Family allowance status must be assessed monthly

S1 11 53Cantonal CourtApr 27, 2012Partially Granted

Summary

The mother appealed the Valais compensation office’s refusal to pay education allowances for her son for September to December 2009. The court held that, in the family allowance system, the status of employed or non-employed person must be assessed monthly and not by importing the AHV’s annual status rule. It therefore declined to follow the compensation office’s reliance on the BSV guidance. Since the mother’s income and the child-related conditions were satisfied, the appeal succeeded for the disputed period. The request for January to February 2010 was not examined because entitlement for that period had already been acknowledged.

Regest

Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG; the status of entitled persons in family allowance law is to be determined month by month and not according to the AHV’s annual calendar-year approach. Administrative directives are not binding on the social insurance court; it may depart from them where they do not convincingly concretize the statute or lead to unequal application of the law. Entitlement to education allowances must therefore be examined separately for each month, subject to the additional income and training requirements. Consid. 3-5.

Full text

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RVJ / ZVR 2013

Familienzulagen

Allocations familiales

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April

2012 in Sachen N. c. Ausgleichskasse des Kantons Wallis –

TCV S1 11 53

Ausbildungszulagen

  • Verwaltungsanweisungen sind für Sozialversicherungsgerichte nicht bindend.

  • Im Bereich des FamZG kann die Statusbestimmung nicht nach der ganzjährigen

Betrachtungsweise der AHV erfolgen, sondern sie ist vielmehr monatlich vorzu-

nehmen.

Ref. CH: Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG, Art. 10 AHVG

Ref. VS: -

Allocation de formation

  • Les directives de l’administration ne lient pas le tribunal compétent en matière

d’assurances sociales.

  • Dans le domaine des allocations familiales, le statut (de l’allocataire) ne dépend pas

de l’année civile comme c’est le cas en matière d’AVS, mais doit bien plutôt être

examiné mensuellement.

Réf. CH: art. 3 LAFAm, art. 19 LAFam, art. 10 LAVS

Réf. VS: -

Sachverhalt

A. Am 15. Oktober 2009 meldete sich die 1949 geborene A. bei der

Ausgleichskasse des Kantons Wallis zum Bezug von Familienzulagen

für nicht erwerbstätige Personen für ihren am 7. Februar 1985 gebo-

renen und sich seit dem 1. August 2009 in Ausbildung befindenden

Sohn B. an. Sie gab an, ihre Erwerbstätigkeit am 1. März 2009 aufge-

geben zu haben.

B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse A.

mit, da die von ihr 2009 geleisteten AHV-Beiträge den Mindestbeitrag

übersteigen, gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig, auch

wenn ihr Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon

vorher ende. Deshalb habe sie für die Zeit vom 1. September 2009 bis

zum 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf Familienzulagen. Für


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die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 bestehe ein

Anspruch auf Ausbildungszulagen. Mit Entscheid vom 11. Februar

2011 wies die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung erhobene

Einsprache ab.

C. Dagegen erhob A. am 1. März 2011 Beschwerde bei der Sozial-

versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie

beantragte die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Zeit vom

  1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010.

In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2011 beantragte die

Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. A. habe bis zum

  1. Februar 2009 im Angestelltenverhältnis gearbeitet und ein

Einkommen erzielt, für das sie das Minimum übersteigende AHV-

Beiträge bezahlt habe. Damit gelte sie für das ganze Jahr 2009 als

erwerbstätig. Erst ab dem 1. Januar 2010 habe sie AHV-Beiträge als

Nichterwerbstätige entrichtet und könne somit auch erst von diesem

Zeitpunkt an Familienzulagen als nichterwerbstätige Person bean-

spruchen.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik

und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen.

Erwägungen

1. a) Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familien-

zulagen (FamZG) in Kraft getreten. Am 11. September 2008 erliess

der Grosse Rat des Kantons Wallis das entsprechende Ausführungs-

gesetz (AGFamZG).

b) Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienzulagekassen

entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundes-

gesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das

Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung

anwendbar ist (Art. 22 FamZG). In Art. 22 FamZG ist mit „Familienzu-

lagenordnung“ offensichtlich der Erlass gemeint, der ergänzend und

allenfalls erweiternd zum FamZG hinzutritt (Kieser/ Reichmuth, Praxis-

kommentar FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 22 Nr. 8). A. hat ihren

Wohnsitz in C. Als Verfügungs- und Entscheidadressatin ist sie zur


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Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist somit einzutreten.

2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des

Monats, in dem ein Kind das 16. Altersjahr vollendet bis zum

Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des

Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungs-

zulage ausgerichtet. Unter einer Ausbildung wird dabei eine solche

nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) verstanden

(Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom

  1. Oktober 2007 [FamZV]). Kein Anspruch auf eine Ausbildungs-

zulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in

Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV

(Art. 1 Abs. 2 FamZV).

b) Den Anspruch Nichterwerbstätiger auf Familienzulagen regelt

Art. 19 FamZG. Gemäss Abs. 1 gelten als Nichterwerbstätige jene in

der AHV obligatorisch versicherten Personen, die bei dieser als Nicht-

erwerbstätige erfasst sind. Nach Art. 10 AHVG gelten als Nichter-

werbstätige diejenigen, die im Kalenderjahr, allenfalls unter Einschluss

der Arbeitgeberbeiträge, weniger als den Mindestbeitrag entrichten.

Zuständig ist der Wohnsitzkanton. Nach Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der

Anspruch überdies an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuer-

bare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen

vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleis-

tungen zur AHV/IV bezogen werden. Das AGFamZG enthält hinsicht-

lich der Definition einer nichterwerbstätigen Person und hinsichtlich

des Anspruchs auf eine Ausbildungszulage für die zu beurteilenden

Fragen keine weitergehende Regelung.

c) Gemäss der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts

gültig gewesenen Wegleitung zum FamZG des Bundesamtes für

Sozialversicherung (FamZWL) Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, gilt im

Zweifelsfall der Status einer Person in der AHV: „Wer die Erwerbs-

tätigkeit aufgibt, gilt demnach in der AHV i.d.R. noch für den Rest des

Jahres als erwerbstätig, sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem

Mindestbeitrag entsprechen. Es besteht also für den Rest des Jahres

kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, selbst

wenn der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende vorher

endet.“


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Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbind-

lich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen,

soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs-

weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 Erw. 3.2).

3. Vorliegend streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Be-

schwerdeführerin

auf

Ausbildungszulagen

für

die

Zeit

vom

  1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und damit, ob der

AHV-Status für das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Anspruchsbe-

rechtigung für die Familienzulagen eins zu eins übernommen werden

kann oder ob nicht vielmehr im Bereich des FamZG von einer monatli-

chen Betrachtungsweise ausgegangen werden muss. Für die Zeit

vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 anerkannte die Aus-

gleichskasse den Anspruch. Bezüglich dieses Teils des Antrages fehlt

es an einem Anfechtungsobjekt bzw. ist die Beschwerdeführerin nicht

beschwert, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. a) Im Urteil S 2011 159 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 26. Januar 2012 wird schlüssig aufgezeigt, dass der Gesetzgeber

den Erhalt von Familienzulagen grundsätzlich nicht von einem

Erwerbseinkommen abhängig machen und ganz bestimmt nicht eine

gesetzliche Regelung treffen wollte, die zu willkürlichen, einzig durch

zeitliche Faktoren bestimmte Ungleichbehandlungen führt. Bei einer

Vorgehensweise nach FamZWL Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, würde

sich ein wesentlich höherer Anspruch auf Familienzulagen ergeben,

wenn eine Person im ersten Teil des Jahres als Nichterwerbstätige

anspruchsberechtigt wäre und dann, nach Antreten eines Arbeits-

verhältnisses im Verlaufe des Jahres, Anspruch als Arbeitnehmende

erheben könnte, als bei einer Person, die anfangs Jahr erwerbstätig

gewesen wäre und dann keinen Anspruch auf Familienzulagen für

Nichterwerbstätige erheben könnte, weil sie den Mindestbeitrag an die

AHV geleistet hätte. Die gleiche Ansicht vertreten Kieser/Reichmuth,

a.a.o., Art. 19 N. 37f., wo ausgeführt wird, es müsse berücksichtigt

werden, dass bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Laufe des Kalen-

derjahres der Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige umge-

hend entstehe, auch wenn zuvor eine Nichterwerbstätigkeit bestanden

habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kommt zum Schluss,


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dass FamZWL Rz. 602 keine Beachtung verdiene, da diese Weisung

eindeutig zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führe.

Zusammenfassend hält das Gericht fest, bezüglich Familienzulagen

könne die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstä-

tiger nicht nach einer ganzjährigen Betrachtungsweise erfolgen, viel-

mehr sei die Statusbestimmung monatlich vorzunehmen.

b) Offensichtlich schloss sich das Bundesamt für Sozialversicherung

dieser Argumentation an. Denn es zog das fragliche Urteil nicht

weiter, sondern änderte gestützt darauf seine Weisung in FamZWL

Rz. 602 dahingehend ab, als dass in der ab dem 1. April 2012 gelten-

den Fassung eine Person, die die Erwerbstätigkeit während des

Jahres aufgibt, für den Rest des Jahres Anspruch auf Familienzulagen

für Nichterwerbstätige hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind.

c) Da die Situation in casu dieselbe ist, die dem zitierten Urteil des

Verwaltungsgerichts Zug zugrund lag, kann diesem gefolgt werden

und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab

dem 1. März 2009 bezüglich der Prüfung ihres Anspruchs auf Fami-

lienzulagen als Nichterwerbstätige gilt.

5. Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die zusätzlichen

Voraussetzungen des FamZG erfüllt sind.

a) Das Einkommen der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2009

auf CHF X. und lag damit unter dem anderthalbfachen Betrag

(CHF 41'040) einer maximalen vollen Altersrente der AHV im Jahr

  1. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog die Beschwerdefüh-

rerin keine.

b) Der Sohn B. begann im Rahmen der Berufsmatura am 1. August

2009 eine Lehre und verdiente pro Monat CHF Y, d.h., mit dem 13.

Monatslohn pro Jahr CHF Z, was unter der maximalen vollen Alters-

rente der AHV liegt und einem Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht

entgegensteht. Das 25. Altersjahr beendete er am 7. Februar 2010,

womit der Anspruch auf Ausbildungszulagen bis zum 28. Februar

2010 dauerte.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und die Ausgleichskasse anzuweisen, A. die

Ausbildungszulagen für die streitige Zeit vom 1. September 2009 bis

zum 31. Dezember 2009 nachzuzahlen.

Keywords

family allowanceseducation allowancenon-employed statusmonthly assessmentadministrative directivessocial insurance courtequal treatment