Non-entry confirmed in scooter injury case

P3 12 190Cantonal CourtJul 22, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Cantonal Court of Valais rejected X_________'s complaint against the public prosecutor’s non-entry order after a scooter accident. It held that the complaint was timely and that the appellant had standing as an injured person and private claimant. On the merits, the court found no sufficiently substantiated breach of duty by the scooter operator: the hidden fork fracture was not visible and the prescribed maintenance checks did not reveal any negligence. The non-entry order was therefore upheld, with court costs and party compensation charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 125 StGB; Art. 12 Abs. 3 StGB: A non-entry order is lawful where the file clearly shows that no punishable conduct is made out. In negligence cases, opening an investigation requires concrete indications of a duty breach, foreseeability and avoidability of the harmful result; absent such indications, the prosecutor may refuse to open proceedings. On complaint, the appellate court performs only a file-based preliminary review and may confirm the non-entry if, on the record, a conviction appears less likely than an acquittal (consid. 2.2-2.3). A hidden defect not discoverable by the required inspections does not by itself establish criminal negligence.

Full text

P3 12 190

VERFÜGUNG VOM 22. JULI 2013

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-

pen

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

die Verfügung vom 30. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Nichtanhandnahme



  • 2 -

SACHVERHALT UND VERFAHREN

A. Am 17. August 2012 mietete X_________ bei der Bergstation B_________ einen

Tretroller (Monster-Trottinett) der Bergbahnen C_________, um damit ins Tal nach

D_________ zu fahren. Auf einem asphaltierten Teilstück brach die Gabel am Ga-

belschaftansatz ab, wodurch der Beschwerdeführer zu Fall kam und sich verletzte

(Schädelhirntrauma mit Commotio, Rissquetschwunde oberhalb der rechten Oberlippe,

eingebrochene linke Ethmoidalzelle und subgaleales Hämatom links frontal). Er wurde

ins Spital E_________ eingeliefert, welches er am 19. August 2012 wieder verlassen

konnte.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 30. Oktober 2012 eine Nichtanhandnahmeverfü-

gung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, der Unfall sei auf einen

verdeckten, nicht direkt erkennbaren Ermüdungsbruch zurückzuführen, dessen Her-

kunft und Entstehung unbekannt und auch nicht mehr zu eruieren seien, so dass nie-

mandem ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden könne.

C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ am 13. November 2012 Beschwerde

beim Kantonsgericht und forderte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und

eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

Am 19. November 2012 beantragte der Oberstaatsanwalt die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde und übermittelte die amtlichen Akten. Er führte zudem

aus, dass der Beschwerdeführer entgegen ersten Vermutungen offensichtlich nicht

schwer verletzt worden sei, so dass das Verfahren wenn überhaupt, nur auf Antrag und

nicht von Amtes wegen zu führen sei (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein formeller Strafantrag

sei bis dato nicht gestellt und eine Vollmacht noch nicht hinterlegt worden, so dass es

neu auch an Prozessvoraussetzungen fehle, um ein Strafverfahren durchzuführen,

zumal die Antragsfrist am 17. November 2012 abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer nahm in einer weiteren Eingabe vom 22. November 2012 Be-

zug auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2012. Er leide

immer noch an den Folgen des Unfalls und es liege offensichtlich eine schwere Kör-

perverletzung vor, welche von Amtes wegen zu verfolgen sei (Art. 125 Abs. 2 StGB).

Falls das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung wider Er-

warten von einer einfachen Körperverletzung ausgehen sollte, stelle er hiermit frist-

und formgerecht Strafantrag. Er konstituiere sich als Privatkläger im Straf- und

Zivilpunkt. Betreffend die Strafantragsfrist hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese

erst an dem Tag zu laufen beginne, an welchem der antragsberechtigten Person die

Tat und der Täter bekannt würden (Art. 31 StGB). Vorliegend habe er im Zeitpunkt des

Unfalls keinerlei Gründe gehabt, von einer Straftat auszugehen. Erst mit der Kenntnis-

nahme des Berichts der kriminaltechnischen Abteilung vom 24. September 2012 habe

er von der Straftat überhaupt Kenntnis erlangt. Demnach sei die dreimonatige Strafan-

tragsfrist gewahrt.


  • 3 -

Die Bergbahnen C_________ nahm am 22. November 2012 zur Beschwerde Stellung

und

beantragte

die

Nichtanhandnahmeverfügung

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge zu bestätigen.

Weitere Eingaben erfolgten seitens des Beschwerdeführers am 28. November 2012

sowie seitens der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2012.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher

und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-

richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei-

zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])

angefochten werden.

Die Bergbahnen C_________ haben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Frage ges-

tellt.

Gemäss

Zustellnachweis

hat

der

Beschwerdeführer

die

Nichtanhand-

nahmeverfügung am 3. November 2012 entgegengenommen. Die Beschwerde vom

  1. November 2012 wurde somit fristgerecht eingereicht.

1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Inte-

resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, mithin

durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322

Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Pri-

vatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art.

104 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur

Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft

konstituiert hat (vgl. hierzu Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 322 StPO;

Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 322 StPO). Als

Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person,

welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch

keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde

legitimiert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

2005, BBl 2006, S. 1308 Fn. 427; Grädel/Heiniger, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO;

Landshut, a.a.O., N. 9 zu Art. 322 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord-

nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 322 StPO). Dem An-


  • 4 -

zeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weitergehen-

den Verfahrensrechte zu und er ist nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhand-

nahmeverfügung legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_557-

559/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St.Gallen 2011, N. 293 mit Hinweisen).

Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die

Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist nach

der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragli-

che Strafbestimmung geschützt werden soll (Bundesgerichtsurteil 1B_230/2011 vom

  1. Juli 2011 E. 1.3.1; BGE 128 I 218 E. 1.5, je mit Hinweisen). Der Tatbestand der

fahrlässigen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität, die körperliche und

geistige Gesundheit. Der Beschwerdeführer wirft der Trottinettverleiherin vor, sie habe

keine sorgfältige Kontrolle des Trottinetts, mit welcher der Unfall hätte vermieden wer-

den können, vorgenommen. Für den Fall, dass das Gericht von einer einfachen Kör-

perverletzung ausgehe, hat der Beschwerdeführer zudem am 22. November 2012

Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Dieser

Strafantrag wurde innert der Antragsfrist von drei Monaten gestellt, da der

Beschwerdeführer erst mit der Kenntnisnahme des Berichts der kriminaltechnischen

Abteilung vom 24. September 2012 Kenntnis von einer allfälligen Straftat erlangte. Der

Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPOvolle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art.

393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR

2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code

de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

Im Übrigen kann die Strafkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von

Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen-

den Begründung bestätigen (ZWR 2006 S. 199 E. 1a, 2004 S. 201; allgemein zur so-

genannten Motivsubstitution vgl. ferner BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen,

dass der Unfall auf einen verdeckten, nicht direkt erkennbaren Ermüdungsbruch

zurückzuführen sei, dessen Herkunft und Entstehung unbekannt und auch nicht mehr

zu eruieren seien, so dass niemandem ein strafrechtlich relevantes Verschulden

vorgeworfen werden könne.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den In-

formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Auf die


  • 5 -

Eröffnung kann sie nur verzichten, indem sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung

oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund

der

Strafanzeige

oder

des

Polizeirapports

feststeht,

dass

die

fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich unter anderem dann erlassen werden,

wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter

keinen Straftatbestand fällt oder nicht verfolgbar ist, was etwa bei rein zivilrechtlichen

Streitigkeiten der Fall ist. Dabei müssen die Nichtanhandnahmegründe mit Sicherheit

gegeben sein, d.h., es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmäs-

sig und rechtlich klare Fälle handeln (Omlin, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 8 ff. zu Art.

310 und N. 47 f. zu Art. 309 StPO; Schmid, a.a.O., N. 2 zu Art. 309 StPO). Hingegen

ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, 137 IV 285 E. 2.3; Bundesge-

richtsurteile 1B_526/2012 vom 24. Juni 2013 E. 3.1, 1B_356/2013 vom 11. Juni 2013

E. 3.3). Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt

ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.

2.3 Die Beschwerdebehörde kann nicht umfassend beurteilen, ob die Voraussetzun-

gen eines Deliktes vorliegen oder nicht. Dies ist dem Sachrichter vorbehalten, da dies

oft erst nach Durchführung des vollständigen Verfahrens in einem eigentlichen Sachur-

teil mit Sicherheit möglich ist. Die Beschwerdebehörde kann daher auch nicht beur-

teilen, ob ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125

Abs. 2 StGB) oder wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1

StGB) zu eröffnen wäre. Die Aufgabe der Beschwerdebehörde beschränkt sich nämlich

auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung auf der Grund-

lage des Dossiers, weil die Beweismittel in diesem Stadium noch nicht oder nur zu ei-

nem kleinen Teil beigebracht sind, so dass es sich nur um eine "Vorprüfung" handeln

kann (ZWR 1990 S. 188 mit Hinweisen). Es kann daher lediglich beurteilt werden, ob

der Oberstaatsanwalt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, auf die Strafsache -

unabhängig von deren Qualifikation als einfache oder schwere - hätte eintreten

müssen.

2.3.1 Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

Je nach Grad der Schädigung liegt eine einfache, nur auf Antrag verfolgte (Art. 125

Abs. 1 StGB) oder eine schwere, von Amtes wegen zu verfolgende Körperverletzung

vor (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Ver-

gehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-

men hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperver-

letzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer


  • 6 -

Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter

zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei-

ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können

und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten

hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E.

3.2, 121 IV 14). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Nor-

men ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu

beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Rege-

lung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze

wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_734/2007

vom 25. Februar 2008 E. 3.6 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 7 E. 3.3).

Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaf-

tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens-

abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vor-

aussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter

des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für

die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das

Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen

des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu

begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters

zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war.

Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei

pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Er-

folgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit

Hinweisen).

2.3.2 Zunächst ist eine Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Gemäss der Aussage von

F__________ (S. 18 ff.), dem für die Wartung der Trottinetts Zuständigen, werden im

Winter vor der Einlagerung der Trottinetts anhand einer Checkliste (S. 23) die Lenker,

Bremsen, Radlager und der allgemeine Zustand kontrolliert. Im Sommer werden die

Trottinetts bis zu zwei Mal in der Woche kontrolliert (Bremsbeläge, „Spiel“ des Len-

kers). Vor der Fahrt werde eine Funktionskontrolle durchgeführt. Dabei würden die

Bremsen und das Trottinett auf Mängel kontrolliert (Spiel des Lenkers und allgemeiner

Zustand).

Gemäss dem Bericht der kriminaltechnischen Abteilung vom 24. September 2012 (S.

27 ff.) ist der Unfall auf einen Ermüdungsbruch zurückzuführen:

„(…) Die Beschaffenheit dieses Bruches lässt den Schluss zu, dass dieser Gabelschaft

am 17.08.2012, als das Gefährt durch X_________ angemietet und seinerseits erstma-

lig benutzt worden war, im Bereich der späteren Bruchstelle bereits angebrochen war

und demnach einen sogenannten Ermüdungsbruch aufwies. (…) Diese Form und Be-


  • 7 -

schaffenheit des Bruches kann sich nur damit erklären, dass der Gabelschaft schon

längere Zeit angebrochen gewesen sein muss. (…) Ein frischer Bruch des gesamten

Gabelschaftes würde sich anders präsentieren. (…) Der Tretroller muss am

17.08.2012, als X_________ das Gefährt in Empfang nahm, bereits einen massiv an-

gebrochenen Gabelschaft aufgewiesen haben. Die Bruchstelle am Gabelschaft konnte

von blossem Auge als solche nicht erkannt werden, zumal sich diese im Innern des

Steuerrohres resp. an dessen unteren Ende befand. (…)“.

War die Bruchstelle somit nicht sichtbar, ist zu prüfen, ob der Trottinettverleiher

verpflichtet gewesen wäre, regelmässige Demontagen oder anderweitige, geeignete

Kontrollen zur Entdeckung des verdeckten Ermüdungsbruches vorzunehmen. Der

Beschwerdeführer legt diesbezüglich einen Auszug aus dem Online-Glossar

(www.smolik-velotech.de) ins Recht, wonach bei einem Neukauf eines Fahrrades der

Abstand Mitte Tretlagerachse zur Mitte der Vorderradachse auszumessen und von Zeit

zu Zeit, in jedem Fall nach einem Unfall, nachzumessen sei. Die Gabel solle bereits bei

Veränderung des Wertes um 5 mm vom Fachmann kontrolliert werden.

In Verbindung mit dieser Frage wurden mehrere Bedienungsanleitungen/Handbücher

diverser Fahrradhersteller durchgesehen (zuletzt besucht am 5. Juli 2013):

In keiner der genannten Anleitungen findet sich ein Hinweis auf die oben genannte

Abstandsmessung. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Empfehlung aus dem

Online-Glossar

entspreche

einer

allgemeinen

Sorgfaltspflicht

und

der

Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, ein entsprechendes Prüfverfahren werde

vom Hersteller der ASP Monster-Trottinetts empfohlen oder vorgeschrieben. Da die

Bruchstelle im Rahmen der vorgeschriebenen Wartung - die von den Verantwortlichen

des Trottinettverleihers vorgenommen wurde - nicht entdeckt werden konnte, kann

dem Betreiber und dessen Angestellten keine strafrechtlich relevante Sorgfaltswidrig-

keit vorgeworfen werden.

3. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint insgesamt ein Freispruch der Beschuldig-

ten wahrscheinlicher als deren Verurteilung. Die im Beschwerdeverfahren gestellten

Anträge sind mithin abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist zu bestäti-

gen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-

siegens oder Unterliegens. Folglich trägt der Beschwerdeführer die Kosten der

Beschwerdeinstanz.


  • 8 -

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und

der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-

ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-

tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-

ten Fall ist die Gerichtsgebühr aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit auf

Fr. 600.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer ist, nachdem er unterliegt, gegenüber der anwaltlich vertre-

tenen Bergbahnen C_________ nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO ana-

log entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt

(Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar; s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Fe-

bruar 2011 E. 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren

aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer bezahlt der Bergbahnen C_________ eine Parteientschä-

digung von Fr. 500.--.

Sitten, 22. Juli 2013

Keywords

non-entrynegligent bodily injurystandingtimelinessduty of careforeseeabilityscooter accidentcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the non-entry order was timely and the appellant had standing.

Extracted holding

The complaint was timely, and the injured person who alleged negligent bodily injury and later filed a criminal complaint was entitled to appeal.

Extracted reasoning

The order was received on 3 November 2012 and the complaint of 13 November 2012 was filed within ten days. As the directly injured person, the appellant qualified as an injured party and, in any event, had filed a timely criminal complaint and joined as private claimant.

Key legal question

Whether the prosecutor correctly refused to open an investigation for negligent bodily injury.

Extracted holding

Yes. The file did not establish a punishable breach of duty by the scooter operator or its staff, so a non-entry order was justified.

Extracted reasoning

The fracture was hidden and could not be detected by the prescribed maintenance checks. The suggested additional inspection method was not shown to be an established safety duty or manufacturer requirement. On the file, a conviction appeared less likely than an acquittal.

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