Complaint against seizure order dismissed in part inadmissible

P3 11 205Cantonal CourtMay 24, 2012Partially Granted

Summary

The Cantonal Court of Valais ruled on a complaint against a prosecution seizure order concerning a Mini Cooper. It held that X lacked standing because he was not shown to be the vehicle owner and was not directly affected by the measure, so his complaint was inadmissible. Y had standing, but her challenge failed on the merits: the court found sufficient indications that Z was the owner and that the vehicle was properly seized as restitution property pending the criminal case. The appellants were ordered to pay court costs and compensation to Z.

Regest

Art. 382 Abs. 1, 393 ff., 263 Abs. 1 lit. c and 267 Abs. 1 StPO; standing to appeal seizure orders and conditions for restitution seizure. A suspect is not legitimized to challenge a seizure merely because the object may later be relevant in the criminal proceedings; a legally protected interest and direct affectation are required. By contrast, a third party claiming ownership is entitled to appeal if directly affected. A restitution seizure is admissible where, on the basis of concrete and objectively substantiated indications, it appears sufficiently probable that the object stems from the offense and will have to be returned to the allegedly injured person. At the provisional coercive-measure stage, the court does not finally determine civil ownership or the merits of the restitution claim; it examines only whether the measure is supported by sufficient suspicion and likely restitution purpose (consid. 2).

Full text

JUGCIV

P3 11 205

VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Kantonsrichter Jacques Berthouzoz unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers

Dr. Rochus Jossen

in Sachen

X___________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A___________

und

Y___________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A___________

gegen

den Beschlagnahmebefehl vom 2. November 2011 der Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis

(Beschlagnahme)


  • 2 -

Verfahren

A. Aufgrund der Strafklage von Z___________ vom 27. Mai 2011, wonach

X___________ ihr Fahrzeug der Marke „Mini Cooper D Clubman“ mit dem

Kontrollschild VS xxxxx aus einer Tiefgarage in B___________ entwendet habe bzw.

entwenden lassen habe, und nach polizeilichen Ermittlungen eröffnete der

Oberstaatsanwalt am 2. November 2011 formell eine Strafuntersuchung gegen

X___________ wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum

Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG).

Gleichentags erliess er einen Beschlagnahmebefehl für den Personenwagen „Mini GB

Mini Cooper braun Matrikel Nr. xxxxx Fahrgestell Nr. xxxxx“ und verfügte, das

Fahrzeug sei nach B___________ zurückzuführen und dort der Geschädigten in Obhut

zu geben mit der Auflage, dass dieses bis zum Entscheid in der Hauptsache weder auf

den Namen der Geschädigten anzumelden, noch von ihr zu verwenden sei.

B. Gegen diese Verfügung erhoben X___________ und die Y___________ am

  1. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und forderten die Aufhebung der

Beschlagnahmeverfügung und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Y___________,

unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten von Z___________.

C. Der Oberstaatsanwalt übermittelte am 22. November 2011 die Akten, beantragte die

Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei und nahm zur

Beschwerde Stellung. Nachdem der Oberstaatsanwalt am 2. Dezember 2011 weitere

Akten hinterlegt hatte, liess sich auch Z___________ (Beschwerdegegnerin)

vernehmen und ersuchte um die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Am

  1. Dezember 2011 replizierten die Beschwerdeführer.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)

angefochten werden.

b) Der Beschlagnahmebefehl ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der

letztgenannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art.

322 Abs. 2 StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO)

angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom

  1. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).

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c) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als

Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen

Verfahrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten

Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer

Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f

und Abs. 2 StPO).

Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug

stehe im Eigentum der Y___________, deren einziges einzelzeichnungsberechtigtes

Mitglied des Verwaltungsrates X___________ ist, und sie verlangen, das Fahrzeug sei

zu Handen der Y___________ freizugeben. Mithin machen die Beschwerdeführer nicht

geltend und ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass X___________

Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs ist. Daher ist der Beschuldigte, welcher

zur Beschwerdelegitimation ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des Beschlagnahmebefehls haben muss (vgl. Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 252

mit Hinweisen; Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes

Verbrechen, Geldwäscherei, 2. A., Bd. I, Zürich 2007, S. 192 f.), durch die

Beschlagnahme als solche nicht unmittelbar tangiert und folglich nicht zur

Beschwerdeführung legitimiert (Guidon, a.a.O., N. 254 mit Hinweisen), weshalb auf die

Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist die Y___________, die

behauptet Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein, durch die

Zwangsmassnahme betroffen und kann folglich hiergegen Beschwerde führen

(Guidon,

a.a.O.,

N.

309

f.

mit

Hinweisen;

Bommer/Goldschmid,

in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Mithin ist auf die

Beschwerde der Y___________, welche im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 396

StPO) erfolgte, einzutreten.

d) Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen

(Calame, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6

und 20 zu Art. 385 StPO).

2. a) Die Staatsanwaltschaft gab an, das Fahrzeug sei nebst Beweisgesichtspunkten

vornehmlich deshalb beschlagnahmt worden, um das mutmassliche Deliktsgut je nach

Ausgang des Hauptverfahrens der Geschädigten zurückzugeben.

Die Y___________ macht demgegenüber geltend, das beschlagnahmte Fahrzeug

gehöre – rechtlich, jedenfalls aber wirtschaftlich – ihr und die Beschwerdegegnerin

könne kein besseres Recht am Fahrzeug geltend machen. Das Fahrzeug sei zu ihren

Gunsten freizugeben. Folglich bestreitet die Beschwerdeführerin die Fremdheit des

Fahrzeugs als objektives Tatbestandsmerkmal des X___________ vorgeworfenen

Diebstahls (vgl. statt aller Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,

Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 7 f.,


  • 4 -
  1. und gleichzeitig einer Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 SVG

(vgl.

hierzu

Weissenberger,

Kommentar

zum

Strassenverkehrsgesetz:

Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 2 ff. zu Art. 94 SVG) und sie verneint damit

vorab

den

Tatverdacht

als

Voraussetzung

jeglicher

strafprozessualen

Zwangsmassnahme. Zugleich stellt sie die Wahrscheinlichkeit in Abrede, dass das

beschlagnahmte Fahrzeug im Verlauf des Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin

auszuhändigen sein wird (vgl. hierzu Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf

2010, N. 12 zu Art. 263 StPO). An den weiteren Voraussetzungen einer

Restitutionsbeschlagnahme, namentlich allfälligen Beschlagnahmeverboten (Art. 264

StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (zu den allgemeinen Voraussetzungen der

Beschlagnahme vgl. etwa Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 11 ff. zu Vor Art. 263-268

StPO sowie N. 48 ff. zu Art. 263 StPO mit Hinweisen), zweifelt die Beschwerdeführerin

demgegenüber nicht, weshalb der Beschlagnahmebefehl insoweit nicht mehr zu

überprüfen ist.

b) aa) Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn

sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die

Bedeutung

der

Straftat

die

Zwangsmassnahme

rechtfertigt

(Abs.

1).

Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen,

sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der

Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Gemäss

Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten

Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die

Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben

sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn

der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein

Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen

worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens

ausgehändigt (Bundesgerichtsurteil 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar

2012 E. 2.1). Die sogenannte Restitutionsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1

lit. c StPO bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB,

woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle

Interessen und einem Verletzen, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert

wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 48

zu Art. 263 StPO). Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine

Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden

Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 40 ff., 48

zu Art. 263 StPO).

bb) Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender

Tatverdacht

bestehen.

Nach

der

Praxis

des

Bundesgerichts

setzen

nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die

gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft.

Für

Beschlagnahmungen

und

Entsiegelungen

genügt

ein


  • 5 -

hinreichender,

objektiv

begründeter

konkreter

Tatverdacht

gegenüber

der

beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010 vom

  1. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1

lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_636/2011

sowie 1B_638/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Die Anforderungen an den

Tatverdacht

unterscheiden

sich

je

nach

Eingriffsintensität

der

konkreten

Beschlagnahme und der Dauer dieser Massnahme (Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Vor Art. 263-

268 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei der Überprüfung des

hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren

keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und

Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_212/2010

vom

September

2010

E.

3.2).

Bestreitet

der

von

strafprozessualen

Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften.

Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

inkriminierte

Verhalten

mit

erheblicher

Wahrscheinlichkeit

die

fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011 vom

  1. Februar 2012; BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c).

Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die

Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten

Zwecke, hier der Restitution an die angeblich Geschädigte, verwendet werden, wobei

zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit ausreichend ist

(Bundesgerichtsurteil 1B_157/2007 E. 2.2; Heimgartner, a.a.O., N. 13 zu Art. 263

StPO, je mit Hinweisen).

cc) Dem Beschuldigten X___________ wird von der Staatsanwaltschaft im laufenden

Strafverfahren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art.

94 Ziff. 1 SVG) vorgeworfen. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist dabei,

dass sich das Fahrzeug im Gebrauch der Beschwerdegegnerin befand, X___________

mit diesem heimlich aus einer Tiefgarage in B___________ wegfuhr (vgl.

Verzeigungsbericht, S. 54 f.; X___________, S. 75, 162) und es anschliessend an

C___________, den Lebenspartner seiner Tochter, zur Benutzung übergab (vgl.

C___________, S. 68 f.). Umstritten ist hingegen die zivilrechtliche Berechtigung am

Fahrzeug und mithin, ob vorliegend eine fremde bewegliche Sache bzw. eine

Entwendung vorliegt, sowie ob das Fahrzeug voraussichtlich der Beschwerdegegnerin

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sein wird.

Die Beschwerdegegnerin gab in der polizeilichen Befragung an, das Fahrzeug sei

nebst einer Anzahlung in Form ihres alten Audis durch X___________ bezahlt worden.

Dieser habe ihr den Wagen jedoch zu Weihnachten geschenkt (Z___________, S. 57).

Vor dem Oberstaatsanwalt erläuterte sie die Umstände des Fahrzeugskaufs und die

damit zusammenhängende Schenkung bzw. Entschädigung für ihre Tätigkeit bei der


  • 6 -

Y___________ nochmals umfassend und grundsätzlich plausibel (S. 104 ff.), und ihre

Aussagen erscheinen der Strafkammer prima vista nicht unglaubwürdiger als die

diesbezüglichen Ausführungen von X___________ vor der Polizei und dem

Oberstaatsanwalt (vgl. S. 75 f., 162 ff.).

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin finden auch verschiedentlich Halt in den

Akten. So wird sie im Kaufvertrag des „Mini Cooper D Clubman“ als Kundin aufgeführt,

wenn auch nebst ihrem Namen handschriftlich der Zusatz „Y___________“ und als

ihre Adresse der Geschäftssitz der Y___________ erwähnt ist. Ferner ist eine private

Telefonnummer, nicht aber eine Geschäftsnummer angegeben (S. 83). Mit Ehe- und

Erbvertrag vom 30. Mai 2005 vereinbarten X___________ und Z___________ den

Güterstand der Gütertrennung. Darin legten sie fest, dass nachträglich während der

Ehe angeschaffte Vermögenswerte vermutungsweise Eigentum desjenigen sind, auf

dessen Namen der Kaufvertrag oder die Quittung lautet (S. 13). Mithin deutet der

Wortlaut des Kaufvertrags im Zusammenspiel mit dem Ehe- und Erbvertrag zumindest

im Verhältnis zwischen X___________ und Z___________ auf die Eigentümerstellung

letzterer hin. Hierfür spricht weiter, dass als Eintauschfahrzeug ein Audi Cabriolet an

den Verkäufer übereignet wurde (S. 85), welches nachweislich im Eigentum der

Beschwerdegegnerin stand (vgl. Z___________, S. 57; Zusammenstellung des

Eigentums der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2005, S. 20), womit erwiesen ist, dass

sich

die

Beschwerdegegnerin

an

der

Kaufpreistilgung

beteiligt

hat.

Die

Beschwerdegegnerin war sodann bis zur mutmasslichen Tat, d.h. auch nach der

Trennung von X___________ und ihrem Ausscheiden aus der Y___________ (vgl.

hierzu X___________, S. 162 f.), Halterin des Fahrzeugs. Sie übernahm das

Nummernschild „VS xxxxx“ des Audi Cabriolets (vgl. Versicherungspolice, S. 30) und

der Wagen war auf ihren Namen zugelassen und versichert (S. 30 ff.). Ebenso zahlte

die Beschwerdegegnerin auch noch im Jahr 2011 die Versicherungsprämien und die

Verkehrssteuern (S. 36 f.). Die Halterschaft wie auch die Tragung der finanziellen

Lasten sprechen für die Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin und gegen eine

solche der Y___________, zumal an der finanziellen Kostentragung auch nach dem

Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der Y___________ nichts geändert worden

ist. Letztlich ist das Schreiben vom 26. Mai 2011 von Rechtsanwalt D___________,

welcher die Ehegatten X___________ in Vermögensfragen beraten hat, ebenfalls ein

Hinweis auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und untermauert deren

Aussagen in der bisherigen Strafuntersuchung, da er im Zusammenhang mit dem Mini

Cooper

Clubman

auch

von

einer

Schenkung

des

Beschuldigten

an

die

Beschwerdegegnerin sprach (S. 38 f.). Aufgrund all dieser Umstände bestanden im

Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Beschlagnahme genügend Anhaltspunkte, welche

sowohl hinreichende konkrete Verdachtsmomente als auch eine ausreichende

Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Z___________ auszuhändigen sein wird, zu

begründen vermochten. Die Beschlagnahme erweist sich daher als rechtmässig.

Demgegenüber ist über die definitive Zuteilung des beschlagnahmten Fahrzeugs im

laufenden

Beschwerdeverfahren

nicht

zu

entscheiden.

Denn

die

Restitutionsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen

Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische


  • 7 -

(konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von

allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen. Die

Beschlagnahme

greift

dem

Einziehungsentscheid

nicht

vor

und

auch

die

zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die

strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_588/2011

vom 23. Februar 2012 E. 5.1; BGE 135 I 257 E. 1.5, 126 I 97 E. 1c; je mit Hinweisen).

Die endgültige Feststellung der Berechtigung am Fahrzeug, namentlich die

Gewichtung des handschriftlichen Zusatzes „Y___________“ im Kaufvertrag sowie die

Beurteilung der Umstände, dass ein Grossteil des Kaufpreises von der Y___________

finanziert (vgl. X___________, S. 163 f., Belastungsanzeige vom 8. Juli 2008, S. 166)

und der Kaufvertrag nur von X___________ unterzeichnet worden ist (S. 86), obliegen

dem

urteilenden

Sachrichter,

welcher

diesbezüglich

auch

die

weiteren

Untersuchungsergebnisse zu beachten haben wird. In diesem Zusammenhang führt

der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 mit Recht an, dass

bislang von der Beschwerdeführerin bzw. deren einzelzeichnungsberechtigtem

Verwaltungsratsmitglied nicht dargetan worden ist, dass das Fahrzeug je in das

Inventar oder in die Buchhaltung der Y___________ aufgenommen worden ist.

3. a) Folglich ist auf die Beschwerde von X___________ nicht einzutreten und

diejenige der Y___________ abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als

unterliegend auch derjenige gilt, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art.

428 StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher den Beschwerdeführern

solidarisch aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).

b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009

(GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer

finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des

Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im

konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der

vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b)

Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteilung

am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere

Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art.

429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem

kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art.

429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die

Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die


  • 8 -

finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung

beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art.

36°GTar). Vorliegend hat Z___________ indessen nicht Beschwerde geführt, sondern

lediglich in dem von X___________ bzw. der Y___________ angehobenen

Beschwerdeverfahren eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. In Anbetracht dessen,

dass das Strafdossier zudem nicht umfangreich ist und sich keine komplexen Fragen in

rechtlicher

oder

tatsächlicher

Hinsicht

stellten,

erscheint

vorliegend

eine

Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als angemessen (vgl.

Bundesgerichtsurteil 6B-749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde von X___________ wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde der Y___________ wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

Die

Beschwerdeführer

bezahlen

unter

solidarischer

Haftung

an

die

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.--. Im Verhältnis unter

sich haben sie diese Entschädigungen je zur Hälfte zu tragen.

Sitten, 24. Mai 2012

Keywords

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