Free legal aid in criminal proceedings requires serious interference

P3 07 215Cantonal CourtJan 16, 2008Dismissed

Summary

The cantonal appellate authority held that the appellant had no right to free legal assistance in the criminal proceedings. Even assuming indigence, the appointment of an official lawyer requires a particularly serious impact on the legal position of the accused. The court classified the case as a relatively serious one, but not one involving such a strong interference that counsel was automatically required. It further found no special factual or legal difficulties that the appellant could not manage himself. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 2 Abs. 3 GGAR; Art. 29 Abs. 3 BV; appointment of free counsel in criminal proceedings; the entitlement depends on whether the proceedings affect the legal position of the accused with special intensity. According to the gravity of the threatened sanction, three categories are distinguished: in cases with a particularly severe exposure, counsel is generally required; in relatively serious cases, particular factual or legal difficulties must additionally be shown; in clear minor offences, no constitutional entitlement exists. The assessment is based on the concretely threatened custodial sentence, not the abstract statutory range (consid. 3).

Full text

RVJ/ZWR 2008

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KGE (Beschwerdebehörde) vom 16. Januar 2008 i.S. X. c. Y.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren (Art. 2 Abs. 3 GGAR).

Die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und insbesondere die Bestel-

lung eines Offizialanwalts setzen in Strafsachen voraus, dass das Verfahren beson-

ders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift.

Assistance judiciaire en procédure pénale (art. 2 al. 3 LAJA).

L’octroi de l’assistance judiciaire et, en particulier, la désignation d’un avocat d’of-

fice en matière pénale supposent que la procédure en cause affecte de manière spé-

cialement importante la situation juridique de l’intéressé.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Selbst wenn die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben

wäre, kann der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht gewährt werden.

b) Das Kantonsgericht folgt bezüglich der Auslegung von Art. 2

Abs. 3 GGAR der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3

BV. Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Straf-

drohung drei Fallgruppen: Greift das in Frage stehende Verfahren beson-

ders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestel-

lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten.

Dies gilt bei Strafdrohungen, deren Dauer die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ausschliesst. Bei einem relativ schweren Fall droht kein

besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers, weshalb

für die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben sein müssen,

denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen wäre. Schliesslich

unterscheidet das Bundesgericht noch die Fallgruppe der offensichtli-

chen Bagatelldelikte, bei denen lediglich eine Busse oder eine geringfü-

gige Freiheitsstrafe in Frage kommt und mithin jeglicher verfassungs-

mässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint

wird (BGE 126 I 196 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 6B_304/2007 vom 15.

August 2007 E. 5.2). Es ist zudem, entgegen der Ansicht des Beschwer-

deführers, immer von der konkret drohenden Freiheitsstrafe und nicht

von der abstrakten laut Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe (gesetzli-

cher Strafrahmen) auszugehen (ZWR 2006 S. 322).

c) Der Beschwerdeführer hat sich nicht über die konkrete Strafdro-

hung ausgesprochen. Da das Bezirksgericht für das Strafverfahren

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gegen ihn zuständig ist, dürfte, falls der Beschwerdeführer für schuldig

im Sinne von Art. 217 StGB befunden wird, eine allfällige Freiheitsstrafe

24 Monate nicht übersteigen (Art. 12 Ziff. 2 StPO). Dies bedeutet auch,

dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich bleibt (Art. 42

StGB). Das Kantonsgericht geht somit im vorliegenden Fall von einem

relativ schweren Fall aus.

d) Da es sich um einen relativ schweren Fall handelt, müssen

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen,

damit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, einen erhebli-

chen Teil der Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben. Er hält in sei-

ner Beschwerde fest, dass die Frage, ob er in der Zeit, in der er gewisse

Unterhaltsbeiträge nicht geleistet hat, über Mittel verfügte, respektive

hätte verfügen können, sei entscheidend für die Begründung oder Ver-

neinung seiner Strafbarkeit. Die sich stellenden Fragen verursachen

keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art,

denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Es besteht

folglich auch aus diesem Grund kein Anspruch auf einen Offizialanwalt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch deswegen als unbe-

gründet.

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RVJ/ZWR 2008

Keywords

free legal aidcriminal procedureofficial counselconditional sentenceseverity of offencelegal complexity