Revision of criminal order inadmissible as abusive

P2 12 30Cantonal CourtAug 6, 2013Dismissed

Summary

X_________ applied for revision of a final Wallis criminal order convicting him of simple bodily harm and sentencing him to a suspended fine and a fine. He relied on several witness statements and alleged he had not been sufficiently heard. The cantonal court held that the witnesses were not new evidence because they were known or could have been discovered earlier, and that the request was abusive since he had withheld them without justification. It therefore did not enter into the revision request and ordered him to pay CHF 500 in costs.

Regest

Art. 410 Abs. 1 lit. a and Art. 412 Abs. 2 StPO; revision of a criminal order based on witness evidence known or ascertainable in the original proceedings. Revision is an extraordinary remedy and is admissible only for genuinely new facts or evidence that could not, with due diligence, have been invoked earlier. Evidence already available, or witnesses known to the accused but withheld without protected reason, must be raised in the ordinary procedure; in the context of a criminal order, a revision request relying on such material is abusive and manifestly unfounded. A mere assertion that the evidence was not previously evaluated is insufficient; the applicant must specifically explain the revision ground and its relevance to acquittal or a substantially lighter sentence.

Full text

P2 12 30

URTEIL VOM 6. AUGUST 2013

I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-

pen

in Sachen

X_________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt

B_________

Revision



  • 2 -

VERFAHREN

A. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vom

  1. Februar 2012 wurde X_________ der einfachen Körperverletzung schuldig gespro-

chen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.--, bei

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Für den

Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen

festgelegt. Zusätzlich wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 602.40 auferlegt.

B. Mit Gesuch vom 11. Dezember 2012 beantragte X_________ beim Bezirksgericht

C_________ die Revision des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 im Sinne von Art.

410 ff. StPO. Das Begehren wurde am 12. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an

das Kantonsgericht weitergeleitet.

C. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung des Revisionsbegehrens. D_________ nahm als

Geschädigter am 11. Januar 2013 zum Revisionsbegehren Stellung. Der ebenfalls

geschädigte E_________ liess sich nicht vernehmen.

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EG StPO ist für

die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben

ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende

Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit

oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende

bedingt erlassene Strafe widerrufen wird.

1.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung

der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und

deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vorausset-

zungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisun-

terlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwer-

wiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, Basler Kommentar, N. 4 und 9 zu Art.

410 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal-

len 2009, N. 1582 ff.).


  • 3 -

1.3 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO verlangt werden, wenn neue, vor

dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, insbesondere einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der

verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren

Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch

steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine

strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen.

Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art.

411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu

genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Ge-

suchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende

Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revi-

sionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es

genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten,

vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 3

zu Art. 411 StPO).

2.

2.1 In seinem Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 brachte der Gesuchsteller

vor, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden. Ihm werde

vorgeworfen, dass er am 18. September 2011 im „Courage“ in C_________ eine Au-

seinandersetzung mit E_________ und D_________ gehabt und diese durch Schläge

verletzt habe, was er energisch bestreite. In der Zwischenzeit habe sich herausgestellt,

dass sich der Vorfall anders ereignet habe als im Strafbefehl aufgezeichnet. Mehrere

Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien bereit, als Zeugen einvernommen

zu werden. Mit dem Revisionsbegehren wurden vier schriftliche Bestätigungen der ge-

nannten Zeugen eingereicht.

2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Gesuchstellers, er sei vor Erlass des

Strafbefehls ungenügend angehört worden, unberechtigt ist und von diesem auch nicht

näher begründet wird. Der Gesuchsteller wurde von der Kantonspolizei am 27. Sep-

tember 2011 auf dem Polizeiposten in F_________ sowie am 21. Dezember 2011 auf

dem Posten in C_________ einvernommen (S1 2011 1396 S. 14 ff. und 39 ff.) und

konnte sich somit zweimal zur Sache äussern. Dabei gilt es zu beachten, dass der

Strafbefehl in einem einfachen und raschen Verfahren ergeht, bei welchem dem

Staatsanwalt gewisse relevante Tatsachen entgehen können. Namentlich aus diesem

Grund kann der Angeklagte auf einfache Weise mit Einsprache die Durchführung des

ordentlichen Verfahrens verlangen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er Gelegenheit,

sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht seine Argumente umfassend

darzulegen (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3).


  • 4 -

2.3 Das Revisionsbegehren vom 11. Dezember 2012 wird mit neuen Zeugen be-

gründet. "Neu" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO bedeutet, dass die Tatsache oder

das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bzw. des Strafbefehls bereits vorhanden

war, aber der Richter bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung bzw. des

Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner

Form unterbreitet worden waren. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins

frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet,

sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu er-

greifen (Heer, a.a.O., N. 43 und 51 zu Art. 410 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil

6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleichgültig ist, ob das No-

vum unberücksichtigt blieb, weil die betroffene Person seine Geltendmachung

versäumte, wobei Rechtsmissbrauch vorbehalten bleibt (Fingerhuth, a.a.O., N. 59 zu

Art. 410 StPO mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., N. 1595).

Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldig-

ten zu beweisen, kann nur mit Zurückhaltung Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen

werden, wenn jemand eine Revision aufgrund einer Tatsache verlangt, die er damals

schon kannte, sie aber dem Richter im ersten Prozess nicht zur Kenntnis brachte (BGE

130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_389/2012 vom 6. No-

vember 2012 E. 4.2 jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch im

Strafbefehlsverfahren. Jedoch hielt das Bundesgericht einschränkend fest, dass in

Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes

Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tat-

sachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte

geltend machen können. Die Revision eines Strafbefehls könne in Betracht kommen

wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die schon damals geltend zu machen

für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94

[2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Vorliegend werden mehrere Zeugen angerufen, die dem Gesuchsteller bereits im

Zeitpunkt des Strafverfahrens bekannt waren bzw. die er hätte ausfindig machen

können. Allenfalls wusste er nicht genau, was sie dazu aussagen könnten und hat er

mittlerweile genauere Kenntnis darüber erhalten. Dies genügt indes nicht, um von ei-

nem neuen Beweismittel auszugehen. Der Gesuchsteller hätte nämlich bei genügender

Sorgfalt solche Zeugen auch schon im Strafverfahren nennen können. G_________

führt aus, er und X_________ hätten Stress mit D_________ gehabt, dann hätten sie

das Lokal verlassen, worauf der Streit mit D_________ begonnen habe (S. 12).

H_________ schreibt, sie habe sich von X_________ verabschiedet und sei, nachdem

der Streit begonnen habe, weggegangen (S. 9). Dem Beschwerdeführer musste somit

bekannt sein, dass G_________ und H_________ als Zeugen in Frage gekommen wä-

ren. Der ebenfalls als Zeuge genannte I_________ führt in seinem Schreiben aus, er

habe X_________ am 16. Dezember 2011 an seinem Arbeitsort kennengelernt (S. 10).

Auch diesen Zeugen kannte X_________ somit bereits zwei Monate vor Erlass des


  • 5 -

Strafbefehls. Obwohl dem Beschwerdeführer somit angebliche Zeugen bekannt waren,

hat er diese im Strafverfahren nicht genannt. J_________ schliesslich, bestätigt ledig-

lich, dass D_________ am fraglichen Abend stark alkoholisiert und aggressiv gewesen

sei, im Übrigen könne sie sich zum Tathergang nur vom Hörensagen äussern (S. 11).

Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Revi-

sionsgesuch im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da es sich auf Aus-

sagen von Zeugen stützt, die dem Verurteilten bekannt waren, die er ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte

nennen können. Der Gesuchsteller kann sich somit auf keinen gültigen Revisionsgrund

berufen. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO).

Ergänzt sei noch, dass der Gesuchsteller gegenüber der Polizei zwei Schläge in das

Gesicht von D_________ sowie einen stärkeren Schlag mit der linken Hand auf den

Rücken oder die rechte Schulter von E_________ selbst bestätigt hatte, auch wenn er

Letzteres alsdann zu einem blossen „Tätsch“ herunterspielte (S1 2011 1'396 S. 15 A3

und S. 40 A4), so dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Berücksichtigung der angebo-

tenen Zeugenaussagen zu einer wesentlich milderen Bestrafung oder sogar zu einem

Freispruch führen sollte (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), zumal dazu im Revisionsbe-

gehren nähere Ausführungen, etwa zum Ziel der Revision, fehlen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten für die Behandlung

des vorliegenden Revisionsgesuchs von Fr. 500.-- (s. Art. 22 lit. f GTar) gestützt auf

Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchstellers.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Auf das Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auf-

erlegt.

Sitten, 6. August 2013

Keywords

revisionnew evidencecriminal orderabuse of rightsinadmissibilitycosts