Appeal against acquittals for negligent homicide

P1 13 41Cantonal CourtJan 23, 2014Confirmed

Summary

The private complainant appealed the first-instance acquittals of four construction workers after a fatal accident involving falling shuttering elements. The appellate court held that the appeal could only proceed in part: the complainant lacked standing on the traffic-offence count, and she withdrew the appeal as to X_________. On the merits, the court found no negligent homicide because the decisive cause was the premature removal of securing straps, which could not be attributed to the accused with the necessary legal certainty. The civil claims were dismissed, and both-instance costs were borne by the State of Valais, which also had to compensate the acquitted defendants.

Regest

Art. 117 StGB; Art. 12 Abs. 3 and Art. 11 StGB; causal attribution in negligent homicide requires a breach of duty that is foreseeable ex ante and that realizes the legally relevant danger; where the decisive causal chain is interrupted by an unforeseen act of a third person or the victim, conviction is excluded. General safety recommendations not rising to an acknowledged binding norm do not suffice as a standard of care. In appellate proceedings under the StPO, the private complainant may challenge an acquittal only to the extent that she is legally protected in the affected interest; absent standing, the court does not enter into the appeal. Costs and compensation follow the outcome, but may remain with the State where the circumstances so warrant.

Full text

P1 13 41

URTEIL VOM 23. JANUAR 2014

KANTONSGERICHT WALLIS

I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur-

mann und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________

Und

V_________ ,

Privat-

und

Berufungsklägerin,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

B_________

Gegen

W_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter

Und

X_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. C_________

Und


  • 2 -

Y_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

D_________

Und

Z_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. E_________

(Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB;

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes F_________ vom 7. März 2013



  • 3 -

VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Au-

gust 2012 Anklage gegen X_________, Y_________, Z_________ und W_________

wegen fahrlässiger Tötung, gegen den Letzten zusätzlich wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 6. März 2013 bean-

tragte der Staatsanwalt jedoch wie die Beschuldigten einen vollumfänglichen Frei-

spruch. Die Privatklägerin stellte folgende Anträge:

  1. Monsieur W_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur Y_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur Z_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur X_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________

sont condamnés à payer à V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement

entre eux, le tort moral d’un montant de Fr. 120'000.-, composé de :

  • Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ;

  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________

sont condamnés à rembourser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers

pour le transport du corps de Monsieur J_________.

  1. Tout les frais de jugement et de procédure sont mis solidairement à charge de Monsieur W_________,

de Monsieur Y_________ et de Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________.

  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________

sont condamnés à payer solidairement les dépens de Madame V_________ à frs. 23'000.- selon dé-

compte versé en cause au sens de la LTar.

Das Bezirksgericht F_________ fällte am 7. März 2013 nachstehendes Urteil, welches

es den Parteien mit Post vom gleichen Tage als Judikatum und vom 15. Juli 2013 in

begründeter Form eröffnete:

  1. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ werden von der Anklage der fahrlässigen

Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen.

  1. W_________ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2

i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen.

  1. Die Zivilklage wird abgewiesen.

  • 4 -
  1. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'788.--, bestehend aus Kosten der Staatsanwalt-

schaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis.

  1. Der Staat Wallis bezahlt W_________ eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.--, X_________ eine

Parteientschädigung von Fr. 18'000.--, Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.-- und

Z_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.--.

  1. V_________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B. Nachdem sie am 20. März 2013 nach Erhalt des Dispositivs Berufung angemeldet

hatte, erklärte V_________ am 29. Juli 2013 gegen das am 16. Juli 2013 in Empfang

genommene begründete Urteil Berufung mit den Anträgen:

L’appel est admis.

W_________, X_________, Y_________ et Z_________ sont reconnus coupables d’homicide par

négligence au sens de l’art. 117 du Code pénal.

Madame W_________ est reconnue coupable de la violation des articles 90 al. 2 et 30 al. 2 LCR.

Les prétentions civiles de Madame V_________ sont admises pour elle et pour ses enfants.

Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de W_________, X_________,

Y_________ et Z_________, subsidiairement de l’Etat du Valais ainsi que les dépens.

Die Parteien wurden am 1. Oktober 2013 auf den 27. November 2013 zur Berufungs-

verhandlung vorgeladen. Der Oberstaatsanwalt hinterlegte am 22. November 2013 ei-

ne schriftliche Stellungnahme, worin er auf Freispruch sämtlicher Angeklagten plädier-

te. An der mündlichen Berufungsverhandlung konnte lediglich W_________ befragt

werden. Die Mitbeschuldigten X_________ und Y_________ machten von ihrem

Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Z_________ nahm mit Hinweis auf sei-

ne gesundheitlichen Probleme an der Hauptverhandlung nicht teil; bereits zuvor hatte

er dem Kantonsgericht durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er jede Aussage

verweigern müsse. Die Privat- und Berufungsklägerin stellte nachstehende Anträge:

  1. Monsieur W_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur Y_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur Z_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il

est condamné à la peine que dira le tribunal.

  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à payer à

V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement entre eux, le tort moral d’un

montant de Fr. 120'000.-, composé de :

  • Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ;

  • Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ;


  • 5 -
  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à rembour-

ser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers pour le transport du corps

de Monsieur J_________.

  1. Tous les frais de procédure et du jugement sont mis solidairement à charge de Monsieur

W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________.

  1. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à payer so-

lidairement les dépens de Madame V_________.

Alle Beschuldigten verlangten die kosten- sowie entschädigungspflichtige Abweisung

der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche.

SACHVERHALT UND ERWÄGUNGEN

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts F_________ wurde am 7. März 2013

und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR

311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel

gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden,

neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische Strafprozessordnung

zur Anwendung.

2.

2.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter

und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.

1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-

tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter

darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine

Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen

und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2

StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter

kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beur-

teilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts

ist somit gegeben.

2.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legi-

timiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist

grundsätzlich legitimiert, einen Freispruch anzufechten (Art. 382 Abs. 2 [e contrario]

StPO; vgl. auch Art. 405 Abs. 1 StPO).

Vorliegend ist die Privatklägerin als Witwe ihres durch den tödlichen Unfall unmittelbar

geschädigten Gatten, dessen Tod den Beschuldigten in der Anklageschrift als fahrläs-


  • 6 -

sige Tötung angelastet wird, indirektes Opfer und als solches zur Ausübung von Ver-

fahrensrechten legitimiert (Art. 115 Abs. 1, Art. 116 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO),

weshalb sie hinsichtlich dieses Straftatbestands (Art. 117 StGB) berechtigt ist, Beru-

fung zu erheben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OHG; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommen-

tar, N. 11 zu Art. 115 StPO).

Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet

(BGE 131 IV 133 E. 3.2). Er schützt die individuelle Sicherheit anderer Verkehrsteil-

nehmer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass J_________ durch eine allfällige fal-

sche Beladung des Fahrzeuges als Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wäre. Dem-

zufolge ist seine Witwe in diesem Punkt nicht zur Berufung legitimiert, weshalb auf die-

se insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 88 zu Art. 115

StPO).

2.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen

Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1

StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die

Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän-

derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die übrigen Parteien können ihrerseits

innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung

erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat,

kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zu-

rückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO).

Die Privatklägerin hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts frist- und formgerecht Beru-

fung angemeldet und erklärt. An der Berufungsverhandlung hat sie indessen ihre An-

träge gegen X_________ sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt fallen lassen und da-

mit in Bezug auf diesen Beschuldigten die Berufung zurückgezogen. Auf die Berufung

gegen die drei Mitbeschuldigten ist demgegenüber, beschränkt auf den Vorwurf der

fahrlässigen Tötung (vgl. vorstehende E. 2.2 in fine), einzutreten.

2.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-

halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende

Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).

Die Anschlussberufung richtet sich grundsätzlich nach den nämlichen Vorschriften,

wobei sie dahin fällt, soweit die Berufung zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten

wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochte-

nen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt

jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es

kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über-

prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2


  • 7 -

StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im

Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408

StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren

nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

2.5 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr ver-

ständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in

der sie einvernommen wird, zu informieren, und umfassend über ihre Rechte und

Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft

weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr ver-

ständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist

und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und

die Mitwirkung verweigern kann, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen

und gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und dass sie eine

Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO).

Einvernahmen ohne diese Hinweise sind - absolut - nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2

i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Ruckstuhl, Basler Kommentar, N. 33-37 zu Art. 158

StPO). Bereits vor Inkrafttreten der StPO galt, dass die Strafbehörde die betroffene

Person unverzüglich über die ihr zur Last gelegten Taten sowie über ihr Schweigerecht

aufzuklären hat und dass in Unkenntnis der Schweigerechts gemachte Aussagen

grundsätzlich nicht verwertbar sind (Art. 61 Ziff. 2 und 3 StPO/VS sowie Art. 31 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126).

Z_________ wurde am 29. September 2009 durch den Untersuchungsrichter als Zeu-

ge einvernommen (HD S. 248 ff.). Erst am 9. Januar 2012 wurde auch gegen ihn eine

Strafuntersuchung eröffnet (HD S. 455), worauf er am 14. Mai 2012 in Anwesenheit

seines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft nach Hinweis auf die Straftaten des

gegen ihn eingeleiteten Verfahrens und Belehrung über seine Verfahrensrechte als be-

schuldigte Person befragt wurde (HD S. 507 ff.). Im Sinne der vorstehenden Erwägun-

gen ist seine Erstaussage, welche er als Zeuge und ohne Anwalt gemacht hat, nicht

verwertbar, jedenfalls soweit er sich dadurch selber belastet. Gleiches gilt für

Y_________, der nach seiner polizeilichen Einvernahme (HD S. 96 ff.) ebenfalls vor-

erst als Zeuge (HD S. 256 ff.) einvernommen worden war, bevor gegen ihn die Strafun-

tersuchung eröffnet (HD S. 455) und er nach gesetzmässiger Rechtsbelehrung in An-

wesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person befragt wurde (HD S. 501 ff.).

2.6 Z_________ fehlte an der Berufungsverhandlung mit der Begründung, er befinde

sich inzwischen in K_________ und sehe sich aus gesundheitlichen Gründen ausser-

stande, daran teilzunehmen. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung sei weder

erwünscht noch erforderlich (HD S. 762). Laut Arztbericht leidet Z_________ an einer

Krebserkrankung im Mund-Rachenbereich, welche eine Operation und eine Bestrah-

lung erforderte (HD S. 722). Da er schon vorgängig die Verweigerung jeder Aussage


  • 8 -

angekündigt hat, von welchem Recht seine Mitbeschuldigten X_________ und

Y_________ nunmehr ebenfalls Gebrauch machten, so dass eine neuerliche Befra-

gung sämtlicher Verfahrensbeteiligter zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr möglich

ist, ist er, auch unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Gründe, von der per-

sönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

3. X_________ ist Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der im Baugewerbe

tätigen L_________ AG. Im vorliegend interessierenden Zeitraum waren die Beschul-

digten W_________, Y_________ und Z_________ sowie der tödlich verunglückte

J_________ als Bauarbeiter für diese Firma tätig. M_________ und N_________ ar-

beiteten ebenfalls für die L_________ AG auf dem Bau.

3.1 Im Sommer 2006 errichtete besagte Baufirma in O_________ zwei Einfamilien-

häuser. Am 31. August 2006 wurden die Rohbauarbeiten abgeschlossen. Telefonisch

wies X_________ Y_________ an, das nicht mehr benötigte Material am Abend zum

Werkhof der Firma in P_________ zurückzutransportieren. In der Folge bereitete

Y_________ mit Hilfe von Z_________ die Schalungsträger zum Abtransport vor. Mit-

tels des Baustellenkrans hob er 20 Träger auf den Lastträger des Lieferwagens VS xxx

und stapelte sie in der Mitte. Die Ladung wurde mit Spannsets gesichert und befestigt.

Gegen Abend fuhr W_________ den Lieferwagen, nachdem er dessen Ladung kontrol-

liert hatte, in Begleitung von Z_________ ohne jegliche Probleme unterwegs zum

Werkhof, stellte das Fahrzeug dort ab und ging nach Hause.

Im Verfahren liess sich nicht klären, ob die Schalungsträger in zwei oder drei Reihen

gestapelt worden waren, was sich entsprechend auf die Höhe der Ladung und den

Schwerpunkt des Fahrzeuges auswirkt (vgl. nachstehend zitierte Expertise). Auch

divergierten die Aussagen der Bauarbeiter, ob zwei oder drei Spannsets an der Ladung

angebracht worden waren (M_________, HD S. 88: zwei bis drei, HD S. 243: „ich

glaube zwei“, HD S. 245: „Mit drei Spannsets war die Ladung genügend gesichert“;

N_________, HD S. 81: zwei, HD S. 236: „Wenn drei Spannsets montiert waren, war

dies gut“; Y_________, HD S. 98: drei; W_________, HD S. 103: drei) und ob

N_________ die Gebrüder Y_________ und W_________ auf die angeblich falsch an-

gebrachte Ladung aufmerksam gemacht hatte, was M_________ wenigstens anfäng-

lich behauptete (HD S. 20, 87 f., 242 f., 245), jedoch von N_________ zuerst in Frage

und später in Abrede gestellt (HD S. 81 f., 234 f., 240) und von Y_________ (HD S. 98,

257, 505) und W_________ (HD S. 103, 262) stets bestritten wurde, wobei

N_________ zuletzt sogar geltend machte, er habe das beladene Fahrzeug auf der

Baustelle überhaupt nicht gesehen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“

ist in diesen Punkten jeweils von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalts-

variante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der SUVA-Mitarbeiter Q_________ listete in seinem Antwortschreiben vom 30. März

2009 auf eine Anfrage des Untersuchungsrichters die unfallrelevanten Sicherheitsbe-

stimmungen sowie die seiner Ansicht nach sicherheitswidrigen Handlungen auf, wobei

er die Ladung bemängelte (Überlastung der Dachträger, zweireihiges, zu hohes Sta-


  • 9 -

peln der DOKA-Träger) und rügte, die Spanngurten seien auf dem Werkhof unnötiger-

weise zu früh gelöst bzw. entfernt worden. Aufgrund der Stapelhöhe hätte der Bund

mindestens mit dem mittleren der drei angebrachten Spanngurten gesichert bleiben

müssen. Danach hätte man die Kranstruppen anschlagen und am Kran sichern müs-

sen, bevor der letzte Spanngurt hätte entfernt werden dürfen (HD S. 129 ff.) Im Auftra-

ge des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis erstattete der Wissenschaftliche Dienst

der Stadtpolizei R_________ am 8. Juni 2010 eine technische Expertise betreffend die

Problematik der Dachlast und der Korrektheit der Beladung des Lieferwagens (HD S.

346 ff.):

Die Experten hielten fest, dass die dreiteilige Lastträgerkonstruktion des Lieferwagens

(je ein Lastträger auf der Hinter- und Vorderseite der Ladebrücke sowie im vorderen

Bereich des Kabinendachs) auf diesem korrekt aufgebaut worden sei. Die DOKA-

Schalungsträger seien nicht auf der gesamten Breite der Lastträger verteilt worden,

sondern in zwei oder drei Reihen, ohne dass die Träger vor der Beladung umreift wor-

den wären. Bei zwei Stapeln hätten diese eine theoretische Höhe von 80cm aufgewie-

sen, womit der beladene Lieferwagen eine maximale Höhe von 318cm gehabt hätte.

Faktisch dürfte die Höhe allerdings tiefer gewesen sei, da die DOKA-Elemente inei-

nander verschachtelt transportiert worden sein dürften. Eine Fahrzeughöhe von 318cm

sei gesetzlich erlaubt, hebe jedoch den Schwerpunkt des Fahrzeuges erheblich an,

was sich ungünstig auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges auswirken könne.

Bei einem theoretischen Gewicht der DOKA-Elemente von ca. 550kg, einer Nutzlast

des Lieferwagens von 1500kg und einer maximalen Belastung pro Lastträger von

500kg könne davon ausgegangen werden, dass weder die Nutzlast des Lieferwagens

noch die maximale Belastung der beiden hinteren Lastträger überschritten worden sei.

Ob die maximale Dachlast von 150kg durch Beanspruchung des vordersten Lasträ-

gers, welcher leicht tiefer liege als die beiden hinteren, überschritten worden sei, lasse

sich nicht abschliessend beurteilen.

Die Beladung der DOKA-Elemente in zwei oder drei Reihen in der Mitte der Lastträger

und die Sicherung mit zwei oder drei Spanngurten beurteilten die Experten als unge-

eignet, da die DOKA-Elemente keine kompakte Einheit gebildet haben dürften, wes-

halb diese hätten umreift oder mit Zurrmitteln zusammengebunden werden sollen. Be-

treffend Ladungssicherung verwiesen die Experten auf Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 57

Abs. 1 VRV, zur Dachlast auf Art. 43 VTS und betreffend Gewichtsgarantien der Her-

steller auf Art. 41 VTS. Andere Vorschriften, die durch mögliche Beladungsarten und -

sicherungen im vorliegenden Fall verletzt worden sein sollten, seien ihnen nicht be-

kannt. Im Zusammenhang mit Ladungssicherung bestünden jedoch zahlreiche Emp-

fehlungen, wie beispielsweise die Richtlinien und Merkmale des Vereins Deutscher In-

genieure VDI.

Auf die Frage, wie sie die Beladungsart mit Ineinanderverhaken der DOKA-Träger be-

urteilten, präzisierten die Experten, sie könnten nicht schlüssig nachvollziehen, wie die

Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gestapelt worden sei und deshalb auch die

Beladungsart nicht abschliessend beurteilen. Es seien ihnen keine Vorschriften be-


  • 10 -

kannt, die durch das Stapeln der DOKA-Träger in zwei Reihen zu zehn Elementen ver-

letzt worden seien. Ob das Ladegut mit den Spannsets korrekt gesichert worden sei,

beantworteten die Experten dahin, dass sie nicht schlüssig nachvollziehen könnten,

wie die Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gesichert gewesen sei, und deshalb

die Ladungssicherung nicht abschliessend beurteilen könnten. Für die Frage, ob von

der Ladung während des Transports eine Gefahr ausgegangen sei, verwiesen die Gut-

achter auf die damit verbundene Anhebung des Schwerpunktes des Fahrzeuges und

die damit einhergehende mögliche ungünstige Beeinflussung des Fahrverhaltens. Hin-

gegen hielten sie fest, dass von der Ladung bei Stillstand des Fahrzeugs keine Gefahr

ausgegangen sei, solange die Spannsets angebracht gewesen seien. In ihren Zusatz-

bemerkungen bemängelten die Gutachter die Dokumentation der vorgefundenen Situa-

tion als lückenhaft; der Beizug von Spezialisten der Spuren- und Ladungssicherung

wäre angebracht gewesen.

3.2 Am Morgen des 1. Septembers 2006 ab ca. 06.30 Uhr trafen X_________ und

seine Arbeiter, einer nach dem anderen, im Werkhof ein. X_________ sah den bela-

denen Lieferwagen, an dessen Ladung er nichts zu bemängeln hatte. Die Arbeiter be-

gannen mit den Vorbereitungen für die anschliessende Arbeit auf den Baustellen, in-

dem sie das benötigte Material bereitstellten und die verschiedenen Fahrzeuge ab- und

neu beluden. Laut N_________ (HD S. 83) erteilte X_________ wie jeden Tag die ent-

sprechenden Aufträge, u.a. sollte der Lieferwagen abgeladen werden, wobei den Ar-

beitern die Abläufe bekannt gewesen seien; J_________ habe den Lieferwagen abla-

den sollen (HD S. 83). Nach Darstellung der Übrigen wussten die Arbeiter, was zu tun

war, ohne dass X_________ oder ein Dritter konkrete Aufträge oder besondere In-

struktionen erteilt hätte (M_________ HD S. 89; Y_________, HD S. 99; X_________,

HD S. 110). Immerhin will X_________ zu einer Truppe, bei welcher auch J_________

gestanden habe, gesagt haben, dass man die Ladung zuerst mit der Kranstruppe bin-

den solle (HD S. 226). Diese Behauptung deckt sich mit der Aussage von

N_________, wonach ihm J_________ zu verstehen gegeben habe, X_________ ha-

be ihm gesagt, dass er die Ladung mit den Kranstruppen binden solle (HD S. 84, 239);

das Kantonsgericht erachtet sie daher als glaubhaft. Mehrere Personen sahen, wie

J_________ sich zum Lieferwagen begab (vgl. nachstehende Ausführungen). Den Un-

fall selbst beobachtete hingegen niemand. Es fielen mehrere Schalungsträger vom

Traggerüst. Sie trafen J_________, der wie die anderen Arbeiter keinen Helm trug, an

seinem Kopf, wodurch er schwere Verletzungen erlitt, welche zu seinem Tod führten.

Laut Bezirksarzt Dr. S_________, welcher die Leichenschau vorgenommen hatte, erlitt

das Opfer ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Zertrümmerung der linken Gesichts-

hälfte und des Unterkiefers beidseits total mit Blutungen aus den Ohren, Quetschun-

gen und Kontusionen im ganzen Gesicht und im oberen Brustbereich; möglicherweise

habe noch ein Bruch der Halswirbelsäule vorgelegen (HD S. 30). Aufgrund des Verlet-

zungsbildes hätte das Tragen des Helmes den Tod des Verunfallten nicht verhindern

können. Nach dem Unfall, welcher sich kurz vor 07.00 Uhr ereignete, lagen die Spann-

sets zusammengerollt auf dem Boden.


  • 11 -

M_________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, J_________ habe bereits die

Spannsets, mit welchen die Träger auf dem Dachgepäckträger gesichert gewesen sei-

en, gelöst und entfernt und sei im Begriff gewesen, die Kranseile / Struppen um die

Ladung zu binden (HD S. 19). Später sagte er aus, er habe seinen Arbeitskollegen

zum Lieferwagen gehen sehen. Was dieser dann getan habe, wisse er nicht. Er wisse

nicht, wer die Spannsets entfernt habe, würde jedoch ausschliessen, dass jemand an-

ders dies getan haben könnte, da niemand in der Nähe gewesen sei. Er habe lediglich

beobachtet, dass der kurz darauf Verunfallte ein Spannset aufgerollt habe. Nach dem

Unfall hätten alle Spannsets zusammengerollt auf dem Boden gelegen. N_________

habe ihm erzählt, dass er J_________ gesagt habe, er müsse vor dem Lösen die

Kranstruppe um die Ladung legen (HD S. 19, 89, 90, 243, 246). N_________ erklärte

bei der Polizei, J_________ habe mit der Struppe auf der Ladebrücke gestanden. Die

Spannsets seien bereits durch einen anderen Arbeiter gelöst worden, er wisse nicht

durch wen (HD S. 21). Beim Untersuchungsrichter gab er an, er habe die DOKA-

Träger später mit dem Kran wegheben wollen. Er habe J_________ gesagt, er solle

zuwarten, bis er mit dem Kran die Ladung wegheben könne. Dieser habe ihm zu ver-

stehen gegeben, dass X_________ ihm aufgetragen habe, die Ladung bereits mit den

Kranstruppen zu binden. Hingegen habe er ihn nicht ermahnt, vor dem Lösen der

Spannsets die Kranstruppe zu befestigen. Er nehme an, dass J_________ beim Hoch-

klettern auf den Lieferwagen sich an den Trägern, die offensichtlich nicht mehr gesi-

chert gewesen seien, festgehalten habe, ansonsten die Träger nicht heruntergefallen

wären (HD S. 83 f., 238). Er habe J_________ nicht darauf aufmerksam gemacht,

dass er vor dem Lösen der Spannsets die Kranstruppen anbringen solle. Er habe ihm

nur gesagt, dass er warten solle, bis sie ihm helfen würden (HD S. 238). Y_________

sagte aus, er habe gesehen, wie J_________ zum Lieferwagen gegangen sei und

Spannsets gelöst habe. Bevor er das zweite Spannset habe lösen können, habe

N_________ diesem gesagt, er solle vor dem Lösen der Spannsets zuerst die Krans-

truppe anbringen. Das Material müsse zuerst am Kran befestigt werden. Wer die

Spannsets gelöst habe, habe er nicht gesehen. J_________ habe sie lösen wollen (HD

S. 99, 256, 503 f.). W_________ will nach dem Unfall vernommen haben, dass

N_________ den Verunglückten eindringlich davor gewarnt haben soll, die Spannsets

zu entfernen (HD S. 104). Z_________ führte seinerseits aus, er habe die Spannsets

gelöst, jedoch nur gelöst und nicht abmontiert und zusammengerollt. Wer das gemacht

habe, wisse er nicht. Aufgrund seines Kleinwuchses könne er beim Be-/Abladen nicht

helfen (HD S. 509 f.).

Der Unfallhergang lässt sich aufgrund der wenigen Fakten und der widersprüchlichen

Aussagen der Arbeiter, welche den eigentlichen Unfall gerade nicht beobachtet haben,

sich dazu aber dennoch äussern, ohne immer klarzustellen, was sie selbst wahrge-

nommen haben und inwieweit sie bereits Schlüsse ziehen, nicht rekonstruieren. Akten-

kundig ist, dass J_________ dabei war, den Ablad vorzubereiten, indem er die Kran-

struppen an der Ladung anbringen wollte. Erwiesen ist, dass die Spannsets, welche

die Träger zuvor gesichert hatten, bereits entfernt worden waren, als sich der Unfall er-

eignete, und dass J_________ zu diesem Zeitpunkt die Struppen noch nicht ange-


  • 12 -

bracht hatte. Erstellt ist sodann, dass die Spannsets zusammengerollt auf dem Boden

lagen, was - unabhängig davon, wer sie dort so hingelegt hat - bedeutet, dass die La-

dung auch nach Abnahme der Spannsets auf den Trägern verblieb. Dieser Umstand

spricht für die Darstellung von N_________, wonach sich der Verunfallte womöglich

beim Aufsteigen auf die Ladefläche an den Trägern gehalten und diese dadurch ins

Fallen gebracht hat, wobei es sich hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, die im

Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, gemäss welcher er seinen Arbeitskollegen

auf der Ladebrücke gesehen haben will. Viele Punkte blieben ungeklärt, weil die Straf-

behörden bei missverständlichen Antworten der einvernommenen Personen nicht

nachgefragt haben und die vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren verfügte noch-

malige Einvernahme der Beschuldigten weitestgehend an deren Aussageverweigerung

scheiterte. So gehen die Aussagen der Befragten darin auseinander, ob der Verunfallte

selbst Spannsets gelöst und abmontiert hat. Insoweit sind die Aussagen von

M_________, N_________ und Y_________ in sich widersprüchlich, wobei zweifelhaft

scheint, ob sie das Opfer beim Hantieren mit den Spannsets mit ihren eigenen Augen

gesehen haben. Z_________ gab seinerseits an, die Spannsets zwar gelöst, aber nicht

abmontiert und zusammengerollt zu haben. Hier wurde nicht nachgefragt, was er unter

„lösen“ und „abmontieren“ versteht, was sich deshalb aufgedrängt hätte, da die Befra-

gung nicht auf Deutsch, sondern mit Hilfe eines Übersetzers auf Kroatisch durchgeführt

wurde, was gerade bei der Schilderung von technischen Abläufen eine zusätzliche

Fehlerquelle beinhaltet, in einer an ihn gerichteten Frage seines Verteidigers (HD S.

  1. zusätzlich von „Entfernen“ gesprochen wird, die verschiedenen Begriffe also nicht

zwingend gleich verwendet wurden, und die Bedeutung des Lösens ebenso wie die

Abgrenzung zwischen „Abmontieren“ und „Entfernen“ keineswegs eindeutig ist. So

kann unter „Lösen“ sowohl das blosse Lösen der Vorspannung des am Vorabend ge-

spannten Sets als auch das Öffnen des Zurrgurtes verstanden werden. Was

Z_________ wirklich gesagt hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht ermitteln, weshalb

auch hier nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 2 StPO) davon auszu-

gehen ist, dass er lediglich die Vorspannung gelöst hat.

Nachgewiesen ist, dass N_________ den später Verunfallten aufgefordert hat, mit der

Vorbereitung des Abladens des Lieferwagens zuzuwarten, bis man ihm helfen komme.

Strittig ist, ob er ihn konkret ermahnt hat, zuerst die Kranstruppen anzulegen, diese am

Kran zu befestigen und erst danach die Spannsets zu entfernen. N_________, der dies

am besten wissen müsste, hat dies verneint. Auffallend ist indessen, dass Y_________

und M_________ dies so übereinstimmend ausgesagt haben, Letzterer zwar bloss

vom Hörensagen, wobei er angibt, dies sei ihm von N_________ selbst erzählt wor-

den. Berücksichtigt man das sprunghafte Aussageverhalten N_________s im Zusam-

menhang mit seiner angeblichen Kritik an der Beladung (vgl. vorstehende E. 3.1) muss

daher wenigstens in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Beschuldig-

ten davon ausgegangen werden, dass N_________ den später tödlich Verunfallten in

diesem Sinne gewarnt hat.


  • 13 -

4. Die Berufungsklägerin verlangt eine Verurteilung von W_________, Y_________

und Z_________ wegen fahrlässiger Tötung.

4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von

Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver-

haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobach-

tet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver-

pflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden

(vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme

der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Bun-

desgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E.

4.3).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den

Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorg-

faltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der

Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter

des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen

des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der

Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das

Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135

IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Verei-

nigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 62 E.

2d; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht

publ. E. 4.3). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf all-

gemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden

kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d). Nach dieser Regel muss derjenige, der

einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in

die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt (BGE 116 Ia 202 E. 2).

Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaf-

tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensab-

läufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus-

sehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des

Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die

Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal-

ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des

Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be-

günstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom

  1. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Die Adäquanz ist nur zu ver-

neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers

bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,


  • 14 -

mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen,

dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und

so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie das Verhalten des Beschuldigten -

in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ob eine Handlung im Sinne der

Adäquanztheorie geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh-

ren oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, ent-

schieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge

kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt

oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesent-

liche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg

gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Aus-

wertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter

zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahr-

scheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des

Erfolgs bildete (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 135 IV 62 E. 2 mit

Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.2).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzufüh-

ren ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hy-

pothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem

Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt,

wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlich-

keit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil

6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Haben

mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg

zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar

herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme

veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Bundesgerichtsurteil 6B_461/2012 vom

  1. Mai 2013 E. 5.3).

4.2 Der Beurteilung des SUVA-Mitarbeiters Q_________ ist darin beizupflichten, dass

die Spannsets nach allgemeinen Sicherheitsgrundsätzen erst hätten entfernt werden

dürfen, nachdem die Ladung vorerst mit den Kranstruppen versehen sowie diese am

Kran befestigt und die DOKA-Träger dadurch gesichert worden wären. Die Spannsets,

welche als Sicherung dienten, wurden - wie Q_________ richtig festhielt - unnötiger-

weise zu früh entfernt. Dies bildet die eigentliche Unfallursache. Wer diese Spannsets

weggenommen hat, konnte nicht ermittelt werden. Gegen X_________, der als Arbeit-

geber, Chef und Geschäftsführer der Baufirma gegenüber seinen Angestellten bzw.

Mitarbeitern eine Garantenstellung innehatte, indem ihn eine Rechtspflicht für deren

(Arbeits-)Sicherheit traf, wurde die Berufung zurückgezogen, womit für ihn der erstin-

stanzliche Freispruch gilt. Im Übrigen müsste ihm zugute gehalten werden, dass er u.a.

gegenüber dem später tödlich Verunglückten betont hat, dass als Erstes die Krans-

truppen an der Ladung angebracht werden müssten. Das Nichttragen des Helmes war


  • 15 -

für den tödlichen Unfall nicht kausal. (Weitere) konkrete Pflichtverletzungen im Sinne

von Unterlassungen werden ihm in der Anklageschrift ausserdem keine vorgehalten.

In Bezug auf die Art der Beladung ist auf die Experten der Stadtpolizei R_________

abzustellen, welche im Vergleich zum SUVA-Mitarbeiter, der in seiner Stellungnahme

über weite Strecken allgemein und unverbindlich bleibt, und zu N_________, dessen

Warnung überdies nicht nachgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 3.1), über bessere

Fachkenntnisse verfügen. In ihrem technischen Bericht rügen die Gutachter zwar die

Art der Beladung als ungeeignet. Sie vermögen aber keinerlei konkrete (Sicherheits-

)Vorschrift zu benennen, welche dadurch verletzt worden wäre. Soweit sie zahlreiche

Empfehlungen zur Ladungssicherung erwähnen, als Beispiel indessen nur nicht näher

spezifizierte Richtlinien eines ausländischen Berufsverbandes anführen, können diese

nicht als allgemein anerkannte Sicherheitsvorschriften gelten. Eine mit jedwelcher zu-

lässigen Dachladung verbundene Verschiebung des Schwerpunktes eines Fahrzeuges

mit möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die

Experten räumen denn auch ein, dass von der Ladung keine Gefahr ausging, solange

die Schalungselemente durch die Spannsets gesichert waren und der Lieferwagen still

stand. Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass W_________ den Lieferwagen mit der La-

dung ohne Probleme von O_________ in den Werkhof in P_________ fahren konnte,

war doch die Ladung laut übereinstimmender Aussage sämtlicher Befragten bei ihrem

Eintreffen im Werkhof korrekt auf den Lastträgern. Aktenkundig ist weiter, dass die

Schalungselemente sogar nach dem Entfernen der Spannsets trotz fehlender Siche-

rung auf den Lastträgern verblieben. Der Absturz der Schalungselemente muss daher

durch eine Manipulation des Opfers ausgelöst worden sein. Der natürliche Kausalzu-

sammenhang zwischen der Art der Beladung und der Tötung, wenigstens aber der

adaequate ist damit nicht gegeben. Jedenfalls wurde jeder Kausalzusammenhang

durch das unbedachte zu frühe Entfernen der Spannsets, womit Y_________ und

Z_________ beim Beladen und W_________ beim Fahren des Lieferwagens nicht

rechnen mussten, was mithin für sie nicht voraussehbar war, unterbrochen. Indem sie

das fragliche Fahrzeug beladen bzw. dasselbe zum Werkhof gefahren haben, haben

sich Y_________, Z_________ und W_________ somit bezüglich des Vorwurfs der

fahrlässigen Tötung nicht strafbar gemacht. Was X_________ betrifft, wurde die Beru-

fung gegen seinen Freispruch zurückgezogen; im Übrigen hatte er selbst als Garant

aus den nämlichen Gründen keinen Anlass, hinsichtlich der Ladung zu intervenieren.

Auf dem Werkhof war X_________ alleiniger Chef. Y_________, W_________ und

Z_________ als angestellte Bauarbeiter traf keine Rechtspflicht, für die Sicherheit ihrer

Arbeitskollegen besorgt zu sein. Sie hatten am Unfallmorgen keine Garantenstellung

inne. Sie können strafrechtlich daher für den Unfalltod als solchen nur bei einem akti-

ven Tun zur Rechenschaft gezogen werden. Z_________ hat sich als einziger von den

dreien an den Spannsets zu schaffen gemacht. Gemäss Sachverhalt (vgl. vorstehende

E. 3.2) hat er indessen lediglich die Vorspannung gelöst. Es gibt keinerlei Indizien, wel-

che den Schluss erlauben würden, dass dieses blosse Entspannen für den Unfall und

damit für den Tod von J_________ kausal gewesen wäre. Vielmehr muss laut Akten


  • 16 -

davon ausgegangen werden, dass die Spannsets auch nach Wegnahme der Vorspan-

nung ihre Sicherungsfunktion bei Stillstand des Fahrzeuges wahrnehmen konnten.

Folglich ist Z_________ wie die Mitbeschuldigten Gebrüder W________ und

Y________ freizusprechen.

5. Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. 2.2). Immerhin sei dazu angemerkt,

dass die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer eine erhöhte abstrakte Gefähr-

dung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen), welche in casu gemäss er-

stelltem Sachverhalt durch die Fahrt mit dem beladenen Lieferwagen von O_________

nach P_________ nicht gegeben war. Die zu Art. 30 Abs. 2 SVG (Überlast) gehörige

Strafnorm wäre überdies grundsätzlich Art. 93 Ziff. 2 SVG (Weissenberger, Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 529 Anmerkung zum Bundesgerichtsurteil

1C_417/2010 vom 25. Januar 2011).

6. Zufolge Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht zu-

rückgezogen wurde, und Freispruchs der Beschuldigten bleibt es bezüglich der Genug-

tuungsbegehren bei deren erstinstanzlichen Abweisung.

7.

7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung

des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für

Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO).

Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der

das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei-

spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können

ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt

werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt

oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger-

schaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht

worden sind, auferlegt werden, wenn (a.) das Verfahren eingestellt oder die beschul-

digte Person freigesprochen wird bzw. (c.) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zi-

vilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Par-

teien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahren-

sausgang, wobei unter den nämlichen vorerwähnten Voraussetzungen beschuldigte

Person und Privatklägerschaft einander zu entschädigen haben (Art. 429, Art. 430 Abs.

1 lit. a und b, 432 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. b und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitli-

chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Nach Art.

424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und

legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und


  • 17 -

Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

7.2 Die Beschuldigten wurden sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in Abweisung der

Berufung der Privatklägerin freigesprochen bzw. in Bezug auf X_________ hat Letzte-

re ihre Berufung an der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat Zivilansprüche

gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert, wobei sie im Rahmen diverser Rechts-

mittelverfahren, zuletzt im vorliegenden, die Bestrafung der aus ihrer Sicht für den tra-

gischen Unfalltod ihres Ehegatten verantwortlichen Personen verlangt hat. Deshalb

können ihr zufolge ihres Unterliegens grundsätzlich im Rahmen der vorerwähnten Ge-

setzesbestimmungen Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. In Würdigung

der gesamten Umstände sieht das Kantonsgericht indessen von dieser Möglichkeit ab.

Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Beschuldigten an den Kosten bzw. an

der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO

sind nicht erfüllt. Die Kosten sind demnach vom Staat zu tragen. Ausgangsgemäss

steht der Privatklägerin keine Parteientschädigung zu.

7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf total Fr. 5’788.-- festgesetzt, enthal-

tend Auslagen und Gebühr von Fr. 4’288.-- der Staatsanwaltschaft sowie eine Gebühr

von Fr. 1’500.-- des Bezirksgerichts. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebüh-

ren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass

besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstan-

dungen vorgebracht haben.

Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im

gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-

tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem

Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich um ein mittle-

res Dossier. Es waren Sachverhaltsfragen und rechtliche Punkte zu prüfen. Auch wur-

de eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit Rücksicht auf die ange-

führten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- als ange-

messen. Hinzu kommen die Kosten für den Übersetzer von Fr. 404.--.

7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt für das Untersuchungsverfahren vor

dem Staatsanwalt Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksrichter in erster Instanz

Fr. 500.-- bis Fr. 3'300.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis

Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des

Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten

Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). In Son-

derfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsauf-

wand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Ver-

gleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die

Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).


  • 18 -

7.4.1 Das Bezirksgericht hat die Entschädigungen der einzelnen Beschuldigten ge-

stützt auf die Honorarnoten der Verteidiger in Anbetracht des offiziellen Tarifs äusserst

grosszügig bemessen, dabei das ihm zustehende Ermessen jedoch gerade noch nicht

überschritten, womit es bei den erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen bleibt.

7.4.2 Die wesentlichen Leistungen der Verteidiger im Berufungsverfahren umfassten

die Vorbereitung auf und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, verbunden mit

dem Studium der Berufung und der schriftlichen Stellungnahme des Staatsanwalts.

Dabei wurden im Rechtsmittelverfahren die gleichen Parteistandpunkte wie vor erster

Instanz vertreten. Für die Kenntnisnahme der Urteilsbegründung ist für die Beschuldig-

ten bei gegebenem Prozessausgang kein ausserordentlicher Aufwand verbunden. Ins-

gesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die massgeblichen Bemessungs-

kriterien ein Anwaltshonorar von je Fr. 3’750.-- (MwSt. inkl.) zuzüglich Auslagen von

Fr. 250.-- bei persönlichem Erscheinen bzw. Fr. 200.-- bei Ausbleiben des Beschuldig-

ten als angemessen. W_________ war nicht anwaltlich vertreten; er liess sich von sei-

ner Ehefrau verteidigen, welche sich dafür, wie das Kantonsgericht feststellen konnte,

gut vorbereitet hat. Ihm steht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu.

Das Kantonsgericht beschliesst

Z_________ wird von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dis-

pensiert.

und erkennt

  • in Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zurückgezogen wurde -

W_________, X_________, Y_________ und Z_________ werden von der An-

klage der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen.

W_________ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen.

Die Zivilklage von V_________ wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'788.--, beste-

hend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts

von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis.

Der Staat Wallis bezahlt den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren fol-

gende Parteientschädigungen:

a)

W_________ Fr. 12'000.--;

b)

X_________ Fr. 18'000.--;


  • 19 -

c)

Y_________ Fr. 7'200.--;

d)

Z_________ Fr. 7'200.--.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'404.-- trägt der Staat Wallis.

Der Staat Wallis bezahlt den Parteien für das Berufungsverfahren folgende Ent-

schädigungen:

a)

W_________ Fr. 250.--;

b)

X_________ Fr. 4'000.--;

c)

Y_________ Fr. 4'000.--;

d)

Z_________ Fr. 3'950.--.

V_________ wird weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 23. Januar 2014

Keywords

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