Daily rate for monetary penalty based on hypothetical income

P1 07 29Cantonal CourtSep 19, 2007Modified

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Omnilex summary

The appellate court held that when an offender’s actual earnings are below what he could reasonably earn, the daily rate for a monetary penalty must be based on hypothetical income. Considering the accused’s partial work capacity, SUVA assessment, rent, debts, and low income, the court found that the calculated amount still had to be reduced. It therefore fixed the daily rate at CHF 30.

Omnilex headnote

Art. 34 Abs. 2 StGB; Bemessung des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; ist das tatsächliche Einkommen tiefer als das Einkommen, das der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf das er Anspruch hätte, ist vom hypothetischen Einkommen auszugehen. Das Existenzminimum bildet keinen absoluten Mindeststandard, schliesst aber eine angemessene Herabsetzung des Grundtagessatzes nach den konkreten finanziellen Verhältnissen nicht aus (consid. 7c–d). Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit darf die zusätzliche zumutbare Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.

Full text

RVJ/ZWR 2008

327

Strafrecht

Droit pénal

KGE (Strafgerichtshof I) vom 19. September 2007 i.S. Regionale Staatsanwalt-

schaft Oberwallis c. X. (Berufung).

Geldstrafe: Bemessung des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer

Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf das hypothetische

Einkommen abzustellen.

Peine pécuniaire : fixation du jour-amende (art. 34 al. 2 CP).

Dans la mesure où les revenus sont inférieurs au montant que l’intéressé pourrait

raisonnablement obtenir ou auquel il aurait droit, il y a lieu de raisonner en termes

de revenu hypothétique.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. c) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und

Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und Unterstützungs-

pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Maximalsatz beträgt

3’000 Franken. Einen Minimalsatz statuiert das Gesetz nicht. Auszugehen

ist somit primär von den Einkünften des Verurteilten und dies unabhän-

gig von der Quelle, aus welcher sie stammen. Bleiben die Einkünfte hin-

ter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzie-

len könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf sein «potenzielles»

Einkommen abzustellen (BGE 116 IV 10 f.; Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. A., Bern 2006, § 2 N. 8). Das Existenzmi-

nimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur

darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (Riklin, Stra-

fen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revi-

sion des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 73

ff., S. 79; Maire, La peine pécuniaire selon le CP 2002, in: Kuhn/-Moreil-

lon/Viredaz/Willi-Jayet [Hrsg.], Droit des sanctions / De l’ancien au nou-

veau droit, Bern 2004, S. 71 FN 10; a. M. Stratenwerth/Wohlers, Schweize-

risches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34

StGB). Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

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hat im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene

Empfehlungen verabschiedet, die dem Gericht im Hinblick auf eine mög-

lichst einheitliche Rechtsprechung als Leitlinien dienen können. So

schlägt die KSBS für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom

monatlichen Nettoeinkommen, u. a. einen Pauschalabzug von 20-30% für

Krankenkasse und Steuern vor (vgl. auch Bommer, Die Sanktionen im

neuen AT StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff., 6 ff.; Killias, Eine unlös-

bare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal, in:

Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil,

Zürich/St. Gallen 2006, S. 105 ff.).

d) Der Beschuldigte ist 46 Jahre alt und seit rund 2 Jahren geschie-

den. Er lebt in A. in einer 4 1/2-Zimmerwohnung, auf welcher eine Hypo-

thekarschuld von ca. Fr. 150’000.– lastet und für welche er, laut eigener

Darlegungen in der Berufungsverhandlung, Fr. 600.– pro Monat resp.

Fr. 20.– pro Tag zu bezahlen hat. Daneben hat der Berufungskläger eine

Kontokorrentschuld von ca. Fr. 45’000.– . Infolge eines Sehnenabrisses am

Mittelfinger bezieht er heute eine SUVA-Rente von 25% in der Höhe von

Fr. 1’262.10 pro Monat, was einem täglichen Verdienst von Fr. 40.– ent-

spricht. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2006 und laut Bestätigung

in der Berufungsverhandlung erzielt er kein zusätzliches Einkommen. Die

Unfallversicherung mutet ihm jedoch offensichtlich eine zusätzliche

Arbeitstätigkeit zu, da er nur eine Teilrente erhält. Der Berufungskläger

hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Ent-

scheid einer Sozialversicherung, er sei nur teilweise arbeitsunfähig, nicht

rechtskräftig ist. Für eine teilweise Arbeitsfähigkeit spricht sodann, dass

der Beschuldigte trotz seiner Invalidität fähig ist, Schiessübungen mit

unterschiedlichsten Waffen zu veranstalten und ausserdem trotz gesund-

heitlicher Probleme, wenn auch im kleineren Rahmen, einen gewinnbrin-

genden Waffenhandel betrieben hat. Die Erklärung des Berufungsklägers,

er könne wegen seiner gesundheitlichen Probleme keine zusätzlichen

Arbeiten ausführen, mag allenfalls für rein mechanische Tätigkeiten eine

gewisse Berechtigung haben, nicht jedoch für seinen gesundheitlichen

Problemen angepasste Arbeiten. Unter diesen Umständen kann, der

SUVA folgend, angenommen werden, der Berufungskläger könnte mindes-

tens halbtags arbeiten und dabei zusätzlich einen Nettobetrag in der

Höhe seiner Rente verdienen. Es kann somit von einem monatlichen Net-

toeinkommen von insgesamt Fr. 2’500.– ausgegangen werden.

Ausgehend von diesem Monatsnettolohn, erhält man nach einem

maximalen Pauschalabzug von rund 30 % für Krankenkasse und Steuern,

d.h. Fr. 750.–, einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 58.– (1/30 von

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Fr. 1’750.–). Das Existenzminimum steht der Tagessatzhöhe nicht entge-

gen. Da sich jedoch in casu alleine die Wohnkosten (Fr. 600.—) und der

betreibungsrechtliche Grundbedarf (Fr. 1’100.—) auf Fr. 1’700.– belaufen

und effektiv ein niedriges Einkommen vorliegt, rechtfertigt es sich, den

Grundtagessatz für die Geldstrafe angemessen zu reduzieren. Demzufolge

ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönli-

chen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anlehnung an

die von der KSBS im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem

verabschiedeten Empfehlungen, auf Fr. 30.– pro Tagessatz festzusetzen.

Keywords

monetary penaltydaily ratehypothetical incomeearning capacitysubsistence minimumpartial work capacity

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Key legal question

How should the daily rate of a monetary penalty be fixed under Art. 34(2) StGB when actual income is below reasonably obtainable income?

Extracted holding

If actual income falls short of what the offender could reasonably earn or is entitled to earn, the court must rely on hypothetical income; here the daily rate was set at CHF 30.

Extracted reasoning

Art. 34(2) StGB requires consideration of personal and economic circumstances, including income, assets, lifestyle, family duties, and subsistence minimum. The court held that not only actual income but also reasonably obtainable income counts. Given the accused's partial work capacity, SUVA assessment, and overall financial situation, a reduced daily rate was justified.

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