Appeal against order fine in conciliation proceedings

C3 25 86Cantonal CourtFeb 19, 2026Dismissed

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Omnilex summary

X. AG appealed a CHF 500 order fine imposed by the conciliation authority for failing to attend a labor-law conciliation hearing. The appellate court held the appeal admissible: by analogy to disciplinary fines, an order fine under Art. 206(4) CPC can be challenged under Art. 319(b)(1) CPC and, because it causes irreparable prejudice, also under Art. 319(b)(2) CPC. The court also accepted the appeal despite the wrong remedy notice. On the merits, it rejected the nullity argument and held that no special obstructive or bad-faith circumstances are required for the fine. The appeal was dismissed and the fine confirmed.

Omnilex headnote

Art. 206 Abs. 4, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3 ZPO; Art. 38 Abs. 1 OR: Eine Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren ist als prozessleitende Verfügung gestützt auf die Regeln zur disziplinarischen Busse analog mit Beschwerde anfechtbar; zudem ist wegen des irreparablen Nachteils die Beschwerde auch nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eröffnet (consid. 1.1). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung wirkt zugunsten der Partei, auch wenn diese anwaltlich vertreten ist (consid. 1.2). Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt weder eine Störung des Geschäftsgangs noch böse oder mutwillige Prozessführung voraus; die Busse kann bereits bei blossem Nichterscheinen verhängt werden, sofern sie vorgängig angedroht wurde. Eine fehlende Vollmacht führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit; Art. 68 Abs. 3 ZPO verlangt keine Form, und ein allfälliger Vollmachtsmangel kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (consid. 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2).

Full text

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RVJ / ZWR 2026

Zivilprozessrecht*–Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren–*

KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungs-

behörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten*–*C3 25 86

Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO

  • In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ord-

nungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ange-

fochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).

  • Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche

Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).

  • Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände

wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung

voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).

  • Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst

eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann

durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von

Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).

Amende d ’ ordre en application de l ’ art. 206 al. 4 CPC

  • La décision prononçant une amende d’ordre fondée sur l’art. 206 al. 4 CPC peut faire

l’objet d’un recours en vertu de l’art. 319 let. b ch. 1 CPC, en raison d’une application

par analogie des règles relatives à l’amende disciplinaire, particulièrement de l’art. 128

al. 4 CPC. Le recours est également ouvert en vertu de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC

puisqu’une telle décision est susceptible de causer au recourant un préjudice irrépa-

rable (consid. 1.1).

  • Même les parties représentées par un avocat peuvent, dans certaines circonstances,

se fonder sur une indication erronée des voies de recours (art. 52 al. 2 CPC, con-

sid. 1.2).

  • L’application de l’art. 206 al. 4 CPC ne nécessite pas de circonstances particulières

comme la perturbation du déroulement de la procédure, la mauvaise foi ou un procédé

téméraire (consid. 2.2.2, 2.3.2).

  • L’art. 68 al. 3 CPC ne prévoit aucune exigence de forme pour la procuration, de sorte

que même une procuration orale ou implicite est suffisante. L’absence de procuration

peut être réparée par l’approbation ultérieure d’actes déjà accomplis en application de

l’art. 38 al. 1 CO (consid. 2.3.1).


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Aus den Erwägungen

1.

1.1 (…)

Der angefochtene Entscheid betrifft eine Ordnungsbusse gestützt auf

Art. 206 Abs. 4 ZPO und stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Diese

Bestimmung sieht eine Beschwerdemöglichkeit zwar nicht vor. Dennoch

ist es gerechtfertigt, Art. 128 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden, zumal

diese Bestimmung ebenfalls eine Busse als Disziplinarmassnahme vor-

sieht. Folglich kann eine nach Art. 206 Abs. 4 ZPO ausgesprochene Ord-

nungsbusse gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde

angefochten werden (HEINZMANN, Les nouveautés en matière de concili-

ation, in: Bohnet/Dupont [Hrsg.], CPC 2025, La révision du Code de pro-

cédure civile, 2024, S. 92, N. 60; GLOOR/UMBRICHT, in: Oberhammer/

Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord-

nung, 3. A., 2021, N. 10 zu Art. 206 ZPO; Entscheid des Obergerichts des

Kantons Zürich RU250066-O/U vom 6. August 2025 E. 2.1). Darüber hin-

aus verursacht die Ordnungsbusse einen irreparablen Schaden, da selbst

ein zugunsten der Beschwerdeführerin gefällter Endentscheid nicht zur

Aufhebung der Ordnungsbusse führt. Daher ist die Beschwerde auch ge-

stützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig (vgl. zum Ganzen auch Ent-

scheid des Kantonsgerichts C3 25 139 vom 24. November 2025).

1.2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder

werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü-

gungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern

das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerde-

führerin am 4. Juni 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief

damit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden am

  1. Juni 2025 ab (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

Der angefochtene Entscheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung aus-

schliesslich auf die Möglichkeit der Anfechtung mit Beschwerde innert

30 Tagen. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich mit Bezug auf die An-

fechtung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist als falsch. Unrichtige Rechts-

mittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als

sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2

ZPO). Mithin können sich auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche


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Rechtsmittelbelehrungen stützen (CHEVALIER/BOGG, in: Sutter-Sohm/Löt-

scher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung, 4. A. 2025, N. 35 zu Art. 52 ZPO). Die 30-tägige Frist

lief am 4. Juli 2025 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde

am 27. Juni 2025 ein. Die Beschwerde ist folglich als fristgerecht zu er-

achten.

(…)

2.

2.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungs-

busse in der Höhe von Fr. 500.00. Sie führte zur Begründung an, die Be-

schwerdeführerin sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai

2025 erschienen und habe auf die anlässlich der Schlichtung getätigten

Anrufversuche nicht reagiert. Mit der Vorladung seien die Parteien auf die

Folgen der Säumnis hingewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Nichtigkeit der Vorladung zur

Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2025 geltend. Zur Begründung führt

sie an, richterliche Behörden seien gemäss Art. 60 ZPO verpflichtet, das

Vorliegen einer gültigen Vollmacht von Amtes wegen zu prüfen. Die Kon-

trollstelle Y. [nachfolgend: Kontrollstelle] konnte keine auf sie lautende Voll-

macht vorweisen, da die im Recht liegenden Vollmachten entweder auf I.

oder auf von ihr unterbevollmächtigten Inspektorinnen oder Inspektoren

gelautet habe. Überdies habe die Kontrollstelle keine Rechtspersönlichkeit

und könne keine Rechtshandlungen vornehmen. Die Beschwerdeführerin

argumentiert weiter, sie habe die Vorinstanz auf die fehlenden Vollmach-

ten hingewiesen. Die Vorladung sei folglich ergangen, ohne dass über-

haupt ein im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als «erfolgt» geltendes

Schlichtungsgesuch existiert habe.

Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter die Aufhebung des Ent-

scheids. Sie führt zusammengefasst an, die Vorinstanz habe nicht ord-

nungsgemäss vorgeladen, sondern pflichtwidrig zu einer Schlichtungs-

verhandlung unter Teilnahme und auf Initiative der nicht bevollmächtigten

Kontrollstelle vorgeladen. Sie habe zudem der Vorinstanz telefonisch mit-

geteilt, dass die Klägerschaft nicht rechtsgültig vertreten sei und dass

ohne Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO das Schlichtungsge-

such als nicht erfolgt gelten müsse. Es ergebe sich im Weiteren nicht aus

den Akten, dass die Vorinstanz versucht habe, sie zu erreichen.


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2.2

2.2.1 Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist nicht leichthin anzuneh-

men. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h.

sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist

in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf

Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert

werden. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird

nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer

wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit

nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2;

138 III 49 E. 4.4.3; 132 II 21 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5D_195/2021

vom 28. Februar 2022 E. 2.2).

2.2.2 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlich-

tungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.00 bestraft wer-

den. Der Gesetzeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände

wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Pro-

zessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem

Nichterscheinen eine Ordnungsbusse verhängen, kumulativ zu den

Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur

Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020, S. 2757,

mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3 ff.). Die Möglichkeit der Ordnungs-

busse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies

geschieht in der Regel mittels Hinweises in der Vorladung (DOLGE/INFAN-

GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2025, N. 22).

2.3

2.3.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Nich-

tigkeit der Vorladung darzutun. Das Schlichtungsgesuch vom 2. April

2025 ist von I. unterzeichnet, welche gemäss aktenkundigen Vollmachten

auch als Vollmachtnehmerin bezeichnet werden kann. Dass auf der ers-

ten Seite des Schlichtungsgesuchs die Kontrollstelle als Vertreterin der

Klägerparteien aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass das Gesuch gültig

unterzeichnet wurde. Ausserdem würde eine nicht rechtsgültige Vertre-

tung der Klägerpartei keinen Nichtigkeitsgrund darstellen. Wie die Be-

schwerdeführerin nämlich zu Recht festhält, kann eine mangelhafte

Vertretung noch nachträglich korrigiert werden. Denn eine Vollmacht ist

keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. Für

die Vollmacht sieht Art. 68 Abs. 3 ZPO keine Formvorschrift vor, so dass

selbst eine mündliche Vollmacht genügen würde. Eine Vollmacht kann


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überdies konkludent dadurch erteilt oder ausgedehnt werden, dass die

Partei mit ihrer Vertretung an der Verhandlung erscheint und sich dort

widerspruchslos von ihr vertreten lässt (vgl. TENCHIO, Basler Kommentar,

  1. A., 2024, N. 14 zu Art. 68 ZPO; DOMEJ, Kurzkommentar ZPO, 3. A.,

2021, N. 4 zu Art. 68 ZPO; mit weiteren Hinweisen). Das Fehlen einer

Vollmacht kann folglich durch nachträgliche Genehmigung bereits vorge-

nommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden

(Bundesgerichtsurteil 5A_460/2017 vom 8. August 2017 E. 3.3.2 und

3.3.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_73/2020 vom 18. Mai 2020

E. 3.1). Somit konnte die Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Zustel-

lung der Vorladung von einer ungültigen Vertretung ausgehen. Dass zwi-

schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz diesbezüglich ein

telefonischer Kontakt bestand, ergibt sich mithin weder aus den Akten

noch aus den entsprechenden, von der Beschwerdeführerin eingereich-

ten Belegen. Damit handelt es sich bei ihrem Vorbringen letztlich um eine

unbelegte Behauptung.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die Vorladung erhal-

ten zu haben. Auch bestreitet sie nicht, auf die Säumnisfolgen aufmerk-

sam gemacht worden zu sein. Sie bringt indes vor, dass keine

ordnungsgemässe Vorladung vorliegt. Wie bereits unter E. 2.3.1 festge-

halten, ist das Schlichtungsgesuch vom 2. April 2025 rechtsgültig von der

in den Vollmachten als Vollmachtnehmerin erwähnten Person unterzeich-

net. Die Vorladung stützt sich folglich auf ein Schlichtungsgesuch, wel-

ches gültig unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin erklärte denn

auch selbst, dass sie das Schlichtungsgesuch mit der Vorladung erhalten

hat. Es lässt sich aus der Parteibezeichnung im Titel der Vorladung nichts

zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Soweit sie ausserdem vor-

bringt, sie sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht telefonisch

kontaktiert worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine telefonische oder

anderweitige Nachfrage nach Nichterscheinen einer Partei für das Aus-

sprechen einer Ordnungsbusse nicht vorausgesetzt wird. Für das Aus-

sprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 206 Abs. 4 ZPO müssen

keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges

oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen. Es ist daher

nicht von Bedeutung, weshalb entsprechende Telefonnotizen in den Ak-

ten fehlen.

Keywords

conciliationorder finedefaultappeal admissibilitywrong legal remedy noticepower of attorneynullitynon-appearanceirreparable prejudice

An order fine under Art. 206(4) CPC may be challenged by appeal under Art. 319(b)(1) CPC by analogy to Art. 128(4) CPC, and also under Art. 319(b)(2) CPC because it causes irreparable prejudice. The appeal was timely because the defective remedy notice could be relied on under Art. 52(2) CPC, even by counsel-represented parties.

The fine is a procedural order analogous to a disciplinary fine. The wrong indication of a 30-day appeal period could be relied upon to the appellant's benefit, so the filing within that period was accepted as timely.

The summons was not void. A power of attorney under Art. 68(3) CPC requires no specific form; oral or implied authority suffices, and any defect can be cured by later ratification under Art. 38(1) CO.

Nullity is exceptional and requires a grave, obvious defect jeopardizing legal certainty. The conciliation request was signed by a person named in the file as authorized, so no obvious invalidity was shown.

No special circumstances are required. The authority may impose the fine already for mere non-appearance, cumulatively with the consequences of default, provided the fine was previously threatened, which was done in the summons.

The wording of Art. 206(4) CPC does not require obstruction of proceedings or bad faith. A telephone inquiry after non-appearance is not a condition for imposing the fine.

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