Debt-enforcement stay also covers closed times under CPC

C3 20 131Cantonal CourtAug 26, 2021Not Examined

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Omnilex summary

The single judge of the civil chamber dealt with an appeal against a legal-opening decision served during the debt-enforcement vacation. The court held that Art. 145(4) CPC, despite its wording, also covers the closed times of Art. 56(1) SchKG, not only debt-enforcement vacations and stay of enforcement. A legal-opening decision notified during such a protected period becomes effective only after the end of the entire protected period. Since the first possible day was preceded by a public holiday and Sunday, the appeal period started later and the appeal was timely.

Omnilex headnote

Art. 145 Abs. 4 ZPO; Art. 56 Ziff. 1-3 SchKG; Fristenlauf bei Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids während Schonzeiten. Der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO erfasst nicht nur Betreibungsferien und Rechtsstillstand, sondern aufgrund teleologischer und historischer Auslegung sämtliche Schonzeiten von Art. 56 SchKG, namentlich auch die geschlossenen Zeiten nach Art. 56 Ziff. 1 SchKG. Wird ein Rechtsöffnungsentscheid während einer Schonzeit eröffnet, werden seine Wirkungen auf deren Ende aufgeschoben; schliesst sich unmittelbar eine weitere Schonzeit an, tritt die Fiktion der Zustellung erst nach deren Ablauf ein. Der Fristenlauf beginnt mithin erst am folgenden Tag. Die gegenteilige, am Wortlaut orientierte Einschränkung würde dem Zweck des Schutzes des Schuldners vor Betreibungshandlungen widersprechen (consid. 1.2-1.2.4).

Full text

RVJ / ZWR 2022

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Zivilprozessrecht und SchKG - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer)

vom 26. August 2021, X. c. Y. - TCV C3 20 131

Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO bezüglich der Bestimmungen des

SchKG über die Betreibungsferien und den Fristenstillstand

Das SchKG statuiert in Art. 56 Ziff. 1 - 3 Schonzeiten, in welchen keine Betreibungs-

handlungen, worunter auch Rechtsöffnungsentscheide fallen, vorgenommen werden

dürfen. Wird während der Betreibungsferien ein Rechtsöffnungsentscheid eröffnet,

wird die Zustellung auf den ersten Tag nach Ablauf der Schonfrist fingiert, womit die

Frist entgegen Art. 146 Abs. 1 ZPO erst am zweiten Tag nach dem Ende der Schonfrist

zu laufen beginnt (E. 1.2).

Art. 145 Abs. 4 ZPO verweist vom Wortlaut her einzig auf die Bestimmungen über die

Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und den Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG),

doch gilt der Vorbehalt für alle Arten der Schonzeiten, also auch für die geschlossenen

Zeiten (Art. 56 Ziff. 1 SchKG; E. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdefrist gewahrt (E. 1.2.4).

Réserve de l'art. 145 al. 4 CPC relative aux dispositions de la LP sur les

féries et la suspension des délais

L'art. 56 ch. 1 à 3 LP prévoit des périodes pendant lesquelles il ne peut être procédé

à aucun acte de poursuite, y compris des décisions de mainlevée. Si une décision de

mainlevée est notifiée pendant les féries de poursuites, la notification est présumée

avoir lieu le premier jour suivant leur terme, de sorte que le délai ne commence à courir

que le deuxième jour après celles-ci, à la différence de ce que prévoit l'art. 146 al. 1 CPC

(consid. 1.2).

L'art. 145 al. 4 CPC ne réserve expressément que les dispositions relatives aux féries

de poursuites (art. 56 ch. 2 LP) et à la suspension de la poursuite (art. 56 ch. 3 LP) ;

cette réserve s'applique cependant également aux temps prohibés (art. 56 ch. 1 LP ;

consid. 1.2.1, 1.2.2 et 1.2.3).

Dans le cas présent, le délai de recours a été respecté (consid. 1.2.4).

Aus den Erwägungen

1.2 Der Entscheid über die Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) ergeht

im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). In diesem Verfahren

sieht die ZPO keine Gerichtsferien vor (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), wo-

bei die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den

Rechtsstillstand vorbehalten bleiben (Art. 145 Abs. 4 ZPO; BGE 138 III

483 E. 3.1). Das SchKG stellt in Art. 56 Ziff. 1 - 3 gewisse Schonzeiten

auf, in denen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dür-

fen. Da der Rechtsöffnungsentscheid vom Begriff der Betreibungs-

handlung gemäss Art. 56 SchKG erfasst wird, sind die Schonzeiten im


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Umfang des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 4 ZPO auch auf die Eröffnung

von Rechtsöffnungsentscheiden anwendbar (BGE 143 III 149

E. 2.4.1.1, 138 III 483 E. 3.1.1; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar,

  1. A., 2020, N. 2, 7 und 18 zu Art. 56 SchKG; Steiner, Die Beschwerde

nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SSZR - Schriften zum

Schweizerischen Zivilprozessrecht Band/Nr. 31, 2019, N. 401; Wuffli,

Vorsicht, Feiertage!, Jusletter 24. April 2017, S. 10 f.). So dürfen wäh-

rend den Betreibungsferien vom 15. bis zum 31. Juli und während dem

Rechtsstillstand im Sinne von Art. 57 - 62 SchKG keine Rechtsöff-

nungsentscheide erlassen werden. Indes sind dann eröffnete Rechts-

öffnungsentscheide nicht etwa nichtig, sondern ihre Rechtswirkungen

werden auf das Ferienende aufgeschoben (BGE 127 III 173 E. 3b, 121

III 284 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_634/2020 vom 14. August 2020

E. 4 mit Hinweisen). Mithin ist, wie nach der ZPO, eine gerichtliche Zu-

stellung grundsätzlich auch zur Zeit der Betreibungsferien möglich.

Doch während der Fristenlauf laut ZPO bereits am ersten Tag nach

Ende des Stillstands beginnt (vgl. Art. 146 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 610

E. 2.8), wird bei Betreibungshandlungen im Verlauf der Betreibungsfe-

rien die Zustellung auf den ersten Tag nach Ablauf der Schonfrist fin-

giert, womit die Frist erst am zweiten Tag nach dem Ende der Schonfrist

zu laufen beginnt (vgl. BGE 132 II 153 E. 3.3; Abbet, in: Chabloz/Diet-

schy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Code de procédure civile, 2020,

N. 9 zu Art. 146 ZPO; Abbet, JdT 2016 II 72, S. 91; Bauer, Basler Kom-

mentar, 2. A., 2010, N. 54 zu Art. 56 SchKG; Dolge, in: Markus/Hrube-

sch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national

und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Kren

Kostiewicz, 2018, S. 464; Steiner, a.a.O., N. 403, 405; Staehelin, in:

Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstre-

ckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Fest-

schrift für Kren Kostiewicz, 2018, S. 648; Wolfgang/Oberholzer/Sunaric,

Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO - BGG - SchKG],

2021, N. 462).

Die vorerwähnten Regeln können nicht unbenommen auf alle Fristen

des Rechtsöffnungs- und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens

übertragen werde, denn ob das Ansetzen von Fristen im vorliegenden

Verfahren als Betreibungshandlung oder als Verfahrenshandlung gilt,

ist alles andere als klar und hat das Bundesgericht bisher offengelassen

(BGE 138 III 483 E. 3.1.1 f.; Bundesgerichtsurteil 5A_120/2012 vom

  1. Juni 2012 E. 3.2; ablehnend: Urteil des Obergerichts des Kantons

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Zürich PS170090 vom 18. Mai 2017, CAN 2017 Nr. 50; Dolge, a.a.O.,

S. 468; Wolfgang/Oberholzer/Sunaric, a.a.O., N. 455, 468; Wyssen,

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand [Art. 56 ff.

SchKG], Diss. Basel 1995, S. 59 f.; befürwortend: Urteil des Kantons-

gerichts Schwyz, CAN 2017 Nr. 48; Staehelin, a.a.O., S. 647).

1.2.1 Da Art. 145 Abs. 4 ZPO vom Wortlaut her einzig die Bestimmun-

gen über die Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und den Rechts-

stillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) vorbehält, ist fraglich, ob der

Gesetzgeber die geschlossenen Zeiten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) - zwi-

schen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich aner-

kannten Feiertagen - bewusst nicht berücksichtigen wollte oder dabei

einem Versehen unterlag. Fraglich ist, ob der fehlende Vorbehalt für die

geschlossenen Zeiten eine echte Gesetzeslücke darstellt oder ein qua-

lifiziertes Schweigen des Gesetzgebers.

Eine echte Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll-

ständig erweist. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse-

hen,

sondern

stillschweigend

mitentschieden

(qualifiziertes

Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Ob das

eine oder andere vorliegt, ist durch Auslegung zu eruieren. Ist ein lü-

ckenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz

selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (vgl. BGE 140 III

206 E. 3.5.1 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_738/2020 vom

  1. Juni 2021 E. 1.3.1 zur Publ. vorgesehen).

1.2.2 Der Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung vom

Juni 2003 sah zu den SchKG-Fristen in Art. 141 ursprünglich folgende

Formulierung vor: "Besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fristen

sind vorbehalten". Der Vorbehalt war damit allgemeiner formuliert als

im späteren Entwurf (damals Art. 143 Abs. 4), welcher der heutigen

Gesetzesfassung entspricht (Art. 145 Abs. 4) und die "Bestimmungen

des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand" vor-

behält. Dem Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission sind

keine näheren Überlegungen zum Umfang des Vorbehalts zu entneh-

men, vielmehr wurde pauschal auf die "besonderen Fristenregelungen

des SchKG (insb. Art. 31 ff. sowie Art. 56 ff. SchKG)" verwiesen.

(vgl. Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003,

S. 73). Obschon im Entwurf, im Vergleich zum Vorentwurf, der Vorbe-


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halt vom Wortlaut her eingeschränkt worden war, setzten sich die Ma-

terialien nicht damit auseinander. Laut Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung sollte mit dem Vorbehalt den

vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden.

Insbesondere "die Regelung der Betreibungsferien (Art. 56 und 63

SchKG)" sollten als lex specialis der ZPO vorgehen. Während die Be-

treibungsferien ausdrücklich Erwähnung fanden, wurde der Rechtsstill-

stand - obwohl explizit in der Bestimmung aufgeführt - überhaupt nicht

thematisiert. Die Materialien bezogen sich damit trotz der Spezifizie-

rung im Gesetzeswortlaut allgemein auf die Artikel 56 und 63 SchKG,

was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber nicht bewusst zwi-

schen den verschiedenen Arten von Schonzeiten (geschlossene Zei-

ten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand nach Art. 56 Ziff. 1 - 3 SchKG)

eine Unterscheidung traf. Dies spricht dafür, dass der Vorbehalt die ge-

schlossenen Zeiten nicht gezielt ausschloss und es sich also um eine

echte Gesetzeslücke handelt. Die Materialien sind überdies auch so zu

verstehen, dass der Vorbehalt gemäss Art. 145 Abs. 5 ZPO für alle

Schonfristen im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 - 3 SchKG gilt, also neben den

explizit erwähnten Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand auch für

die geschlossenen Zeiten.

In systematischer Hinsicht lassen sich über den Umfang des Vorbehalts

keine klaren Aussagen treffen. Nach der Systematik der ZPO würden

die Fristen nach Beendigung des Stillstands auch dann zu laufen be-

ginnen, wenn der erste Tag auf einen Samstag, Sonntag oder aner-

kannten Feiertag fällt (Art. 146 Abs. 1 ZPO; Benn, Basler Kommentar,

  1. A., 2017, N. 3 zu Art. 146 ZPO). Daraus lässt sich umgekehrt nicht

ableiten, dass für die SchKG-Fristen dasselbe gelten muss. Art. 56

SchKG unterliegt einem anderen Wertungsgedanken als der Fristen-

stillstand nach der ZPO, nämlich jenem, dass der Schuldner in gewis-

sen Zeiten vor Betreibungshandlungen geschützt werden soll (vgl.

Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A.,

2017, N. 1 zu Art. 56 SchKG). Entsprechend dem Sinn und Zweck der

Norm sollten daher alle Schonzeiten gleichermassen vom Vorbehalt

von Art. 145 Abs. 4 ZPO erfasst sein. Die wenigen Autoren, die sich mit

dieser Thematik explizit auseinandergesetzt haben, befürworten, den Vor-

behalt auf die geschlossenen Zeiten auszudehnen (vgl. Kren Kostkiewicz,

a.a.O., N. 9 zu Art. 56 SchKG) und andere Autoren handhaben dies


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implizit ebenfalls so (vgl. Abbet, a.a.O., Code de procédure civile, N. 9

und 11 zu Art. 146 ZPO).

1.2.3 Sinn und Zweck des Vorbehalts nach Art. 145 Abs. 4 ZPO recht-

fertigen es insbesondere mit Blick auf die Gesetzesmaterialien, diesen

auf alle Arten der Schonzeiten von Art. 56 SchKG anzuwenden, selbst

wenn der Gesetzeswortlaut nur von den Betreibungsferien und dem

Rechtsstillstand spricht. Damit können Rechtsöffnungsentscheide auch

zu den geschlossenen Zeiten nicht eröffnet werden. Die Zustellung wird

auf den Ablauf der Schonzeit fingiert, wenn sich direkt nach den Betrei-

bungsferien ein Sonn- oder anerkannter Feiertag anschliesst.

1.2.4 Das Bezirksgericht versandte den Rechtsöffnungsentscheid vom

  1. Juli 2020 am 7. Juli 2020 an die Parteien. Der Beschwerdeführer

nahm den Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Post am 15. Juli

2020 in Empfang. Da der Rechtsöffnungsentscheid während den Be-

treibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG zugestellt worden ist, entfal-

tete er seine Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der

Schonzeit. Die Betreibungsferien endeten zwar am 31. Juli 2020, indes

war der 1. August 2020 ein anerkannter Feiertag und der 2. August

2020 ein Sonntag, weshalb die Zustellung erst auf den Zeitpunkt nach

Ablauf der geschlossenen Zeiten im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 SchKG zu

fingieren ist. Mithin wurde dem Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid

erst am Montag, dem 3. August 2020, rechtswirksam zugestellt und be-

gann die Frist am 4. August 2020 zu laufen. Mit Einreichung der Be-

schwerde am 12. August 2020 hat der Schuldner damit die zehntätige

Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 31 SchKG

i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Keywords

debt enforcementlegal openingappeal periodservice of processclosed timesvacation periodstay of enforcementtimeliness

The reservation in Art. 145(4) CPC applies to all protected periods under Art. 56 SchKG, including closed times.

The wording is limited, but the legislative history and purpose show no intent to exclude closed times. Since legal-opening decisions are enforcement acts, their service during protected periods is deferred until the end of the whole protected period.

Yes. Service was deemed effective only after the weekend and public holiday following the debt-enforcement vacation, so the ten-day appeal period started later and the appeal was timely.

Because the decision was sent during debt-enforcement vacations and the first following days were a public holiday and then Sunday, service was fictitiously deferred until the first working day after the closed time.

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