Legal aid denied because claim was hopeless for lack of local jurisdiction

C3 13 139Cantonal CourtSep 12, 2013Dismissed

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Omnilex summary

X. AG appealed against the district court's refusal of legal aid in its debt-denial action against Y. AG. The cantonal single judge held that the action was hopeless because the district court in Brig lacked local jurisdiction in light of the parties' valid exclusive forum clause and Y. AG's timely jurisdictional objection. The defendant had not entered an appearance within the meaning of Article 18 CPC. The appeal was therefore dismissed and the refusal of legal aid confirmed.

Omnilex headnote

Art. 117 lit. b CPC, Art. 119 Abs. 3 CPC, Art. 121 CPC; unentgeltliche Rechtspflege und Aussichtslosigkeit bei fehlender örtlicher Zuständigkeit. Ein Begehren ist aussichtslos, wenn das angerufene Gericht wegen einer gültigen, ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung und rechtzeitig erhobener Unzuständigkeitseinrede örtlich nicht zuständig ist. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten darf die formelle Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit berücksichtigen; fehlt sie, ist die Klage unabhängig von materiellen Erfolgsaussichten ohne realistische Prozessaussicht. Eine Einlassung nach Art. 18 CPC liegt nicht vor, wenn die beklagte Partei die Unzuständigkeit in ihrer ersten prozessualen Stellungnahme rügt (consid. 3.3.1–3.3.3).

Full text

RVJ / ZWR 2014

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Zivilprozessrecht - unentgeltliche Rechtspflege*–*KGE (Einzel-

richter der Zivilkammer) vom 12. September 2013, X. AG c. Y. AG

- TCV C3 13 139

Unentgeltliche Rechtspflege: Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren

mangels örtlicher Zuständigkeit

  • Beschwerde gegen Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen

oder entziehen (Art. 121 ZPO; E. 1 und 2).

  • Fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche

Rechtspflege. Begriff der Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO; E. 3.1 und 3.2).

  • Die Aberkennungsklage ist aussichtslos, wenn das angerufene Gericht aufgrund

einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien und angesichts der Einrede der

Unzuständigkeit der Beklagten zu deren Behandlung örtlich nicht zuständig ist

(Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; E. 3.3).

  • Die Beklagte lässt sich nicht auf das Verfahren ein, wenn sie die Einrede der Unzu-

ständigkeit im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme an das Gericht, hier zum Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege, erhebt (Art. 18 ZPO; E. 3.3.2).

Assistance judiciaire : absence de chances de succès de la cause en

raison de l’incompétence locale

  • Recours contre les décisions refusant ou retirant l’assistance judiciaire (art. 121 CPC;

consid. 1 et 2).

  • Cause non dénuée de chances de succès comme condition d'octroi de l'assistance

judiciaire. Notion de démarche vouée à l'échec (art. 117 let. b CPC; consid. 3.1 et

3.2).

  • L'action en libération de dette est dénuée de chances de succès lorsque le tribunal

saisi n'est pas compétent en raison d'une prorogation de for des parties et de

l'exception d'incompétence à raison du lieu soulevée par le défendeur (art. 59 al. 2

let. b CPC; consid. 3.3).

  • Le défendeur ne procède pas sans faire de réserve sur la compétence quand il

soulève l'exception d'incompétence dans le cadre de sa première détermination, en

l'espèce sur la requête d'assistance judiciaire (art. 18 CPC; consid. 3.3.2).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Die X. AG reichte am 13. Mai 2013 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-

Raron und Goms gegen die Y. AG Klage ein auf Aberkennung einer

Forderung, für welche der Rechtsöffnungsrichter die provisorische

Rechtsöffnung erteilt hatte. Nachdem sie vom Gericht zur Leistung

eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte die Kläge-

rin am 10. Juni 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Die


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Beklagte und Gesuchsgegnerin nahm dazu am 24. Juni 2013

Stellung.

Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

mit Entscheid vom 13. August 2013 ab und forderte die Klägerin

erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dagegen gelangte

die Klägerin mit Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Primär-

antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Aus den Erwägungen

1. Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder

entziehen, können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde

beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein Einzelrichter

entscheiden kann (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. c EGZPO).

2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge-

macht werden (Art. 320 ZPO).

2.1 Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwer-

deinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sach-

verhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition

(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/

Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 In Übereinstimmung mit der vormaligen kantonalen Nichtigkeits-

klage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der

Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue

Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilpro-

zessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011

S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/

Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich

2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro-

zessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker &

McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern

2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach


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lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend sub-

stanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese An-

forderungen nicht erfüllen.

Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie

das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer

von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (zur soge-

nannten Motivsubstitution vgl. BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5).

2.3 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsa-

chenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis

auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung entspricht dem ausser-

ordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto-

nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht

(Spühler, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die

Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die

Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom-

menen Beweisen.

3.

3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Das Bezirksgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

der Beschwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, woge-

gen sich diese in ihrer Beschwerde wendet.

3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-

trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-

fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent-

schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-

aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und


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summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält-

nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind

(BGE 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5; Bundesgerichtsurteile

5A_897/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2, 5A_771/2012 vom

  1. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.3.1 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine

Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist sie Bedin-

gung für die Fällung eines Sachurteils (statt aller Staehelin/Staehelin/

Grolimund, a.a.O., § 9 N. 19) und wird vom Gericht von Amtes wegen

geprüft (Art. 60 ZPO).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom

  1. Juni 2013 im Aberkennungsprozess gestützt auf die Gerichts-

standsvereinbarungen in den Verträgen, welchen der in Betreibung

gesetzten und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Forderung

zugrunde liegen, die Einrede der Unzuständigkeit erhoben.

Die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ist eine negative

Feststellungsklage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der in

Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Es ist eine

materiellrechtliche Klage, die sich mit Ausnahme der Verteilung der

Parteirollen und des Gerichtsstands grundsätzlich nicht von einer

ordentlichen Feststellungsklage oder einer Anerkennungsklage nach

Art. 79 SchKG, deren Spiegelbild sie bildet, unterscheidet (BGE 128

III 44 E. 4a mit Hinweisen). Die Aberkennungsklage soll primär klären,

ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht und

so der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen (BGE 133 III 645

E. 5.2, 128 III 44 E. 4c mit Hinweisen). Örtlich zuständig zur Beur-

teilung der Aberkennungsklage ist der Richter des Betreibungsorts.

Dieser Gerichtsstand ist jedoch für die Aberkennungsklage als mate-

riellrechtliche Klage nicht zwingend. Von ihm kann mittels Gerichts-

standsvereinbarung abgewichen werden (Hunziker/Pellascio, Schuld-

betreibungs- und Konkursrecht, 2. A., Zürich 2012, S. 116; Berger,

Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 17 ZPO; Güngerich, Berner Kommen-

tar, N. 40 zu Art. 46 ZPO; Giroud, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 46

ZPO). Die Aberkennungsklage muss an einem anderen Ort erhoben

werden, wenn eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung auf

einen anderen Ort in der Schweiz über die in Betreibung gesetzte

Forderung vorliegt. Der derogierte Richter am Betreibungsort darf

diesfalls nicht auf die Klage eintreten, wenn der Gläubiger die


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Unzuständigkeitseinrede erhebt (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A.,

N. 35 zu Art. 83 SchKG mit Hinweisen).

3.3.2 Vorliegend vereinbarten die Prozessparteien in Ziff. 17 des

Hypothekarkreditvertrags vom 1./29. Oktober 2009, auf den sich die

Forderungen der Beschwerdegegnerin stützen, ausdrücklich, dass,

soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung

kämen, „ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus

dem vorliegenden Rechtsverhältnis der schweizerische Gerichtsstand

der betroffenen Bankbeziehung bei der Y. AG“ sei, was die Beschwer-

deführerin in der Stellungnahme vor Bezirksgericht nicht in Zweifel

zog.

Diese Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt nach Massgabe der vorzu-

nehmenden summarischen Prüfung alle Gültigkeitsvoraussetzungen

des zur Zeit ihres Abschluss geltenden Art. 9 des Gerichtsstandsge-

setzes vom 24. März 2000 (SR 272; vgl. Art. 406 ZPO). Wie bereits

erwähnt war sie im Bereich der Aberkennungsklage grundsätzlich zu-

lässig, bezog sich auf ein individuell bestimmtes und frei verfügbares

Rechtsverhältnis, wurde schriftlich festgehalten und vom damals für

die Klägerin einzelzeichnungsberechtigten A. in Zürich unterzeichnet

(näher zu den einzelnen Voraussetzung einer Prorogation vgl. statt

aller Soldati, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Gerichts-

standsgesetz, Bern 2001, N. 6 ff. Art. 9 GestG mit Hinweisen).

Dieser gültig prorogierte Gerichtsstand war nach der ausdrücklichen

Regelung ein ausschliesslicher Gerichtsstand, womit der Beschwerde-

führerin als klagender Partei bei einer entsprechenden Einrede der

Beschwerdegegnerin nur ein einziges örtlich zuständiges Gericht

offen steht (vgl. Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000,

N. 3 zu Art. 9 GestG; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 9

N. 24), nämlich der Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei

der Y. AG. Dass dieser im Zuständigkeitsbereich des angerufenen

Bezirksgerichts liegen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Mithin ist das ange-

rufene Bezirksgericht im Grundsatz örtlich unzuständig.

Allerdings wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme

vom 5. August 2013 ein, die Beklagte habe sich auf das Verfahren

eingelassen (vgl. Art. 18 ZPO). Bei näherer Betrachtung erweist sich

dieser Einwand jedoch als unbehelflich und falsch. Denn nach Klage-

einreichung stellte der Bezirksrichter diese der Beklagten mit Verfü-


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gung vom 17. Mai 2013 samt ausdrücklichem Hinweis zu, dass die

Klage erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu beantworten sei.

Nachdem die Klägerin statt Zahlung des Kostenvorschusses am

  1. Juni 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht

hatte, erhob die Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. bei ihrer ersten Gelegenheit, pro-

zessual ausdrücklich die Einrede der Unzuständigkeit und äusserte

sich zur materiellen Aussichtslosigkeit der Klage nur für den Fall, dass

ihrer Argumentation zur formellen Aussichtslosigkeit nicht gefolgt wer-

den sollte. Damit hat die Beklagte die Unzuständigkeit bei ihrer ersten

Äusserungsmöglichkeit bzw. ihrem ersten Verteidigungsvorbringen

gerügt und kann von keiner Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO aus-

gegangen werden (vgl. BGE 133 III 295 E. 5.1; Berger, a.a.O., N. 1 ff.,

18 ff. zu Art. 18 ZPO mit Hinweisen).

3.3.3 Angesichts der Einrede der Unzuständigkeit der Beklagten und

Gesuchsgegnerin im Gesuchsverfahren zur unentgeltlichen Rechts-

pflege (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und der eindeutigen Gerichtsstands-

vereinbarung erwies sich die Aberkennungsklage vor dem Bezirks-

gericht mangels dessen örtlicher Zuständigkeit als aussichtslos

(vgl. BGE 100 Ia 109 E. 7f; Bühler, Berner Kommentar, N. 235 zu

Art. 117 ZPO). Diese formelle Aussichtslosigkeit führt dazu, dass das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig der materiellen

Gewinnaussichten und Verlustgefahren verneint werden muss.

Da die Beschwerdegegnerin die Einrede der Unzuständigkeit bereits

in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2013 vor Bezirksgericht erhoben

hat und das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin im Anschluss

daran mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ausdrücklich die Möglichkeit

einräumte, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, was diese mit

Eingabe vom 5. August 2013 auch wahrnahm, ist die vorliegend vor-

genommene Ersetzung der Begründung für die Aussichtslosigkeit im

Beschwerdeverfahren ohne weiteres zulässig. Sie war nach den

gesamten Umständen nicht derart unwahrscheinlich, dass die Be-

schwerdeführerin damit schlechterdings nicht rechnen musste, womit

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausscheidet.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin in jedem Fall als

rechtmässig und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet

abzuweisen, womit sich die Einholung einer Stellungnahme bei der

Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Keywords

legal aidhopeless claimlocal jurisdictionforum clauseappearancedebt-denial action

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Key legal question

Whether the refusal of legal aid could be challenged by appeal

Extracted holding

Yes. Decisions refusing or withdrawing legal aid are appealable to the cantonal court under the CPC.

Extracted reasoning

Art. 121 CPC provides the procedural route for written, reasoned appeal against such decisions.

Key legal question

Whether the debt-denial action was hopeless because the district court lacked local jurisdiction

Extracted holding

Yes. Given the parties' exclusive forum agreement and the defendant's timely objection, the court seized in Brig was not locally competent, so the claim had no prospect of success.

Extracted reasoning

Local jurisdiction is an ex officio procedural prerequisite. The forum clause was valid and exclusive, and once the defendant raised the objection in its first response, the action could not succeed before that court.

Key legal question

Whether the defendant had entered an appearance under Article 18 CPC

Extracted holding

No. The defendant raised lack of jurisdiction in its first procedural opportunity and therefore did not submit to the proceedings.

Extracted reasoning

An appearance without reservation requires a failure to object at the first opportunity. Here the jurisdictional objection was raised in the first statement on the legal-aid request.

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