Appeal withdrawn; case struck from docket

C3 12 46Cantonal CourtJun 6, 2012Dismissed

Summary

The appellant withdrew his appeal against the district court judgment. The Valais Cantonal Court, Civil Chamber, held that the withdrawal was effective and that the appeal proceedings therefore became moot and were struck from the docket without oral hearing or exchange of briefs. The appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs; after set-off against the advance payment, CHF 700 was to be refunded to him. No party compensation was awarded because the respondent had not been asked to submit a response and had incurred no compensable expense.

Regest

Art. 20 Abs. 1 lit. b Rechtspflegegesetz/VS; Rückzug des Rechtsmittels und Gegenstandslosigkeit: Der Rückzug eines Rechtsmittels kann bis zur Erledigung durch die Rechtsmittelinstanz erklärt werden und führt zur Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Bei Gegenstandslosigkeit kann der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden. Die Kosten trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche die Erledigung veranlasst; bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei entfällt eine Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Full text

JUGCIV

C3 12 46

ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2012

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

Y__________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B__________

(Rückzug)


  • 2 -

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2012, mit welcher sich X__________

gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom 1. März 2012 richtete;

nach Einsicht in das Schreiben von Rechtsanwältin A__________ vom 5. Juni 2012,

mit welchem sie die Vertretung von X__________ anzeigte und gleichzeitig die

Beschwerde vom 11. März 2012 zurückzog;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom

  1. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit,

worunter auch der Beschwerderückzug fällt, der Präsident eines Kollegialgerichts oder

ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter

entscheiden kann;

erwägend, dass der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Erledigung des Rechtsmittels

durch die Rechtsmittelinstanz erklärt werden kann (vgl. statt aller Reetz, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 39 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO

mit

Hinweisen)

und

somit

vorliegend

das

Verfahren

C3

12

46

infolge

Beschwerderückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts

abgeschrieben werden kann;

erwägend, dass demnach X__________ die Kosten dieses Entscheids zu tragen hat

(Art. 106 Abs. 1 ZPO), die auf Fr. 100.-- festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1, Art. 14

Abs. 1, 18, 19 GTar) und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 111 Abs. 1

ZPO), sodass ihm Fr. 700.-- zurückzuerstatten sind;

erwägend,

dass

keine

Parteientschädigungen

zuzusprechen

sind,

da

der

Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher

keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine

solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

Demnach wird erkannt

Das Verfahren C3 12 46 wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom

Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

Die Kosten dieses Entscheids von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Nach

Verrechnung

mit

dem

Kostenvorschuss

sind

dem

Beschwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. Juni 2012

Keywords

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