KESB expert costs could not be charged to children’s estate

C1 15 170Cantonal CourtMay 4, 2017Granted

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Omnilex summary

The Wallis Cantonal Court allowed the children’s appeal against a KESB decision that had charged CHF 8,212.85 for an external expert report to the estate managed for them. The court held that the appeal was timely, found no hearing violation in the narrow procedural context, but ruled that the expert mandate had been procedurally defective and, in any event, unnecessary. Most importantly, the KESB could not allocate costs to the managed estate or to the inheritance community, since costs may only be imposed on procedural participants. The court annulled the KESB decision and ordered court costs and party compensation against the KESB.

Omnilex headnote

Art. 314 Abs. 1, 450 ff. ZGB; Art. 183 ff. ZPO by analogy; cost allocation in child protection proceedings: external expert costs cannot be charged to a managed estate or inheritance community as such, but only to the procedural participants. If the authority’s cost order is directed against a non-party entity lacking procedural capacity, the order is unlawful and must be annulled. The right to be heard is not violated where the measure under appeal concerns only cost allocation and the affected representative was informed of and able to comment on the expert’s conclusions; however, the authority must still comply with the analogously applicable rules on expert evidence, including disclosure of the mandate and opportunity to be heard (consid. 2-5).

Full text

C1 15 170

URTEIL VOM 4. MAI 2017

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ und Y_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin

M_________

gegen

KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) REGION N_________ ,

Vorinstanz

(Verfahrenskosten)

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015


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Sachverhalt und Verfahren

A. Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A_________ vom

  1. November 2014 wurde die gem. Art. 318 Abs. 3 i.V.m. Art. 324 ZGB für

X_________ (geb. am xxx 1998) und Y_________ (geb. am xxx 2000) errichtete

Kindsvermögenskontrolle an die KESB der Region N_________ übertragen. Der Über-

nahmeentscheid der KESB Region N_________ erging am 9. Dezember 2014.

B. Die Mutter der beiden Kinder X_________ und Y_________, B_________ verstarb

im 18. April 2004. Kindsmutter und Kindsvater hatten sich vorgängig im Februar 2004

getrennt. Die Kindsmutter verfügte scheinbar letztwillig (das Testament befindet sich

nicht in den Akten), dass die Vermögensverwaltung bis zum Erreichen des jeweiligen

  1. Altersjahres der Kinder X_________ und Y_________, in jedem Fall aber bis zu

deren Volljährigkeit C_________ (Grossvater), D_________ (Onkel) und E_________

(Onkel) übertragen wird, wobei C_________ der Hauptverwalter sei.

Das Erbe der X_________ und Y_________ Kinder umfasst u.a.:

  • das Hotel und Parkhaus F_________ mit 134 Einstellplätzen in G_________,

  • eine 4 ½-Zimmerwohnung im Haus H_________ in G_________,

  • eine 5 ½-Zimmerwohnung in N_________,

  • einen Taxibetrieb mit 4 Fahrzeugen,

  • drei Doppelmehrfamilienhäuser „I_________“ in G_________ (16 Wohnungen,

8 Studios), fertig erstellt im Verlauf des Jahres 2011.

C. Auf Briefpapier der „I_________“ stellte der Hauptverwalter C_________ am 23.

Dezember 2014 bei der KESB N_________ ein Gesuch um Zustimmung zu einem

Kredit in der Höhe zwischen Fr. 330‘000 bis 350‘000.-- „für getätigte und noch auszu-

führende Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung und der verlangten Erneuerungen, vor allem

der Feuer-Polizeilichen Vorschriften“. Wo diese Unterhaltsarbeiten getätigt werden

sollten, wurde nicht angegeben. Im Weiteren wurde in diesem Gesuch erklärt, dass die

Hypothek der Wohnung im Haus H_________ in den vergangen Jahren ganz und die

der Wohnung in N_________ in einem grossen Teil zurückbezahlt worden sei, so dass

eine Finanzierung laut Einschätzung der J_________ zu einem sehr günstigen Zins-

satz möglich wäre. Dem Gesuch waren zwei Aufstellungen (2 A4-Seiten) samt ent-


  • 3 -

sprechenden Belegen - teils Rechnungen und teils Offerten - beigelegt. Teils wurden in

diesen beiden Aufstellungen dieselben Beträge berücksichtigt und teils wurden gewis-

se Beträge ausser Acht gelassen (K_________ AG). Weshalb dies so geschah, wurde

nicht begründet. Zudem wurde der Betrag der L_________ AG falsch übernommen

und die einzelne Beträge in den Aufstellungen falsch zusammengezählt (Fr. 379‘252.--

statt Fr. 478‘900.-- und Fr. 400‘177 statt Fr. 499‘825.--). Nebst diesen Rechnungen und

Offerten lag dem Gesuch nur eine VSTax-Berechnung für die voraussichtlichen Steu-

ern der Periode 2012 bei.

D. Ohne von den Gesuchstellern weitere Unterlagen oder Auskünfte zu verlangen,

entschied die KESB in ihrer Sitzung vom 26. Januar 2015 auf Vorschlag ihres juristi-

schen Schreibers, den Auftrag zur Abklärung, „ob die Aufnahme eines neuen Kredites

mit der Sicherheit vom Kindsvermögen vereinbar ist“, einem Treuhänder zu übergeben,

was dann auch am 27. Januar 2015 an die O_________ AG zH. P_________ ge-

schah. Die Gesuchsteller wurden über den Beizug von P_________ nicht benachrich-

tigt.

E. P_________ führte eine umfassende Prüfung der Unterlagen der KESB durch. Am

  1. Februar 2015 erstatte die O_________ AG ihren Bericht zu Handen der KESB und

kam bezüglich des Kreditgesuches zum Schluss, dass dieses sehr dürftig und ungenü-

gend begründet sei. Zusätzlich gab sie auch eine Einschätzung zur Gesamtvermö-

genssituation ab, stellte einen Bedarf an fachspezifischen Zusatzabklärungen fest, teil-

te seine Einschätzung zum Unterstützungs- und Förderungsbedarf mit und kam zum

Schluss:

Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Gesamtvermögenssituation per Ende 2013 sollte die Erhöhung

des Fremdkapitals vermieden werden bzw. sollten in den kommenden Jahren Schulden abgebaut werden.

Die Vermögensverwalter haben vermutungsweise ihre Pflichten zur jährlichen Rechnungsablage und Berichter-

stattung bis dato schlecht bzw. zumindest teilweise nicht erfüllt. Aufgrund der eingesehenen bei der KESB

vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Vermögensverwalter das gesamte Erbvermögen sorgfäl-

tig verwaltet haben.

Die O_________ AG empfahl zudem, dass das Fremdkapital des gesamten Erbver-

mögens nicht mehr erhöht werden dürfe bzw. in den kommenden Jahren abzubauen

sei. Im Weiteren verlangte sie noch den Beizug verschiedenster Akten.

Nach Fertigstellung des Berichts entschied die KESB in ihrer Sitzung vom 10. Februar

2015, dass „Herr P_________ dem Grossvater C_________ (Vermögensverwalter) die

Situation

eröffnen

[solle].

Vermögensverwalter

Herr

C_________

und


  • 4 -

Herr P_________ werden zu einer Anhörung am 24. Februar 2015 eingeladen.

Herr P_________ wird in der Sitzung vom 10. März 2015 als Beisitzer ernannt und ist

somit entscheidungsbevollmächtigt“. Ein entsprechender Ernennungsbeschluss vom

  1. März 2015 befindet sich nicht in den Akten, weshalb nicht bekannt ist, ob

P_________ als Beisitzer ernannt wurde und ob dieser Beschluss jemals irgendje-

mandem zugestellt wurde.

Am 24. Februar 2015 wurde C_________ von der KESB im Beisein von P_________

angehört und am 9. März 2015 traf sich P_________ mit den Treuhändern von

C_________.

F. Für ihre Arbeit stellte die O_________ AG Fr. 8‘212.85 in Rechnung. In ihrer Sit-

zung vom 1. Juni 2015 entschied die KESB:

  1. Die externen Kosten der O_________ AG vom 29.01.2015 - 13.03.2015 im Umfang von Fr. 8‘212.85 werden

dem von Herrn C_________ zu verwaltenden Vermögen von X_________ und Y_________ bzw. der Erben-

gemeinschaft B_________ auferlegt.

  1. Für vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Kosten festgesetzt und diese ergehen mit dem Haupt-

handel.

  1. Der vorliegende Entscheid wird Herrn Q_________ und Herrn C_________ eingeschrieben eröffnet.

G. Gegen diesen Entscheid der KESB reichten X_________ und Y_________ am

  1. Juni 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde ein und stellten folgende Rechtsbe-

gehren:

  1. Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben, allen-

falls ersetzt.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Region

N_________.

  1. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

H. Am 19. August 2015 reichte die KESB ihre Stellungnahme ein, erklärte dass sie auf

die Meinung eines Sachverständigen angewiesen gewesen sei, weil sie nicht über das

nötige Fachwissen verfüge, um eine komplexe finanzielle Situation zu beurteilen und

verlangte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwer-

deführern am 20. August 2015 zugestellt. Eine Antwort dazu ging beim Kantonsgericht

nicht ein.


  • 5 -

Erwägungen

1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-

wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1

ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann von den Verfahrensbeteiligten innert 30 Ta-

gen schriftlich Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzel-

richter in der Sache zuständig ist (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;

Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2015 wurde am 2. Juni 2015 der Post

übergeben, so dass dieser frühestens am 3. Juni 2015 bei den Beschwerdeführern

einging. Mithin wahrten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 30. Juni

2015, zu welcher diese legitimiert sind, die Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist

daher einzutreten.

1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Über-

prüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht er-

möglicht (vgl. Art. 450a ZGB). Die Beschwerde muss indessen begründet werden

(Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten

(vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a

ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime –

grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanti-

ierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht

erfüllen. Beim Kindesschutz hat die Rechtsmittelinstanz offensichtliche Irrtümer und

Fehler der KESB indes von Amtes wegen zu beheben. Weil für die Kinderbelange die

Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht nämlich sogar

von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies

in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).

2. Die Rügen formeller Natur - Verletzung des Anspruchs auf Anhörung, der Begrün-

dungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs - sind vorweg zu prüfen, weil sie, sofern sie

berechtigt sind, unter Vorbehalt der Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be-

schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (BGE 137 I 195

E. 2.2 ff., 135 I 279 E. 2.1).

Die Beschwerdeführer rügen, nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass

ein Experte zur Überprüfung ihres Kreditgesuches eingesetzt worden sei und dass sie


  • 6 -

sich auch nicht zum Auftrag selber hätten äussern können, wodurch das rechtliche

Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da wegen der formellen

Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör dessen Verletzung ungeachtet der Erfolg-

saussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt

(BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2).

Der Anspruch des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheides angehört zu

werden, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ausdrücklich geregelt. Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-

nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu

äussern (BGE 122 II 274 E. 6b mit Hinweisen) und verlangt von der Behörde, dass sie

seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung ange-

messen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2, 123 I 31 E. 2c mit Hinweisen). Das

rechtliche Gehör dient der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt es ein per-

sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.

Vorliegend muss festgehalten werden, dass die KESB noch gar keinen Entscheid in

der Sache selbst erlassen hat und es in diesem Verfahren lediglich um die Übernahme

der externen Kosten geht. Im Weiteren wurde C_________ das Resultat der Prüfung

durch P_________ in der Sitzung vom 24. Februar 2015 mitgeteilt und er konnte dazu

Stellung nehmen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.

3.1 Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, als was P_________ gehandelt hat.

Sicher handelte er nicht als Beisitzer der KESB N_________, da seine Ernennung

durch die KESB N_________ erst am 10. März 2015 erfolgen sollte und er resp. die

O_________ AG den Auftrag zur Erstellung eines Prüfungsberichts bereits am 27. Ja-

nuar 2015 von der KESB erhielt und diesen bereits am 9. Februar 2015 ablieferte. Mit-

hin hatte er seine Arbeit bereits vor einer allfälligen Ernennung beendet.

Zudem liegt der Ernennungsbeschluss nicht in den Akten und es ist äussert fraglich, ob

die KESB eine solche Ernennung überhaupt vornehmen kann. Die Mitglieder der

KESB, wie auch die spezialisierten Beisitzer, sind durch die Ernennungsbehörde zu

ernennen und nicht durch die KESB selber. Das von der KESB hinterlegte Schreiben

des Departementes für Sicherheit, Sozialwesen und Integration vom 1. Juni 2012 rich-

tet sich denn auch an die Ernennungsbehörden und nicht an die KESB. Festzuhalten

gilt es, dass P_________ nicht als Beisitzer durch die zuständige Ernennungsbehörde


  • 7 -

für die KESB N_________ ernannt wurde. Auf alle Fälle befindet sich kein entspre-

chender Beschluss in den Akten. Mithin kann er als Beisitzer gar nicht amten. Zudem

wurde der Auftrag der O_________ AG erteilt und diese kann nicht Beisitzerin sein,

sondern P_________ persönlich.

3.2 P_________, resp. die O_________ AG ist von der KESB N_________ wohl „als

externer Fachmann“ zur Erstellung eines Prüfungsberichtes beigezogen worden. Die

KESB spricht ja auch von externen Kosten, wenn sie von den Kosten der O_________

AG spricht. Dies spricht dafür, dass P_________ resp. die O_________ AG als Exper-

te beigezogen wurde. Was den Beizug von Fachleuten betrifft, enthält das ZGB keine

Verfahrensvorschriften. Es verweist in Art. 450f, dass im Übrigen die Bestimmungen

der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind, soweit die Kantone nichts ande-

res bestimmen. Der Kanton Wallis hat teilweise Verfahrensbestimmungen in den Arti-

keln 117 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB) erlassen, jedoch

keine bezüglich den Beizug eines Experten, weshalb gemäss Art. 118 EGZGB die

Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung analog anwendbar sind.

Im vorliegenden Verfahren wurden diese Bestimmungen (Art. 183 ff. ZPO) auf krasses-

te Weise verletzt. So konnten sich die Beschwerdeführer resp. Gesuchsteller zur

Durchführung des Gutachtens und zum Gutachter nicht äussern, es wurde ihnen kein

Kostendach für die Erstellung des Prüfungsberichts mitgeteilt und es wurde ihnen ver-

wehrt, zum erteilten Auftrag Stellung zu nehmen. Hätte man ihnen dies alles mitgeteilt,

hätten sie die Möglichkeit gehabt, ihre Sichtweise darzulegen oder z.B. ihr Kreditge-

such zurückzuziehen. Zudem wurden sie vom Experten vor Erstellung seines Berichts

nicht angehört. Es wird im Rahmen des Sachentscheides zu entscheiden sein, ob oder

inwieweit der erstellte Prüfungsbericht berücksichtigt werden kann, sofern dessen Er-

stellung überhaupt von Nöten war.

4. Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2015 die externen Kosten dem von

Herrn C_________ zu verwaltenden Vermögen von X_________ und Y_________

bzw. der Erbengemeinschaft B_________ auferlegt.

Auch dies geschah in unzulässiger Weise. Die Prozesskosten können nur den am Ver-

fahren Beteiligten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren sind dies X_________

und Y_________, auch wenn sie durch ihren Vermögensverwalter vertreten sind. Dem

von C_________ verwalteten Vermögen können mithin keine Kosten auferlegt werden.

Ebenso wenig können sie der Erbengemeinschaft B_________ auferlegt werden, da

die Erbengemeinschaft nicht rechts- und demnach auch nicht partei- und prozessfähig


  • 8 -

ist, weshalb sie also solche nicht klagen oder eingeklagt werden kann und ihr somit

auch nicht Prozesskosten auferlegt werden können (ZWR 2001, S. 245 mit Hinweisen).

Schon aus diesem Grunde ist daher der Entscheid der KESB aufzuheben.

5. Stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beizug eines Sachverständigen zur Beur-

teilung des von C_________ eingereichten Kreditgesuches notwendig war. Dies muss

klar verneint werden.

Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 4,5 und 6 ZGB ist für die Verpfändung von Grundstü-

cken und anderen Vermögenswerten oder die Aufnahme von erheblichen Darlehen die

Zustimmung der KESB erforderlich.

Der KESB ist dafür der vom Notar bereits stipulierte Vertrag vorzulegen, welche diesen

alsdann genehmigt oder nicht. Das Vorlegen eines Kreditgesuches in einfacher Schrift-

lichkeit, wie dies vorliegend geschehen ist, genügt nicht. Die Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörde kann nämlich über ein Rechtsgeschäft erst dann entscheiden, wenn

dessen Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und festgelegt sind,

und nicht im Voraus ein Rechtsgeschäft genehmigen, dessen Modalitäten vor der Un-

terschrift geändert werden können (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenschutzrecht, Rz

7.45).

Schon aus diesem Grunde hätte die KESB das Kreditgesuch zurückweisen müssen,

da nicht ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zur Genehmigung vorgelegt wurde. Um

dies festzustellen, hätte es den Beizug eines Treuhänders nicht bedurft, zumal die

KESB über einen juristischen Schreiber verfügt.

Zum andern ist das Kreditgeschäft äusserst dürftig. Dies hätte die KESB - ohne Beizug

eines Treuhänders - selber sofort feststellen müssen. Das vorgelegte Gesuch genügt

in keiner Art und Weise einem Kreditgesuch.

Die KESB hätte auf den ersten Blick feststellen müssen, dass jegliche Angaben fehlen,

wo das Geld investiert werden sollte, dass keine Angaben über die Höhe des vorhan-

denen Vermögens, dessen Wert, die bestehenden Schuldverbindlichkeiten, die Ein-

nahmen, Angaben zur Bank, bei der der Kredit aufgenommen werden sollte, welche

Liegenschaften belastet werden sollten, Angaben über die Laufzeit des Kredits, die

Höhe der zu bezahlenden Zinsen, die Höhe einer allfälligen Amortisation, Grundbuch-

oder Katasterauszüge und Versicherungspolicen gemacht werden. Ohne diese Anga-


  • 9 -

ben kann ein Gesuch überhaupt nicht behandelt werden, auch nicht in einer Vorprü-

fung.

Im Weiteren hätte sie ohne grosse Mühe erkennen müssen, dass die gelieferte Zu-

sammenstellung in der Summe nicht stimmt und einzelne Belege nicht mit den aufge-

führten Zahlen übereinstimmen. Dass zudem erklärt wurde, die Investitionen hätten

u.a. aus feuerpolizeilichen Gründen zu erfolgen. Der entsprechende Nachweis war

jedoch nicht vorhanden.

Aus all diesen Gründen, die jedem Laien augenscheinlich sind, hätte die KESB dieses

Gesuch - ohne Beizug eines Fachmannes - den Beschwerdeführern resp. Gesuchstel-

lern zur Komplettierung zurücksenden müssen. Der Beizug eines Fachmannes war in

diesem Zeitpunkt überflüssig und die so verursachten Kosten unnötig, weshalb sie den

Beschwerdeführern resp. Gesuchstellern so oder so nicht in Rechnung gestellt werden

können.

Der Entscheid der KESB ist auch aus diesem Grunde aufzuheben.

6. Zudem muss noch festgehalten werden, dass sich der Fachmann nicht nur mit Fra-

gen zur Kreditgewährung befasst hat, sondern auch noch Abklärungen getätigt hat, die

darüber hinausgehen und wofür er kein Mandat hatte. Es wäre Sache der KESB gewe-

sen, den Auftrag an den Fachmann genauestens zu umschreiben und entsprechende

Fragen zu stellen, damit gerade solche unnötigen Überprüfungen nicht erfolgt wären.

Diese Arbeit ist nicht zu entschädigen.

7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheide der KESB N_________

vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf-

grund des Verfahrensausgangs der KESB N_________ aufzuerlegen (vgl. Art. 106

Abs. 1 ZPO; Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes-

und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012).

7.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwerts, des

Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-

wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Erwachsenenschutzverfah-

ren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren

ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). In An-

wendung dieser Kriterien wird die Gebühr auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt und mit dem ge-


  • 10 -

leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die KESB schuldet mithin X_________ und

Y_________ den Betrag von Fr. 1‘000.-- für geleisteten Kostenvorschuss.

7.2 Der KESB steht keine Parteientschädigung zu, wohl hingegen den Beschwerde-

führern, die anwaltlich vertreten sind und auch eine Parteientschädigung verlangt ha-

ben.

Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b

und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich dabei im gesetzlich vorgegebenen

Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang,

der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der

Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt für das Beschwerdeverfahren im Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und

maximal Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar);

Vorliegend wurde im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt

und die Leistungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bestanden im Wesent-

lichen im Verfassen einer mehrseitigen Beschwerde. Da die Rechts- und Aktenlage

nicht überaus kompliziert war, rechtfertigt sich ein Anwaltshonorar in der Höhe von

Fr. 1'000.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inkl.), welches die KESB mithin den Be-

schwerdeführern zu bezahlen hat.

Das Kantonsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid der KESB N_________ vom 1. Juni 2015 betreffend die Auferle-

gung der externen Kosten der O_________ AG i.S. X_________ und Y_________

wird aufgehoben.


  • 11 -

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- wer-

den der KESB Region N_________ auferlegt und mit dem von X_________ und

Y_________ geleisteten Vorschuss verrechnet. Die KESB Region N_________

schuldet X_________ und Y_________ Fr. 1‘000.-- für geleisteten Vorschuss.

Die KESB Region N_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Par-

teientschädigung von Fr. 1‘000.-- für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Sitten, 4. Mai 2017

Keywords

child protectioncost allocationexpert evidenceright to be heardprocedural capacityinheritance estateappeal admissibilityparty costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the KESB cost decision was timely and admissible

Extracted holding

The appeal was timely and admissible.

Extracted reasoning

The decision was served only shortly before the filing date, and the appellants were entitled to challenge it within the statutory deadline.

Key legal question

Whether the appellants’ right to be heard was violated by the expert’s involvement

Extracted holding

No violation was found.

Extracted reasoning

The case concerned only allocation of external costs, not a merits decision on the credit request, and C_________ had been informed of the expert’s findings and could comment.

Key legal question

Whether the expert was appointed and used in a procedurally lawful way

Extracted holding

The expert was not properly used as a court appointee, and the procedure on expert involvement was seriously flawed.

Extracted reasoning

The purported appointment as co-member could not be established, and the parties were not informed or heard regarding the expert mandate, costs, or conduct of the assessment as required by the analogous procedural rules.

Key legal question

Whether the external expert costs could be charged to the children’s managed estate or the inheritance community

Extracted holding

No; costs may be imposed only on procedural participants, not on the managed estate or the inheritance community as such.

Extracted reasoning

The estate and inheritance community were not proper cost debtors in this procedure, so the allocation order was unlawful.

Key legal question

Whether the appeal should succeed and the KESB cost decision be annulled

Extracted holding

Yes; the challenged decision had to be set aside and the appellants were awarded costs and compensation.

Extracted reasoning

The unlawful cost allocation alone required annulment, and the unnecessary expert costs could not be charged to the appellants.

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