Validity of employee non-compete under Art. 340 OR

C1 07 101Cantonal CourtApr 8, 2008Dismissed

Summary

The employer X. AG sued its former employee Y. for a contractual penalty based on a post-contractual non-compete. The court held that the clause was unenforceable because Y. had only worked in dent removal and related adhesive work, while window and interior repairs were not part of his employment. It further found that he had no legally relevant insight into the employer's customer base and no access to protected business or manufacturing secrets. The smart-repair know-how he acquired was treated as ordinary professional experience. The action was therefore dismissed.

Regest

Art. 340 OR; validity of an employee non-compete: a post-contractual restraint is binding only if, by reason of the employment, the worker gained insight into the employer's customer circle or into manufacturing or business secrets and the use of that knowledge could substantially harm the employer. The employer bears the burden of proof. The notion of customer circle presupposes regular business relations and a personal, sufficiently intense employee-customer contact, not merely isolated assignments or knowledge of names. Business secrets must concern protected, non-public information with an element of exclusivity; ordinary professional experience, even if gained through practice and technical improvement, does not qualify. A clause extending to activities beyond the employee's actual field is void to that extent.

Full text

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. April 2008 i.S. X. AG c. Y.

Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 OR).

– Gegenstand und Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots

(E. 3a und b).

– Einblick in Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im kon-

kreten Fall verneint (E. 3b/aa und bb sowie c).

Contrat de travail; prohibition de faire concurrence (art. 340 CO).

– Objet et conditions de validité d’une clause de prohibition de faire concurrence

(consid. 3a et b).

– En l’espèce, absence de connaissance de la clientèle, de secrets de fabrication ou

d’affaires (consid. 3b/aa, bb et 3c).

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Gemäss Art. 340 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitneh-

mer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendi-

gung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit

zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu

betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in

einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen

(Abs. 1). Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeits-

verhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in

Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung

dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte

(Art. 340 Abs. 2 OR). Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass der

Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse

(Kausalzusammenhang) den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte

(Bundesgerichtsurteil 4C.338/2001 vom 5. April 2002 E. 3; Cotti, Das

vertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Freiburg i.Ue. 2001, N. 209). Bei

fehlendem Einblick ist ein Konkurrenzverbot nichtig (Streiff/von Kae-

nel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 4 zu Art. 340 OR).

Gegenstand des Verbots kann nach Wortlaut und Sinn des Geset-

zes ausschliesslich eine den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit

bilden. Eine derartige Konkurrenzsituation bedingt, dass der Arbeitge-

ber sich im untersagten Geschäftsfeld betätigt. Sodann muss der

Arbeitnehmer für den Arbeitgeber in diesem Bereich tätig gewesen

sein. Andernfalls wird es ihm regelmässig am Einblick in die diesbezüg-

lichen Geschäftsinterna fehlen, so dass auch die Schädigungsmöglich-

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keit entfällt (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 340 OR; Staehe-

lin, Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 340 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O.,

N. 4 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 185 ff.; Neeracher, Das

arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Bern 2001, S. 53 f.; vgl. BGE

130 III 353 E. 2.1.1; 92 II 25 E. 1d/e). Vorliegend erschöpfte sich die Arbeit

des Beklagten für die Klägerin auf das Dellendrücken, inkl. Klebeme-

thode. Scheiben- und Innenreparaturen wurden demgegenüber weder

von der Klägerin angeboten noch vom Beklagten im Rahmen des

Arbeitsverhältnisses ausgeführt. Folglich können diese beiden Verrich-

tungen - Scheiben- und Innenreparatur - in casu von vornherein nicht

Gegenstand eines Konkurrenzverbotes sein. Soweit die Konkurrenz-

klausel diese mit einschliesst, bleibt sie demzufolge unwirksam bzw.

nichtig (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 340 OR). Formell (Hand-

lungsfähig- und Schriftlichkeit) ist die Vereinbarung gültig zustande

gekommen; der von der Arbeitgeberin bei deren Unterzeichnung aus-

geübte Druck begründet keinen Willensmangel.

b) Der Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR umfasst diejeni-

gen Personen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit in Geschäftsbezie-

hungen zum Arbeitgeber stehen, also den eigentlichen Kundenstamm,

der einen Teil des Geschäftswertes ausmacht und als solcher in der

Unternehmensbewertung berücksichtigt wird. Zu den so verstandenen

ständigen Abnehmern zählen all jene Personen, die von Zeit zu Zeit, je

nach Bedarf, zu bestellen pflegen. Eine besonders enge Beziehung zwi-

schen Geschäft und Kunde ist dabei nicht erforderlich. Eine bloss einma-

lige Bestellung genügt hingegen nicht. Der Einblick in den Kundenkreis

setzt alsdann ein Zweifaches voraus, nämlich eine persönliche Bezie-

hung zwischen Arbeitnehmer und Kunde und die Kenntnis des Ersteren

von den Wünschen und Bedürfnissen des Letzteren. Diese doppelte Vor-

aussetzung beruht auf dem Gedanken, dass die Kenntnis der Kunden-

wünsche allein in der Regel noch nicht genügt, um die Geschäftsbezie-

hung zum ehemaligen Arbeitgeber empfindlich zu stören. Schon gar

nicht reicht allein der Einblick in Kundenlisten, d.h. blosse Namenslisten

aus. Gefordert ist eine gewisse Intensität der Beziehung zwischen dem

Arbeitnehmer und der Kundschaft - eben das persönliche Element (Neer-

acher, a.a.O., S. 21 ff.; vgl. auch Rehbinder, a.a.O., N. 8 zu Art. 340 OR; Sta-

ehelin, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 217 ff., 220, ver-

langt sogar ein Vertrauensverhältnis, was allerdings weit geht).

aa) Der Beklagte gibt zu, für Kunden der Klägerin in der ganzen

Schweiz Arbeiten ausgeführt zu haben. Er bestreitet aber, dadurch


Kenntnis der Kundenstruktur und des Kundenstammes erhalten zu

haben. Die Klägerin hat es darauf unterlassen, nähere Tatsachenbe-

hauptungen zu ihren Kunden, zur Regelmässigkeit der Geschäftsbezie-

hungen und zu den Kontakten des Beklagten zu ihren Stammkunden zu

machen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 117 II 113

E. 2, 108 II 337 E. 3; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,

Zürich 1979, S. 164). Damit fehlt es letztlich an substanziierten Tatsa-

chenbehauptungen in Bezug auf den klägerischen Kundenstamm und

die Kontakte des Beklagten zu ebendiesem; Kundenstamm und Kon-

takte sind mit der blossen Hinterlage von Lieferbüchern weder sub-

stanziiert behauptet noch bewiesen. Mangels dieser Beweise ist die

Kenntnis des Kundenkreises durch den Beklagten, welche Vorausset-

zung für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots bildet, nicht gegeben.

bb) Aber selbst bei gehörigem Nachweis des Kundenstamms

müsste der Einblick des Beklagten in den klägerischen Kundenkreis

verneint werden. Das Konkurrenzverbot unterscheidet zwischen den

Kantonen Zürich, Aargau, Luzern sowie St. Gallen einerseits und der

restlichen Schweiz anderseits, was den Schluss nahe legt, ohne dass

dies behauptet wurde, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit primär

in den genannten Kantonen ausübt. Die Klägerin hat die Einvernahme

einer Reihe von Personen verlangt, die im Autogewerbe, vornehmlich

im Kanton Zürich, tätig sind. Offensichtlich handelt es sich bei diesen

nach Ansicht der Klägerin, auch wenn sie dies nicht behauptet hat, um

einen Teil ihrer Stammkunden bzw. deren leitende Mitarbeiter, was die

Zeugen im Ergebnis denn auch bestätigen (...). Um den Einblick in den

Kundenkreis zu bejahen, wäre es nun erforderlich, dass der Beklagte

im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin die Wünsche

und Bedürfnisse zumindest dieser Kunden (oder doch einer gewissen

Anzahl von ihnen) in Erfahrung bringen und wenigstens mit diesen

Kunden (oder doch einer gewissen Anzahl von ihnen) ein persönliches

Verhältnis aufbauen konnte.

Die Antworten der Zeugen bzw. klägerischen Kunden auf die Frage,

ob der Beklagte bei seinen Einsätzen ihre Bedürfnisse kennengelernt

habe, fallen sehr unterschiedlich und widersprüchlich aus. Der Grund

dafür liegt letztlich in der Art der von der Klägerin angebotenen und von

ihren Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistung. Diese umfasste

einzig das Dellendrücken ohne Lackieren inkl. Klebevariante bei kleine-

ren Schäden an der Karosserie. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter, dar-

unter der Beklagte, hatten Hagel- oder Parkschäden an den von den

Kunden bereit gestellten Fahrzeugen zu beheben. Diese Aufgabe war

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vorgegeben und immer dieselbe. Von eigentlichen Kundenbedürfnissen

oder -wünschen, wie sie das Gesetz versteht, nämlich als etwas Gehei-

mes und Schutzwürdiges, kann hier deshalb nicht gesprochen werden

(vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 9 [S. 838] zu Art. 340 OR).

Für die Beurteilung der persönlichen Beziehung ist auf die Sicht-

weise der Kunden abzustellen. (...). Zusammengefasst hat der Beklagte

wenigstens bei zwei Stammkunden der Klägerin nie gearbeitet, zwei

weitere Kunden konnten dazu für den relevanten Zeitraum keine siche-

ren Angaben machen und in vier weiteren Stammbetrieben ist der

Beklagte namentlich nicht bekannt. Als Ansprechpartner wurden aus-

drücklich A. und B. oder allgemein die Vorgesetzten oder generell die

Klägerin und deren Mitarbeiter, nie aber namentlich der Beklagte

genannt. Soweit die Kunden diesen kannten, nahmen sie ihn stets als

blossen Angestellten der Klägerin wahr. In verschiedenen Aussagen fin-

det sich sodann der Hinweis, dass die Klägerin bzw. A. mit mehreren,

verschiedenen und wechselnden, immer wieder neuen Leuten die Kun-

den aufsuchte. Der beschränkte Bekanntheitsgrad des Beklagten bei

den Kunden, die offenbar zentrale Stellung der Herren A. und B. gegen-

über den Kunden, welche sich auch in den Preisabsprachen widerspie-

gelte, und der Einsatz eines wechselnden Mitarbeiterstabes bei den

einzelnen Kunden schliessen nun aber jedes persönliche Verhältnis im

Sinne von Rechtsprechung und Lehre zwischen dem Beklagten und den

Stammkunden aus. Dem steht die Aussage eines einzigen Kunden nicht

entgegen, der ausführte, der Beklagte habe öfters bei ihm gearbeitet,

zumal er als Grund allein die örtliche Nähe dessen Wohnung zu seinem

Betrieb angab. Damit ist aber auch der Einblick in den Kundenkreis, als

Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbots, zu verneinen.

c) Geschäftsgeheimnisse betreffen die kaufmännische Organisa-

tion und den Geschäftsverkehr des Unternehmens, Fabrikationsge-

heimnisse die technische Organisation und die Herstellungsverfahren.

Um als geheim zu gelten, darf eine Tatsache weder offenkundig noch

allgemein zugänglich sein. Das fragliche Wissen darf lediglich einem

beschränkten Personenkreis bekannt und nur mit Mühe herauszufin-

den sein. In hochspezialisierten Bereichen steht allerdings das Wissen

auch nur weniger Fachleute dem Geheimnischarakter entgegen. Das

fragliche Geheimnis muss einen gewissen Originalitäts- bzw. Exklusivi-

tätsanteil aufweisen; die blosse Verbesserung eines Geräts oder eines

Verfahrens stellt deshalb kein Geschäftsgeheimnis dar, falls es nur

unwesentlich vom Bekannten abweicht. Nicht als Geheimnis in

Betracht fällt das Wissen des Arbeitnehmers, das im betreffenden


Tätigkeitsbereich zur Berufserfahrung zählt und nicht über das Bran-

chenübliche hinausgeht; ein blosser Erfahrungsvorsprung reicht inso-

weit nicht aus. Der Arbeitgeber muss es in Kauf nehmen, dass der

Arbeitnehmer die bei ihm gewonnenen Erfahrungen und Fertigkeiten

anderweitig verwertet, auch wenn dies seinen Interessen zuwiderläuft

(Rehbinder, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 340 OR; Staehelin, a.a.O., N. 14 f. zu Art.

340 OR; Cotti, a.a.O., N. 215 f.; Neeracher, a.a.O., S. 27 ff., 36).

aa) Der Beklagte gehörte nicht der Geschäftsleitung an und

befasste sich nicht mit kaufmännischen Aufgaben. Die Abgabe der

Preislisten und das Wissen um den Stundenansatz eröffneten ihm kei-

nen Einblick in die firmeninternen Preisberechnungen. Gesamtumsatz-

zahlen kannte er nicht. Mithin sind seitens der Klägerin keine diesbe-

züglichen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes dargetan wor-

den. Die Z. AG wird ebenfalls von A. beherrscht, weshalb der Beklagte

die diesbezügliche Geschäftsbeziehung der Klägerin zu deren Nachteil

von vornherein nicht zu stören vermag. Entsprechendes wurde von der

Klägerin denn auch nicht behauptet. Ausserdem werden die Geräte der

Z. AG auch an Dritte verkauft, also nicht geheim gehalten.

bb) Beim Smart Repair handelt es sich nicht um eine Innovation der

Klägerin. Von dieser bewirkte Verbesserungen fallen grundsätzlich

ebenso wenig wie die vom Beklagten sich angeeignete Fertigkeit in die-

sem Bereich unter den Geheimnisbegriff (vgl. E. 3c). Die Klägerin hat im

Übrigen weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass sie diese

Technik über blosse Verbesserungen hinaus weiterentwickelt und sich

damit im Vergleich zur Konkurrenz mehr als einen eventuellen Erfah-

rungsvorsprung verschafft hätte. Ja, selbst die Verbesserungen wurden

nicht substanziiert dargetan, ist doch aus den Akten nicht ersichtlich,

worin sie bestanden haben sollen. Die Konkurrenz im Bereich des Smart

Repair und dessen Aufnahme in die Lehrausbildung zeigt im Weiteren,

dass diese Technik in Fachkreisen zum Grundwissen, jedenfalls zum frei

zugänglichen Wissen gehört. Die vom Beklagten bei seiner Arbeit für die

Klägerin erworbenen neuen beruflichen Kenntnisse und die sich antrai-

nierte Handfertigkeit fallen deshalb nicht unter das Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnis. Soweit die Z. AG in diesem Bereich Entwicklungen

oder Erfindungen gemacht haben sollte, was so nicht behauptet und

bewiesen wurde, blieben diese vorliegend ohnehin unbeachtlich, weil

diese Firma weder Prozess- noch (Arbeits)Vertragspartei ist.

d) Da der Beklagte somit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses

mit der Klägerin weder Einblick in den Kundenkreis noch solchen in

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Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse hatte, womit eine kausale

Schädigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist das strittige Konkur-

renzverbot unverbindlich bzw. nichtig (Art. 340 Abs. 2 OR). Der vorlie-

gende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch wesentlich von dem

seitens der Klägerin zitierten Kantonsgerichtsurteil vom 25. Juni 1999

i.S. ..., in welchem der Beklagte während einer fast dreissigjährigen

Anstellung vorerst als Chauffeur und später als Verantwortlicher für

Lager, Tankanlage, Anlage- sowie Fahrzeugunterhalt, Einteilung der Lie-

ferungen und Werbung nicht nur Heizölbestellungen entgegennahm,

sondern die meisten Kunden kannte, deren Namen im Kopf hatte, mit

diesen direkt verhandelte und den Zeitpunkt der Lieferungen sowie die

Preise diskutierte, mit ihnen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte,

so dass einige nur mit ihm zusammenarbeiten wollten. Die Klage ist

demzufolge abzuweisen. Ein Interesse an der Feststellung der Ungültig-

keit des Konkurrenzverbots besteht indessen nicht, zumal die Klage

lediglich noch auf Leistung der Konventionalstrafe lautete.

Keywords

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