Ordinary dismissal requires objective reason

A1 17 167Cantonal CourtMay 2, 2018Granted

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Omnilex summary

A cantonal public employee challenged her ordinary dismissal. The court held that ordinary termination under Art. 58 kGPers requires an objective reason and that the duty of loyalty in Art. 20 kGPers is breached only if conduct undermines the functioning of the administration or public trust. Because the employee’s criticism was raised internally, not publicly, and the authority did not show that her conduct impaired her duties, the court found no sufficient ground for dismissal. It therefore allowed the appeal and set aside the dismissal decision.

Omnilex headnote

Art. 58 kGPers; ordentliche Kündigung setzt einen sachlichen Kündigungsgrund voraus; Art. 20 kGPers; Treuepflicht und Grenzen zulässiger Kritik. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung widerspricht. Die Treuepflicht schützt die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit; sie begrenzt die Meinungsfreiheit nur sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Interne Kritik gegenüber Vorgesetzten, die nicht öffentlich gemacht wird, verletzt die Treuepflicht grundsätzlich nicht. Auch eine zugespitzte oder unangepasste Kommunikation genügt für sich allein nicht als ausreichender Kündigungsgrund (consid. 6.1, 6.2.2, 6.2.3, 7.5).

Full text

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RVJ / ZWR 2019

Beamtenrecht

Fonction publique

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 2. Mai 2018 - A1 17 167

Kündigungsgrund bei ordentlicher Kündigung; Treuepflicht

Die ordentliche Kündigung gemäss Art. 58 kGPers setzt einen sachlichen Kündi-

gungsgrund voraus (E. 6.1).

Die Treuepflicht (Art. 20 kGPers) soll die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwal-

tung sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben

wird (E. 6.2.2).

Kritik, welche nur gegenüber Vorgesetzten und nicht in der Öffentlichkeit geäussert

wird, stellt keine Verletzung der Treuepflicht dar (E. 6.2.3).

Die vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen insgesamt keinen hinreichenden,

sachlichen Grund für eine ordentliche Kündigung dar (E. 7.5).

Motif de résiliation en cas de résiliation ordinaire ; devoir de loyauté

La résiliation ordinaire en vertu de l'art. 58 LcPers requiert un motif objectif de rési-

liation (consid. 6.1).

L'obligation de loyauté (art. 20 LcPers) vise à assurer le bon fonctionnement de l'admi-

nistration publique en ne sapant pas la confiance du public dans l'État (consid. 6.2.2).

Les critiques qui ne sont exprimées qu'à des supérieurs et non en public ne constituent

pas une violation de l'obligation de loyauté (consid. 6.2.3).

Les comportements en l’occurrence litigieux ne constituent pas un motif objectif suffi-

sant pour justifier une résiliation ordinaire (consid. 7.5).

Erwägungen

(…)

6. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin illoyales Verhalten und

mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit vor. Die Beschwerde-

führerin habe Weisungen missachtet sowie ein mangelhaftes Verhalten

gegenüber dem Dienstchef sowie weiteren Personen gezeigt. Nach-

folgend ist zu prüfen, ob das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Ver-

halten einen sachlichen Kündigungsgrund i.S.v. Art. 58 kGPers darstellt.

6.1 Die zuständige Behörde kann eine unbefristete Anstellung unter

Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei

Vorliegen eines Kündigungsgrundes beenden (Art. 58 Abs. 1 kGPers).


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Ein Kündigungsgrund besteht insbesondere bei wiederholten oder

dauerhaften Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, bei man-

gelnder Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Auf-

gaben zu erfüllen oder bei Wegfall einer der Anstellungsbedingungen

gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung (Art. 58 Abs. 2 kGPers). Die

in Absatz 2 enthalte Auflistung der Kündigungsgründe ist nicht

abschliessend. Es muss sich jedoch um „wichtige, wesentliche oder

mindestens berechtigte Gründe“ handeln (Botschaft des Staatsrats

vom 10. Februar 2010 zum Entwurf des kGPers, Memorial des Grossen

Rates, Volume 99 Nr. 2, S. 844).

Für eine ordentliche Kündigung müssen sachliche oder triftige Gründe

vorliegen. Eine Kündigung ist grundsätzlich dann sachlich begründet,

wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem

öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionie-

renden Verwaltung widerspricht. Dies kann der Fall sein bei unzurei-

chenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störun-

gen der Arbeitsgemeinschaft oder auch aus betrieblichen Gründen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2010 vom 12. Januar 2010 E. 3.2

mit Hinweisen). Das Erfordernis eines sachlichen Grundes zur Beendi-

gung eines öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnisses ergibt sich

aus dem Gebot der pflichtgemässen Ermessensausübung, mithin aus

dem Willkürverbot, dem Gebot der Verhältnismässigkeit sowie dem

Gebot von Treu und Glauben. Diese in der Bundesverfassung veran-

kerten rechtsstaatlichen Grundsätze haben bei jeglichem staatlichen

Handeln Geltung und binden die Behörde auch, falls das kantonale Per-

sonalgesetz das Erfordernis des sachlichen Grundes nicht enthält

(Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., 2008,

S. 550).

6.2 Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit

ihrer Kritik die Treuepflicht in einer Art und Weise verletzt hat, die eine

Kündigung rechtfertigt.

6.2.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 21. August 2015 an den

Dienstchef gewandt und eine Stellenausschreibung aufgrund der län-

geren geplanten Abwesenheit einer Mitarbeiterin ihres Amtes verlangt

(act. 2.1 des Staatsrats). Falls die Ausschreibung nicht erfolge, werde

sie sich an die Vorsteherin des DGSK wenden, welche sie bereits

zwecks Klärung weiterer Ungereimtheiten um einen Termin gebeten

habe. Diesem Schreiben ist eine mindestens seit Mai 2015 andauernde


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Meinungsverschiedenheit betreffend das Stellenbudget und die Arbeits-

verträge einzelner Mitarbeiterinnen des Amtes vorausgegangen,

welche zwischen der Beschwerdeführerin und einiger ihrer Mitarbeite-

rinnen einerseits und dem Dienstchef und seiner Mitarbeiterin anderer-

seits geführt worden ist (vgl. act. 2.3, 2.4 und 2.5 des Staatsrates). Am

  1. August 2015 verlangte der Dienstchef, dass die Beschwerdeführerin

Probleme zuerst mit ihm als direktem Vorgesetzten bespreche, bevor

sie sich an die Vorsteherin des DGSK wende (act. 2.2 des Staatsrates).

Falls sein Büro von der geplanten Sitzung betroffen sei, wünsche er

vorgängig darüber orientiert und ebenfalls eingeladen zu werden. Es

scheine ihm notwendig, dass die Beschwerdeführerin noch in derselben

Woche ins Delegiertenbüro komme, um die von ihr aufgeworfenen

Punkte zu besprechen. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe

ihrem Schreiben nichts mehr hinzuzufügen und verwies zudem auf eine

geplante Sitzung mit der Vorsteherin des DGSK am 17. September

2015, an welcher der Dienstchef weiteres erfahren würde. An der

besagten Sitzung legte die Beschwerdeführerin ein Dossier mit

mehreren Kritikpunkten vor (act. 2.3 des Staatsrates): Sie habe unrecht-

mässige Kettenverträge sowie die Missachtung der Lohnfortzahlungs-

pflicht im Krankheitsfall bei Mitarbeiterinnen ihres Amtes festgestellt.

Zudem sei das Stellenbudget ihres Amtes ungenügend und die diesbe-

züglichen Berechnungen intransparent. Ausserdem machte sie geltend,

das Organigramm der Ämter widerspreche der kantonalen Ausfüh-

rungsgesetzgebung zum SchKG. Das Delegiertenbüro missachte ferner

die gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Schliesslich bemängelte sie

fehlende Lohngleichheit sowie fehlende Lohntransparenz betreffend

ihre eigene Ernennung und diejenige ihrer Substitutin.

Am 12. Oktober 2015 teilte die Vorsteherin des DGSK der Beschwer-

deführerin mit, ihr Auftreten an der Sitzung und ihr Verhalten gegenüber

den Anwesenden erscheine unangebracht und das hinterlegte

Dokument sei in seiner Form und seinem Inhalt nicht akzeptabel

(act. 2.6 des Staatsrates). Die Organisation und die Verfahren des

Kantons als Arbeitgeber seien nicht verhandelbar, sie werde nicht auf

einen „Forderungskatalog“ eingehen. Die Departementsvorsteherin

schlug der Beschwerdeführerin vor, die Situation mit einem Arbeits-

psychologen zu besprechen. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen

Vorschlag ab (act. 2.8 des Staatsrates): Einen Arbeitspsychologen

beizuziehen, halte sie nicht für zielführend, da es nicht um die Klärung

interner Abläufe in ihrem Amt, sondern um juristische Fragen gehe. Am

  1. November 2015 teilte die Vorsteherin der Beschwerdeführerin mit,

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die von ihr vorgebrachten Rechtsfragen seien bereits intern überprüft

worden und bedürften keiner weiteren Abklärung (act. 2.8 des Staats-

rats). Sie habe festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin schwer

falle, ihre persönliche Arbeitssituation und den Rahmen, in dem Staats-

angestellte ihre Pflichten zu erfüllen haben, zu akzeptieren. Da die

Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Unterstützung ausgeschlagen

habe, sehe sie sich dazu verpflichtet, die allgemeinen Dienstpflichten

in Erinnerung zu rufen. Es folgte eine teilweise Zitierung von Art. 20

kGPers mit der zusätzlichen Aufforderung, die Beschwerdeführerin

habe den Dienstchef als vorgesetzte Stelle zu akzeptieren und dessen

Anweisungen zu befolgen. Zudem habe sie politische Entscheide wie

Personalstopp, Budgetkürzungen, Verstaatlichung etc. zu akzeptieren

und administrative Anweisungen vorgesetzter Stellen wie organisato-

rische Abläufe und Prozeduren, zur Verfügung gestellte Ressourcen

etc. umzusetzen.

6.2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 kGPers ist der Angestellte verpflichtet,

Leistungen von Qualität zu erbringen. Er erfüllt seine Aufgaben im

Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwie-

genheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Er arbeitet in einer

Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit.

Der Angestellte muss unter allen Umständen professionell und gemäss

den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung

der geltenden Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen

seiner Vorgesetzten handeln (Art. 20 Abs. 2 kGPers).

Treuepflicht bedeutet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung, dass der Staatsangestellte bei der Erfüllung seiner Aufgaben

über die eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemein-

wesens wahrt. Zweck der Treuepflicht ist es, die Funktionstüchtigkeit

der öffentlichen Verwaltung zu sichern, indem das Vertrauen der

Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben wird. Die Tragweite der

Treupflicht muss durch Interessenabwägung bestimmt werden, da es

sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Beschränkungen

der Meinungsfreiheit gestützt auf die Treuepflicht sind nur zulässig,

soweit sie sachlich begründet sind und in einem vernünftigen Verhältnis

zu deren Zweck stehen. Das Treueverhältnis besteht nur zwischen dem

Staatsangestellten und dem Gemeinwesen, nicht zwischen dem

Untergebenen und dem Vorgesetzten. Öffentliche Kritik gegenüber

Vorgesetzten kann daher nur dann eine Verletzung der Treuepflicht

beinhalten, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des


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Staatsangestellten oder das Vertrauen der Allgemeinheit in das

Gemeinwesen beeinträchtigt wird. Erfasst ist aus dem gleichen Grund

nur dienstrechtlich relevantes Verhalten. Grundsätzlich ist daher öffent-

liche Kritik nicht ausgeschlossen, zumal dort, wo es um Entscheidun-

gen im eigenen Tätigkeitsgebiet geht und sich die Kritik daher notwen-

digerweise mit einer Kritik an der Tätigkeit der Vorgesetzten verbindet.

Jedoch gebietet die Treuepflicht dem Staatsangestellten, sich insbe-

sondere in der Art und Weise der Kritik eine gewisse Zurückhaltung

aufzuerlegen und erst dann an die Öffentlichkeit zu gelangen, wenn auf

interne Vorstösse nicht eingegangen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 136

I 332 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_397/2016

vom 16. November 2016 E. 5.5).

Die Bemühungen einer Staatsangestellten, möglichst günstige Arbeits-

konditionen auszuhandeln, stellen keinesfalls ein illoyales Verhalten

dar (Urteil des Kantonsgerichts A1 12 94 vom 25. Januar 2013 E. 11).

6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Kritik betreffend die personelle

Unterbesetzung des Amtes und die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeite-

rinnen sowie ihre eigenen Arbeitsbedingungen zuerst beim Dienstchef

geltend gemacht. Anschliessend hat sie sich mit diesen Anliegen an die

Departementsvorsteherin gewandt und zusätzlich kritisiert, der Dienst-

chef halte sich nicht an die Zuständigkeitsbestimmungen der kanto-

nalen Ausführungsgesetzgebung zum SchKG. Dieses Vorgehen der

Beschwerdeführerin ist von Vornherein nicht geeignet gewesen, das

Vertrauen der Allgemeinheit in das Gemeinwesen zu beeinträchtigten,

da sie ihre Kritik nie öffentlich oder gegenüber Drittpersonen geäussert

hat. Dass dadurch die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gelitten

hätte, macht der Staatsrat nicht geltend. Im angefochtenen Entscheid

wird ausdrücklich festgehalten, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

stehe nicht im Zusammenhang mit der Führung des Betreibungs- und

Konkursamtes. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine

Treuepflichtverletzung vorhält, kann dem nicht zugestimmt werden.

Das Kantonsgericht geht jedoch wiederholt auf die diskutable Tonalität

in der die Beschwerdeführerin kommuniziert ein, welche aus den Akten

ersichtlich ist.

(…)

7.5 Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass

unter Berücksichtigung obiger Ausführungen die Beschwerdeführerin

wohl in einigen Situationen besser und in einem angepassten Tonfall


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hätte kommunizieren können, aber insgesamt kein hinreichender,

sachlicher Grund für eine ordentliche Kündigung gemäss Art. 58

kGPers vorliegt.

Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das

Bundesgericht im Urteil vom 18. Dezember 2018 ab (8C_464/2018).

Keywords

public employmentordinary dismissalobjective reasonduty of loyaltyinternal criticismadministrative trust

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Key legal question

Whether the employee's conduct provided an objective reason for ordinary dismissal under Art. 58 kGPers

Extracted holding

The alleged conduct, taken as a whole, did not amount to a sufficient objective reason for ordinary dismissal.

Extracted reasoning

Ordinary dismissal requires objective or valid reasons. Although the employee could have communicated more appropriately, the incidents did not show a degree of misconduct or performance failure justifying termination.

Key legal question

Whether the employee breached her duty of loyalty under Art. 20 kGPers

Extracted holding

No breach of the duty of loyalty was established on the facts relied on by the authority.

Extracted reasoning

Her criticism was first raised internally with the direct superior and then with the departmental head, and was never expressed publicly or to third parties. Such internal criticism did not undermine public trust in the administration.

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