No retroactive correction in inter-municipal equalization

A1 15 147Cantonal CourtFeb 19, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Wallis Cantonal Court dismissed the municipality's administrative complaint against the cantonal equalization decision. It refused to suspend the case pending a Federal Supreme Court tax matter involving A_________ AG, holding that the equalization scheme relies on delayed but reliable tax data and does not require waiting for final tax judgments. The court also rejected the argument that a later offset correction had to be allowed, finding no significant error under Art. 22 GIFA. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 22 GIFA; resource equalization based on delayed tax data and scope of later correction; a canton may calculate the resource index on the basis of reliable but not yet legally final tax data, since the legislator knowingly accepted the time lag in data availability and did not require suspension pending the outcome of tax appeals. A 'significant error' within Art. 22 GIFA is, according to the materials, limited to calculatory mistakes; it does not extend to tax items whose correctness may only be clarified after protracted litigation (consid. 3-4). A request for suspension aimed at awaiting final tax proceedings is therefore to be refused absent a specific statutory basis. Costs and party compensation follow the ordinary losing-party rule, subject to the special rules for authorities (consid. 5-6).

Full text

Mit Urteil vom 26. April 2016 (1C_296/2016) wies das Bundesgericht eine gegen vor-

liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ab.

A1 15 147

ENTSCHEID VOM 19. FEBRUAR 2016

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Christophe

Joris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,

in Sachen

EINWOHNERGEMEINDE M_________ , vertreten durch Rechtsanwalt N_________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

KANTONALE FINANZVERWALTUNG , Kantonales Amt für Statistik und Finanzaus-

gleich, Regierungsgebäude

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015.


  • 2 -

Eingesehen

den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung vom 24. April 2014, der die Ein-

sprache der Einwohnergemeinde M_________ gegen die Festlegung des Res-

sourcenindexes 2013 basierend auf dem Referenzzeitraum der Steuerjahre 2007

(N-6), 2008 (N-5) und 2009 (N-4) abwies;

die dagegen von der Gemeinde beim Staatsrat eingereichte Beschwerde vom

  1. Mai 2014, die dieser mit Entscheid vom 3. Juni 2015, eröffnet am 10. Juni

2015, abwies;

die gegen diesen Entscheid von der Einwohnergemeinde M_________ (Be-

schwerdeführerin) am 13. Juli 2015 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des

Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren:

"1. Das Verfahren wird bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die Gewinnsteuerbe-

zahlung der A_________ AG sistiert.

  1. Der Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung wird aufgehoben und es wird geurteilt,

dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleiches in den folgenden Jahren

durch Verrechnung möglich ist.

  1. Der Gemeindeverwaltung M_________ wird eine angemessene Parteientschädigung

zugesprochen.

  1. Allfällige Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.“

das Schreiben des Staatsrats vom 19. August 2015, der auf das Einreichen einer

Stellungnahme verzichtet und gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Ab-

weisung der Beschwerde beantragt. Die kantonale Finanzverwaltung hat sich nicht

vernehmen lassen;

die übrigen Akten;


  • 3 -

erwägend ,

dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 27. August 2014 im Sinne

von Art. 72 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS/VS 172.6) letztinstanzlich ist und er

mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und gemäss Art. 22 Abs. 2 des

Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich vom 15. September 2011

(GIFA; SGS/VS 613.1) der Beschwerde an das Kantonsgericht unterliegt;

dass Gemeinden dann zur Beschwerde ans Kantonsgericht berechtigt sind, wenn

sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

  1. Februar 2004 [GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1

lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09

112 vom 22. Januar 2010 E. 1) oder ohne solche Beeinträchtigung, wenn das Ge-

setz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zü-

rich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwe-

sen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Ent-

scheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Gemäss

Art. 6 lit. a GemG unterstehen die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefi-

nanzen - unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung -

den Befugnissen der Gemeinde. Sie ist als Adressatin des angefochtenen Ent-

scheids und in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E.

1; Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2) durch diesen

berührt, weshalb sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Juli 2015 legitimiert ist;

dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-

ten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG);

dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü-

fen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann

(Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss

diesen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Be-

gründung zu enthalten. Die Beschwerdeführerin hat mithin grundsätzlich die Rü-


  • 4 -

gen, die sie geltend machen will, in der Beschwerde genau darzulegen und im

Einzelnen zu zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen Begrün-

dung eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt, andernfalls sich ihre

Rügen auf eine rein appellatorische Kritik beschränken und abzuweisen sind

(ZWR 1984 S. 54 E. 4c; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010

E. 4.1);

dass ferner nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden können, nicht jedoch,

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der

Verfügung (Art. 78 VVRG);

dass vorliegend Streitgegenstand der Ressourcenausgleich 2013 bildet, dessen

Berechnung, basierend auf den Steuerjahren 2007, 2008 und 2009, grundsätzlich

von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Sie macht jedoch geltend, für

das Referenzjahr 2009 sei unter der Rubrik „Gewinnsteuer - juristische Personen“

ein Betrag von insgesamt Fr. 1 471 438.25 festgehalten. Von diesem Betrag wür-

den allein Fr. 1 361 636.00 auf die Gewinnsteuer der A_________ AG fallen. Die-

ses Unternehmen habe jedoch die Steuerveranlagung 2009 angefochten und die-

ses Gerichtsverfahren sei zur Zeit noch beim Bundesgericht hängig. Gemäss

Art. 22 Abs. 3 GIFA könne nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen-

und Lastenausgleich bei einer Gemeinde bei einem „signifikanten Fehler“ dieser

Fehler rückwirkend korrigiert werden mit Wirksamkeit auf den nächsten interkom-

munalen Finanzausgleich. Es würde sowohl dem Grundsatz von Treu und Glau-

ben im Sinne von Art. 2 ZGB als auch dem Willkürverbot gemäss Art. 4 BV wider-

sprechen, wenn eine allfällige Fehlberechnung in dieser Grössenordnung nicht

nachträglich über den späteren Finanzausgleich in Abzug gebracht werden könn-

te. Aus diesem Grunde beantragt sie, das Verfahren bis zum definitiven Entscheid

des Bundesgerichts über die Gewinnsteuerbezahlung der A_________ AG zu sis-

tieren oder den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung aufzuheben und zu

urteilen, dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleichs in den folgenden

Jahren durch Verrechnung möglich sei;

dass der Ressourcenindex einer Gemeinde dem Verhältnis zwischen ihrem

durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den Referenzzeitraum

und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden entspricht

(Art. 6 Abs. 1 GIFA);


  • 5 -

dass der Referenzzeitraum die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für

die kantonale Daten vorliegen, umfasst (Art. 6 Abs. 2 GIFA) und dass der Res-

sourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N durch seinen Gesamtressour-

cenindex bestimmt wird und dabei die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als

Referenz gemäss Art. 6. Abs. 2 GIFA gelten (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung

über den interkommunalen Finanzausgleich vom 21. Dezember 2011 [SGS/VS

613.100; VIFA]);

dass bezüglich der Verfügbarkeit der Steuerdaten anzumerken ist, dass der Kan-

ton nur mit Verzögerung - rund zwei Jahre bei natürlichen, drei Jahre bei juristi-

schen Personen - verlässliche Daten hat. Ausserdem wurde festgestellt, dass ein-

zig die Daten der Jahre N-4 vollständig verfügbar sind. Dasselbe gilt für den inter-

kantonalen Finanzausgleich, der sich für die Berechnung im Jahre N auf die Jahre

N-4, N-5 und N-6 stützt (Beispiel: für den Ausgleich 2011 werden vom Bund die

Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 berücksichtigt). Aufgrund dieser Elemente wird

vorgeschlagen, dasselbe Prinzip wie der Bund anzuwenden, indem man die Ba-

sisjahre N-4, N-5 und N-6 für die Berechnung der Indizes des Ressourcenaus-

gleichs gültig für das Jahr N verwendet (Bulletin des séances du Grand Conseil du

Canton du Valais, session ordinaire de mai 2011, p. 617, Art. 6);

dass aufgrund des Gesagten der Gesetzgeber sich bewusst war, dass der Kanton

bezüglich Verfügbarkeit der Steuerdaten nur mit Verzögerung (bei juristischen

Personen drei Jahre) verlässliche Daten hat. In Anbetracht dieser Verzögerung

kann davon ausgegangen werden, dass er nicht noch weitere Verzögerungen in

Kauf nehmen wollte, indem er den Ausgang allfälliger Steuerverfahren hätte ab-

warten müssen, um auf rechtskräftig verfügte Steuerdaten abstellen zu können.

Aus diesem Grund ist auch nirgends von rechtskräftig verfügten Steuerdaten die

Rede, sondern einzig von verlässlichen Steuerdaten, die bereits nur mit Verzöge-

rung von drei Jahren für juristische Personen verfügbar sind;

dass die Vorinstanz damit zu Recht die von der Beschwerdeführerin beantragte

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Steuerdaten ab-

gelehnt hat, dies umso mehr wenn wie im hier zu beurteilenden Falle von Steuer-

daten auszugehen ist, die auf den Veranlagungen 2009, 2010 und 2011 beruhen,

welche von der A_________ AG angefochten worden sind und über die bis heute

noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;


  • 6 -

dass aus denselben Gründen auch das im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerdeverfahren gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen ist;

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle im Zeit-

punkt der Festlegung des Ressourcenindexes kein „signifikanter Fehler“ im Sinne

von Art. 22 Abs. 3 GIFA vorlag, weshalb diese Bestimmung jedenfalls weder im

Einspracheentscheid noch im angefochtenen Entscheid verletzt worden ist;

dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie unter Hinweis auf die Ge-

setzesmaterialien als signifikante Fehler rein kalkulatorische Fehler ansah, sieht

doch der Gesetzgeber selbst vor, dass nur Fehler die maximal auf zwei Jahre

rückwirkend korrigiert werden können angefochten werden können, nicht jedoch

Fehler, die allenfalls erst nach langjährigen Beschwerdeverfahren rechtskräftig

feststehen (Art. 22 Abs. 3 und 4, Bulletin des séances du Grand Conseil du Can-

ton du Valais, session ordinaire de mai 2011, p. 621 et 622, Art. 22 GIFA);

dass aufgrund des Gesagten die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Bei die-

sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit

den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung

einer Parteientschädigung;

dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teil-

weise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Kantons und

der Gemeinden werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3

VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen,

weshalb keine Kosten erhoben werden;

dass die unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat

(Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzuse-

hen ist;


  • 7 -

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis

schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 19. Februar 2016

Keywords

inter-municipal equalizationresource indextax datasuspensionsignificant errorretroactive correctionmunicipal standingparty costs

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Key legal question

Whether the proceedings should be suspended pending the Federal Supreme Court's decision on A_________ AG's profit tax case.

Extracted holding

Suspension was not warranted because the equalization system uses reliable but delayed tax data, not final tax assessments, and the legislature did not require awaiting the outcome of tax appeals.

Extracted reasoning

The court held that the canton knowingly works with delayed tax data and did not intend further delay by making equalization dependent on final tax proceedings. The same considerations applied to the requested suspension before the cantonal court.

Key legal question

Whether a later correction of the inter-municipal equalization through offsetting in subsequent years must be allowed due to a significant error.

Extracted holding

No significant error existed at the time the resource index was fixed, and Art. 22 GIFA did not require the requested later correction in this case.

Extracted reasoning

The court agreed that only arithmetic/calculative errors qualify as significant errors within the meaning of the law and that the legislature did not intend corrections for errors becoming final only after lengthy litigation.

Key legal question

Whether the municipality's administrative judicial complaint should be allowed.

Extracted holding

The complaint was unfounded in its entirety.

Extracted reasoning

Because neither the suspension request nor the substantive challenge succeeded, the entire appeal had to be rejected.

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