Notary exam defects justified partial annulment

A1 13 315Cantonal CourtDec 20, 2013Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The candidate challenged his failed Valais notary exam, arguing defective reasoning, a delayed missing plan, and a wrong translation in Act III, plus unfair grading of Acts III and IV. The Cantonal Court held that the written reasons were very sparse and that the exam body had committed serious organizational and procedural defects, especially by providing the plan late and mistranslating a key term, which had influenced the candidate's answer. However, the court did not substitute its own passing grades for the experts' substantive assessment. It partially admitted the appeal, annulled the State Council decision, ordered a free repeat of the examinations, waived court costs, and awarded party compensation.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 78, 80, 89, 91 VVRG; exam review and procedural defects in professional examinations: the authority must provide sufficiently comprehensible reasons, especially for failing grades, but judicial review of the substantive marking remains restrained and limited to arbitrariness. By contrast, defects in the examination procedure are reviewed freely; a candidate may not bear organizational faults of the examination body. A late or incomplete set of examination materials and a misleading translation are legally relevant when they can causally affect the candidate's performance. If such defects materially influenced the result, the remedy is not automatic passage but repetition of the affected examination or part thereof.

Full text

A1 13 315

URTEIL VOM 20. DEZEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas

Brunner, Richter,

in Sachen

X_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

(Notariatsprüfungen)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom xxx.


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Sachverhalt

A. X_________ absolvierte am xxx erstmals die Notariatsexamen des Kantons Wallis.

Am xxx teilte ihm das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration (DSSI,

heute Departement für Bildung und Sicherheit [DBS]) mit, dass er die schriftliche Prü-

fung nicht bestanden habe. Er stellte sich am xxx erneut der schriftlichen Notariatsprü-

fung. Dabei erzielte er zwar einen Notendurchschnitt von xxx, da er aber in den Prü-

fungen III und IV je die Note xxx und somit mehr als eine ungenügende Note erlangte

(vgl. Art. 8 Abs. 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über das Notariat vom 9.

Dezember 1942 [aRNG]), teilte ihm das DSSI am xxx mit, er habe das schriftliche No-

tariatsexamen nicht bestanden und könne seine korrigierten Prüfungsarbeiten innert

der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen einsehen sowie innert dieser Frist Beschwerde beim

Staatsrat erheben.

B. Dies tat X_________ am xxx und beantragte unter Kostenfolge, die Feststellungs-

verfügung vom xxx aufzuheben. Im Rahmen der Neubeurteilung durch den Staatsrat

seien die Prüfungen III und IV „mit mindestens einer genügenden Note von 4.0 zu be-

werten.“ Er machte geltend, die Begründungen der ungenügenden Noten seien viel zu

knapp und die Beurteilungen seien willkürlich, da sich die Experten mit seinen Lösun-

gen nicht auseinandergesetzt hätten. Diverse Unregelmässigkeiten (fehlender Situati-

onsplan und falsche Übersetzung des Begriffes „la construction“ mit „Umbau“ beim Akt

III) hätten zu einer irregulären Prüfungssituation geführt. Durch den nachträglich aus-

gehändigten Plan habe er mit der Prüfungsaufgabe nochmals von vorne beginnen

müssen. Zudem fehle nun dieser Plan bei den Prüfungsunterlagen, so dass keine Ge-

samtbeurteilung der Prüfung vorgenommen worden sei. Die Bemerkungen des Exper-

ten zum Akt IV seien spärlich sowie falsch und auf sprachliche Verständigungsschwie-

rigkeiten zurückzuführen. Er sei dadurch im Vergleich zu den anderen Kandidaten we-

sentlich benachteiligt worden. Die Bemerkungen zu den zwei Fällen seien auf Franzö-

sisch abgegeben worden. Sprachliche Unklarheiten seien zu seinen Ungunsten ausge-

legt worden. Klare Verweise auf die Gesetzesbestimmungen, die Lehre und die Recht-

sprechung in den Bewertungen würden fehlen, was eine detaillierte Auseinadersetzung

mit der Bewertung verunmögliche. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt. Beim

Akt III seien auf Grund der unklaren Vorgaben mehrere Lösungswege möglich. Der

Experte habe sich mit seinem Lösungsvorschlag, der Errichtung einer Nutzniessung,

nicht auseinandergesetzt. Die vom Experten gewollte Errichtung eines Baurechts sei

ausgeschlossen, da der neue Saal weder eine bautechnische noch eine funktionelle

Unabhängigkeit habe. Beim Akt IV habe er unter den Vorbemerkungen den Lösungs-

weg skizziert, wonach vorerst die Kapitalherabsetzung und anschliessend die Sitzver-

legung beurkundet werde. Inwiefern es sich hierbei um eine „chronologie incorrecte“

handle, werde vom Experten nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu den Ausführungen des

Experten habe er sich detailliert zu den bedeutsamen Fragen zum Bewilligungsgesetz

geäussert.

C. Am xxx liess sich das DSSI zur Beschwerde vernehmen und hinterlegte die Stel-

lungnahme des Präsidenten der Prüfungskommission vom xxx, worin die kostenpflich-


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tige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, soweit darauf einzutreten sei. Nach

Ansicht der Prüfungskommission sind die Noten auf Grund der Korrekturblätter mit

dem Hinweis auf Gesetzesartikel genügend begründet. Die Urkunden Nrn. III und IV

seien „klarerweise als ungenügend“ einzustufen. Es erstaune, dass der Kandidat ca.

90 Minuten gebraucht habe, um das Fehlen des Situationsplanes festzustellen, zumal

der Plan unter den Beilagen in der Prüfungsaufgabe erwähnt worden sei. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern das Fehlen des Planes zu einer Lösung geführt habe, welche von

der Kommission als „krass falsch“ erachtet wurde. Der Kandidat mache schliesslich

geltend, der besagte Plan fehle auch bei den Unterlagen des Departements. Dem sei

entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Kandidaten sei, dafür zu sorgen, dass sämtli-

che Unterlagen am Ende der Prüfung abgegeben würden. Aus der Aufgabenstellung

der Prüfung Nr. III könne herausgelesen werden, dass „das neue Kulturzentrum aus

konstruktions- und bautechnischer Sicht vom bestehenden Hauptgebäude völlig unab-

hängig“ sei und über eigene Eingänge verfüge. Der zur Verfügung stehende Sachver-

halt habe ausreichend Anhaltspunkte geboten, „welche die Begründung eines selb-

ständigen und dauernden Baurechtes als adäquateste Lösung erscheinen liessen“.

„Zumindest die Lösung der Begründung von Stockwerkeigentum oder aber die Be-

gründung einer irregulären Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB“ hätten

vorgeschlagen werden müssen. Die Begründung einer Nutzniessung sei jedoch völlig

unzutreffend. Beim Akt IV habe der Kandidat weder den Beschluss der Generalver-

sammlung und denjenigen des Verwaltungsrats betreffend die nachträgliche Vollliberie-

rung noch die Feststellungsurkunde des Notars redigiert. Er habe bei der Erstellung

der Urkunden die gesamte internationalprivatrechtliche Problematik weder erkannt

noch ausreichend behandelt. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die

Urkunden den luxemburgischen Behörden ohne weiteres vorgelegt werden könnten

und unter luxemburgischem Recht akzeptiert würden.

Der Rechtsdienst des DSSI hielt im Schreiben vom xxx fest, dass X_________ auf

entsprechende Anfrage am xxx mitgeteilt worden sei, dass er für die Wiederholung der

Prüfung dem Notariatsgesetz vom 15. Mai 1942 (aNG) unterliege. Ihm sei bereits am

xxx bestätigt worden, dass er in die Liste der Notariatskandidaten aufgenommen wor-

den sei, so dass er gemäss Art. 112 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004

(NG; SGS/VS 178.1) dem alten Notariatsgesetz unterstehe.

In seiner Replik vom xxx hielt X_________ seine Rechtsbegehren aufrecht und machte

geltend, es könne nicht ihm angelastet werden, dass ihm die Prüfungskommission

nicht ein komplettes Dossier ausgehändigt habe. Zudem sei es schlichtweg unhaltbar,

dass kein zusätzliches französisches Prüfungsdossier vorgelegen habe und die Prü-

fungsaufsicht 15 Minuten gebraucht habe, um ihm den fehlenden Plan auszuhändigen.

Da nun der Plan bei den Prüfungsunterlagen wiederum fehle, handle es sich um eine

irreguläre Prüfung. Beim Akt III könne nicht von einem konstruktions- und bautechnisch

unabhängigen Gebäude gesprochen werden, da das Gebäude eine gemeinsame Aus-

senhülle sowie eine gemeinsame Mittelmauer habe und die Infrastruktur teilweise nicht

getrennt sei. Zudem würden die Pläne 1:500 und 1:200 nicht übereinstimmen und die

Abfassung sei verwirrend, da durch die Formulierung „Umbau des bestehenden Saals“

nicht auf einen Neubau geschlossen werden könne. Beim Akt IV werde durch die Be-


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wertung „ungenügend und lückenhaft“ ohne nähere Begründung das rechtliche Gehör

verletzt. In der Vorbemerkung der Prüfung sei die internationalprivatrechtliche Kompo-

nente angesprochen worden. Bei einem einzigen Aktionär sei eine Universalversamm-

lung angebracht, was vom Examinator nicht berücksichtigt und erwähnt worden sei.

Auf Grund der fehlerhaften Organisation und der unklaren Aufgabenstellung beim Akt

III sowie der oberflächlichen Korrektur vom Akt IV sei offensichtlich, dass die Prüfung

irregulär abgelaufen sei. Bezüglich der Trennung zwischen altem und neuem Notariats-

recht ergebe sich für ihn ein erheblicher Nachteil gegenüber denjenigen, die den zwei-

ten von drei Versuchen abgelegt hätten.

D. Mit Entscheid vom xxx wies der Staatsrat die Beschwerde ab und führte aus, die

ungenügenden Noten seien ausreichend begründet und X_________ sei in die Lage

versetzt worden, dagegen Beschwerde zu führen. Bei der Überprüfung von Examens-

leistungen könne die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen die

Rechtsordnung einschränken. Bei der Urkunde Nr. IV gehe aus der Beurteilung der

Experten hervor, dass die redigierten Urkunden von den zuständigen Stellen in dieser

Form nicht hätten angenommen werden können, so dass eine ungenügende Note

durchaus gerechtfertigt gewesen sei. Von einer willkürlichen Bewertung könne nicht

gesprochen werden.

E. Gegen diesen Staatsratsentscheid erhob X_________ (fortan: Beschwerdeführer)

am xxx Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des

Kantonsgerichts und stellte folgende Begehren:

"1. Die Feststellungsverfügung vom xxx des DSSI (neu: DBS) sowie der Entscheid des

Staatsrates vom xxx seien aufzuheben und in der Sache selbst durch das Kantonsge-

richt zu entscheiden.

  1. Im Rahmen der Neubeurteilung sei

2.1 primär sowohl die Prüfung vom xxx (Akt III, Sachenrecht) als auch diejenige vom

xxx (Akt IV, Handelsrecht) mit mindestens einer genügenden Note von 4.0 zu bewer-

ten;

2.2 subsidiär die Wiederholung der nicht korrekt durchgeführten Prüfungen zu veran-

lassen.

  1. X_________ sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädi-

gung zu Lasten des Kantons Wallis zuzusprechen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe der Kanton Wallis zu tragen.“

Der Beschwerdeführer wiederholte die Ausführungen vor dem Staatsrat und machte

zusätzlich geltend, der Staatsrat habe mit der Forderung, dass ein Kandidat die Prü-

fungsunterlagen unverzüglich kontrollieren müsse, die Gebote der Waffengleichheit

und damit der Gleichbehandlung verletzt. Der Staatsrat hätte diese Rügen mit freier

Kognition überprüfen müssen. Weiter anerkenne der Staatsrat, dass der von ihm be-

nutzte Plan, den er erst 90 Minuten nach Beginn der Prüfung erhalten habe, bei den

Prüfungsblättern fehle. Das Fehlen von Prüfungsunterlagen und das Verlorengehen

von ausgefüllten Prüfungsblättern würden schwerwiegende Verfahrensfehler darstel-

len, welche vom Staatsrat in willkürlicher Weise geschützt worden seien. Das Fehlen

des Planes und die falsche Übersetzung des Wortes „construction“ hätten die angeb-


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lich falsche Lösung verursacht, was vom Staatsrat zu Unrecht nicht anerkannt werde.

Er werde schwer benachteiligt, wenn der Staatsrat von ihm verlange, dass er die feh-

lerhafte Übersetzung selber hätte korrigieren müssen. Seine Benachteiligungen auf

Grund sprachlicher Probleme seien inakzeptabel und verfassungswidrig. Die Darstel-

lung des Staatsrats sei unhaltbar, wonach der Experte seine Meinung nicht mit dem

Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen, Doktrin oder Rechtsprechung und unter

Angabe der entsprechenden Quellen untermauern müsse. Der Staatsrat rechtfertige

pauschal das verfassungswidrige System, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall und

den Verfahrensmängeln detailliert auseinander zu setzen. Die beiden letzten Prü-

fungsaufgaben seien deshalb mit mindestens einer genügenden Note zu bewerten.

F . Die Beschwerde wurde am xxx an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergelei-

tet. Am xxx hinterlegte das DBS die Akten mit einem Listenverzeichnis zusammen mit

der Stellungnahme der Prüfungskommission. Der Präsident der Notariatsprüfungs-

kommission beantragte in der Stellungnahme vom xxx die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Wallis bestehe gemäss einschlägi-

ger Gesetzgebung eine einzige Notariatsprüfungskommission, deren Mitglieder in der

Lage seien, Prüfungen in beiden Landessprachen zu korrigieren. Die Kommission ha-

be bei der Sitzung vom xxx die Fälle des Beschwerdeführers tatsächlich eingehender

diskutiert. Am xxx verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte ge-

stützt auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwer-

de und hinterlegte die Akten mit dem Belegverzeichnis.

Am xxx replizierte der Beschwerdeführer und machte geltend, dass die Korrekturen

von Prüfungen in einer fremden Sprache in keiner Art und Weise der Bedeutung der

Notariatsprüfungen entspreche. Die Grundsätze von Treu und Glauben seien verletzt

worden. Er müsse darauf vertrauen dürfen, dass er korrekt und gleich wie die andern

Kandidaten behandelt werde und er sämtliche für die Prüfung notwendigen Unterlagen

erhalte. Die Behauptung, dass seine Fälle an der Sitzung der Kommission vom xxx

diskutiert worden seien, sei nicht bewiesen. Indem ein Vergleich mit den Prüfungen der

andern Kandidaten und die Einvernahme der Experten verweigert werde, begehe der

Staatsrat eine formelle Rechtsverweigerung.

Am xxx verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Duplik. Am xxx hinterlegte das

DBS die Duplik der Prüfungskommission, in welcher geltend gemacht wird, die Über-

setzung des Wortes „construction“ sei nicht relevant für das Scheitern des Kandidaten

und diesem obliege eine Mitwirkungspflicht, ob die in der Prüfungsaufgabe erwähnten

Beilagen ausgeteilt worden seien. Am xxx reichte der Beschwerdeführer eine weitere

Stellungnahme ein und hielt fest, dass der Grosse Rat bei der Änderung des Gesetzes

über den Anwaltsberuf entschieden habe, dass jeder Kandidat von einem Examinator

mit der gleichen Muttersprache zu prüfen sei.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.


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Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung

im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-

schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-

liegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids

durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder

Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereich-

te Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und

Art. 48 VVRG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bekanntgabe und Einvernahme der Experten

der Prüfungen, die Einvernahme von anderen Kandidaten sowie die Hinterlage deren

Prüfungen, die Aktennotiz der Prüfungsaufsicht vom 4. Mai 2012 und seine Einver-

nahme. Dazu ist festzuhalten, was folgt:

2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die

Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn

die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2;

BGE 127 I 54 E 2b). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren ge-

schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei-

dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom-

mener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009

S. 49).

2.2 Die Akten des Staatsrats und des Departements wurden am xxx beim Kantonsge-

richt hinterlegt. Das Kantonsgericht hat sämtliche hinterlegten Belege zu den Akten

genommen und entsprechend gewürdigt. Die Experten hatten mehrfach die Gelegen-

heit, sich vor Kantonsgericht zu äussern, weshalb auf ihre Einvernahme verzichtet

wird. Auch der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt im Verlaufe des Verfah-

rens wiederholt und umfassend, so dass das Kantonsgericht ihn nicht einvernimmt.

Vom Einsichtsrecht erfasst sind namentlich die eigenen Prüfungsunterlagen, wozu die

schriftlich gestellten Prüfungsaufgaben sowie die schriftlichen Prüfungsarbeiten des

Kandidaten zählen (BGE 121 I 225 E. 2b und E. 2d). Ausgenommen sind die "(verwal-

tungs-)internen Akten", die, wie etwa die persönlichen Notizen eines Prüfungsexperten,

bloss der Vorbereitung der Leistungsbewertung dienen und in dieser ihre endgültige

Fassung finden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_694/2012 vom 21. Dezember

2012 E. 3.3 und 2D_35/2010 vom 24. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Ak-

tennotiz der Prüfungsaufsicht vom xxx befindet sich nicht in den Akten, so dass davon

auszugehen ist, dass keine Aktennotiz erstellt wurde. Schliesslich ist dem Beschwerde-

führer zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine wirksame Kontrolle einer Prüfungs-

leistung den Vergleich mit den Arbeiten der anderen Kandidaten und eine Auseinan-


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dersetzung mit den übrigen Leistungen des Betroffenen erfordert. Insofern kann der

Ansicht der Notariatsprüfungskommission nicht beigepflichtet werden, wonach per se

kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beizug von Vergleichsprüfungen bestehe

(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. III./3 S. 7). Das Kan-

tonsgericht verzichtet dennoch auf eine Edition der Prüfungsunterlagen der anderen

Kandidaten, weil ein entsprechender allgemeiner Anspruch auf Grund der Lehre der

Reduktion der Prüfungsdichte (vgl. E. 3.1) nicht besteht und das Kantonsgericht auf

Grund anderer (denn materiellrechtlicher) Erwägungen zum Schluss gelangt, dass die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen ist. Wie aus den nachfolgen-

den Erwägungen hervorgehen wird, genügen die vorhandenen Akten zur Beurteilung

der rechtserheblichen Fragen. Aus denselben Gründen konnte auch der Staatsrat die

vom Beschwerdeführer gestellten Beweismittelanträge ablehnen, ohne das rechtliche

Gehör zu verletzen.

3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Un-

zweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG). Im Zusammenhang mit der gerichtli-

chen Beurteilung von Prüfungsbewertungen ist grundsätzlich zwischen der materiellen

Beurteilung von Prüfungsergebnissen einerseits (E. 3.1) und der Überprüfung von Ver-

fahrensmängeln im Rahmen von Prüfungsabläufen andererseits (E. 3.2) zu unter-

scheiden:

3.1 Das Kantonsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungsleistungen

grundsätzlich frei überprüfen. Bei der materiellrechtlichen Überprüfung der Bewertung

von Prüfungsleistungen auferlegt es sich aber - ebenso wie das Bundesgericht (vgl.

BGE 131 I 467 E. 3.1) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. das Urteil des Bundes-

verwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2) - Zurückhaltung. Es

weicht nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und

der Experten ab, sondern schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden

und nicht nachvollziehbaren oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägun-

gen leiten liess, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht

mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (sog. eingeschränkte Prüfungsdich-

te, vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.133/2001 vom 22. August 2001 E. 2;

2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3; ZWR 2001 S. 100 E. 4b; Urteil des Kan-

tonsgerichts A1 11 124 vom 23. November 2011 E. 2; siehe hierzu auch Patricia Egli,

Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011,

S. 553 f.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entge-

gensteht. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz die dem angefoch-

tenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise

wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermes-

sen an die Stelle desjenigen der unteren Instanzen zu setzen.


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Bei dieser Gelegenheit ist jedoch auch anzumerken, dass dieser Tage die Beschrän-

kung der Prüfungsdichte bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen, die

sich die Gerichte - ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition ungeachtet - auferlegen,

vermehrt kritisiert wird. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Examensleistungen

wird die Rüge der Unangemessenheit viel häufiger vorgebracht als die Rüge der Un-

rechtmässigkeit. Deshalb wirkt sich die Lehre der Reduktion der Prüfungsdichte im Zu-

sammenhang mit der Beurteilung von Examensleistungen besonders stark aus. In der

Lehre wird daher die Reduktion der Prüfungsdichte vermehrt als nicht unbedenklich

oder gar als fragwürdig kritisiert (vgl. Peter Schmid, Die Verwaltungsbeschwerde an

den Bundesrat, Diss. Bern 1997, S. 182 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zü-

rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1050 ff.; Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Mül-

ler/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-

verfahren (VwVG), Zürich 2008, N 3 zu Art. 49 VwVG; Patricia Egli, a.a.O., S. 556; Se-

bastian Heselhaus/Corinna Seiberth, Darf „Dummheit“ bestraft werden? Zur juristi-

schen Kontrolle von Bewertungen, in: Liber amicorum für Dr. Martin Vonplon, Jürg-

Beat Ackermann/Felix Bommer (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2009, S. 183 ff.). Gleichzei-

tig hat die Bedeutung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Prüfungsfällen in den letz-

ten Jahren stark zugenommen, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass Bil-

dung und Wissen in der heutigen Zeit als Schlüsselfaktoren für individuelles und ge-

sellschaftliches Fortkommen gelten (vgl. dazu Patricia Egli, a.a.O., S. 538; Sebastian

Heselhaus/Corinna Seiberth, a.a.O., S. 173 f.). Da die Reduktion der Prüfungsdichte

zwangsläufig dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör entgegen-

steht, gilt es, im Rahmen der Beurteilung von Examensleistungen die im konkreten Fall

betroffenen, teils auch gegenläufigen Interessen (wie Lehrfreiheit oder Rechtsgleich-

heit) sorgfältig auszutarieren und die Reduktion der Prüfungsdichte nicht schablonen-

haft, sondern zugespitzt auf die konkreten Verhältnisse zu begründen (vgl. Patricia

Egli, a.a.O., S. 553 f.). Anders entscheiden hiesse, nicht genügend Sensibilität für die

dahinter stehenden Fragen des Grundrechtsschutzes und wichtiger Aspekte der No-

tengebung an den Tag zu legen (Sebastian Heselhaus/Corinna Seiberth, a.a.O.,

S. 182).

3.2 Rügen, die eigentliche Verfahrensmängel betreffen, sind hingegen nach bundes-

gerichtlicher Rechtsprechung mit voller Kognition zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts

2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1; BGE 106 Ia 3 E. 3c). Auf Verfahrensfragen ha-

ben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewer-

tung betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3.Oktober

2012 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 106 Ia 1 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht hat

hierzu ausgeführt (in BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine): „Sind indessen die Auslegung und

Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-

fungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier

Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl.

BVGE 2008/14 E. 3.3).“ Der Kandidat hat Anspruch darauf, seine Prüfungsleistung un-

ter Umständen zu erbringen, die ihm eine volle Konzentration auf die ihm gestellten

Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfä-


  • 9 -

higkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so ge-

ringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchfüh-

rung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung

muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Din-

ge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungs-

fähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu

erschweren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober

2013 E. 3.3 und B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfahrens-

fehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben, sondern er-

schöpfte er sich in einem rein objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden

Formfehler, so bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwer-

degrund (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).

4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst einmal vor, dass ungenügende Noten ge-

mäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Reglements zum Notariatsgesetz zu begründen seien,

was im Hinblick auf die Benotung von Akt III überhaupt nicht und in Bezug auf Akt IV

nur ungenügend geschehen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx Ziff. II./21 ff.

S. 8 f. sowie Ziff. IV./16 f. S. 20 f.). Die Notariatsprüfungskommission wendet hierge-

gen ein, dass Verfahrensbeteiligte mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV zwar einen Anspruch

auf die Begründung von Entscheiden der Behörden hätten. Das Bundesgericht habe es

jedoch wiederholt abgelehnt, allein gestützt auf diese Bestimmung eine schriftliche Be-

gründung zu verlangen. Es gebe keinen Standard betreffend Detail von Korrekturblät-

tern. Die Noten für die Prüfungen des Beschwerdeführers seien auf Grund der erstell-

ten Korrekturblätter klar genügend begründet worden (Stellungnahme der Notariatsprü-

fungskommission vom xxx Ziff. II./7 S. 5). Hierzu ist festzuhalten was folgt:

4.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör

folgt tatsächlich unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen

(Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Diss. Bern 1997, S. 140). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei-

standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-

schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an

die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Marcel

Koller, Was heisst „Faire Prüfung“? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfun-

gen an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, Diss. St. Gallen, Wallisellen 2002,

S. 137). „Mit der Mitteilung der Noten allein ist nicht gewährleistet, dass der Prüfling

das Zustandekommen des Prüfungsentscheides nachvollziehen kann“ (zit. nach

Marcel Koller, a.a.O., S. 138). Deshalb müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-

nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-

scheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden

kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-

desgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Prob-

lemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderun-

gen nicht zu genügen vermochten (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom


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  1. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom

  2. August 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai

2013 E. 3.1). Begründungslücken sind auf Grund der Regeln der Beweislosigkeit der

Prüfungsbehörde anzulasten (Marcel Koller, a.a.O., S. 139, insbes. FN 533).

4.2 Ein Blick in die Akten zeigt auf, dass die Experten ihre Begründung tatsächlich auf

ein Minimum beschränken. Bei Akt III begründet der Experte seine Bewertung auf nicht

einmal 12 Zeilen, was angesichts des Umstandes, dass der Prüfungskandidat 12 Sei-

ten geschrieben hat, äusserst summarisch und nicht wirklich verhältnismässig er-

scheint. Hinzu kommt, dass der Experte die Lösung des Aktes III des Prüfungskandida-

ten mit einer ungenügenden Note bewertet hat - deshalb wäre eine einlässliche Be-

gründung der Bewertung besonders angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer stösst

sich weiter an dem Umstand, dass die Bemerkungen zu seiner Lösung des Prüfungs-

aktes III in französischer Sprache abgefasst worden sind (Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vom xxx S. 8 Ziff. 21). Die Notariatsprüfungskommission weist zu ihrer

Rechtfertigung darauf hin, dass das Wallis ein zweisprachiger Kanton ist und dement-

sprechend in der Notariatsprüfungskommission beide Landessprachen vertreten sind

(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. III./Ad. 7 S. 5). Dies ist

zweifelsohne richtig, ändert aber nichts an der Tatsache, dass Art. 13 Abs. 1 des Reg-

lements betreffend das Notariatsgesetz vom 7. September 2005 (Notariatsreglement;

SGS/VS 178.101) bestimmt: „Je nach Wunsch des Kandidaten wird die Prüfung in

französischer oder deutscher Sprache festgelegt.“ Der Kandidat, der sich für eine Prü-

fung in deutscher Sprache entscheidet, hat Anspruch darauf, die entsprechenden Kor-

rekturen und Bemerkungen in deutscher Sprache zu erhalten. Dasselbe gilt selbstre-

dend auch umgekehrt: Der Kandidat, der sich dafür entscheidet, die Prüfung in franzö-

sischer Sprache abzulegen, hat auch Anspruch darauf, die mit der Prüfung zusam-

menhängenden Korrekturen und Bemerkungen in französischer Sprache zu erhalten.

Die Prüfung an und für sich und die damit zusammenhängende Bewertung sind unwei-

gerlich äusserst eng miteinander verknüpft. Es geht nicht an, das eine vom anderen

trennen zu wollen. Wie bereits in E. 4.1 ausgeführt, muss die Begründung so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE

133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Begründung einer Note in französischer Spra-

che, obwohl sich der Kandidat - wie in Art. 13 Abs. 1 des Notariatsreglements vorgese-

hen - für die Ablegung der Prüfung in deutscher Sprache entschieden hat, lässt sich

mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine angemessene Begründung des

Entscheids und auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs nur schwer in Einklang brin-

gen. Im Zusammenhang mit einer ungenügenden Note fällt dies umso schwerer ins

Gewicht, weil gerade hier die Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Experten

für den Prüfungskandidaten von besonderer Bedeutung und Tragweite ist.

Führt man sich die Bedeutung dieser Prüfungen für das berufliche Fortkommen des

Beschwerdeführers vor Augen, so erscheint die marginale Begründung der ungenü-

genden Note xxx besonders disproportioniert und stossend. Es ist offensichtlich, dass

zum einen die Festlegung der Benotung der Prüfungsleistung des Kandidaten, zum

anderen aber auch die spätere gerichtliche Beurteilung eben dieser Bewertung sowohl


  • 11 -

für die Experten als auch für das Gericht anspruchsvoll sind. Vor diesem Hintergrund

scheint es umso bedeutsamer, dass die Experten - im Sinne des Gebots der Transpa-

renz - die Gründe für die Benotungen, die sie festsetzen, einlässlich begründen. Dies

dient der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Prüfungsexperten. Hesel-

haus/Seibert haben in ihrer einschlägigen Publikation darauf hingewiesen, dass in

neuerer Zeit in der Rechtsmittelinstanz zunehmend eine Begründung der Bewertung

und eine Offenlegung der Bewertungsmassstäbe gefordert werde (Sebastian Hesel-

haus/Corinna Seiberth, a.a.O., S. 185). Überdies erhöht eine sorgfältige Begründung

der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Experten die Akzeptanz der Prüfungs-

resultate. Dies gereicht nicht bloss den Prüfungskandidaten, sondern auch den Exper-

ten zum Vorteil (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003,

S. 724; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungspro-

zess, Diss. Bern 1997, S. 140).

4.3 Die knappe Begründung durch die Experten fällt in casu umso schwerer ins Ge-

wicht, als die Experten vor Kantonsgericht auch keine Musterlösungen für die umstrit-

tenen Aufgabenstellungen eingereicht haben. Das Kantonsgericht muss deshalb davon

ausgehen, dass es für die vorliegend umstrittenen Prüfungen keine Musterlösungen

gibt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in Bezug auf die

zwingende Edition von Musterlösungen zurückhaltend (BVGE 2010/10 E. 3.3). Dessen

ungeachtet ist festzuhalten, dass es angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der

vorliegend umstrittenen Prüfungen ohne Zweifel angezeigt gewesen wäre, im Sinne

der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Kandidaten mit Musterlösungen zu

arbeiten, wie das z.B. auch bei universitären Prüfungen oder Examen höherer Fach-

schulen üblich ist. Selbst das in Bezug auf die Edition von Musterlösungen äusserst zu-

rückhaltende Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/10 E. 3.3 festgehalten,

dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herausgabe einer Musterlösung bestehen

könne, und zwar dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt

sei und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliege (vgl.

hierzu auch Patricia Egli, a.a.O., S. 551 f. mit Verweisen). In den Akten zu den vorlie-

gend umstrittenen Prüfungen findet sich weder ein selbständiges Bewertungsraster

noch eine Musterlösung, was die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Experten

erschwert und sich mit dem Gebot der Transparenz nicht vereinbaren lässt. Angesichts

der Tragweite und Bedeutung dieser Prüfungen für den Beschwerdeführer wiegt diese

Intransparenz besonders schwer und es erscheint zumindest fraglich, ob die Begrün-

dung der Benotung der Prüfungsexperten dem Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör und auf eine einlässliche und nachvollziehbare Begründung der ihn

in seinen Rechten und Pflichten berührenden Verfügung gerecht zu werden vermag.

Diese Frage muss in casu jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, weil die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin wegen Verletzung wesentlicher Verfahrens-

mängel teilweise gutzuheissen ist, wie das Kantonsgericht nachfolgend (E. 5) aufzei-

gen wird.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung III sei ihm der Plan Massstab

1:500 der Gemeinde C_________ erst mehr als 90 Minuten nach Beginn der Prüfung

abgegeben worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 12 f. Ziff. IV./2 ff.).


  • 12 -

Überdies fehle ebendieser Plan nunmehr in der Prüfungsarbeit, weshalb der Be-

schwerdeführer davon ausgeht, dass der Experte keine Gesamtbeurteilung der Prü-

fung vorgenommen habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx Ziff. III./11 ff. S. 6

f.). Die Vorinstanz hielt entgegen, von einem Kandidaten der Notariatsprüfung dürfe

erwartet werden, dass er bei Erhalt der Prüfungsaufgaben unverzüglich kontrolliere, ob

die Unterlagen vollzählig seien (dazu und zum Folgenden vgl. den Entscheid des

Staatsrats vom xxx E. 6.2). Dass er die Unvollständigkeit der Unterlagen offenbar erst

nach 90 Minuten zufällig entdeckt habe, müsse er sich selbst zuschreiben. Immerhin

habe er den fehlenden Plan erhalten und trotzdem habe er die Aufgabe laut dem Ex-

pertenbericht ungenügend gelöst. Der Kandidat könne jedenfalls nicht belegen, dass

mit dem Vorliegen des Planes seine Aufgabenlösung korrekt gewesen wäre. Die

Kommission führte in der Vernehmlassung ihrerseits aus, ein Kandidat habe sich zu

Beginn der Prüfung stets zu vergewissern, dass ihm alle erwähnten Beilagen ausgeteilt

worden seien (Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. I./Ad. 6

S. 2 sowie Ziff. II./Ad. 1 ff. S. 4).

Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass der Experte das Wort „construction“ mit

„Umbau“ übersetzt habe, was ungenau und irreführend sei (Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vom xxx Ziff. III./7 S. 5 und Ziff. III./18 ff. S. 8 f.). Eine korrekte Fragestellung

sei die wichtigste Grundvoraussetzung für die Lösbarkeit einer Prüfungsaufgabe. Im

Gegensatz zu den französischsprachigen Kandidaten habe er nicht über die gleichen

Möglichkeiten verfügt und habe schwerwiegende Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Der Staatsrat habe die Gebote der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung ver-

letzt. Hierzu hielt der Staatsrat fest (Entscheid des Staatsrats vom xxx E. 6.2): Wenn

auch zwischen den Wörtern „construction“ und „Umbau“ ein gewisser Unterschied be-

stehe, vermöge der Kandidat nicht darzutun, dass dieser Umstand ihn bewogen habe,

die falsche Lösung zu wählen. Die Prüfungskommission habe glaubwürdig dargelegt,

dass nicht von einer unklaren oder gar verwirrenden Aufgabenstellung gesprochen

werden könne. Die Notariatsprüfungskommission vertrat ebenfalls den Standpunkt,

dass es am Sachverhalt nichts ändere, wenn beim Akt III von „Umbau“ statt von „Er-

bauung“ die Rede gewesen sei. Auch bei einem Umbau könne es sich um ein baulich

und funktionell eigenständiges Gebäude handeln. Auf Grund der Pläne könne Letzte-

res nicht ausgeschlossen werden, was darauf hindeute, dass ein Baurecht hätte errich-

tet werden sollen. Hierzu ist festzuhalten was folgt:

5.1 Zunächst einmal ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer der Si-

tuationsplan Massstab 1:500 der Gemeinde C_________ erst mehr als 90 Minuten

nach Beginn der Prüfung abgegeben worden ist (Entscheid des Staatsrats vom xxx

E. 6.1 f.). Soweit sich die Notariatsprüfungskommission und der Staatsrat auf den

Standpunkt stellen, dass von einem Kandidaten der Notariatsprüfung erwartet werden

dürfe, dass er bei Erhalt der Prüfungsaufgaben unverzüglich kontrolliere, ob die Unter-

lagen vollzählig seien, widrigenfalls er sich die unvollständigen Prüfungsunterlagen

selbst zuzuschreiben habe, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Am Schluss der

Aufgabenstellung sind die Beilagen und die zur Verfügung gestellten Gesetzestexte

zwar aufgeführt. Daselbst ist aber nirgends die Rede davon, dass es in der Eigenver-

antwortung des Prüfungskandidaten liege, um den Erhalt einer vollständigen Aufga-


  • 13 -

benstellung bemüht zu sein. Selbst eine mündliche Aufforderung der Prüfungsaufsicht,

die ausgeteilten Gesetze und Prüfungsbeilagen zu kontrollieren, vermöchte nichts am

Umstand zu ändern, dass es grundsätzlich an der Notariatsprüfungskommission (und

nicht am Prüfungskandidaten im Allgemeinen respektive am Beschwerdeführer im Be-

sonderen) liegt, zu Beginn der Prüfung eine vollständige Prüfungsdokumentation zur

Verfügung zu stellen. Anders entscheiden hiesse, die Verantwortung für die Abgabe

von vollständigen Prüfungsunterlagen von den Prüfungsexperten auf den Prüfungs-

kandidaten zu überwälzen, was klarerweise nicht stringent und nicht sachgerecht ist.

5.2 In diesem Zusammenhang befremdet, dass bei einem dermassen gravierenden

Verfahrensfehler (Aushändigen des zur Aufgabenstellung gehörenden Situationsplanes

bloss 90 Minuten nach Beginn der Prüfung) keine schriftliche Aktennotiz erstellt worden

ist. Der Notariatsprüfungskommission musste bewusst sein, dass es sich hierbei um

einen groben organisatorischen Fehler handelt, der sich nicht hätte ereignen dürfen.

Der Umstand, dass sie es dennoch nicht für nötig befand, über diese Unregelmässig-

keit eine Aktennotiz zu erstellen, weckt den Eindruck, dass die Notariatsprüfungskom-

mission dem Gebot der Transparenz nicht die wünschenswerte Bedeutung beimisst.

Eine Aktennotiz über die fehlende Aushändigung des Situationsplans zu Beginn der

Prüfung wäre angesichts der Gravität des Verfahrensfehlers angezeigt und der Trans-

parenz des Prüfungsablaufs förderlich gewesen.

5.3 Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die Prüfungsaufsicht 15 Minuten ge-

braucht habe, um den fehlenden Situationsplan aufzutreiben. Dies wird weder von der

Notariatsprüfungskommission noch vom Staatsrat bestritten. Der Beschwerdeführer

erklärt den beträchtlichen zeitlichen Aufwand zur Aushändigung des fehlenden Situati-

onsplans damit, dass die Prüfungsaufsicht als Mitglied der Anwaltsprüfungskommissi-

on fungiert habe und deshalb über die Prüfungen der Notariatsprüfungskandidaten

nicht im Bild gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 19 f. Ziff. IV./15

f.). Dies ist ebenfalls erstellt und unbestritten. Dem Beschwerdeführer ist beizupflich-

ten, wenn er ausführt, dass die Notariatsprüfungskommission mit der gewählten Orga-

nisation der Prüfungen in Kauf genommen habe, dass die anwesende Prüfungsaufsicht

allfällige Fragen der Notariatsprüfungskandidaten nicht beantworten und damit einher-

gehende Probleme nicht rasch lösen könne. Auch hierbei handelt es sich um einen

Mangel in der Organisation, der in den Verantwortungsbereich der Notariatsprüfungs-

kommission respektive des mit der Durchführung der Prüfungen mandatierten Depar-

tements fällt. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, dass im Rahmen der schriftlichen Prü-

fungen bloss Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission als Prüfungsaufsicht fungie-

ren, um allfällige Fragen der Anwaltsprüfungskandidaten zu beantworten, während die

Mitglieder der Notariatsprüfungskommission während der schriftlichen Notariatsprüfun-

gen nicht anwesend sind. Insofern haben es sich die Notariatsprüfungskommission und

das Departement selbst zuzuschreiben, dass der in casu in Frage stehende Mangel in

der Organisation (Aushändigen von unvollständigen Prüfungsunterlagen) sich vorlie-

gend wegen des (teils unnötigen) Zeitverlusts noch unglücklicher ausgewirkt hat, als es

zwingend notwendig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Marcel Koller, a.a.O., S. 180, wo-

nach die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, von sich aus - also auch ohne entsprechen-


  • 14 -

de Rüge eines Prüflings - im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Massnah-

men zu treffen, um Störungen während des Prüfungsablaufs zu vermeiden).

5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, dass die Prüfungsaufgabe „unklar und

verwirrlich“ gewesen sei. Im französischen Text sei von „la construction“ („also die Er-

bauung“) die Rede gewesen, während dies im deutschen Text mit „Umbau“ übersetzt

worden sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 5 f. Ziff. 8 ff. sowie S. 16 f.

Ziff. IV./11 ff.). Dies habe zu einer irregulären Prüfungssituation geführt und zur Verun-

sicherung des Beschwerdeführers beigetragen. Der Staatsrat gestand in seinem Ent-

scheid vom xxx (E. 6.2 in fine) zwar ein, dass „zwischen den Wörtern ‚construction’ und

‚Umbau’ unter Umständen ein gewisser Unterschied bestehen“ könne. Die Notariats-

prüfungskommission habe jedoch glaubwürdig dargelegt, dass auf Grund des Sinnzu-

sammenhangs nicht von einer unklaren oder gar verwirrenden Aufgabenstellung ge-

sprochen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass das französische Wort „construc-

tion“ mit „Umbau“ tatsächlich falsch übersetzt worden ist. Ein Umbau ist schlichtweg

nicht mit einer neuen Erstellung gleichzusetzen. Gleichzeitig erhellen die Vorbemer-

kungen des Beschwerdeführers zur Lösung des Aktes III ein Zweifaches: 1. Der Be-

schwerdeführer hat die Problematik der Aufgabenstellung erkannt. Er hat einerseits

ausgeführt, dass ein Baurecht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur an

funktionell und organisatorisch eigenständigen Gebäuden errichtet werden könne. Da

der Theatersaal vorliegend Teil eines Gebäudes bilde, könne kein Baurecht begründet

werden. Insoweit kann der Meinung der Notariatsprüfungskommission, wonach der

Beschwerdeführer „das aufgrund des Sachverhalts zu bewältigende Thema krass

falsch angegangen“ sei und einen „völlig falsche[n] Lösungsweg beschritten“ habe

(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. II/Ad 9-15 S. 5 f.), nicht

beigepflichtet werden. 2. Die Vorbemerkungen des Beschwerdeführers erhellen weiter,

dass gerade die falsche Übersetzung des Wortes „construction“ mit „Umbau“ ihn dazu

bewogen hat, sich für die Ausarbeitung einer Nutzniessung und gegen die Errichtung

eines Baurechts zu entscheiden. Im ersten Abschnitt seiner Vorbemerkungen zur Lö-

sung von Akt III hielt der Beschwerdeführer wörtlich fest was folgt:

„Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob ein Baurecht oder eine Nutzniessung zu

begründen ist. Der Sachverhalt ist grundsätzlich auf ein Baurecht ausgerichtet, wenn in

Abschnitt C von der Errichtung des Kulturzentrums gesprochen wird. Andererseits hat

das Bundesgericht entschieden, dass ein Baurecht nur an funktionell und organisato-

risch hundertprozentig eigenständigen Gebäuden errichtet werden kann, beispielswei-

se ist ein Baurecht an einzelnen Garage-Boxen möglich hingegen nicht an einem ein-

zelnen Stockwerk. Vorliegend bildet der Theatersaal einen Teil des Gebäudes, beste-

hend aus einer Aussenhülle, die gemeinsam ist. Demzufolge ist der Theatersaal wie

eine StWE-Einheit oder ein Stockwerk zu betrachten, was die Errichtung eines Bau-

rechts ausschliesst. Hierauf deutet auch die Formulierung in Abschnitt B ‚Umbau des

grösseren Saals’. Zudem erfolgt die Belüftung von angrenzenden Räumen, so dass

nicht die Rede von funktionell und baulich eigenständig sein kann. Aus diesem Grund

wird die Variante Nutzniessung gewählt.“

Die Vorbemerkungen des Beschwerdeführers zeigen mithin auf, dass die falsche

Übersetzung des Wortes „construction“ mit „Umbau“ den Beschwerdeführer im Rah-

men der Lösung der Prüfung eben doch (und entgegen den Ausführungen der Notari-

atsprüfungskommission und des Staatsrats) massgeblich beeinflusst hat. Der Be-

schwerdeführer hat explizit das Wort „Umbau“ angeführt, um zu erörtern, weshalb er


  • 15 -

sich für eine Nutzniessung und gegen ein Baurecht entschieden hat. Damit ist auch er-

stellt, dass die in casu einschlägigen Voraussetzungen zur teilweisen Gutheissung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind: Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-

richts sind Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen dann

rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kau-

saler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kön-

nen oder beeinflusst haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom

  1. Oktober 2013 E. 3.3 sowie B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Dies war vor-

liegend offensichtlich der Fall, wie aus den Vorbemerkungen des Beschwerdeführers

zu Akt III hervorgeht. In analoger Anwendung des Grundsatzes „in dubio contra stipula-

torem“ (vgl. hierzu Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-

ner Teil, 6. Aufl., Bern 2'012, Rz. 45.10; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemei-

ner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 629 f.; Alfred Koller, Schweizeri-

sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Handbuch des allgemeinen Schuldrechts

ohne Deliktsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 3 Rz. 197) muss sich die Notariatsprüfungs-

kommission die unsorgfältige und falsche Übersetzung des Wortes „construction“ ent-

gegenhalten lassen. Fehler in der Aufgabenstellung oder in der Übersetzung dürfen

Prüfungskandidaten im Allgemeinen respektive dem Beschwerdeführer im Besonderen

nicht zum Nachteil gereichen. Anders entscheiden hiesse, Risiken für Fehler aus dem

Verantwortungsbereich der Notariatsprüfungskommission von den Prüfungsexperten

auf den Beschwerdeführer zu überwälzen, was offensichtlich stossend und nicht sach-

gerecht wäre.

5.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch an die Rechtsprechung in Bezug

auf die Beurteilung von Folgefehlern zu erinnern (Urteile des Bundesverwaltungsge-

richts B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 7.2.1; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012

E. 6.1; B-2471/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.1; B-634/2008 vom 12. Dezember

2008 E. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. März 2008 in BVR 2010 S. 49

ff. E. 3.3.1): Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich

einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat

weitergearbeitet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei

der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen oder auch -

respektive in welchem Ausmass - bei der Beurteilung der weiteren Schritte, hängt da-

von ab, welche Überlegung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungs-

leistung des zweiten Schrittes bewertet wird. Den Prüfungsexperten steht in diesem

Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Rechtsmittelinstanz kann aber

dennoch eingreifen, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft (willkürlich oder rechtsun-

gleich) genutzt wurde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom

  1. März 2007 E. 8.1 sowie B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Massive Punk-

teabzüge für blosse Folgefehler mögen zwar „arithmetisch richtig, jedoch unverhält-

nismässig bezüglich der effektiven Fehlleistung“ sein (Entscheid des Regierungsrats

des Kantons Aargau vom 24. November 1993 in AGVE 1993 S. 603, indem ein Abzug

von drei Punkten für einen Folgefehler als unverhältnismässig qualifiziert wurde; vgl.

hierzu auch Marcel Koller, a.a.O., S. 180). In casu erhellt aus den Vorbemerkungen

des Beschwerdeführers zu Akt III, dass er die grundsätzliche Problematik der Aufga-


  • 16 -

benstellung erkannt hat. Nachdem er die Argumente für die Begründung einer Nutz-

niessung und jene für die Begründung eines Baurechts gegeneinander abgewogen

hat, hat er sich schliesslich - nicht zuletzt auf Grund der fehlerhaften Übersetzung in

der Aufgabenstellung, wie das Kantonsgericht in E. 5.4 ausgeführt hat - für die Be-

gründung einer Nutzniessung entschieden. Angesichts der Tatsache, dass der Be-

schwerdeführer einerseits die Problematik der Aufgabenstellung erkannt und anderer-

seits zwangsläufig - auf Grund der in den Vorbemerkungen aufgefächerten und letzten

Endes falschen Entscheidung - durch die Begründung der Nutzniessung Folgefehler

begangen hat, erscheint die Erteilung der Note xxx als hart. Es darf mit Fug und Recht

die Frage in den Raum gestellt werden, ob sich - gerade im Bereich der Rechtswissen-

schaft, die als Geisteswissenschaft nun halt mal keine exakte Wissenschaft darstellt,

sondern den sog. weichen Wissenschaften zuzuordnen ist - ein derart krasser Noten-

abzug rechtfertigt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen Vor-

bemerkungen zu Akt III glaubhaft dargelegt hat, dass er die Problematik der Aufgaben-

stellung erkannt, letzten Endes aber den von den Prüfungsexperten nicht favorisierten

und deshalb falschen Lösungsweg eingeschlagen und dadurch zwangsläufig Folgefeh-

ler begangen hat. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschliessenden Be-

antwortung, da die in den Erwägungen 5.1 - 5.4 dokumentierten schwerwiegenden und

für den Prüfungsausgang offensichtlich kausalen Verfahrensfehler genügen, um die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und

den Entscheid der Notariatsprüfungskommission aufzuheben.

5.6 Zum Schluss führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Situationsplan im

Massstab 1:500 der Gemeinde C_________ nicht mehr in den Prüfungsunterlagen be-

fände, obwohl ihm der Plan 90 Minuten nach Beginn der Prüfung ja ausgeteilt worden

sei, er darauf Notizen angebracht und den Plan am Schluss der Prüfung abgegeben

habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 6 f. Ziff. 11 ff. sowie S. 13 f. Ziff.

IV./5 f.). Auf die Nachfrage des Beschwerdeführers hin wurde ihm vom Departement

mitgeteilt, dass bei der Durchsicht der Unterlagen festgestellt worden sei, dass sich der

vom Beschwerdeführer benutzte Situationsplan im Massstab 1:500 der Gemeinde

C_________ aus unbekannten Gründen nicht in den Unterlagen befinde. Daraus

schliesst der Beschwerdeführer, dass die Notariatsprüfungskommission keine Ge-

samtbeurteilung der Prüfung vorgenommen habe. Die Notariatsprüfungskommission

stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass „klarerweise davon auszugehen“ sei,

dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen am Ende der Prüfung abgege-

ben habe. Für das Kantonsgericht scheint dies keineswegs klar - es steht vielmehr

Aussage gegen Aussage. Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat und ob

der Situationsplan im Machtbereich des Beschwerdeführers, des Departements oder

der Notariatsprüfungskommission verloren gegangen ist, lässt sich im Nachhinein nicht

mehr zweifelsfrei eruieren und wird deshalb offen gelassen. Die Frage bedarf auch

keiner abschliessenden Beantwortung, weil die übrigen Verfahrensfehler grundsätzlich

und gravierend genug sind, um die Feststellungsverfügung der Notariatsprüfungskom-

mission vom 29. Mai 2012 aufzuheben.

5.7 Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht fest, dass der Ablauf der Notariats-

prüfungssession Frühling 2012 an beträchtlichen organisatorischen und verfahrens-


  • 17 -

rechtlichen Mängeln leidet. Diese prüft das Kantonsgericht frei und ohne Beschränkung

der Prüfungsdichte. Die Verfahrensmängel sind nach Ansicht des Kantonsgerichts

schwerwiegend und haben die Prüfungslösung des Beschwerdeführers massgeblich

beeinflusst. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind die Verfahrensmängel so gravie-

rend, dass die Feststellungsverfügung der Notariatsprüfungskommission vom xxx auf-

zuheben ist.

6. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx das

Primärbegehren, dass im Rahmen einer Neubeurteilung der abgelegten Prüfungen

durch das Kantonsgericht sowohl die Prüfung vom xxx (Akt III, Sachenrecht) als auch

diejenige vom xxx (Akt IV, Handelsrecht) mit mindestens einer genügenden Note von

4.0 zu bewerten seien (Rechtsbegehren Ziff. 2.1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom xxx). Beim Akt III handle es sich auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterla-

gen beim umzubauenden Saal um einen festen Bestandteil des Gebäudes. Der neue

Saal des Kulturzentrums habe weder eine bautechnische noch eine funktionelle Unab-

hängigkeit, weshalb die Errichtung eines Baurechts ausgeschlossen sei. Denn bei ei-

nem Abbruch des Saales würden die Räumlichkeiten im Untergeschoss die Decke ver-

lieren und die Innenwand zwischen Saal und Hotel würde somit die Aussenwand dar-

stellen, was in Bezug auf die Bauart einen erheblichen Unterschied darstellen würde.

Beim Akt IV habe der Beschwerdeführer unter den Vorbemerkungen den Lösungsweg

skizziert und sich zu den Fragen des Bewilligungsgesetzes geäussert. Er habe die

Vorgaben von Art. 734 OR, wonach die Herabsetzung des Aktienkapitals erst nach Ab-

lauf der den Gläubigern gesetzten Frist durchgeführt werden könne, respektiert. Aus-

serdem habe er die Herabsetzung des Aktienkapitals durch einen Verzicht auf die Voll-

liberierung und die Auszahlung des Restbetrags richtig festgelegt. Schliesslich habe er

die Entscheidungen in Berücksichtigung der Fristen zeitlich gestaffelt aufgezeigt und

auch erwähnt, dass die Anmeldung sowie alle weiteren Vorkehrungen in Luxemburg

durch einen dortigen Notaren auszuführen seien.

Zu diesen Rügen hatte die Notariatsprüfungskommission am xxx eine Stellungnahme

abgegeben. Zu Akt III führte sie aus, dass eine Ausnahme von Art. 675 Abs. 2 ZGB

dann vorgesehen sei, wenn ein Gebäudeteil aus konstruktions- und bautechnischer

Sicht vom bestehenden Hauptgebäude völlig unabhängig und von aussen erreichbar

sei, was vorliegend der Fall sei. Der Baurechtsbegünstigte müsse keine gemeinschaft-

lichen Teile mitbenutzen. Zumindest die Lösung der Begründung von Stockwerkeigen-

tum oder aber die Begründung einer irregulären Personaldienstbarkeit im Sinne von

Art. 781 ZGB hätten vorgeschlagen werden müssen. Die Begründung einer Nutznies-

sung sei jedoch völlig unzutreffend. Die Gemeinde als Nutzniesserin würde im Falle

des Auftretens von finanziellen Problemen auf Seiten der Eigentümerin in ernsthafte

Probleme geraten und Mühe bekunden, die in das Kulturzentrum investierten Beträge

anlässlich einer allfälligen Zwangsversteigerung der Parzelle zu rekuperieren. Die Be-

gründung eines selbständigen und dauernden Baurechts wäre deshalb die adäquates-

te Lösung gewesen. Beim Akt IV habe der Kandidat Beschlüsse nicht verurkundet. Zu-

dem seien die redigierten Urkunden ungenügend und lückenhaft. Er habe bei der Er-

stellung der Urkunden die gesamte internationalprivatrechtliche Problematik (z. B. Art.

16 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987


  • 18 -

[IPRG; SR 291]) weder erkannt noch ausreichend behandelt. Er sei fälschlicherweise

davon ausgegangen, dass die Urkunden den luxemburgischen Behörden ohne weite-

res vorgelegt werden könnten und unter luxemburgischem Recht akzeptiert würden.

Die hiervor erwähnten Rügen betreffen allesamt die materielle Prüfungsbewertung.

Wie vorn unter E. 3.1 ausgeführt, ist es zulässig, dass sich das Kantonsgericht Zurück-

haltung bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden auferlegt. Im Ein-

zelnen:

6.1 Beim Akt III weist der Beschwerdeführer richtig darauf hin, dass die Begründung

eines Baurechts ein bestimmtes Mass an baulicher und funktioneller Eigenständigkeit

des Bauwerks voraussetzt (vgl. dazu BGE 111 II 134 E. 3 ff.; Roland Pfäffli, Teilrevisi-

on des Sachenrechts: Erste Erfahrungen, in: ZGBR 93/2012 S. 372 ff., insbes. S. 381).

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er auf Grund der Aufgabenstellung und der Plä-

ne davon ausgehen musste, dass diese Voraussetzung in casu eben gerade nicht er-

füllt sei, weshalb er sich nicht für ein Baurecht entschieden habe. Dem Beschwerdefüh-

rer ist dahingehend Recht zu gehen, dass die Begründung eines Baurechts an Teilen

von Gebäuden grundsätzlich ausgeschlossen und umstritten ist (vgl. Art. 675 Abs. 2

ZGB; BGE 111 II 134 E. 3; Roland Pfäffli, a.a.O., S. 381). Um die Zusprechung der No-

te 4 zu rechtfertigen, hätte der Beschwerdeführer jedoch nicht bloss darlegen müssen,

dass ein Baurecht nicht möglich, sondern ebenso und gleichzeitig, dass und weshalb

die Begründung einer Nutzniessung die seiner Ansicht nach richtige Lösung der in

Frage stehenden Prüfungsaufgabe ist. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Seine diesbezüglichen Ausführungen sind mithin zu wenig substantiiert.

6.2 Bei der Bewertung des Aktes IV wurde beim Kandidaten insbesondere negativ

vermerkt, dass die Urkunden in ihrer Redaktion ungenügend und lückenhaft seien

(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ad. 16 S. 2 und S. 6). In

seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx hält der Beschwerdeführer hierzu le-

diglich fest, dass er seinen Lösungsweg skizziert habe, indem er vorerst die Kapital-

herabsetzung gemacht und anschliessend die Sitzverlegung ver-urkundet habe. Über-

dies habe er die Beurkundung auf den xxx terminiert und die Bestimmung in Art. 734

OR, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern

gesetzten Frist durchgeführt werden könne, respektiert (Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vom xxx Ziff. III./31 sowie Ziff. IV./20). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch

nicht auf, inwiefern die ungenügende Bewertung durch die Prüfungsexperten auf

Grund sachfremder Kriterien oder willkürlich erfolgt sein sollte. Im Gegenteil: Die Kon-

sultation der Akten zeigt auf, dass die Redaktion der Urkunden tatsächlich teils fehler-

haft ist. Ein Beispiel: Die Feststellungsurkunde des Notars im Sinne von Art. 734 OR

hätte tatsächlich nur vom Notaren alleine (und nicht auch noch zusätzlich durch den Al-

leinaktionären) unterzeichnet werden müssen. Ob dieses und andere Elemente genü-

gen, um dem Beschwerdeführer für den Prüfungsfall Akt IV eine genügende oder un-

genügende Note zu erteilen, liegt in der Kompetenz der Notariatsprüfungskommission.

Dabei ist deren Bewertung nicht willkürlich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie auf

sachfremden Kriterien beruhen sollte. Das Kantonsgericht kann dem Beschwerdefüh-


  • 19 -

rer für die Prüfungen Akt III und IV deshalb keine genügende Note erteilen, weshalb

das Primärbegehren abzuweisen ist.

7. Der Beschwerdeführer verlangte subsidiär, dass das Kantonsgericht die Wiederho-

lung der nicht korrekt durchgeführten Prüfungen veranlasst (Rechtsbegehren Ziff. 2.2

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx). Gemäss Rechtsprechung des Bundes-

verwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Feb-

ruar 2009 E. 5) kann selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers tatsächlich nicht

dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn die Erteilung eines Aus-

weises oder Diploms setzt immer ein gültiges Prüfungsresultat voraus. Das Vorliegen

eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, zieht

vielmehr bloss die Folge nach sich, dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der

Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - zu ermöglichen (Urteile des Bundesverwal-

tungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1; B-4385/2008 vom 16. Februar

2009 E. 5; B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1; BVGE 2008/26 vom 15. Juli 2008 E.

6.1). Dem Subsidiärantrag des Beschwerdeführers ist mithin stattzugeben. Dem Be-

schwerdeführer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Notariatsprüfungen gebührenfrei

zu wiederholen. Gemäss Schreiben des damaligen Departements für Finanzen, Institu-

tionen und Sicherheit vom xxx war der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 in der Lis-

te der Notariatspraktikanten eingetragen (act. 10 der Akten des Staatsrats). Er hat so-

mit das Notariatspraktikum vor Inkrafttreten des neuen Notariatsgesetzes begonnen,

so dass er dem alten Recht untersteht (Art. 112 NG). Mit dem Absolvieren der vorlie-

gend umstrittenen Prüfungen hat er seinen zweiten und gemäss Gesetz letzten Ver-

such absolviert. Die Notariatsprüfungskommission und das mit der Durchführung der

Walliser Notariatsprüfungen beauftragte Departement haben dem Beschwerdeführer

die Gelegenheit einzuräumen, diesen Prüfungsversuch kostenlos zu wiederholen.

8. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen (im Sinne

des Subsidiärantrags des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 2.2 der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vom xxx, wonach die Wiederholung der nicht korrekt durchgeführten

Prüfungen zu veranlassen sei) und der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzu-

heben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Par-

tei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zuspre-

chung der Parteientschädigung.

8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-

meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-

gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,

werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend besteht

kein Grund, davon abzuweichen, weshalb dem unterliegenden Staat keine Kosten auf-

erlegt werden und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.

8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht


  • 20 -

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist

bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an Begehren gebunden, die Partei-

entschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil

1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Par-

tei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art.

27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits-

und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unter-

schied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Überdies ist

vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen eingereicht

hat. Die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsge-

richt werden auf Grund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls

auf Fr. 2 200.-- festgesetzt und dem unterliegenden Staat auferlegt.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der

Entscheid des Staatsrats vom xxx wird aufgehoben.

  1. Dem Beschwerdeführer ist die Gelegenheit einzuräumen, zu einem Zeitpunkt sei-

ner Wahl respektive auf seine Anmeldung hin die Notariatsprüfungen kostenlos zu

wiederholen. Diese Prüfungen sind als zweiter Prüfungsversuch zu werten.

  1. Es werden keine Kosten erhoben.

  2. Dem Beschwerdeführer wird für die Verfahren vor dem Staatsrat und vor dem Kan-

tonsgericht zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von total Fr. 2 200.--

zugesprochen.

  1. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 20. Dezember 2013

Keywords

notary examinationright to be heardexam gradingprocedural defecttranslation errororganizational faultjudicial restraintequal treatmentparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Was the State Council's review and the experts' written reasoning sufficient under the right to be heard?

Extracted holding

The reasons for the failing grades were extremely brief and, for the German-language candidate, the French-language comments on Act III were difficult to reconcile with the duty to give understandable reasons.

Extracted reasoning

A decision must be reasoned so the party can understand and appeal it. In exam matters, the candidate must at least be told what solution was expected and why the answer was insufficient. The court criticized the brevity, the lack of a separate grading rubric or model answers, and the foreign-language comments.

Key legal question

Did the delayed delivery of the site plan and the mistranslation of 'construction' in Act III amount to a decisive procedural defect?

Extracted holding

Yes. The plan was handed over only after more than 90 minutes, and the mistranslation was a real organizational and drafting error that influenced the candidate's solution choice.

Extracted reasoning

The examination body, not the candidate, had to provide complete materials at the outset. The wrong translation could mislead a candidate and, in this case, did so because the candidate's notes showed he chose the usufruct solution in reliance on the wording. Such errors are legally relevant when they can causally affect the result.

Key legal question

Could the court itself award passing grades for Acts III and IV?

Extracted holding

No. The substantive grading of Acts III and IV could not be replaced by a judicial passing grade; the candidate's arguments did not show arbitrariness in the experts' assessment.

Extracted reasoning

Courts show restraint in reviewing exam merits and intervene only if the grading is manifestly unsustainable. For Act III, the alternative solution was insufficiently substantiated; for Act IV, the candidate did not demonstrate that the negative assessment was arbitrary.

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