Public procurement award annulled for nonconforming offer

A1 13 229Cantonal CourtNov 22, 2013Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Wallis Cantonal Court allowed X AG's public procurement appeal against the municipality's award of road maintenance works to Y AG. It held that Y AG's offer materially departed from the tender documents because it reserved separate compensation for interruptions and extra costs, contrary to the required fixed-price structure. The court also found that the municipality's evaluation of X AG on quality and deadlines was not transparently and objectively substantiated and relied on insufficiently concrete past experiences. The award was annulled, Y AG excluded, and the contract awarded to X AG. No court fee was charged, and X AG received CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB; Art. 18 Abs. 1 GlVöB; public procurement award and exclusion of a bidder for a materially nonconforming offer. A bid that deviates in an essential point from the tender documents is not comparable with the other offers and must be excluded; the contracting authority may not cure such a deviation by reference to SIA 118 or by invoking extraordinary circumstances if the tender required fixed prices and inclusion of hindrances and extra costs in the unit prices. The authority's discretion in evaluating criteria such as quality and deadlines is limited by transparency, equal treatment and non-arbitrariness; where the authority relies on its own prior experience, it must describe these concrete and in a manner allowing objective review. If the award has not yet been concluded and the record is complete, the reviewing court may decide the matter itself and award the contract to the lawful leading bidder (consid. 2-4).

Full text

A1 13 229

URTEIL VOM 22. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas

Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X_________AG , vertreten durch Rechtsanwälte A_________, B_________ und

C_________

gegen

EINWOHNERGEMEINDE D_________

Y_________ AG

(Arbeitsvergabe)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Februar 2013.


  • 2 -

Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde D_________ (Gemeinde) schrieb im Amtsblatt Nr. xxx im

offenen Verfahren diverse Belagsarbeiten für den Unterhalt der Gemeindestrassen für

die Jahre 2013, 2014 und 2015 aus. Die Arbeiten umfassen insbesondere das Anpas-

sen der Schachtdeckel und Rinnen, die Belagsarbeiten mit Feinplanie und das Aus-

wechseln der Fundationsschicht. Angebote für das Beschaffungsobjekt waren bis am

  1. Januar 2013 bei der Vergabestelle einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen,

dass nur „vollumfassende“ Angebote angenommen würden und das Leistungsver-

zeichnis vollständig abzugeben sei. Die Vergabestelle publizierte sodann als Zu-

schlagskriterien den Angebotspreis mit 50 % (tiefstes Angebot: 6 Punkte), die Qualität

mit 30 % (Plausibilität der Preise, eingesetztes Personal [Schlüsselpersonal], Maschi-

nen und Geräte, Transporte) und Termine mit 20 % (den Beilagen werde entnommen,

„welche Ressourcen der Unternehmer für die Einhaltung der kurzen Bauzeiten … ein-

setze“ [Personal, Maschinen und Geräte]). Bei den beiden letzten Kriterien war jeweils

aufgeführt: „Zudem werden die in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen

berücksichtigt“ (NPK xxx).

B. Die Offertöffnung fand am 29. Januar 2013 statt und es wurden 3 Eingaben

registriert. Die Bewertungstabelle des beigezogenen Ingenieurbüros ergab folgendes

Bild:

Auswahlkriterien

Preis

Qualität

Erfahrung der

vergangenen Jahre

Plausibilität der

Preise

Termine

Erfahrung der

vergangenen Jahre

Kenntnisse der

Ausführungs-

bedingungen

Total

Gewichtung

50 %

Gewichtung

30 %

Gewichtung

20 %

Unternehmer

Offertsumme

inkl. Rabatt und MWSt.

ohne Skonto

%

Note

Punkte

Note

Punkte

Note

Punkte

Punkte

Rang

X_________ AG

CHF 1'419'909.50

100 %

6.00

3.00

2.00

0.60

3.50

0.70

4.30

2

Y_________ AG

CHF 1'494'487.80

105.25 %

3.45

1.73

5.00

1.50

5.50

1.10

4.33

1

E_________ AG

CHF 1'521'080.90

107.13 %

2.55

1.27

5.50

1.65

5.50

1.10

4.02

3

Mittelwert Angebote

MP 1

CHF 1'478'492.73

4

günstiges Angebot

CHF 1'419'909.50

6

Auf Grund dieser Bewertung vergab die Gemeinde am 14. Februar 2013 die ausge-

schriebenen Arbeiten an die Y_________ AG (Zuschlagsempfängerin) und eröffnete

den Vergabeentscheid den Anbietern schriftlich am 22. Februar 2013 sowie im Amts-

blatt Nr. xxx.


  • 3 -

C. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die X_________AG (Beschwerdeführerin)

am 11. März 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abtei-

lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Begehren:

" 5.1 Aufschiebende Wirkung

Der vorliegenden Beschwerde wird aufschiebende Wirkung erteilt.

5.2 Hauptbegehren

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zuschlag für Unterhalt/Erhaltung Ge-

meindestrassen D_________, Belagsarbeiten 2013-2015, wird im Sinne der rechtli-

chen Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Firma X_________ AG, Aktienge-

sellschaft mit Sitz in F_________ erteilt.

5.3 Eventualbegehren

In Aufhebung der Zuschlagsverfügung wird die Beschwerde gutgeheissen unter

gleichzeitiger Rückweisung mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle.

5.4 Kosten

Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Einwohnergemeinde

D_________, allenfalls weiterer Verfahrensbeteiligter, welche gleichzeitig der Be-

schwerdeführerin eine durch das Gericht festzusetzende, angemessene Parteient-

schädigung zu entrichten haben.“

Die Beschwerdeführerin rügte, ihre Herabstufungen beim Kriterium „Qualität“ mit der

Note 2.0 (gegenüber der Zuschlagsempfängerin mit 5) und beim Kriterium „Termine“

mit der Note 3.50 (gegenüber der Zuschlagsempfängerin mit 5.50) seien sachlich nicht

nachvollziehbar und beruhten auf sachfremden Überlegungen. Die Gemeinde berufe

sich auf zwei Ereignisse bei Belagsarbeiten ihrer Firma in den vergangenen Jahren,

die weder auf die termingerechte noch auf die mangelfreie Arbeitsausführung einen

Einfluss gehabt hätten. Bei den sich jährlich wiederholenden Belagsarbeiten handle es

sich nicht um eine komplexe Ausschreibung, weshalb die Gewichtung beim Preiskrite-

rium mindestens sechzig Prozent betragen müsste. Die Erfahrungen (in den letzten

Jahren) könnten nur dem Vorliegen von Referenzen entsprechen. Bei den Unterkrite-

rien würde sowohl bei der Ausschreibung als auch bei der Evaluation die Gewichtung

fehlen. Zudem sei die Bewertung der einzelnen Unterkriterien nicht erfolgt und es sei

ein neues Unterkriterium „Ausführungsbedingungen“ eingebracht worden. Die Bewer-

tungen seien willkürlich und ausserhalb des Ermessens der Vergabestelle. Dies stehe

in krassem Gegensatz zu den letzten acht Bewertungen der letzten Jahre, bei denen

sie sieben Mal die Maximalnote erhalten habe. Ein Materialbewirtschaftungsareal stehe

weiterhin zur Verfügung, obwohl für ein zugemietetes Grundstück zwischenzeitlich eine

Drittverwendung erfolgt sei.

D. Die Beschwerde wurde am 12. März 2013 an die Gemeinde und die Zu-

schlagsempfängerin zur Vernehmlassung weitergeleitet, und zwar verbunden mit dem

Hinweis, dass alle Vollziehungsvorkehren (insbesondere der Vertragsabschluss betref-

fend die Arbeitsvergabe) zu unterlassen seien. Die Gemeinde beantragte in ihrer Ver-

nehmlassung vom 3. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Vergabe sei im

Rahmen ihres Ermessens erfolgt. Neben dem Preis werde die Qualität und die Erfah-

rung der vergangenen Jahre zunehmend bei der Bewertung einbezogen. Gegen die

Vergabekriterien seien keine Einwände erhoben worden, weshalb die heutige Kritik

gegen das Preiskriterium ins Leere laufe. Die eingereichten Angebote seien nach einer

wissenschaftlichen Methode bewertet worden. Im Unterkriterium „Preisplausibilität“ sei


  • 4 -

geprüft worden, wie gross die finanziellen Auswirkungen bei möglicher Änderung der

prognostizierten Quantitäten seien. Bei einzelnen Positionen seien die Einheitspreise

der Beschwerdeführerin teilweise drei- bis viermal höher als bei der Konkurrenz. Dies

könne bei Mengenänderungen zu markanten Mehrkosten führen. Die Verfügbarkeit

von Personen und Maschinen sei bei der Beschwerdeführerin limitierter als bei der Zu-

schlagsempfängerin. Die Zuschlagsempfängerin, welche für den maschinellen Belags-

einbau auf einen Unterakkordanten zurückgreifen könne, habe grössere Personalres-

sourcen in D_________. Die gemachten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin in

den letzten Jahren seien „alles andere als zufriedenstellend“ gewesen und hätten für

die Gemeindeangestellten einen Mehraufwand verursacht. Die Erfahrungen seien in

die Gewichtung eingeflossen. Die Zuschlagsempfängerin und ihre Unterakkordantin

hätten in D_________ eigene Werkhallen und Umschlagplätze, während der Um-

schlagplatz der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei. Beim Terminkriterium sei be-

rücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren die abgemach-

ten Termine oftmals einseitig geändert habe, was zu unnötigen Schwierigkeiten beim

Gemeindepersonal und den Anwohnern geführt habe. Demgegenüber sei die Einhal-

tung der Termine und Zeitvorgaben bei der Zuschlagsempfängerin in den letzten Jah-

ren in keiner Hinsicht beanstandet worden.

Gleichentags reichte das von der Gemeinde beigezogene Ingenieurbüro die Original-

Angebote der drei Unternehmungen und den Bewertungsbericht ein.

E. Nach der Akteneinsichtnahme vom 18. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin

am 3. Mai 2013 eine Replik ein und stellte die Anträge, es sei die Zuschlagsempfänge-

rin in Gutheissung der Beschwerde vom Verfahren auszuschliessen und es sei ihr der

Zuschlag der Arbeitsvergabe zu erteilen. Die Zuschlagsempfängerin habe die Aus-

schreibungsunterlagen eigenmächtig abgeändert, indem sie für Arbeitsunterbrüche ei-

ne Entschädigung verlange. Bei der Prüfung der Preisauswirkungen seien einzelne,

willkürliche Positionen herausgegriffen und zu Lasten der Beschwerdeführerin negativ

bewertet worden. Falsche Annahmen der Bauherrschaft könnten nicht über die Leis-

tungseinheiten des Leistungsverzeichnisses im Rahmen der Bewertung zum Nachteil

eines Anbieters aufgerechnet werden. Unklarheiten seien durch schriftliche Bestäti-

gungen zu bereinigen. Einzig bei der Position Risssanierung habe die Vergabestelle

die richtige Frage aufgeworfen, ob bei den sehr tiefen Anbietern die Arbeiten fachge-

recht ausgeführt würden, selbst wenn die tiefen Einheitspreise nicht kostendeckend

seien. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht entsprechend den ISO-Richtlinien zertifi-

ziert. Die für Grossbaustellen aufgeführten Geräte und Maschinen seien in den Bewer-

tungsunterlagen nicht aufgeführt und dementsprechend bei der Bewertung auch nicht

berücksichtigt worden. Die Bewertung sei deshalb nicht objektiv, transparent und

nachvollziehbar. Der Schwarzdeckenfertiger der Zuschlagsempfängerin mit einer Brei-

te von maximal 2.5 m sei bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit einer entsprechen-

den Maschine bis zu 6 m bei ihr eindeutig unterlegen. Die Bewertung sei falsch, da bei

der Zuschlagsempfängerin zu viele Geräte angerechnet und bei ihr Geräte und Fach-

arbeiter vergessen worden seien. Die behauptete schlechte Erfahrung sei objektiv

durch keine einzige Beanstandung, Mängelrüge oder Reklamation belegt. Trotz einer

umfassenden Referenzliste sei sie schlecht benotet worden. Bereits eine Benotung von

2.50 anstatt 2.0 hätte dazu geführt, dass sie den Zuschlag erhalten hätte. Auf Grund


  • 5 -

der parallelen Ausschreibung der Baumeisterarbeiten sei es möglich, dass sowohl die

Aushubarbeiten als auch das Einbringen von Kiesgemisch über die Baumeisterarbeiten

und nicht über die Belagsarbeiten abgewickelt würden. Sie besitze eine „extreme Er-

fahrung“ für Belagsarbeiten, während die Zuschlagsempfängerin nur drei Einzelbau-

stellen des vergangenen Jahres aufgelistet habe. Zusammenfassend hält sie fest, dass

die Gemeinde bei der Bewertung der „Qualität“ und „Termine“ die gesetzlichen Vorga-

ben des Vergaberechts, insbesondere in Bezug auf das Gebot der Transparenz und

der Gleichbehandlung, verletzt habe. Zudem überschreite die Gemeinde ihr Ermessen

in missbräuchlicher Weise, was eine Rechtsverletzung darstelle.

F. Die Gemeinde duplizierte innert der erstreckten Frist am 3. Juni 2013 und

beantragte die Abweisung der weiteren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Auf

Grund der schlechten Erfahrungen im Jahre 2010 sowie des zerrütteten Vertrauensver-

hältnisses sei ein Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren in

Erwägung gezogen worden. Die aufgeworfenen Ansprüche für Arbeitsunterbrüche sei-

en gemäss den Bestimmungen der SIA-Norm 118 zu entschädigen. Im Angebot der

Beschwerdeführerin seien mehrfach höhere Einheitspreise ausgemacht worden, so

dass deren Auswirkungen bei möglichen Mengenänderungen überprüft worden seien.

In den Submissionsunterlagen sei kein Qualitätsmanagement entsprechend der ISO-

Richtlinien verlangt worden. Alle Anbieter seien aber in der ständigen Liste des

Kantons eingetragen. Die Zuschlagsempfängerin habe im Angebot offen dargelegt,

dass die Belagsarbeiten mit einem Subunternehmer ausgeführt würden, dessen

Belagseinbaumaschinen verfügbar und bei der Bewertung berücksichtigt worden seien.

Der Einsatz vom Belagsfertiger von 6 m Breite und von Vibrowalzen sei fraglich in

D_________. Die verschiedenen hinterlegten eingeschriebenen Briefe würden die

schlechten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin belegen. Die Zuschlagsempfän-

gerin habe für die Gemeinde in den beiden letzten Jahren bereits Belagsarbeiten „zur

vollen Zufriedenheit“ ausgeführt. Bei den gleichzeitig mit den Belagsarbeiten

ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten seien teilweise identische Positionen zu finden,

jedoch seien keine Belagsarbeiten vorgesehen. Die Arbeitsvorbereitung und die

Terminplanung seien anspruchsvoll und von den beauftragten Firmen werde Flexibilität

verlangt.

G. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Juni 2013

und

hielt

fest,

die

einseitige

Änderung

des

Vertragsinhalts

durch

die

Zuschlagsempfängerin sei weder mit der NPK-Position xxx noch mit Art. 58 der SIA-

Norm 118 identisch. Das geänderte Zuschlagskriterium „Preis-Plausibilität“ sei in den

Ausschreibungsunterlagen nicht angegeben. Bezüglich des Maschinenparks sei sie

willkürlich tiefer eingestuft worden als die Zuschlagsempfängerin. Bei der Bewertung

des Personal-Einsatzes ergebe sich, dass die von der Zuschlagsempfän-gerin

beigezogene Unterakkordantin nicht dieselben Möglichkeiten und Mittel besitze wie sie.

Die hinterlegten Korrespondenzen der Probleme bei den Abrechnungen seien für die

Qualität der Werkausführung nicht relevant. In all den Jahren der Arbeitsaus-führung

sei nie eine Mängelrüge erhoben oder die Ausführung von Nachbesserungs-arbeiten

geltend gemacht worden. Die Qualität und die Referenzen seien objektiv zu bewerten.


  • 6 -

H. Die Gemeinde reichte alsdann am 19. August 2013 eine ergänzende

Vernehmlassung ein und gab zu den einzelnen Problemkreisen eine weitere Stellung-

nahme ab. Abschliessend hielt sie fest, dass nicht die Qualität des Endproduktes der

Beschwerdeführerin in Frage gestellt werde, sondern die zeitaufwendigen Massnah-

men der Bauabteilung für die Arbeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden

seien. Hierzu antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2013,

dass damit die Gemeinde zugebe, dass die Herabstufung weder mit der Qualität noch

mit den Terminen der Arbeitsausführung zu tun habe, sondern sich einzig in unzu-

lässiger Weise auf die eigenen Erfahrungen der Gemeinde während den vergangenen

Jahren stütze.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Die Zuschlagsempfängerin liess

sich im gesamten Verfahren nicht vernehmen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Par-

teibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den

nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der Entscheid der Gemeinde ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes

betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit

auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die innert

10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16 GIVöB;

Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

  1. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]). Die Vergabestelle ist eine

Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b GIVöB und sie hat das offene Verfahren

nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die kantonale Verordnung über das öffent-

liche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; GS/VS 726.100) sind vorliegend

anwendbar.

1.1 Die Beschwerdeführerin liegt preislich an erster Stelle und ist als Adressatin der

Verfügung vom 14. Februar 2013 in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sie ist somit durch

die angefochtenen Anordnungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-

ren Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist einzutreten (Art. 16 Abs. 2 GIVöB, Art. 80 Abs. 1 lit. b und c und

48 VVRG).

1.2 Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde provisorisch am

  1. März 2013 stattgegeben und es wird mit dem vorliegenden materiellen Entscheid

gegenstandslos.

1.3 Aus Art. 16 IVöB bzw. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht-

sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene


  • 7 -

Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, son-

dern dass der Beschwerdeführer darlegen muss, inwiefern die Verfügung mangelhaft

sein soll. Den Vergabebehörden kommt bei der Festlegung der für den Zuschlag mas-

sgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung ein erheb-

licher Beurteilungsspielraum zu (ZBl 2000, S. 267; Urteile des Bundesgerichts

2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 3.2 und 2P.193/2006 vom 29. November 2006

E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 107 vom 31. Juli 2009 und A1 08 164 vom

  1. November 2008). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften

in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,

da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim

Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die

Angemessenheit nicht einbeziehen kann. Praktisch ist die Kognition des Gerichts in-

soweit auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; Urteile des Bundesgerichts

2D_2/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2; 2D_34/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1 und

2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).

2. Die Beschwerdeführerin macht der Zuschlagsempfängerin zunächst zum Vorwurf,

dass sie im Rahmen ihrer Offerte eklatant von den Ausschreibungsunterlagen abgewi-

chen sei (Replik der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2013 Ziff. 19 S. 3). Die Gemeinde

stellt dies jedoch in Abrede und will den Zuschlagsentscheid aufrecht erhalten (Duplik

der Gemeinde vom 3. Juni 2013 Ziff. 20 S. 2). Im Einzelnen:

2.1 Die Gemeinde bestimmt in ihren Ausschreibungsunterlagen was folgt:

NPK xxx:

„Sämtliche im Kapitel 102 aufgeführten Leistungen, welche in die Einheitspreise ein-

zurechnen sind, gelten auch in den Angebotspreisen für Regiearbeiten als einge-

rechnet. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen bezahlt.“

NPK xxx:

„Bauzeiten: Durch eingeschränkte Bau- und Aushubzeiten. Lärm und Einsatz von

Baumaschinen, sowie das kommunale Lärmbekämpfungsreglement (Beilage 2). Be-

hinderungen und Mehraufwendungen sind in die Angebotspreise einzurechnen. Es

werden keine Wartezeiten entschädigt.“

2.2 Die Zuschlagsempfängerin hält ihrerseits unter Ziff. 6.1 ihres Technischen Berichts

fest:

Allgemeines

„Bei Arbeitsunterbrüchen, Verzögerungen und Umänderungen, die nicht auf das

Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind, wird die Miete für die Installa-

tionen und alle übrigen Mehraufwendungen nach den Ansätzen des Schweizeri-

schen Baumeisterverbandes dem Bauherrn in Rechnung gestellt. Dies kann nach

Ausmass oder in Regie erfolgen.“

2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuschlags-

empfängerin damit den Vertragsinhalt einseitig abgeändert habe. Dies sei ein gesetzli-

cher Ausschliessungsgrund, zumal es sich bei der Formulierung nicht um eine Variante

handle (Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2013 S. 3 Ziff. 21 und

4.2). Der Vorbehalt habe vertragsrechtlich wesentliche Auswirkungen auf die Wer-

klohnforderung in Zusammenhang mit dem Vorhalten von Installationen und allen übri-

gen Mehraufwendungen (Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2013

Ziff. 4.2). Deshalb sei die Zuschlagsempfängerin aus dem Verfahren auszuschliessen


  • 8 -

und der Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte der Zuschlag zu erteilen. Die Gemein-

de rechtfertigt den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin damit, dass die von der Be-

schwerdeführerin angesprochenen Punkte des Technischen Berichts den Art. 58 ff. der

SIA-Norm 118 entsprächen (dazu und zum Folgenden vgl. die Vernehmlassung der

Gemeinde vom 3. Juni 2013 S. 2 zu Ziff. 20). Arbeitsunterbrüche, Verzögerungen und

Umänderungen, die nicht auf das Verschulden des Unternehmers zurückgeführt wer-

den könnten, seien gemäss SIA-Norm 118 zu entschädigen. Darunter würden Mass-

nahmen für den G_________-Marathon, die H_________, Überflutung bei Hochwasser

etc. fallen. Als Unternehmen seien solche Massnahmen weder vorausseh- noch kalku-

lierbar. Es sei deshalb korrekt, dass gemäss der geltenden SIA-Norm 118 solche Leis-

tungen entschädigt würden. Im Gegensatz zu den unter Ziff. 20 erwähnten Ereignissen

würden keine zusätzlichen Entschädigungen wegen schlechtem Wetter, Aufrechterhal-

tung des Verkehrs, Erschwernisse wegen Personendurchgang, Wartezeiten wegen der

Durchfahrt des Ortsbusses etc. entrichtet (Vernehmlassung der Gemeinde vom 3. Juni

2013 S. 2 zu Ziff. 21). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 21. Juni

2013 (S. 2 Ziff. 2.2) daran fest, dass die Ausführungen der Gemeinde unbehelflich sei-

en und die Zuschlagsempfängerin den Vertragsinhalt einseitig abgeändert habe. Die

Gemeinde ihrerseits führte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 (S. 2) aus,

dass die SIA-Norm 118 integrierender Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sei -

die Zuschlagsempfängerin habe den Vertragsinhalt nicht abgeändert.

2.4 Die Ausschreibungsunterlagen bestimmen auf S. 16 (NPK xxx):

NPK xxx:

„Als vereinbart gilt die am Vertragsdatum in Kraft stehende Ausgabe (Norm SIA 118,

Art. 19).“

2.5 Die SIA-Norm 118 normiert die Bestandteile und Rangordnung der Ausschrei-

bungsunterlagen in Art. 7, das Verhältnis des Angebots des Unternehmers zu den Aus-

schreibungsunterlagen in Art. 16 und die Rangordnung der Vertragsbestandteile in

Art. 21. Zur Vergütung nach den vorliegend interessierenden Einheitspreisen hält die

SIA-Norm 118 Folgendes fest:

Art. 38

„Einheits-, Global- und Pauschalpreise

Allgemeines

1

Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit entwe-

der Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Diese Prei-

se sind unter Vorbehalt von Abs. 3 feste Preise.

2

Sind Arbeitsaufwand oder Kosten grösser als beim Vertragsabschluss vorgesehen,

so hat der Unternehmer kein Recht auf Erhöhung des vereinbarten Einheits-, Global-

oder Pauschalpreises; andererseits kann er diesen Preis auch verlangen, wenn sei-

ne Leistung weniger Arbeit oder weniger Kosten erfordert als vorgesehen (Art. 373

Abs. 1 und 3 OR).

3

Eine zusätzliche Vergütung steht dem Unternehmer jedoch bei besonderen Verhält-

nissen zu, so weit dies die Art. 58-61 vorsehen. Für Einheits- und Globalpreise gel-

ten ausserdem die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung (Art. 39 Abs. 3,

Art. 40 Abs. 3, Art. 64-68).

4

Der Bauherr hat nur dann Anspruch auf einen Preisnachlass (Rabatt) oder einen Ab-

zug für fristgerechte Bezahlung (Skonto), wenn dies vereinbart ist.


  • 9 -

5

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige Mehrwertsteuer (MWST) als

nicht eingerechnet.

Art. 58

„Besondere Verhältnisse

Im Allgemeinen

1

„Wird die Ausführung einer zu festen Preisen (Art. 38 Abs. 1) übernommenen Bau-

leistung durch besondere Verhältnisse erschwert, die ohne Verschulden des Bau-

herrn erst nach Vertragsabschluss eintreten oder zutage treten, so hat der Unter-

nehmer die geschuldete Leistung gleichwohl zum vereinbarten Preis zu erbringen,

ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Vorbehalten bleiben die Sonderfälle der

Art. 59-61.

2

Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche

Vergütung, die sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86-91 be-

stimmt. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben in

den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund und die bestehende Bausub-

stanz (Art. 5) anzurechnen, vorausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung

vertreten oder selbst sachverständig oder durch einen beigezogenen Sachverständi-

gen beraten war.

Art. 59

„Sonderfälle

Ausserordentliche Umstände

1

Der Unternehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, falls ausserordentli-

che Umstände, welche nicht vorausgesehen werden konnten oder welche nach den

von beiden Vertragsparteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen wa-

ren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Solche Umstände kön-

nen z.B. sein: Wassereinbrüche, Erdbeben, Sturm, Gasaustritte, hohe unterirdische

Temperatur, Radioaktivität, einschneidende behördliche Massnahmen, Störung des

Arbeitsfriedens.

2

Über die Höhe der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragsparteien

von Fall zu Fall. Zu vergüten sind aber höchstens die nachgewiesenen tatsächlichen

Mehraufwendungen. Kommt es zu keiner Verständigung, so setzt der Richter auf

Klage des Unternehmers die zusätzliche Vergütung fest oder bewilligt die Auflösung

des Vertrages (Art. 373 Abs. 2 OR).

3

Für die Anzeigepflicht des Unternehmers gilt Art. 25.“

2.6 Das Kantonsgericht vertritt - entgegen der Gemeinde und mit der Beschwerdefüh-

rerin - die Auffassung, dass Ziff. 6.1 des Technischen Berichts der Zuschlagsempfän-

gerin (wonach Arbeitsunterbrüche, Verzögerungen und Umänderungen, die nicht auf

das Verschulden des Unternehmers zurückzuführen seien, dem Bauherrn in Rechnung

gestellt würden), weder den Ausschreibungsunterlagen (NPK-Position xxx) noch Art.

58 ff. der SIA-Norm 118 entspricht. Die Ausschreibungsunterlagen halten unmissver-

ständlich fest, dass Behinderungen und Mehraufwendungen in die Angebotspreise ein-

zurechnen sind und dass keine Wartezeiten entschädigt werden. Damit verlangen die

Ausschreibungsunterlagen Einheitspreise, die Festpreischarakter haben (BGE 113 II

516; Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529

OR, 5. Aufl., Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Zürich

2011, N 7 zu Art. 373 OR). Ist die Herstellung eines Werkes zu einem festen Preis ver-

einbart, so darf der Unternehmer „keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit

oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war“ (Art. 373 Abs. 1 OR; Gau-


  • 10 -

denz G. Zindel/Urs Pulver, Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 373 OR). Davon

weicht die Offertstellung der Zuschlagsempfängerin ganz klar ab, weil sie daselbst

festhält, dass bei Arbeitsunterbrüchen, Verzögerungen und Umänderungen, die nicht

auf das Verschulden des Unternehmers zurückzuführen seien, die Miete für die Instal-

lationen und alle übrigen Mehraufwendungen nach den Ansätzen des Schweizerischen

Baumeisterverbandes in Rechnung gestellt würden. Auch der Verweis der Gemeinde

auf Art. 58 ff. der SIA-Norm 118 greift ins Leere. Denn Art. 58 Abs. 1 der SIA-Norm 118

hält klar fest, dass der Unternehmer bei einer Bauleistung zu einem festen Preis die

Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen hat, ohne Anspruch auf zusätzliche Ver-

gütung. Vorbehalten bleiben erschwerende Umstände, die auf das Verschulden des

Bauherrn zurückzuführen sind. Die Zuschlagsempfängerin geht in ihrer Offerte jedoch

von der gegenteiligen Prämisse aus: Sie will die Risiken für sämtliche Arbeitsunterbrü-

che, Verzögerungen und Umänderungen, die nicht auf ihr eigenes Verschulden zu-

rückzuführen sind, auf die Gemeinde überwälzen. Damit unterbreitet sie eine Offerte,

die sich eindeutig nicht mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen in

Einklang bringen lässt. Denn die Gemeinde wollte ursprünglich gemäss ihren Aus-

schreibungsunterlagen eben gerade ausschliessen, das Risiko für Behinderungen,

Mehraufwendungen und Wartezeiten tragen zu müssen.

Nunmehr will die Gemeinde den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin dennoch auf-

recht erhalten, und zwar mit dem Argument, dass die Mehraufwendungen, welche die

Zuschlagsempfängerin gesondert in Rechnung stellen wolle, den ausserordentlichen

Umständen von Art. 59 der SIA-Norm 118 entsprechen würden (Stellungnahme der

Gemeinde vom 3. Juni 2013 Kommentar zu Ziff. 20 S. 2). Auch hier kann der Gemein-

de nicht beigepflichtet werden: Art. 59 Abs. 1 der SIA-Norm 118 spricht von ausseror-

dentlichen Umständen, welche nicht vorausgesehen werden konnten oder welche nach

den von beiden Vertragsparteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen

waren, und welche die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Beispiel-

haft zählt die SIA-Norm 118 hierbei auf: Wassereinbrüche, Erdbeben, Sturm, Gasaus-

tritte, hohe unterirdische Temperatur, Radioaktivität, einschneidende behördliche Mas-

snahmen sowie Störung des Arbeitsfriedens. Damit umschreibt Art. 59 Abs. 1 der SIA-

Norm 118 die ausserordentlichen Umstände - die bezeichnenderweise mit „Sonderfäl-

le“ übertitelt sind - sehr restriktiv. Sie sind nach einem strengen Massstab zu beurtei-

len, da der Unternehmer als Fachmann im Normalfall die Umstände kennen sollte,

welche seine Arbeit beeinflussen (BGE 109 II 336; 104 II 317; Gaudenz G. Zindel/Urs

Pulver, Basler Kommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 373 OR). Unter Art. 59 Abs. 1 der SIA-

Norm 118 sind nicht jedwelche Störungen zu subsumieren, sondern bloss wirklich aus-

sergewöhnliche Umstände wie ein Erdbeben oder die Störung des Arbeitsfriedens. Die

Zuschlagsempfängerin hingegen hat die Bauleistungen, welche sie der Gemeinde ge-

sondert in Rechnung stellen möchte, viel weiter und allgemeiner umschrieben - die

Rede ist dort von allen Arbeitsunterbrüchen, Verzögerungen und Umänderungen, die

nicht auf das Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind. Das geht selbstre-

dend viel weiter als die SIA-Norm 118. Wollte man Ziff. 6.1 der Offerte der Zuschlags-

empfängerin unter Art. 59 Abs. 1 der SIA-Norm 118 subsumieren, so würde der An-

wendungsbereich von Art. 59 Abs. 1 der SIA-Norm 118 auf sämtliche Arbeitsunterbrü-

che, Verzögerungen und Umänderungen ausgeweitet, die nicht auf das Verschulden


  • 11 -

des Unternehmers respektive der Zuschlagsempfängerin zurückzuführen sind, was

klarerweise weder dem Wortlaut noch der Systematik der Art. 58 ff. der SIA-Norm 118

entspricht.

Auch ein Blick in das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 [SR 220]) -

insbesondere Art. 373 OR zur Höhe der Vergütung bei fester Übernahme - zeigt auf,

dass die Interpretation der Gemeinde nicht mit der werkvertraglichen Risiko- und Haf-

tungsverteilung in Einklang zu bringen ist. Das OR schreibt ebenfalls vor, dass der Un-

ternehmer das Werk bei einer festen Übernahme um die vereinbarte Summe fertig zu

stellen hat. Er darf keine Vergütung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere

Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver, Basler

Kommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 373 OR; vgl. auch Max Walter, Mehrkosten infolge

Verzögerung in der Bauabwicklung, in: SIA-Norm 118, St. Galler Baurechtstagung

2000, Tagungsbeiträge, Alfred Koller (Hrsg.), St. Gallen 2000, S. 126 f. zur alten Fas-

sung der SIA-Norm 118). Auch hier bewilligt der Richter eine Erhöhung des Preises nur

bei ausserordentlichen Umständen, die nicht vorhergesehen werden konnten. Die Haf-

tung anders verteilen hiesse, den grössten Teil des unternehmerischen Risikos vom

Unternehmer auf den Bauherrn zu überwälzen, was weder Sinn und Zweck der SIA-

Norm 118 noch des OR ist. Die entschädigungsrelevanten Umstände, welche die Ge-

meinde in diesem Zusammenhang aufführt, beweisen, dass sie Art. 59 der SIA-Norm

118 missversteht: Bei Massnahmen für den G_________-Marathon oder für die

H_________ handelt es sich keineswegs um ausserordentliche Umstände, die nicht

vorausgesehen werden konnten - im Gegenteil: Es sind Grossanlässe, die seit Jahren

regelmässig in der Gemeinde durchgeführt werden und deshalb für die Gemeinde oh-

ne Weiteres vorausseh- und überschaubar sind. Unvorhersehbar hingegen sind Ereig-

nisse höherer Gewalt (BGE 41 II 365), Wassereinbrüche, Radioaktivität oder sehr

grosse Steigerung von Lohn- oder Materialkosten (Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver, Bas-

ler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 373 OR).

2.7 Art. 14 Abs. 1 VöB mit dem Randtitel "Einreichung" bestimmt unter anderem, das

Angebot müsse schriftlich und vollständig, innerhalb der Frist, eingeschrieben per Post,

an die in der Ausschreibung erwähnte Adresse zugestellt werden. Den Formvorschrif-

ten im Submissionsrecht kommt zur Gewährleistung der Vergabeprinzipien gemäss

Art. 1 Abs. 3 IVöB ein hoher Stellenwert zu (Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 456). Die Entgegennahme eines Angebotes, das den

Vorschriften der Ausschreibung nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehand-

lung der Anbietenden verletzen. Ein solches Angebot ist grundsätzlich auszuschliessen

(Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O.,

Rz. 457). Dabei bleibt jedoch das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten

(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 446 ff. und Rz. 457).

Dieses aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Verbot wendet sich gegen rigorose

Formvorschriften, die als exzessiv erscheinen, durch kein schutzwürdiges Interesse

gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die Verwirklichung des mate-

riellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar verhindern (BGE 127 I 34

E. 2a/bb; 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3 je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller,


  • 12 -

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1661). Davon kann in casu

keine Rede sein. Denn: Offeriert die Zuschlagsempfängerin Leistungen, deren Mehr-

kosten (die nicht von der Zuschlagsempfängerin verschuldet sind) der Gemeinde sepa-

rat in Rechnung gestellt werden, so divergiert sie damit grundlegend von den Aus-

schreibungsunterlagen, die ausdrücklich festhalten, dass Behinderungen und Mehr-

aufwendungen in die Angebotspreise einzurechnen sind und dass keine Wartezeiten

entschädigt werden. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als die Zuschlagsempfänge-

rin mit Einreichung ihres Angebots die folgenden Bestimmungen in den Ausschrei-

bungsunterlagen ausdrücklich bestätigt hat:

NPK xxx:

„Bestätigung des Anbieters.

Mit seiner Unterschrift auf dem Titelblatt bestätigt der Unternehmer, dass:

er die bevorstehenden besonderen Bestimmungen zur Kenntnis genommen hat

und auf Grund derselben das Angebot einreicht. Diese Bestimmungen bilden

bei der Vergabe einen integrierenden Bestandteil des Werkvertrages.

[…]

er sich ausdrücklich verpflichtet, in dieser Beziehung keinerlei Nachforderungen

zu stellen.“

Damit ist erstellt, dass die Zuschlagsempfängerin in einem eminent wichtigen Punkt

(Vergütung der Gemeinde für Mehraufwendungen des Unternehmers) grundlegend

von den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen abgewichen ist.

2.8. Zusammenfassend hält das Kantonsgericht fest, dass das Angebot der Zu-

schlagsempfängerin dermassen grundlegend von den Ausschreibungsunterlagen der

Gemeinde abweicht, dass es sich nicht mehr mit den Offerten der übrigen Unterneh-

men vergleichen lässt. Dennoch hat die Gemeinde der Zuschlagsempfängerin den Zu-

schlag erteilt. Dadurch hat sie das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden sowie

der unparteiischen Vergabe verletzt (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 152 vom 25.

Februar 2010 E. 3.6; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz.

457). Da die Abweichung der Offerte der Zuschlagsempfängerin von den Ausschrei-

bungsunterlagen der Gemeinde nicht als geringfügig angesehen werden kann, wäre

die Gemeinde verpflichtet gewesen, die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszu-

schliessen (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 152 vom 25. Februar 2010 E. 3.6). Das

hat sie nicht getan, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdefüh-

rerin gutzuheissen ist. Gemäss dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin (Ziff. 5.1

S. 11 der Vernehmlassung vom 3. Mai 2013) ist die Zuschlagsempfängerin vom Ver-

fahren auszuschliessen. Da die Offerte der Zuschlagsempfängerin wesentlich und

grundsätzlich von den Ausschreibungsunterlagen divergiert, verstösst der Ausschluss

nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 152 vom 25. Februar 2010

E. 3.6).

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre es an und für sich nicht mehr notwendig, die

weiteren aufgeworfenen Fragen betreffend die Preisplausibilität, das Qualitätsma-


  • 13 -

nagement, den Maschinenpark, den Personaleinsatz, den Korrespondenzwechsel, die

Werkqualität und die Bewertung der Zuschlagsempfängerin zu überprüfen, da die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde wegen Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin gutzu-

heissen ist. Der Vollständigkeit halber hält das Kantonsgericht jedoch fest, dass die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin gutzuheissen wäre, selbst wenn die Zu-

schlagsempfängerin nicht ausgeschlossen werden müsste. Denn die Beschwerdefüh-

rerin hält fest, dass sie die günstigste Offerte eingereicht habe (Verwaltungsgerichts-

beschwerde vom 11. März 2013 Ziff. 2.5 S. 4). Dennoch rangiere sie in der Gesamtbe-

wertung bloss auf dem zweiten Platz. Diese massive Herabstufung sei für sie sachlich

nicht nachvollziebar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. März 2013 Ziff. 2.13

S. 5). Die Gemeinde macht hierzu geltend, die Erfahrungen mit der Beschwerde-

führerin in den letzten Jahren seien laut Auskunft der Bauabteilung „alles andere als

zufriedenstellend“ gewesen und die Auftragsabwicklung habe für die Gemeindeange-

stellten einen grossen personellen Mehraufwand verursacht. Gegenüber der Zu-

schlagsempfängerin seien beträchtliche Unterschiede auszumachen. Diese Erfahrun-

gen seien in die Gewichtung eingeflossen (Vernehmlassung der Gemeinde vom

  1. April 2013 S. 6 f.). Zur Berücksichtigung eigener Erfahrungen durch die Gemeinde

im Rahmen der Bewertung der eingreichten Offerten ist festzuhalten was folgt:

3.1 Die Gemeinde hat in ihren Ausschreibungsunterlagen offengelegt, dass sie die Er-

fahrungen, die sie mit den offerierenden Unternehmen bereits gemacht habe, in die

Bewertung der Angebote einfliessen lassen werde. Zu den Zuschlagskriterien hielt sie

Folgendes fest:

NPK xxx:

„Bewertung der Angebote

Angebotspreis 50%

Qualität

30%

Termine

20%

Bewertung:

max. 6 Punkte

a)

Angebotspreis

Tiefstes Angebot: 6 Punkte Durchschnittlicher Preis aller gültigen Angebote:

4 Punkte

b)

Qualität

Plausibilität der Preise

Die dem Angebot beigelegten verbindlichen Unterlagen werden auf Angaben

zur Sicherstellung einer einwandfreien Qualität durchgesehen (eingesetztes

Personal [Schlüsselpersonal], Maschinen und Geräte, Transporte usw.).

Zudem werden die in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen be-

rücksichtigt.

c)

Termine

Den verbindlichen Beilagen wird entnommen, welche Ressourcen der Unter-

nehmer für die Einhaltung der kurzen Bauzeiten sowie der Sicherstellung von

möglichst kleinen Behinderungen einsetzt (Personal, Maschinen und Geräte

usw.). Zudem werden die in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen

berücksichtigt.“

3.2 Hierbei fällt zunächst einmal die geringe Gewichtung des Preises (bloss 50 %) auf.

Die Beschwerdeführerin rügt denn auch, dass die Gemeinde damit versuche, die

einheimischen Anbieter unrechtmässig zu bevorteilen. Bei den sich jährlich wiederho-


  • 14 -

lenden Belagsarbeiten handle es sich nicht um eine komplexe Ausschreibung, weshalb

die Gewichtung des Preises mindestens sechzig Prozent betragen müsste (Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde vom 11. März 2013 S. 7). Der Beschwerdeführerin ist dahin-

gehend Recht zu geben, dass die Gewichtung des Preises üblicherweise mit der Kom-

plexität der zu vergebenden Arbeiten interagiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. März 2013 Ziff. 4.1 S. 7): Bei der Beschaffung von (weitgehend) standardisierten

Gütern bildet der Preis das ausschlaggebende Kriterium. Je komplexer und technisch

anspruchsvoller die zu vergebenden Arbeiten sind, desto eher rechtfertigt es sich, an-

deren Kriterien (abgesehen vom Preis) mehr Gewicht zu geben (Peter Galli/André Mo-

ser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 854 und Rz. 879). Einerseits fällt es in den

Ermessensspielraum der Vergabebehörde, die zur Anwendung gelangenden Zu-

schlagskriterien zu gewichten. Andererseits geht das Kantonsgericht mit der Be-

schwerdeführerin dahingehend einher, dass es bei den ausgeschriebenen Belagsar-

beiten nicht um technisch hochkomplexe, sondern vielmehr um übliche und repetitive

Bauarbeiten handelt. Überdies fällt auf, dass die Gemeinde bei der Ausschreibung von

Belagsarbeiten in der Vergangenheit den Preis jeweils mit 60 % (und nicht bloss mit

50 %) gewichtet hat (Beilagen 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. März 2013). Vor diesem Hintergrund mag die Gewichtung des Preises mit 50 %

tatsächlich als eher tief erscheinen. Zu Gunsten der Gemeinde ist jedoch festzuhalten,

dass sie die Gewichtung des Preises mit 50 % in ihren Ausschreibungsunterlagen

ausdrücklich festgehalten hat. Die Ausschreibung stellt eine selbständig anfechtbare

Verfügung dar (Art. 15 Abs.1bis lit. a IVöB). Das Bundesgericht betrachtet die Aus-

schreibungsunterlagen grundsätzlich als integrierenden Bestandteil der Ausschrei-

bung - allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen sind deshalb, wie bei einer

Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, innert zehn Tagen seit der Zustellung zu

rügen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist (BGE 130 I 241 E. 4.2; 129 I 313

E. 6.2; 125 I 203 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2012 vom 14. Juni

2012 E. 4.1). Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, vermag sie aus der

tatsächlich ungewöhnlich tiefen Gewichtung des Preises nichts mehr zu ihren Gunsten

abzuleiten.

3.3 Darüber hinaus sticht anlässlich der Lektüre der Ausschreibungsunterlagen die

starke Gewichtung der eigenen Erfahrungen ins Auge. Der Einbezug der eigenen Er-

fahrungen der Auftraggeberin mit den offerierenden Unternehmen ist zwar grundsätz-

lich zulässig (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00503 vom

  1. November 2009 E. 6.4; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 26. Oktober

1999 E. d, in: GVP 1999 Nr. 37 S. 107 ff.), aber nicht gänzlich unproblematisch, weil

dies zwangsläufig zur Versubjektivierung des Zuschlags führt (vgl. Matthias Hauser,

Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in: AJP 2001, S. 1405 ff., insbes. S. 1415).

Üblicherweise berücksichtigt die Vergabebehörde ihre eigenen Erfahrungen, indem sie

sie wie Referenzen externer Auftraggeber in Anschlag bringt (Urteile des Bundesge-

richts 2C_91/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2 und 2C_549/2011 vom 27. März 2012

E. 2.4; Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.1999.00217 vom 17. Februar 2000

E. 4b/cc; VB.2007.00503 vom 18. November 2009 E. 6.4 mit Verweisen; VB.2006.

00359 vom 20. Dezember 2006 E. 6.2.2; VG.2005.00136 vom 22. Juli 2005 E. 4.3.3;

VB.2004.00499 vom 23. Februar 2005 E. 6.2). Dies trägt zur Objektivierbarkeit, Trans-


  • 15 -

parenz und Nachvollziehbarkeit des Kriteriums der eigenen Erfahrungen bei. Überdies

darf die Vergabestelle die eigene Erfahrung nicht von vornherein höher bewerten, son-

dern muss einem Anbieter, der noch nie für sie tätig war, die gleichen Chancen ein-

räumen, indem sie seine Referenzen gleichberechtigt in die Evaluation einbezieht (Ur-

teile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00503 vom 18. November 2009 E. 6.4

sowie VB.2004.00499 vom 23. Februar 2005 E. 6.2).

3.4 In casu stellt sich die besondere Problematik, dass die Gemeinde keine Referen-

zen früherer Auftraggeber in ihren Ausschreibungsunterlagen verlangt hat. Sie hält in

ihren Ausschreibungsunterlagen fest, sich im Rahmen der Offert-Evaluierung allein auf

ihre eigenen Erfahrungen abstützen zu wollen. Damit gibt die Gemeinde ihren eigenen

Erfahrungen ein Gewicht, das weit über die Berücksichtigung eigener Erfahrungen als

Referenzen externer Auftraggeber hinausgeht. In diesem Fall ist keine Verobjektivie-

rung durch Vergleichbarkeit mehr möglich. Um dennoch eine Nachvollziehbarkeit des

Zuschlags sicherzustellen, ist von der Gemeinde eine möglichst konkrete und detaillier-

te Umschreibung ihrer eigenen Erfahrungen zu verlangen. Erst eine konkrete Be-

schreibung ermöglicht eine objektive Beurteilung der Erfahrungen der Vergabestelle

mit den verschiedenen offerierenden Unternehmungen sowie eine Vergleichbarkeit der

eingereichten Offerten (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2006.00359 vom

  1. Dezember 2012 E. 6.2.2). Die Gewichtung der eigenen Erfahrung der Vergabestel-

le muss nachvollziehbar begründet und verhältnismässig sein (Peter Galli/André Mo-

ser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 923).

Die Gemeinde hat mit ihrer Duplik vom 3. Juni 2013 verschiedene Briefe eingereicht,

die sie der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hat zukommen lassen. Mit dieser

Korrespondenz will die Gemeinde die schlechten Erfahrungen dokumentieren, die sie

mit der Beschwerdeführerin gemacht hat. Die Lektüre und Bewertung der eingereich-

ten Briefe führt das Kantonsgericht zum Schluss, dass diese nicht genügen, um einen

dermassen massiven Punkteabzug in Sachen Qualität (nämlich die Note 2.00 von

6.00) und Termine (die Note 3.5 von 6.00) zu rechtfertigen, wie die Gemeinde ihn vor-

genommen hat. Im Gegenteil: Das Einverlangen von Diplomen (Briefe vom 18. Mai

2010 und vom 31. Mai 2010) erscheint angesichts der Tatsache, dass die Bauarbeiten

an der Bahnhofstrasse der Gemeinde zu jenem Zeitpunkt bereits in vollem Gange wa-

ren, nicht wirklich vordringlich. Auch die Abmahnung vom 8. Juni 2010 betreffend Ein-

haltung der Termine scheint dem Kantonsgericht wenig stichhaltig, da sie vor Ablauf

der für die Beendigung der Arbeiten vereinbarten Frist ausgesprochen worden ist.

Schliesslich vermag die Rüge, dass die Bauarbeiter auf der Baustelle laut und grob

miteinander gesprochen hätten, nicht zu überzeugen (Brief vom 14. Juni 2010): Es ist

allgemein bekannt, dass Arbeiter auf Baustellen grossen physischen Belastungen und

starkem Zeitdruck ausgesetzt sind und dass sich die Tonlage - mitunter auch wegen

der Arbeit mit schweren und lärmintensiven Maschinen - rasch einmal erhöht und ver-

schärft. Ein sachlicher und objektiv haltbarer Kritikpunkt wegen qualitativ schlechter

Arbeitsleistung vermag das Kantonsgericht darin nicht zu erkennen. Genau dies wäre

aber notwendig, damit die Gemeinde die massiven Abzüge punkto Qualität (die Be-

schwerdeführerin erhielt die Note 2.00 von 6.00) und Termine (die Beschwerdeführerin

wurde mit der Note 3.5 von 6.00 bewertet) zu Lasten der Beschwerdeführerin objektiv

nachvollziehbar machen und legitimieren kann. Für die Mängelrüge im Werkvertrags-


  • 16 -

recht (Art. 367 Abs. 1 OR) verlangt das Bundesgericht eine sachgerechte Substanziie-

rung (BGE 107 II 172 E. 1a;). Die bloss allgemeine Erklärung, dass das Werk mangel-

haft sei, nicht dem Vertrag entspreche oder unbefriedigend sei, genügt für eine Män-

gelrüge grundsätzlich nicht (Entscheid des Bundesgerichts 4C.395/2001 vom 28. Mai

2001 E. 2.1.1; vgl. auch Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2011,

Rz. 2130 mit vielen weiteren Hinweisen). Die Gemeinde ging punkto Substanziierung

ihrer Rügen sogar noch viel weniger weit: Sie hat es nicht bloss versäumt, ihre Rügen

konkret und spezifiziert vorzutragen - sie hat sogar verschiedenenorts festgehalten,

dass sie mit der Arbeitsleistung zufrieden sei und an der Qualität der Arbeit der Be-

schwerdeführerin nichts zu bemängeln habe (Schreiben der Gemeinde an die Be-

schwerdeführerin vom 28. Juni 2010; Stellungnahme der Gemeinde zu Handen des

Kantonsgerichts vom 19. August 2013). Angesichts dieser Tatsache ist der massive

Punkteabzug, den die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bewertung ihrer Offerte un-

ter dem Kriterium Qualität zu gewärtigen hatte (nämlich die Note 2.00 von 6.00), objek-

tiv nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich. Die Gemeinde hat damit das - im

Vergaberecht notabene grundlegende - Gebot der Transparenz verletzt (Peter Gal-

li/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 955).

3.5. Das Vorgenannte schlägt sich im Ergebnis wie folgt nieder: Die Beschwerdeführe-

rin rügt wie bereits erwähnt, beim Kriterium Qualität die Note 2.00 (von 6.00) erhalten

zu haben, was mit der Gewichtung von 30 % 0.60 Punkte ergebe, während die

Zuschlagsempfängerin die Note 5.00 erzielt habe, was 1.50 Punkte ergebe. Der

Anhang T1 des Westschweizer Leitfadens für die Vergabe öffentlicher Aufträge

empfiehlt eine Notenskala von 1 bis 5 (und nicht bis 6, vgl. http://www.vd.ch/fileadmin/

user_upload/organisation/dinf/sg-dinf/guide_romand/t1_be-notung-0-5.ppt). Die Note 2

wird daselbst beschrieben als „teilweise genügend“: „Kandidat, der Informationen oder

Dokumente für das festgelegte Kriterium geliefert hat, deren Inhalt die Erwartungen

jedoch nur teilweise zu erfüllen vermag.“ Angesichts der Tatsache, dass die von der

Gemeinde benutzte Notenskala nicht nur von 1 bis 5, sondern von 1 bis 6 reicht, hat

die Gemeinde die Beschwerdeführerin also noch schlechter qualifiziert als mit der

hiervor beschriebenen Note 2. Auf einer Notenskala von 1 bis 6 gilt gemeinhin die Note

4 als genügend. Gemäss der Notentabelle T1 des Westschweizer Leitfadens für die

Vergabe öffentlicher Aufträge wird „genügend“ wie folgt umschrieben: „Kandidat, der

Informationen oder Dokumente für das festgelegte Kriterium geliefert hat, deren Inhalt

die Mindesterwartungen erfüllt, jedoch keine Vorteile gegenüber den andern

Kandidaten aufweist.“ Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist es der Gemeinde (wie in

E. 3 erörtert) nicht gelungen, die Note 2 für die Beschwerdeführerin unter dem Krite-

rium „Qualität“ nachvollziehbar zu erklären. Die Beschwerdeführerin gilt unbestrittener-

massen als Expertin im Bereich der ausgeschriebenen Belagsarbeiten (Replik der

Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2013 Ziff. 42 S. 6; Stellungnahme der Gemeinde vom

  1. Juni 2013 2. zu Ziff. 42 S. 4). Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin

im ausgeschriebenen Arbeitsbereich klar mehr Referenzen nachweisen konnte als die

Zuschlagsempfängerin (Replik der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2013 Ziff. 42 S. 6;

Stellungnahme der Gemeinde vom 3. Juni 2013 2. zu Ziff. 42 S. 4). Die Gemeinde hat

die Beschwerdeführerin überdies in früheren Bewertungen (bei den Angeboten für die

Strassenbelagsarbeiten 2007, 2008, 2009 sowie 2010-2012) jeweils viel besser be-


  • 17 -

notet als im Rahmen der vorliegenden Vergabe. Unter dem Kriterium Termine einer-

seits und Qualität/Erfahrung andererseits hat die Beschwerdeführerin auf insgesamt

acht Bewertungen jeweils sieben Mal die Note 6 und einmal die Note 5.5 erhalten

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. März 2013 Ziff. 4.2 S. 10). Die Gemeinde

bestreitet dies nicht (weder in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 noch in ihrer Dup-

lik vom 3. Juni 2013; ebenso wenig in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2013).

Überdies hat die Gemeinde selbst mehrfach eingestanden, dass sie mit der Qualität

der geleisteten Arbeit der Beschwerdeführerin zufrieden sei. In ihrer ergänzenden

Vernehmlassung vom 19. August 2013 (S. 3) führte sie aus: „Es wird nochmals aus-

drücklich festgehalten, dass nicht die Qualität des Endproduktes der Firma

X_________ AG in Frage gestellt wurde, sondern laut der Bauabteilung der Einwoh-

nergemeinde D_________ die Massnahmen sehr zeitaufwendig waren, um ein gutes

Endprodukt zu erhalten.“ Vor diesem Hintergrund scheinen die massiven Punkteabzü-

ge bei den Kriterien Qualität und Termine umso unverständlicher. In Anbetracht all

dieser Umstände hätte die Gemeinde der Beschwerdeführerin für das Kriterium

Qualität mindestens die Note „genügend“ (mithin eine 4) erteilen müssen. Diesfalls

hätte die Beschwerdeführerin unter dem Kriterium Qualität die Punktezahl 1.2

(gewichtet

mit

30 %)

erhalten.

Die

Beschwerdeführerin

hätte

also

eine

Gesamtpunktzahl von 4.9 (3.00 + 1.2 + 0.70) erhalten und wäre damit in der

Bewertung vom zweiten auf den ersten Rang vorgerückt (mit einer Differenz von 0.57

Punkten zu ihren Gunsten.

4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 GlVöB kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der

Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftrag-

geberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anweisungen zurückweisen,

solange der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall: Der Ver-

trag zwischen der Gemeinde und der Zuschlagsempfängerin ist noch nicht abge-

schlossen worden. In casu drängt sich keine Ergänzung der Instruktion auf; der Sach-

verhalt ist vollständig. Überdies kommt nur noch die Beschwerdeführerin für den Zu-

schlag in Frage, da nur sie Beschwerde gegen den Zuschlag eingereicht hat. Aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, den Zuschlag direkt der

zweitplatzierten Beschwerdeführerin zu erteilen.

5. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene

Zuschlagsentscheid aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszu-

schliessen und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen. Bei diesem Verfah-

rensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechen-

den Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung der Parteientschädi-

gung. Im Einzelnen:

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auf-

treten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Die Be-

schwerdeführerin obsiegt in casu, da ihr Antrag, die Zuschlagsempfängerin vom Ver-


  • 18 -

fahren auszuschliessen und der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen, gutge-

heissen wird. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-

schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;

SGS/VS 173.8), setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie

der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen

Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Da die Zuschlagsempfängerin im vorliegen-

den Verfahren keine Anträge gestellt hat und der Gemeinde - wie hiervor aufgeführt -

keine Kosten auferlegt werden können, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichts-

kosten verzichtet.

5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist

bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebun-

den, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht be-

stätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die

berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in An-

wendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbe-

schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Be-

urteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwal-

tungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime be-

herrscht wird. Überdies ist vor Augen zu halten, dass die Beschwerdeführerin mehrere

Stellungnahmen eingereicht hat. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeu-

tung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der

unterliegenden Gemeinde auferlegt.


  • 19 -

erkennt:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Vergabeentscheid wird aufgehoben. Die Zuschlagsempfängerin wird aus dem Ver-

fahren ausgeschlossen und der Zuschlag wird der Beschwerdeführerin erteilt.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung fällt als gegenstandslos

geworden dahin.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1 500.-- zugesprochen.

Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und der Ein-

wohnergemeinde schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 22. November 2013

Keywords

public procurementequal treatmenttransparencybid exclusionevaluation criteriafixed pricearbitrarinessparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Y AG's bid had to be excluded for departing from the tender conditions on compensation for interruptions and additional costs.

Extracted holding

Yes. The offer fundamentally conflicted with the tender documents and could not be compared with the other bids; exclusion was required.

Extracted reasoning

The tender required fixed unit prices, with hindrances, extra work and waiting times included in the offer price. Y AG reserved a separate claim for installation rental and additional expenses in case of interruptions or delays. That reservation contradicted the tender documents and could not be justified by the cited SIA 118 provisions.

Key legal question

Whether the municipality's evaluation of quality and deadlines was objectively defensible and transparent.

Extracted holding

No. The drastic downgrading of X AG for quality and deadlines was not sufficiently substantiated and was arbitrary.

Extracted reasoning

The municipality relied on vague past experiences and correspondence that did not document serious defects or justified such severe deductions. The scoring lacked the concrete, detailed explanation required for transparency and comparability.

Key legal question

Whether the award decision should be annulled and the contract awarded to X AG.

Extracted holding

Yes. Since Y AG had to be excluded and X AG would move to first place on a lawful evaluation, the award had to be set aside and granted to X AG.

Extracted reasoning

The contract had not yet been concluded and the record was complete, so the court decided the matter itself for reasons of procedural economy.

Key legal question

Costs and party compensation after the appeal succeeds.

Extracted holding

No court fee was charged; X AG was awarded CHF 1,500 in party costs against the municipality.

Extracted reasoning

As the prevailing party, X AG was entitled to compensation, while public-authority cost exemption applied to the municipality in the circumstances.

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