Fristlose Entlassung einer Lehrperson aufgehoben

A1 11 220Cantonal CourtNov 9, 2012Partially Granted

Summary

A secondary-school teacher was summarily dismissed after disputes over crucifixes in school rooms, religious duties, and his public statements. The Cantonal Court found that his incomplete qualification could not justify immediate dismissal because the employer had allowed three years for completion. It also held that his refusal to follow the school’s crucifix order and his provocative tone did not amount to a grave breach warranting summary termination without warning. The court further found a violation of the right to be heard because the dismissal decision had already been taken before any meaningful hearing. The appeal was partially upheld, the State Council decision annulled, no court costs were imposed, and party compensation was awarded.

Regest

Art. 36 BeamtenG and Art. 337 OR; summary dismissal in public employment requires a particularly grave breach or, for lesser misconduct, prior warning and repetition. A disputed instruction does not justify immediate termination where its legality is not clear and no admonition is proven. A strained trust relationship is insufficient unless continuation until the ordinary termination date is objectively and subjectively unbearable. Under Art. 29 Abs. 2 BV and Art. 19 Abs. 1 VVRG, the right to be heard must be exercised before the decisive dismissal is taken; a post-decision hearing does not cure the defect. Where the dismissal is unlawful, the challenged decision must be annulled and costs/party compensation allocated accordingly.

Full text

A1 11 220

URTEIL VOM 9. NOVEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

von

X__________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

Regionalrat

der

Orientierungsschule

C_________ ,

vertreten

durch

die

Schulpräsidentin D_________, diese vertreten durch Rechtsanwalt E_________,

Staatsrat des Kantons Wallis

(Beamtenrecht)


  • 2 -

Sachverhalt

A. X__________ unterrichtete seit Oktober 2006 als Aushilfslehrer an der

Orientierungsschule (Schule) in C_________ (Gemeinde). In den Schuljahren

2007/2008 und 2008/2009 unterrichtete er im Vollpensum und unterbrach hierfür sein

Studium zum Sekundar- respektive Gymnasiallehrer. Im Jahre 2009 schrieb er sich

wieder an der Universität ein. Die Schule gewährte ihm zu diesem Zweck für das

Schuljahr 2009/2010 eine Reduktion seines Pensums auf 70 %. Im Frühjahr 2009

entfernte X__________ das in seinem Klassenzimmer aufgehängte Kruzifix und

übergab es der Schuldirektion, die es in ihren Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Ein

Jahr später (am 1. Mai 2010) wurde X__________ zum Präsidenten der Walliser

Sektion der F__________ Schweiz gewählt.

B. Am 7. Juni 2010 wies das Departement für Erziehung, Kultur und Sport

(Departement) X__________ darauf hin, dass er ohne stufengerechtes Diplom an der

Schule unterrichte. Deshalb forderte das Departement ihn auf, die Ausweise seiner

Studienleistungen zu hinterlegen. X__________ reichte daraufhin (am 16. Juli 2010)

eine Liste der Unterrichtseinheiten ein, die er an der Universität besucht hatte, mit den

entsprechenden Abschlussergebnissen.

C. Am 12. Juli 2010 beantragte X__________ einen Termin mit Vertretern des

Departements, um über die folgenden Themen zu diskutieren: die Besuche von

Schulmessen, religiöse Symbole in Schulräumen und vom Religionsunterricht

dispensierte Schüler. Am 11. August 2010 fand dieses Gespräch statt, bei dem Fragen

zur Stellung von Kirche und Religion an öffentlichen Schulen sowie die

entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erörtert wurden. Im Anschluss an die

Sitzung (am 23. August 2010) veröffentlichte X__________ auf der Internetseite der

F__________ eine persönliche Darlegung des Gesprächs.

D. Mit Schreiben vom 25. August 2010 wandte sich X__________ erneut an die Schule

und verlangte die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit

genutzten Räumen. Überdies beantragte er seine Dispensation von der Teilnahme an

sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur Bestimmung von

Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Am 15. September 2010 lehnte

die regionale Schulkommission (Schulkommission) diese Forderungen vollumfänglich

ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 3 des Gesetzes über das öffentliche

Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1), wonach die Schüler durch

die Schule u. a. auf ihre Aufgaben als Menschen und Christen vorzubereiten seien.

X__________ wurde darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen „ultimativen

Forderungen im Ton“ vergriffen habe, dass sein Gedankengut in Glaubensfragen nicht

in den Unterricht einfliessen und der Schule nicht mehr durch öffentliche Auftritte

seinerseits geschadet werden dürfe. Zusätzlich wurde er aufgefordert, das Symbol der

F__________ aus seinem Klassenzimmer zu entfernen und das von ihm abgehängte

Kreuz bis zum 20. September 2010 wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen.

X__________ antwortete am 21. September 2010, dass er diese Anweisungen nicht


  • 3 -

erfüllen werde. Er verlangte eine Bestätigung, dass er in seinem Schulzimmer kein

Kruzifix aufhängen müsse und forderte alternativ, dass ihm eine anfechtbare

Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werde.

E.

An

einer

gemeinsamen

Sitzung

der

Schulkommission

sowie

der

Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion vom 28. September 2010 wurde

beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit X__________ mit sofortiger Wirkung zu

beenden. Im Sitzungsprotokoll findet sich eine chronologische Zusammenfassung der

Ereignisse. Als Gründe für die Entlassung werden sein Ungehorsam gegenüber den

Anweisungen

der

Schulbehörde,

seine

ungenügende

Ausbildung,

seine

Eigeninteressen und ein gestörtes Vertrauensverhältnis aufgeführt. Am 8. Oktober

2010 wurde X__________ das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt. Darin

wird zusätzlich dargelegt, dass die Schulbehörde davon ausgehe, dass ein ordentlicher

Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig wurde einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden X__________ die

Schlüssel zum Schulhaus abgenommen. Die Kündigung wurde am 13. Oktober 2010

vom Vorsteher des Departements, gestützt auf Art. 77 GUW, genehmigt. Diese

Genehmigung wurde X__________ am 19. Oktober 2010 zugestellt.

F. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 focht X__________ diese Kündigung an und

beantragte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und deren

Wiederherstellung anzuordnen. Die Beschwerde habe gemäss Art. 51 des Gesetzes

über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

(VVRG; SGS/VS 172.6) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Deren Entzug bedürfe

hinreichender Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Mit Entscheid vom

  1. Oktober 2010 wies der Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob X__________ am 2. November 2010

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

bei

der

öffentlich-rechtlichen

Abteilung

des

Kantonsgerichts. Sowohl der Staatsrat (mit Schreiben vom 10. November 2010) als

auch der Regionalrat der Schule ([Regionalrat] mit Brief vom 18. November 2010)

beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 16. Januar 2011

hinterlegte X__________ überdies ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. G__________

über die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen,

welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Am 28. Januar 2010 [recte: 2011]

entschied das Kantonsgericht, dass die Beschwerde abzuweisen (mithin der Entzug

der aufschiebenden Wirkung aufrecht zu erhalten) sei (A1 10 220). Art. 51 Abs. 2

VVRG verlange hinreichende Gründe, um einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen; diese habe der Regionalrat im Rahmen seiner

Vernehmlassungen dargetan. Überdies habe der gekündigte Arbeitnehmer ohnehin

keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern bloss auf eine Entschädigung,

weshalb in casu durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches oder

tatsächliches Präjudiz geschaffen werde.

G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte X__________ eine Rechtsverzögerungs- und -

verweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Am 25. Mai 2011 nahm der

Staatsrat dazu Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen bzw. darauf nicht

einzutreten. Mit Urteil vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) entschied das Kantonsgericht, dass


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die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung - da unbegründet -

abzuweisen sei.

H. Am 17. August 2011 entschied der Staatsrat, dass seiner Ansicht nach die Gründe,

die der Regionalrat vorgebracht hatte, genügten, um die fristlose Kündigung zu

rechtfertigen. X__________ habe den Konflikt mit seiner Schule medial publik

gemacht. Es sei ihm nicht mehr nur um seine eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit

gegangen, sondern um die Verbreitung bzw. Durchsetzung der Ziele der

F__________. Dabei habe er die Grenzen seiner verfassungsmässigen Rechte

überschritten; der dadurch entstandene Vertrauensverlust rechtfertige durchaus eine

sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Frage, ob die Kündigung unter

anderem auch dadurch zu rechtfertigen sei, dass der Beschwerdeführer ohne

stufengerechtes Diplom an der Schule unterrichtet habe, liess der Staatsrat offen.

Dessen ungeachtet hielt er fest, dass auf Grund des Dossiers erstellt sei, dass

X__________ die für den Erwerb des Sekundarlehrerdiploms wesentlichen Fächer

Didaktik,

Methodik

und

Pädagogik

fehlten.

Damit

habe

er

die

von

der

Anstellungsbehörde in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, was zusätzlich zu einem

Vertrauensverlust geführt habe. Aus all diesen Erwägungen kam der Staatsrat zum

Schluss, dass die Verfügung des Regionalrates, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger

Wirkung aufzulösen, sowie die Verfügung des Departements, welche diese Kündigung

genehmigte, begründet seien und die Verwaltungsbeschwerde von X__________

deshalb abgewiesen werden müsse.

I. Gegen diesen Entscheid reichte X__________ (Beschwerdeführer) am 5. Oktober

2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein: Er stellte mehrere

prozessuale Anträge, unter anderem die Edition von Briefen, die beim Regionalrat

eingegangen seien, sowie die Edition von Protokollen der Schulbesuche beim

Beschwerdeführer und sonstiger Dokumente. Als materiellrechtlichen Antrag verlangte

er, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die

fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen sei. Überdies sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten

für das beigebrachte Gutachten seien gemäss Rechnung zu entschädigen. Schliesslich

seien die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen

aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer

gab

im

Rahmen

seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerde über weite Teile das von ihm eingereichte Gutachten

wieder inklusive dessen Schlussfolgerung: „Insgesamt erscheint die Kündigung von

Herrn X__________ wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der

Kruzifixe an öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix

wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse

Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV; SR 101) und Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Meinungsfreiheit

nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar.“ Überdies legte er in einer

separaten Eingabe seine „[…] Gedanken und Feststellungen zum Urteil des

Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die Staatsratsjuristen“ dar.


  • 5 -

J. Am 4. November 2011 hinterlegte der Regionalrat (Beschwerdegegner) seine

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort. Er begehrte primär an, dass auf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei; subsidiär sei sie - soweit darauf

eingetreten werde - abzuweisen. Er führte insbesondere aus, bei dem Gutachten, auf

das sich der Beschwerdeführer stütze, handle es sich um ein Privatgutachten, dem

lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukomme. Das Anstellungsverhältnis

sei formell korrekt aufgelöst worden. Der in Art. 3 Abs. 3 GUW formulierte Lehrauftrag,

den Schüler unter anderem auch auf seine Aufgabe als Mensch und Christ

vorzubereiten, sei keineswegs verfassungswidrig, da die bisherige Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

keine

absolute

Neutralität

des

Staates

in

religiösen

Angelegenheiten verlange. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, dass der

Beschwerdegegner die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa

vornahm, weil der Entlassene der F__________ angehörte und deren Präsident war

respektive an kirchlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen wollte, sondern vielmehr

weil der Beschwerdeführer mit den in diesem Zusammenhang gestellten Forderungen

über das Ziel hinausgeschossen sei.

K. Der Staatsrat verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme (Eingabe vom

  1. Oktober 2011). Immerhin bemerkte er, dass davon auszugehen sei, dass sich der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich bewusst geworden sei, dass der Ton und die

Forderungen, die er gegenüber der Schule erhoben habe und die auch zur Kündigung

geführt hätten, unangemessen gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe für das

Schuljahr 2011/12 in einer anderen Gemeinde ein Schulpensum von 50%

übernommen und in diesem Zusammenhang (gemäss eigenen Aussagen in einem

Interview gegenüber dem Radio H_________ und der Zeitung I__________) seinem

neuen Arbeitgeber versprochen, dass die Gemeinde nicht mehr zu einem Ort der

Polemik werde.

L. Am 5. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und untermauerte dabei

insbesondere seine Beweismittelanträge. Er führte erneut aus, dass man nicht auf die

Probleme im Zusammenhang mit seiner Nachqualifikation abstellen dürfe, da es sich

dabei bloss um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle. Die Begründung der

fristlosen Kündigung (er habe sich im Ton vergriffen, ultimative Forderungen gestellt

und

die

Schule

brüskiert)

halte

weder

vor

dem

Hintergrund

der

Meinungsäusserungsfreiheit noch der Treuepflicht stand. Der Vertrauensverlust

genüge bloss dann als Kündigungsgrund, wenn er objektivierbar sei. In seiner Duplik

vom 6. Januar 2012 hielt der Beschwerdegegner an den Rechtsbegehren seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort vom 4. November 2011 vollumfänglich fest

und verwies erneut auf den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 18. März

2011, in dem diese festgehalten hatte, dass jedes Land selbst entscheiden könne, ob

Kruzifixe in Klassenzimmern angebracht werden dürfen oder nicht. Mit Schreiben vom

  1. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer das Kantonsgericht schliesslich darauf hin,

dass sein Teilpensum an der Schule, an der er unterrichte, von 50% auf 85% erhöht

worden sei und er eine Klasse als Klassenlehrer zugeteilt erhalten habe. Überdies bat

er (ebenso wie in einem späteren Schreiben vom 11. September 2012) um baldige

Entscheidfällung.


  • 6 -

M. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates stellt eine letztinstanzliche Verfügung

im Sinne von Art. 72 VVRG dar. Art. 75 lit. h VVRG schliesst die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen über die Ernennung, die

Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern aus. E contrario ist zu folgern, dass

Entscheide über die Nichtwiederernennung, die teilweise Wiederernennung oder die

Auflösung

des

öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnisses

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (ZWR 2003 93 E. 1a; Urteile des

Kantonsgerichts A1 09 226 vom 12. März 2010 E.1 und A1 05 145 vom 21. Oktober

2005 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Staatsratsentscheids durch

diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder

Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.

2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht

zutreffen (Art. 78 VVRG).

3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober

2011 eine Vielzahl verschiedenster Beweismittel beantragt:

  1. Gestützt auf die Beschwerdeantwort des Regionalrates der OS C_________ vom 15.12.2010, welche

dem Beschwerdeführer am 18.3.2011 zugestellt wurde (Ziff. II./9. hievor), und die darin erwähnten

Beilagen (lit. C/1.), welche in der Zustellung nicht enthalten waren, von der Beschwerdegegnerin

indessen analog der Beschwerdeantwort in genügender Anzahl einzureichen waren (die

Beschwerdeantwort wurde gemäss lit. A/4. zweifach eingereicht), wird die Zustellung dieser Beilagen

beantragt.

  1. Edition des Dossiers der Dienstelle für Unterrichtswesen (s. lit. C/2. der Beschwerdeantwort).

  2. Edition der Zusammenstellung von Adjunkt J__________ über die Anzahl Lehrer, welche in den

deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom

unterrichten, ebenso wie die Zusammenstellung über die Entlassungen solcher Lehrer.

  1. Edition sämtlicher bei der Gegenpartei und der Gemeinde eingegangenen Schreiben (ediert wurden

bloss negative).


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  1. Edition des Protokolles der im Kündigungsbeschluss vom 28.9.2010 (Aktenverzeichnis der Gemeinde

C_________, Beleg 9) erwähnten Ur- und Burgerversammlung vom 10.6.2010 durch die Gemeinde

C_________.

  1. Edition der Protokolle der Schulbesuche bei Lehrer X__________ während seiner Unterrichtstätigkeit

an der OS C_________, durch die Gegenpartei bzw. das DEKS.

  1. Akten der Vorinstanz, in welche Einsicht beantragt wird, usanzgemäss beim Bezirksgericht Brig,

nachdem die staatsrätlichen Zustellungen sich als unvollständig erwiesen haben.

  1. Beilage 5 dieser Beschwerde mit Quellverweisen auf die massgebenden Internet-Seiten.

Dazu ist festzuhalten was folgt:

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE

120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung

beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE

127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,

ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich

ihre

Überzeugung

gebildet

hat

und

ohne

Willkür

in

vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch

weitere

Beweiserhebungen

nicht

geändert

(Alfred

Kölz/Isabelle

Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,

Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Auf die Beweismittelanträge

im konkreten Fall angewendet führt dies zu folgenden Ergebnissen:

3.2 Zum Beweismittelantrag Nr. 1: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor

Kantonsgericht volles Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund läuft die Edition

spezifischer Dokumente, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, ins Leere. Das

Begehren um separate Zustellung der Beilagen der Beschwerdeantwort des

Regionalrates vom 15. Dezember 2010 wird deshalb abgewiesen.

3.3 Zum Beweismittelantrag Nr. 2: Auch das Dossier der Dienststelle des

Unterrichtswesens bildet Bestandteil der Akten, die Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden. Das Begehren um spezifische Edition ist deshalb abzuweisen.

3.4 Zum Beweismittelantrag Nr. 3: Die Edition der Zusammenstellung über die Anzahl

Lehrer, welche an den deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis

mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom unterrichten, sowie die Zusammenstellung über

die Entlassung solcher Lehrer wird ebenfalls abgewiesen. Unter Umständen vermochte

die ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers eine gewisse Ungehaltenheit

des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer zu provozieren - wie noch

darzulegen sein wird, kommt der ungenügenden Qualifikation des Beschwerdeführers

in casu jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Das entsprechende Begehren ist

deshalb abzuweisen.

3.5 Zum Beweismittelantrag Nr. 4: Das Kantonsgericht geht davon aus, dass mit den

zu edierenden Schreiben etwaige Briefe gemeint sind, welche Eltern an den

Beschwerdegegner gerichtet haben, um entweder ihr Missfallen über oder ihre


  • 8 -

Unterstützung

für

den

Beschwerdeführer

auszudrücken.

Auch

dieser

Beweismittelantrag wird abgewiesen: Aus den Akten erhellt, dass auch der

Beschwerdegegner

mit

den

Leistungen

des

Beschwerdeführers

als

Lehrer

grundsätzlich zufrieden gewesen ist. Da die guten Leistungen des Beschwerdeführers

als Lehrer von keiner Seite in Frage gestellt werden, könnte eine Edition von Briefen, in

denen Eltern ihre Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer

ausdrücken, ohnehin nichts zur beruflichen Rehabilitation des Beschwerdeführers

beitragen. Im Zentrum der nachfolgenden Erwägungen steht nicht die Beziehung des

Beschwerdeführers zu den Eltern der Kinder, die seine Schule besuchten, sondern

vielmehr die Zusammenarbeit und Kooperation des Beschwerdeführers mit dem

Beschwerdegegner und umgekehrt.

3.6 Zum Beweismittelantrag Nr. 5: Ein Auszug des Protokolls der Ur- und

Burgerversammlung vom 10. Juni 2010 liegt - was die wesentlichen Passagen betrifft -

bereits in den Akten. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern eine Edition des

vollständigen Protokollauszuges den Verfahrensausgang beeinflussen könnte. Das

Begehren wird deshalb abgewiesen.

3.7 Zum Beweismittelantrag Nr. 6: Auch das Begehren um Edition der Protokolle der

Schulbesuche beim Beschwerdeführer während seiner Unterrichtstätigkeit an der

streitbetroffenen Schule wird abgelehnt: Dies wäre nur sinnvoll, wenn im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen würde, dass die fachlichen Leistungen des

Beschwerdeführers genügend sind, was eben gerade nicht der Fall ist.

3.8 Zum Beweismittelantrag Nr. 7: Die Akten standen dem Beschwerdeführer jederzeit

zur vollumfänglichen Einsicht offen, womit auf den Beweismittelantrag Nr. 7 nicht näher

einzugehen ist.

3.9 Zum Beweismittelantrag Nr. 8: Die Eingabe mit den „Gedanken und Feststellungen

zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die

Staatsratsjuristen“, welche der Beschwerdeführer der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

angefügt hat, wurde zu den Akten genommen und vom Kantonsgericht entsprechend

gewürdigt. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde damit Genüge getan.

3.10

Zusammenfassend

ist

mithin

festzuhalten,

dass

der

Mehrzahl

der

Beweismittelanträge des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann. Der

Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfahrens wiederholt und ausführlich

Gelegenheit,

sich

zu

äussern.

Die

vorhandenen

Akten

enthalten

die

entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden

rechtlichen Erwägungen hervorgehen wird – zur Beurteilung der rechtserheblichen

Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände

in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – ins-besondere die

verschiedenen vom Beschwerdeführer anbegehrten Editionen – würden an der zu

beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche

Beweisabnahmen verzichtet wird.


  • 9 -

4. Zu beurteilen ist vorliegend, ob und inwiefern die fristlose Entlassung des

Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt gewesen ist. Hierzu

sind in einem ersten Schritt die gesetzlichen Grundlagen, welche das damalige

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers regelten respektive regeln, darzulegen:

4.1 Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom

  1. November 2010 (PersonalG; SGS/VS 172.2) in Kraft getreten (Art. 73 Abs. 2

PersonalG i.V.m. dem Beschluss des Staatsrates vom 8. Juni 2011). Art. 69 PersonalG

normiert unter dem Titel „Übergangs- und Schlussbestimmungen“: „Hängige Verfahren

bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf

diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.“

4.2 Das vorliegende Verfahren war bei Inkrafttreten des PersonalG bereits hängig.

Deshalb (vgl. E. 4.1) ist vorliegend das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der

Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (BeamtenG; SGS/VS

172.2) anwendbar. Die fristlose Auflösung ist in Art. 36 BeamtenG geregelt: „Der

Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen

[Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts

[Abs. 2].“ Art. 337 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)

hat folgenden Wortlaut: „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der

Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose

Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt [Abs. 1].

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem

Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht

mehr zugemutet werden darf [Abs. 2]. Über das Vorhandensein solcher Umstände

entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die

unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen

Grund anerkennen [Abs. 3].“

4.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen des PersonalG (Art. 69) ist Art. 66

PersonalG jedoch in jedem Fall - selbst in Bezug auf Verfahren, die bei Inkrafttreten

des PersonalG bereits hängig sind und deshalb grundsätzlich nach BeamtenG

behandelt werden - anwendbar. Art. 66 PersonalG bestimmt: „[Folgen einer rechtlich

unbegründeten Kündigung] Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet,

wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die

Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren [Abs. 1]. Falls eine der

Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine

Entschädigung, die auf Grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird,

und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die

Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der

Angestellte seine Wiedereingliederung verweigert.“

4.4 Auf das vorliegend umstrittene Anstellungsverhältnis respektive dessen Auflösung

ist überdies das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW;

SGS/VS 400.1) in der Version, die vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in

Kraft war, anwendbar. Art. 77 GUW hatte folgenden Wortlaut: „[Stellenbewerbung und


  • 10 -

Vertragsauflösung] Das Reglement umschreibt das Verfahren bei Bewerbungen um

eine Anstellung und für die Wahl, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen. Es enthält

Vorschriften, die vom Lehrpersonal und von den Gemeindebehörden im Falle einer

Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beobachten sind. Diese unterliegt der

Genehmigung durch das Departement. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt

vorbehalten.“

4.5 Art. 77 GUW fand im Reglement über die Anstellungsbedingungen des

Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963,

vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963 (Anstellungsreglement; SGS/VS 405.200)

seine Konkretisierung. Dieses Reglement war vom 1. September 1963 bis zum

  1. Dezember 2011 in Kraft. Angesichts des Umstandes, dass das Reglement bloss

die ordentliche Kündigung normiert hat, vorliegend jedoch die fristlose Kündigung von

Interesse ist, wird nachfolgend nicht näher auf das Anstellungsreglement eingegangen.

4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber auch noch auf das Gesetz über das

Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und

Berufsfachschule vom 14. September 2011 (SchulpersonalG; SGS/VS 400.2) zu

verweisen: Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 23. Dezember 2011 ist es am

  1. September 2012 in Kraft getreten und deshalb in casu nicht anwendbar, da vor dem

Inkrafttreten

des

Gesetzes

bereits

eröffnete

Verfahren

nach

altem

Recht

weiterbehandelt werden (Art. 89 SchulpersonalG).

4.7 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass vorliegend insbesondere Art. 36

BeamtenG (der die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelt) sowie Art.

77 GUW (der die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Genehmigung des

Departements unterstellt) im Fokus des Interesses stehen - sie sind zur Beurteilung der

fristlosen

Entlassung

des

Beschwerdeführers

durch

den

Beschwerdegegner

heranzuziehen.

5. Zunächst einmal ist in Erinnerung zu rufen, was als unbestritten gilt: Der

Beschwerdegegner stellt dem Beschwerdeführer als Lehrer grundsätzlich ein gutes

Zeugnis aus. Im Arbeitszeugnis vom Januar 2009, das vom Beschwerdegegner

unterzeichnet wurde, wird der Beschwerdeführer als „ausgezeichnete und kompetente

Lehrkraft“ qualifiziert. Er bringe sich im Team aktiv ein und übernehme Verantwortung

für zusätzliche Aufgaben. Die Schule trenne sich vom Beschwerdeführer, weil er nicht

im Besitze eines stufengerechten Diploms sei. „Wir […] trennen uns nur schwer von

Herrn […]. […] bei uns stehen ihm jederzeit alle Türen offen, wenn er die nötigen

Diplome vorweisen kann.“ Der Beschwerdegegner stellt denn auch nicht die Eignung

und Kompetenz des Beschwerdeführers als Lehrer in Frage, sondern vielmehr sein

Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort

des Beschwerdegegners vom 4. November 2011 S. 5).

6. Unbestritten ist weiter, dass die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und

dem Beschwerdegegner innert kurzer Zeit markant zunahmen und schliesslich in einer

fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner mündeten.

Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, was genau den Ausschlag gegeben


  • 11 -

hat für die fristlose Kündigung: Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind es die

Forderungen in Bezug auf die Säkularisierung des Schulunterrichts, die er in seinem

Schreiben vom 25. August 2010 und den darauffolgenden Briefen an den

Beschwerdegegner richtete. Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den

Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung in

Bezug auf die Kruzifixe in den Schulzimmern eindeutig im Ton vergriffen habe. Er habe

sich den Anordnungen des Beschwerdegegners widersetzt und zum Teil eigene

Forderungen gestellt. Erschwerend komme hinzu, dass er die Differenzen zum Teil

auch in den Medien ausgetragen habe. Überdies habe er die von ihm verlangte

Nachqualifikation

nicht

oder

nur

ungenügend

erbracht.

Dadurch

sei

das

Vertrauensverhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer zerstört worden

und eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen.

Entscheidrelevant ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, ob der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Ausbildung vorwarf (E. 8), ob die

Forderungen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die strikte Trennung zwischen

Kirche und Staat) berechtigt waren (E. 9), wer wie viel zur Medialisierung der

Auseinandersetzung

beigetragen

hat

(E. 10)

und

schliesslich

ob

sich

der

Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner tatsächlich dermassen im Ton

vergriffen hat (E. 11) und das Vertrauensverhältnis so grundlegend zerrüttet war (E.

12), dass kein anderer Ausweg mehr offen stand als die fristlose Entlassung des

Beschwerdeführers. Diese Fragen werden nachfolgend im Lichte der Lehre und

Rechtsprechung zur Auflösung von Anstellungsverhältnissen (E. 7) zu erörtern sein.

7. In Bezug auf die Auflösung von Anstellungsverhältnissen im Allgemeinen ist

auszuführen was folgt: Ein Anstellungsverhältnis kann entweder ordentlich oder

ausserordentlich aufgelöst werden. Die ordentliche Auflösung erfolgt in der Regel auf

das Ende einer Amtsperiode; zur Begründung genügen triftige Gründe (Hermann

Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen,

St. Gallen 1985, N 104; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern

2003, S. 538 f.). Vorliegend steht jedoch nicht die ordentliche, sondern die

ausserordentliche oder auch fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Fokus

des Interesses: Dabei muss auf gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen oder -

termine keine Rücksicht genommen werden (JAR 2000, S. 231; Wolfgang Portmann,

Basler Kommentar, N 1 zu Art. 337 OR). Die Anforderungen an die Rechtmässigkeit

einer fristlosen Kündigung sind demzufolge auch höher zu schrauben (als jene an eine

ordentliche Kündigung). Im Einzelnen:

7.1 Die fristlose Auflösung ist - wie bereits erwähnt - in Art. 36 BeamtenG geregelt:

„Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos

auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des

Obligationenrechts [Abs. 2].“ Lehre und Rechtsprechung anerkennen denn auch, dass

sich eine Entlassung während der Amtsdauer an die ausserordentliche Beendigung

des Arbeitsvertrags gemäss Art. 337 OR anlehnt. Die Regelung der fristlosen

Entlassung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses darf aber trotz ähnlichen

Wortlauts nicht unbesehen auf die administrative Entlassung im öffentlichen Dienst

übertragen

werden.

Im

privatrechtlichen

Arbeitsrecht

stehen

sich

nämlich

ausschliesslich private Interessen gegenüber, während dem öffentlichen Dienstherrn


  • 12 -

das Institut der administrativen Entlassung für all jene Fälle zur Verfügung gestellt wird,

in denen öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden (Peter

Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,

S. 576).

7.2 Die fristlose Kündigung ist ein Notventil und als solches stets zurückhaltend zu

handhaben (Fritz Rapp, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in: BJM 1978

S. 172; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 337 OR). Deshalb rechtfertigt

sich eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Wolfgang

Portmann, Basler Kommentar, N 1 f. zu Art. 337 OR). Der wichtige Grund wird oft

Resultat einer Vertragsverletzung durch eine Partei (z.B. die Verletzung der Arbeits-

oder Treuepflicht durch den Arbeitnehmer) sein, muss aber nicht - eine fristlose

Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann sich unter Umständen auch auf

Grund eines Vorfalles rechtfertigen, in dem keine Vertragsverletzung liegt (Wolfgang

Portmann, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 337 OR).

7.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose

Kündigung vorliegt, hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,

insbesondere die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer

des Vertragsverhältnisses sowie die Natur und Schwere der Verfehlungen. Im Fokus

des Interesses stehen nachfolgend insbesondere drei Kriterien (E. 7.3.1 bis 7.3.3),

welche Lehre und Rechtsprechung zur Beurteilung von fristlosen Kündigungen aus

wichtigem Grund erarbeitet haben:

7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine fristlose

Kündigung eines Angestelltenverhältnisses im Allgemeinen bloss dann, wenn der

einen Partei eine besonders schwere Verfehlung vorzuwerfen ist. Wiegt die Verfehlung

weniger schwer, darf sie nicht in einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

münden - ausser der Vorgesetzte hätte den Angestellten verwarnt und der Angestellte

hätte - der Verwarnung zum trotz - die Verfehlung wiederholt begangen (BGE 127 III

310 E. 3; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR).

7.3.2 Verweigert der Angestellte klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten,

so kann dies unter Umständen ebenfalls eine fristlose Kündigung legitimieren. Dies gilt

jedoch nur, wenn und soweit der Vorgesetzte den Angestellten abgemahnt hat und

dieser (dessen ungeachtet) die Befolgung der Weisungen des Vorgesetzten weiterhin

verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740).

7.3.3 Schliesslich heben Lehre und Rechtsprechung immer wieder hervor, dass ein

wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Regel bloss dann vorliegt, wenn es

dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das

Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzuführen (vgl.

dazu auch Art. 337 Abs. 2 OR sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom

  1. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsgerichts A1 06 151 vom

  • 13 -
  1. November 2006 E. 6.2 sowie A 07 148 vom 25. Januar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR).

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine präzisen Regeln darüber

aufstellen lassen, wann genau und unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen

für eine fristlose Entlassung erfüllt sind. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das

Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Fragen, die sich

nachfolgend (E. 8. bis E. 13) stellen, werden im Lichte der vorgenannten Kriterien

(insbesondere der E. 7.3.1 bis 7.3.3) zu beantworten sein.

8. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2010

unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer über eine ungenügende Ausbildung

für den Unterricht verfüge (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Staatsratsentscheid

vom 17. August 2011 E. 5). Die in ihn gesetzten Erwartungen betreffend

Nachqualifikation habe er bei Weitem nicht erfüllt. In der Beschwerdeantwort vom

  1. November 2011 (Ziff. E./4 und 5a) führte der Beschwerdegegner diese Vorhaltungen

erneut aus. Der Beschwerdeführer hingegen empfindet die „Nachqualifikations-

Begründung“ seitens des Beschwerdegegners als „nachgeschoben“ und „unaufrichtig“

(Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 Ziff. I./A [recte: B.] /5.). Hierzu

ist festzuhalten was folgt:

8.1 Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über das Diplom

als Sekundarlehrer II verfügt. In einem Schreiben vom 3. Februar 2009 teilte das

Departement dem Beschwerdeführer mit, dass seine Stelle für das Schuljahr

2009/2010 nicht neu ausgeschrieben werde. Ihm werde erlaubt, die Zusatzausbildung

zum Sekundarlehrer II an der Universität Freiburg i.Ue. zu absolvieren. Der Entscheid

werde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer der zuständigen

Dienststelle jeweils die Einschreibebestätigungen der einzelnen Semester zukommen

lassen sowie den Studienverlauf dokumentieren und die Belege über die absolvierten

Prüfungen einreichen müsse. Überdies werde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine

Studien innert nützlicher Frist zu beenden.

8.2 Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer mit, dass ihm für die kommenden drei Jahre ein Teilpensum an der

Schule gewährt werde. Für das Schuljahr 2009/2010 bestehe das Pensum aus zirka

70 %.

8.3 Ein Jahr später stellte das Departement fest, dass der Beschwerdeführer den im

Schreiben vom 3. Februar 2009 festgesetzten Bedingungen bislang nicht

nachgekommen sei. Deshalb forderte es den Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Juni

2010 auf, der Dienststelle den konkreten Studiengang mitzuteilen und die

Einschreibebestätigungen der letzten beiden Semester wie auch eine Kopie der

Studienleistungen einzureichen. Darüber hinausgehend wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert, seine Leistungen in Bezug auf das Nachdiplomstudium zukünftig jedes

Semester nachzuweisen.


  • 14 -

8.4 Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die

zuständige Dienststelle und reichte die angeforderten Dokumente ein. Dabei gab er an,

die folgenden Kurse besucht und zum Teil auch abgeschlossen zu haben: „Kolloquium:

Utopie und Apokalypse in der Literatur der Moderne“; „Latinum Morphologie“

(Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht abgeschlossen); „Proseminar: Politische

Utopien“; „Vorlesung: Grundprobleme der antiken Ontologie: Aristoteles“; „Vorlesung:

Leben“; „Latinum Morphologie II (Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht

abgeschlossen).

8.5 In den Akten befindet sich schliesslich das Protokoll einer Sitzung, die am Montag,

den 27. September 2010, von 16 Uhr bis 16 Uhr 30 stattgefunden hat. Den Vorsitz

führte der Adjunkt der Dienststelle; weitere Teilnehmer waren der Beschwerdeführer

sowie die beiden Schulleiter des Schulzentrums der Gemeinde. Die Besprechung war

wegen der Nachqualifikation des Beschwerdeführers anberaumt worden. Der Adjunkt

der Dienststelle machte geltend, er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht

im Besitze eines stufengerechten Diploms sei und des Weiteren einen erheblichen

Rückstand seitens seines Kredits, der für einen Studienabschluss (Sek. I oder II)

erforderlich

wäre,

aufweise.

Der

Adjunkt

betonte

ausserdem,

dass

trotz

Lehrpersonenmangels die nötigen Diplome von Unterrichtenden vorhanden sein

müssten. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass bei seinem Ausstieg aus dem

Lizenziatsstudiengang noch kein ECT-Punkte-System bestanden habe, weshalb sein

Studiennachweis nur schwer durchschaubar sei. Überdies teilte er mit, er habe sich auf

sein Fachstudium konzentriert und deshalb das Studium in gewissen Bereichen der

Pädagogik, Didaktik und Methodik aufgeschoben. In Bezug auf das weitere Vorgehen

wurde festgehalten, dass der Adjunkt Rücksprache mit dem Dienstchef nehmen werde.

Das Sitzungsprotokoll wurde überdies auf Wunsch des Adjunktes auch der

Schulpräsidentin der betroffenen Schule zugesandt. Weitere Schritte wurden - soweit

aus den Akten ersichtlich - im Zusammenhang mit der Nachqualifikation nicht mehr

unternommen. Die fehlende Qualifikation des Beschwerdeführers wurde dann aber -

wie bereits erwähnt - für die Begründung der Kündigung herangezogen.

8.6 In Bezug auf die Frage der Nachqualifikation vertritt das Kantonsgericht (wie auch

der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5) die Ansicht, dass der

Beschwerdeführer sich tatsächlich vorhalten lassen muss, sein Nachdiplomstudium

nicht mit der wünschenswerten Konsequenz verfolgt zu haben. Angesichts der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an der Schule unterrichtete, wäre es

sicher angezeigt gewesen, zunächst die zwingenden Fächer Didaktik, Methodik und

Pädagogik zu belegen und abzuschliessen, anstatt Veranstaltungen wie eine

Vorlesung mit dem Titel „Leben“ oder ein Proseminar zum Thema „Politische Utopien“

zu besuchen. Aus den Akten geht jedoch auch hervor, dass der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre Zeit eingeräumt hat, um

seiner Nachqualifikation nachzukommen. Der Beschwerdegegner darf deshalb die

ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers nicht heranziehen, um die fristlose

Kündigung - notabene nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit für die

Nachqualifikation - zu begründen (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom

  1. August 2011 E. 5 Abschnitt 3). Dies erscheint umso ungerechtfertigter, als dem

Beschwerdeführer nicht einmal eine Nachfrist - unter Androhung einer eventuellen


  • 15 -

Kündigung - angesetzt worden ist, um seine Versäumnisse gut zu machen und seine

Nachqualifikation konsequenter und effizienter in die Tat umzusetzen. Hierzu sei in

Erinnerung gerufen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine

fristlose Kündigung bei nicht besonders schweren Verfehlungen des Angestellten bloss

dann rechtfertigt, wenn der Angestellte seine Verfehlungen trotz Verwarnung

wiederholt begangen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Soweit der

Beschwerdegegner also die fristlose Kündigung mit der mangelnden Qualifikation des

Beschwerdeführers begründen will, ist er - entgegen der Ansicht des Staatsrats in

seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3 - nicht zu hören.

9. Der Beschwerdeführer verlangte vom Beschwerdegegner weiter, dass aus

sämtlichen Räumen, in denen er in seiner Funktion als Lehrperson an einer

öffentlichen Schule tätig sei, die Kruzifixe oder Kreuze zu entfernen seien (Schreiben

des Beschwerdeführers vom 21. September 2010). Diese Forderungen beträfen das

Lehrerzimmer und das Zimmer zum Mittagsstudium; sein Klassenzimmer sei von der

Forderung nicht betroffen, da darin kein Kruzifix hänge. Überdies teilte der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er im laufenden Schuljahr an

keiner Veranstaltung mit konfessionellem, religiösem Charakter teilnehmen werde. Er

verlangte vom Beschwerdegegner eine Bestätigung, dass in seinem Schulzimmer kein

Kruzifix zu hängen brauche und die Kreuze und Kruzifixe in jenen Räumlichkeiten, in

welchen er sich regelmässig in seiner Tätigkeit als Lehrperson aufhalte, entfernt

würden. Widrigenfalls bat er um Zustellung einer „beschwerdefähigen, obrigkeitlichen

Anordnung“, die auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe.

Um die Frage zu klären, ob die fristlose Kündigung durch den Beschwerdegegner

gerechtfertigt war, sind die Rechtmässigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers

und der Anweisungen des Beschwerdegegners von Bedeutung (siehe dazu auch den

Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4). Denn die Rechtsprechung

anerkennt, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann

gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des

Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990

S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli

2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die

Weigerung eines Arbeitnehmers, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit oder eine

zumutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen, kann als Verletzung der

Treuepflicht und damit als wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung

auszusprechen, qualifiziert werden (Obergericht BL in JAR 1990 S. 356;

Kantonsgericht SG in JAR 1984 S. 194; anders aber BGE 4C.112/2005 vom

12.4.2005, als sich eine Datatypistin weigerte, eine schlechte Arbeit eines Kollegen

nochmals zu machen). Im Einzelnen:

9.1 Der Beschwerdeführer hatte am 16. Januar 2011 das Rechtsgutachten eines

Professors für Staats- und Verwaltungsrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Basel eingereicht mit der Überschrift: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit

von

Lehrpersonen

an

öffentlichen

Grundschulen

zur

Kündigung

der

öffentlichrechtlichen Anstellung [des Beschwerdeführers] an der OS […], Kanton

Wallis“. Darin kam der Gutachter zum Schluss: „Insgesamt erscheint die Kündigung


  • 16 -

[des Beschwerdeführers] wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der

Kruzifixe in öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix

wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse

Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15

BV und Art. 9 EMRK und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht

vereinbar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht nähe[r] darauf eingegangen zu werden,

dass im vorliegenden Fall nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung

ausgesprochen wurde.“ In Bezug auf die dienstrechtlichen Anordnungen in concreto

kamen die Gutachter zum folgenden Schluss: „Es besteht heute kein Zweifel, dass es

mit der Neutralitätspflicht des Gemeinwesens nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK

unvereinbar ist, Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen anzubringen. Die

Anordnung der Schulbehörden, das Kruzifix wieder aufzuhängen, durfte [vom

Beschwerdeführer] ohne Zweifel als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden.“ Der

Beschwerdeführer stützt sich im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Oktober 2011 grösstenteils auf die Ausführungen dieses Gutachtens.

9.2 Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die

Gutachter den rechtserheblichen Sachverhalt nur einseitig berücksichtigt und

insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die fristlose Entlassung

vollends ausser Acht gelassen hätten. Die fristlose Entlassung gründe nicht in der

persönlichen Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium

der F__________, sondern vielmehr in seinem Verhalten (ebenso der Entscheid des

Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 1 und 2). Der Beschwerdeführer habe

seine Verfassungsrechte schrankenlos wahrnehmen wollen, ohne Beachtung der

gleichlautenden Verfassungsrechte Dritter. Er habe sich dabei auf BGE 116 Ia 252

gestützt, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, dass das Anbringen eines

Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule der in Art. 27 Abs. 3 BV

gewährleisteten

Religionsneutralität

nicht

entspreche.

Diesem

Bundesgerichtsentscheid habe der Beschwerdeführer absolute Geltung beimessen

und die Schule als Plattform für seine Ideen respektive für seinen Glauben oder

Nichtglauben benützen wollen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer

ultimative und wenig auf Konsens angelegte Forderungen gestellt, die das

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner stark beeinträchtigt

hätten. Dies habe schliesslich auch den Widerstand von Eltern geweckt, deren Kinder

die betroffene Schule besuchten.

9.3

Dem

Beschwerdegegner

ist

dahingehend

zuzustimmen,

dass

der

Beschwerdeführer fehl geht, soweit er BGE 116 Ia 252 absolute Geltung beimessen

will. Das Bundesgericht hat sich gar selbst zurückgenommen, indem es explizit

festgehalten hat, dass das Urteil vielleicht anders ausgefallen wäre, wenn die

Gegenwart des Kruzifixes in Schulräumen für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen

gewesen wäre, wie z.B. in der Vorhalle, in den Gängen, in der Kantine oder natürlich in

einem allfällig für den Gottesdienst vorgesehenen Raum oder in einem Zimmer, in dem

freiwilliger Unterricht erteilt werde (BGE 116 Ia 252 E. 7c; vgl. auch den Entscheid des

Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Überdies hat sich das

Bundesgericht über das Anbringen von Kruzifixen an anderen öffentlichen Orten wie

Gerichtssälen oder Sitzungszimmern der Exekutive oder Legislative bewusst nicht


  • 17 -

geäussert. Dem BGE 116 Ia 252 lassen sich deshalb keine allgemeinen und absolut

geltenden Regeln für das Anbringen von Kruzifixen im öffentlichen Raum entnehmen.

Schliesslich hat das Bundesgericht (in E. 5d) explizit festgehalten: „La libertà di

credenza e di coscienza non esige la neutralità assoluta dello Stato in materia

religiosa. Sostenere la tesi opposta significherebbe rimettere in questione l’attuale

ordinamento dei rapporti fra Chiesa e Stato nei Cantoni.“ BGE 116 Ia 252 kann mithin -

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine absolute Geltung beigemessen

werden.

9.4 Zur Relativierung des BGE 116 Ia 252 trägt ausserdem ein Entscheid der Grossen

Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011 bei,

in dem die Grosse Kammer klar (mit 15:2 Stimmen) festgehalten hat, dass Kruzifixe in

Klassenzimmern öffentlicher Schulen Italiens keine Grundrechte - weder Art. 2 des

  1. Zusatzprotokolls (Recht auf Bildung) noch Art. 9 EMRK (in Bezug auf die Glaubens-

und Gewissensfreiheit) verletzten (vgl. auch den Entscheid des Staatsrates vom

  1. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Ein Kruzifix stelle lediglich ein passives Symbol

[dar], welches nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an einer

religiösen Handlung verglichen werden könne (Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 72).

Ferner hielt die Grosse Kammer fest, dass sich nicht beweisen lasse, ob religiöse

Symbole in Klassenzimmern öffentlicher Schulen tatsächlich einen Einfluss auf die

Schüler hätten. Das Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihrer eigenen Weltanschauung

zu erziehen, werde durch die Kruzifixe in den Schulzimmern nicht beschränkt. Es gebe

keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Behörden sich gegenüber den

Schülern oder Schülerinnen, die einer anderen Konfession angehören, intolerant

verhalten hätten Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 74 f.).

9.5 Aus dem Vorgenannten (insbesondere E. 9.3 und 9.4) erhellt, dass die Rechtslage

umstritten ist. Der Staatsrat hat sich hierzu zwar geäussert (Entscheid des Staatsrats

vom 17. August 2011 E. 3.1, 3.2 sowie E. 4 in fine). Das Kantonsgericht muss zur

Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen im

Kanton Wallis jedoch nicht abschliessend Stellung nehmen, weil es auf Grund der

Akten und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner (und nicht die

Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium der

F__________) den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben hat (ähnlich auch

der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2). Die Rechtslage

betreffend Kruzifixe an öffentlichen Schulen spielt jedoch insofern eine Rolle, als sie für

die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Anweisungen des

Beschwerdegegners (im Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer

vom 15. September 2010) zu Recht oder zu Unrecht widersetzt hat, von Bedeutung ist.

Wie bereits in E. 9 in fine erwähnt anerkennt die Rechtsprechung, dass eine fristlose

Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn

dieser klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich

verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weisungen des Beschwerdegegners in

seinem Schreiben vom 15. September 2010 waren zweifelsohne klar. Sie lauteten wie

folgt:


  • 18 -
  1. Als Angestellter […] vergreifen Sie sich im Schreiben an […] [den Beschwerdegegner] mit Ihren

ultimativen Forderungen im Ton.

  1. Ihr Gedankengut in Glaubensfragen darf nicht in den Unterricht einfliessen.

  2. Bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen Ihrerseits ist der Schule […] nicht zu schaden.

  3. Die Anweisungen der Schulleitung sind zu respektieren.

  4. Das Symbol der F__________ ist umgehend aus Ihrem Klassenzimmer zu entfernen.

  5. Das Kreuz in Ihrem Klassenzimmer ist bis zum Montag, 20. September 2010, wieder anzubringen.

Die Weisungen Nrn. 1 bis 5 sind nach Ansicht des Kantonsgerichts gerechtfertigt. Ob

es sich bezüglich der Weisung Nr. 6, wonach der Beschwerdeführer innert einer Frist

von wenigen Tagen das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer aufzuhängen habe,

ebenso verhält, kann angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht vorbehaltlos bejaht

werden. Wie bereits angeführt muss das Kantonsgericht hierzu auch nicht

abschliessend Stellung nehmen. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdegegner angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht davon ausgehen

durfte, dass seine Weisung an den Beschwerdeführer, das Kruzifix in seinem

Klassenzimmer wieder aufzuhängen, zweifelsohne rechtmässig und berechtigt sei.

Deshalb kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, die

Weisung Nr. 6 des Beschwerdegegners zu befolgen, auch nicht als Begründung für die

fristlose Kündigung herangezogen werden. Die Weisungen des Beschwerdegegners

an den Beschwerdeführer waren zwar klar, aber (wenigstens in Bezug auf die Weisung

Nr. 6) nicht zweifelsfrei berechtigt. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung explizit

festhält, dass bloss (wenn überhaupt) die beharrliche Verweigerung trotz Abmahnung

eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag. Eine Abmahnung findet sich nicht in

den Akten - weder eine schriftliche Abmahnung noch die Behauptung des

Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer wenigstens mündlich abgemahnt zu

haben. In den Akten findet sich allein das Schreiben vom 15. September 2010 mit den

Weisungen des Beschwerdegegners zu Handen des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2010 an

den Beschwerdegegner und führte daselbst aus, dass und weshalb er die Weisungen

des Beschwerdegegners nicht zu befolgen gedenke. Dem Beschwerdegegner ist

dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom

  1. September 2010 in ultimativem, provokativem und wenig sachlichem Ton verfasst

hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen (siehe

dazu weiter unten, E. 11). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September

2010, mit dem er sich geweigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners

(festgehalten im Brief vom 15. September 2010) umzusetzen, vermag die fristlose

Entlassung des Beschwerdeführers deshalb nicht zu rechtfertigen.

9.6 Dessen ungeachtet scheint das Schreiben des Beschwerdeführers an den

Beschwerdegegner vom 21. September 2010 den Ausschlag für die fristlose

Kündigung gegeben zu haben. Jedenfalls beschlossen die Schulkommission sowie die

Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion anlässlich einer gemeinsamen

Sitzung vom 28. September 2010, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit

sofortiger Wirkung zu beenden. Am 8. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die

fristlose Kündigung eröffnet.


  • 19 -

9.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Weigerung des Beschwerdeführers, die

Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, genügt nach Ansicht des

Kantonsgerichts nicht, um seine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, weil zum einen

nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob insbesondere die Weisung Nr. 6 rechtmässig gewesen

ist

und

weil

zum

anderen

in

den

Akten

weder

eine

Abmahnung

des

Beschwerdegegners noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers

belegt ist. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die

fristlose Entlassung eines Angestellten unter anderem dann gerechtfertigt sein kann,

wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten trotz Abmahnung

beharrlich nicht befolgt, sind vorliegend mithin nicht erfüllt.

Der Beschwerdegegner begründet die fristlose Entlassung jedoch nicht allein mit der

Nichtbefolgung der Weisungen des Schreibens vom 15. September 2010 durch den

Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer

habe

überdies

durch

zusätzliches

Fehlverhalten

das

Vertrauen

des

Beschwerdegegners

enttäuscht

und

damit

eine

weitere

Zusammenarbeit

verunmöglicht, unter anderem dadurch, dass er die Auseinandersetzung medialisiert

(E. 10) und sich im Umgangston vergriffen habe (E. 11).

10. Der Beschwerdegegner hält dem Beschwerdeführer vor, das gegenseitige

Vertrauensverhältnisse durch seine zunehmenden Auftritte in den Medien (Presse, TV

usw.) sowie die Publikationen im Internet sowie auf Facebook zerstört zu haben. Er

habe

die

Schule

für

seine

persönliche

Geisteshaltung

instrumentalisiert

(Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. November

2011, S. 14 f.; ebenso wohl auch der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August

2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es der Beschwerdegegner

respektive der Präsident der Gemeinde zu verantworten habe, dass „die Angelegenheit

in den Grossrat“ getragen worden sei (Replik des Beschwerdeführers vom

  1. Dezember 2011, S. 4). Jedermann habe gewusst, auf wen der Vorstoss im Grossrat

abgezielt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Anschluss daran von

Medienvertretern um eine Stellungnahme gebeten worden. Diesen Anfragen sei er

nachgekommen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Um abschätzen zu

können, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat, werden die

verschiedenen Stellungnahmen in den Medien nachfolgend chronologisch aufgegleist:

10.1 Am 17. Juni 2010 wurde ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Zeitung

I__________ abgedruckt. Wenn auch im besagten Artikel zwei Mal erwähnt wird, dass

der Beschwerdeführer an einer OS-Schule im Wallis arbeite, so wurde der

Beschwerdeführer doch in erster Linie als (neu gewählter) Präsident der Walliser

Sektion der F__________ interviewt (und nicht in seiner Funktion als Lehrer). Von

Kruzifixen in Schulzimmern ist im besagten Artikel nirgends die Rede. Der

Beschwerdeführer erwähnt immerhin, dass ihn die starke Verstrickung von Kirche und

Staat störe. Dadurch entstehe die Meinung, dass Freiheitsrechte wie freie

Meinungsäusserung, Pressefreiheit sowie Gleichstellung von Mann und Frau dem

Christentum entsprungen sei, was seiner Meinung nach schlichtweg falsch sei. Er

bezeichnete es als eines der Ziele der Walliser Sektion der F__________, dass die

Kirchensteuer ausgewiesen werde und die Leute auch wüssten, wofür das Geld, das


  • 20 -

über die Kirchensteuern eingezogen wird, überhaupt verwendet werde. Das Verhältnis

zwischen Schule und Kirche im Besonderen respektive Fragen im Zusammenhang mit

Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen wurden in diesem Interview der

Zeitung I__________ nicht erwähnt. Die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Beschwerdegegner haben sich denn auch erst im Verlaufe der Monate Juli

und August (und nicht bereits im Juni 2010) zugespitzt. Dem Beschwerdeführer kann

mithin nicht vorgeworfen werden, er sei mit dem Interview in der Zeitung I__________

vom 17. Juni 2010 zu stark in die Offensive gegangen und habe dabei und damit seine

Loyalitätspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner verletzt.

10.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer eine Besprechung

mit Mitgliedern des Departements verlangt, um mit ihnen über religiöse Symbole an der

Schule, Schulmessen etc. zu diskutieren. Dieses Gespräch fand am 11. August 2010

statt. Am 23. August 2010 veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Kommentierung

dieser Sitzung online. Über weite Teile wurde die Kommentierung allgemein gehalten;

kommentiert wurden die Diskussionen über die allgemeinen Aufgaben der Schule, die

Pflichten von Lehrern sowie die Situation von konfessionsfreien oder andersgläubigen

Lehrpersonen. Im Verlaufe der Sitzung ist man aber auch auf die persönliche Situation

des Beschwerdeführers zu sprechen gekommen (Zitat aus der Kommentierung des

Beschwerdeführers im Internet): „Das Gespräch wurde dann auf meine persönliche

Situation an der Orientierungsschule […] gelenkt. Ich erwähnte (wie ich das den

Printmedien und dem Radio H_________ gegenüber auch schon gemacht habe), dass

ich an der Schule gerne unterrichte, und ob meiner Religionslosigkeit kein Mobbing

oder ähnliches zu ertragen habe. Ich erwähnte lobend sowohl die Schulleitung als auch

meine Kollegen, welche im organisatorischen Bereich Flexibilität zeigen, so dass ich

pro Jahr nur etwa 10 bis 15 religiöse Anlässe zu besuchen habe und während der

verbleibenden Anlässe jene Schüler beaufsichtige, welche keiner Religion oder einer

anderen als der römisch-katholischen angehören. Ebenfalls hat die Schulbehörde der

Bevölkerung gegenüber bereits erklärt, dass sie von meinem Mangel an römischer

Katholizität weiss.“

Nach Ansicht des Kantonsgerichts verschwimmen hier ohne Zweifel die Grenzen

zwischen dem Beschwerdeführer als Lehrperson einerseits und als Präsident der

Walliser Sektion der F__________ andererseits. Eine strikte Trennung ist im Rahmen

dieser Publikation nicht mehr möglich. Immerhin ist einschränkend hinzuzufügen, dass

die Kommentierung auf einer einschlägigen Internetseite (der Homepage der

F__________)

veröffentlicht

worden

ist

(und

nicht

in

einem

allgemeinen

Publikationsorgan wie zum Beispiel dem K_________). Auch erhellt aus den Akten,

dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, die gesetzlichen

Grundlagen zu eruieren und die rechtlichen Schranken auszuloten, was die Trennung

von Kirche und Staat im Kanton Wallis betrifft. Dazu war er in seiner Funktion als

Präsident der Walliser Sektion der F__________ durchaus berechtigt.

10.3 In seiner Online-Kommentierung vom 23. August 2010 erwähnte der

Beschwerdeführer weiter: „Mehrere Male im Gespräch wurde darauf hingewiesen,

dass es PERSONEN [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] braucht, welche die

von mir erwähnten Unstimmigkeiten (aus unserer Sicht) anprangern, allenfalls auch


  • 21 -

aufsässig sind etcpp. Es braucht also betroffene Personen, die gewillt sind, sich für ihre

Rechte einzusetzen. Die […] wird von sich aus nichts unternehmen […].“ Offensichtlich

nahm der Beschwerdeführer dies zum Anlass, selbst in die Offensive zu gehen.

Jedenfalls versandte er bloss zwei Tage später (am 25. August 2010) das Schreiben

an den Beschwerdegegner, in dem er die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von

ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen verlangte sowie eine Dispensation von der

Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur

Bestimmung von Messedienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft.

10.4 Am 3. August 2010 hinterlegte der Präsident der Gemeinde eine schriftliche

Anfrage an den Staatsrat folgenden Inhalts:

Der Artikel 32 über das öffentliche Unterrichtswesen, wonach es die Aufgabe der Schule ist, den Schüler

auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, widerspricht wohl der übergeordneten

Gesetzgebung über die Religions- und Gewissensfreiheit. Lehrpersonen verweigern bereits die Erteilung

von Bibel- und Religionsunterricht oder verlangen die Entfernung von Kruzifixen aus den Schulzimmern.

Ist diese Problematik dem Staatsrat bekannt und was gedenkt er in dieser Sache zu unternehmen?

Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner

die Differenzen an der Schule mit dieser Anfrage zu Handen des Staatsrates publik

gemacht habe (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 S. 4).

Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden: In dem selben

Masse, wie es dem Beschwerdeführer unbenommen war, sich in seiner Freizeit zum

Präsidenten der Walliser Sektion der F__________ wählen zu lassen, hatte der der

Präsident der Gemeinde auch das Recht, als Grossrat schriftliche Fragen zu Handen

des Staatsrates zu hinterlegen. Sein politisches Engagement gereicht dem Präsidenten

der betroffenen Gemeinde nicht zum Vorwurf.

10.5 Am 10. September 2010 wurde im „Radio H_________“ eine Sendung mit dem

Titel „Gedankengut des F__________ in Schule unerwünscht“ ausgestrahlt. Der

Beschwerdegegner lehnte wenige Tage später (am 15. September 2010) die

Forderungen des Beschwerdeführers vollumfänglich ab.

10.6 Am 16. September 2010 erschien ein ausführlicher Bericht zum Thema im

„K_________“. In diesem Artikel wurde sowohl die Meinung des Beschwerdeführers

als auch des Präsidenten der betroffenen Gemeinde wiedergegeben - beide wurden

auch namentlich erwähnt. Zur Sprache kamen unter anderem die Sitzung vom 11.

August 2010 zwischen Mitgliedern des Departements und dem Beschwerdeführer

sowie die Forderungen, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25.

August 2010 an den Beschwerdegegner gerichtet hatte. Von Bedeutung ist, dass sich

der Präsident der Gemeinde im Rahmen dieser Berichterstattung dahingehend zitieren

liess, dass der Beschwerdeführer nicht „um seinen Job bangen müsse“. Nach Ansicht

des Kantonsgerichts auferlegten sich im Rahmen dieses Zeitungsartikels weder der

Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner jene Zurückhaltung, die im Interesse

einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts wünschenswert und angebracht gewesen

wäre.


  • 22 -

10.7 Bloss zwölf Tage später (am 28. September 2010, mit Eröffnung am 8. Oktober

  1. beschlossen der Regionalrat sowie die Gemeindepräsidenten der betroffenen

Schulregion, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung

aufzulösen. Dieser Beschluss ist mittels Protokoll in den Akten belegt. Nach Ansicht

des Kantonsgerichts dürfen nur die vorgehend (E. 10.1 - 10.6) erwähnten

Publikationen und Medienauftritte (bis zum 28. September 2010) zur Beantwortung der

Frage herangezogen werden, ob der Beschwerdeführer den schwelenden Konflikt mit

dem Beschwerdegegner tatsächlich derart medialisiert hat, dass eine fristlose

Kündigung ohne Abmahnung unumgänglich geworden ist. Die Medialisierungen, die

erst nach dem Kündigungsentscheid vom 28. September 2010 erfolgten, dürfen nicht

mehr zur Legitimierung der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Der

Vollständigkeit und des besseren Verständnisses halber werden die Medialisierungen

nach dem Kündigungsbeschluss nachfolgend dennoch aufgeführt.

10.8 Am 30. September 2010 erschien ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der

Zeitung I__________. Darin stellte er die Rechtsgültigkeit des GUW in Frage und

führte aus, dass er das Kreuz bereits vor anderthalb Jahren aus seinem Schulzimmer

entfernt habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb deswegen nun eine so

grosse Geschichte gemacht werde. Dabei liess sich der Beschwerdeführer vor dem

Schulgebäude ablichten, in dem er unterrichtete. Damit hat der Beschwerdeführer

eindeutig gegen die - nach Ansicht des Kantonsgerichts zweifelsohne berechtigte -

Weisung Nr. 3 des Schreibens des Beschwerdegegners vom 15. September 2010

verstossen, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bei weiteren öffentlichen

Auftritten und Anlässen seinerseits der Schule nicht zu schaden. Aus den Akten erhellt

jedoch, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers bereits vor dessen

Medienauftritt vor dem Schulgebäude beschlossen worden war. Dieses Fehlverhalten

des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung seiner fristlosen

Entlassung herangezogen werden. Überdies ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass

das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen klare und berechtigte Weisungen des

Arbeitgebers bloss dann in einer fristlosen Kündigung münden darf, wenn der

Arbeitnehmer vorgängig abgemahnt worden ist. Das war vorliegend nicht der Fall.

10.9 Am 8. Oktober wurde die fristlose Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer

ausgesprochen. Am 14. Oktober 2010 gab der Präsident der betroffenen Gemeinde

der Zeitung I__________ ein Interview, in dem er erklärte, weshalb der

Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis gekündigt habe: Der Beschwerdeführer

habe

sich

im

Ton

vergriffen,

was

zur

Zerrüttung

des

gegenseitigen

Vertrauensverhältnisses geführt habe.

10.10

Im

Anschluss

an

die

fristlose

Kündigung

suchte

schliesslich

der

Beschwerdeführer offensiv die Aufmerksamkeit der Medien. Am 21. Oktober 2010

nahm er an einer Diskussionsrunde des Lokalfernsehens „L_________“ teil, die explizit

die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen an öffentlichen Schulen

thematisierte. Am 29. Oktober 2010 war er Gast in der Sendung „M_________“ des

Schweizer Fernsehens. Spätestens zu jenem Zeitpunkt waren die Differenzen

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner schweizweit publik

gemacht worden. In jenen Sendungen war der Beschwerdeführer auch nicht mehr als


  • 23 -

Präsident der Walliser Sektion der F__________ im Mittelpunkt, sondern vielmehr als

Walliser Lehrer, der angeblich entlassen worden war, weil er sich gegen die Kruzifixe in

mehreren Unterrichtsräumen seiner Schule zur Wehr gesetzt hatte. Zur Beantwortung

der Frage nach der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen können diese

Medienauftritte jedoch ebenfalls nichts beitragen, da die fristlose Kündigung im Vorfeld

dieser Medialisierungen ausgesprochen worden ist.

10.11 Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer

noch der Beschwerdegegner die wünschenswerte und angebrachte Zurückhaltung im

Umgang mit den Medien an den Tag gelegt haben. Es ist nicht möglich, genau

zuzuordnen, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat. Das ist

vorliegend auch nicht notwendig. Jedenfalls kann - entgegen der Ansicht des

Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2010 E. 3.3 - dem Beschwerdegegner

nicht dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer allein die

Verantwortung für die Medialisierung der Differenzen zu tragen und dadurch das

Vertrauensverhältnis zerrüttet habe. Dies müssen sich sowohl der Beschwerdeführer

als auch der Beschwerdegegner gleichermassen vorhalten lassen.

11. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer weiter und wiederholt vor,

dass

er

sich

im

Umgangston

vergriffen

habe.

Diesbezüglich

ist

dem

Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit dem Staatsrat (Entscheid vom 17. August

2011 E. 3.3) recht zu geben: Der Beschwerdeführer stellte seine Forderungen immer

wieder ultimativ und in provokativem Ton. Das Schreiben des Beschwerdeführers an

den Beschwerdegegner vom 21. September 2010 lässt es an der Ruhe und der

Sachlichkeit missen, mit der üblicherweise Differenzen zwischen Arbeitnehmer und

Arbeitgeber ausgetragen werden. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss zum

Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung, sondern auch noch heute nicht möglich ist,

seine Anliegen in respektvollem und verständigem Ton vorzutragen, belegen seine

„Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates […]“, die er seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 beigelegt hat. Darin bezeichnet

er das Urteil des Staatsrates vom 17. August 2011 als „skandalös“. „Anlässlich von

Formulierungen im Urteil des Staatsrates wie beim Sachverhalt unter C b), wo einfach

so unhinterfragt nachgeplappert wird, dass […], muss ich mir ernsthaft die Frage

stellen, WIE [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] die Juristen des Staatsrates

denn auf solche Formulierungen kommen können. […] Es ist zudem nicht nur

unprofessionell, wie das Gutachten von Prof. […] missachtet und ignoriert wurde. Mir

würden noch andere Adjektive als ‚unprofessionell’ einfallen. Aber ich will hier nicht

unprofessionell werden.“ Diese Aussagen zeugen nicht von viel Respekt gegenüber

den

staatlichen

Institutionen,

was

angesichts

der

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer den Beruf eines Lehrers ausübt - nicht gänzlich unproblematisch ist.

Dessen ungeachtet ist zweierlei festzuhalten: Zum einen sind auch Lehrer zu

(sachlicher) Kritik am Staat und an staatlichen Institutionen berechtigt (vgl. hierzu auch

den Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 3.2). Letzten Endes geht es in

casu

darum,

die

ausserdienstliche

Meinungsäusserungsfreiheit

des

Beschwerdeführers seinen Treuepflichten als Beamter gegenüberzustellen. Bereits vor

knapp 30 Jahren hat Walter Kämpfer in einer einschlägigen Publikation festgehalten,

dass „man […] heute wohl geneigt sein [wird], in solchen Fällen den Freiheitsraum des


  • 24 -

Beamten

weit

zu

ziehen,“

(Walter

Kämpfer,

Die

ausserdienstliche

Meinungsäusserungsfreiheit und die Vereinsfreiheit des Beamten im politischen

Bereich in neuerer Sicht, in: Mélanges André Grisel, Recueil des travaux offert à

M. André Grisel, Jean-François Aubert/Philippe Bois (Hrsg.), Neuchâtel 1983, S. 491).

Was vor 30 Jahren galt, muss dieser Tage erst recht und umso mehr zum Tragen

kommen. Eine wichtige Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit von Beamten stellt

das

Strafrecht

auf,

insbesondere

die

Art.

265

ff.

des

Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Dass der

Beschwerdeführer diese Schranke überschritten hätte, wird vom Beschwerdegegner

nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zum anderen: Auch wenn

der Beschwerdeführer sich - sowohl nach Ansicht des Beschwerdegegners als auch

nach Ansicht des Kantonsgerichts - im Ton vergriffen hat, so kann ihm doch kein

ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat

der

Beschwerdeführer

den

Beschwerdegegner

in

seinem

Schreiben

vom

  1. September 2010 zwar provoziert, aber nicht beleidigt. Dem Beschwerdeführer kann

erst recht nicht vorgehalten werden, gänzlich ausfällig geworden zu sein. Das

ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung

der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgericht

hätten die ultimativen Forderungen des Beschwerdeführers und sein wenig

versöhnliches Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner unter Umständen einen

triftigen Grund dargestellt, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzulösen - als

besonders schwerwiegende Verfehlung (und damit als wichtigen Grund für eine

fristlose Kündigung ohne Abmahnung) vermag das Kantonsgericht jedoch den

fordernden Ton und das provozierende Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu

qualifizieren (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011

E. 3.3). Dies umso weniger, als das Bundesgericht explizit festgehalten hat, dass

schlechte Beziehungen zwischen den Parteien eine fristlose Entlassung des

Arbeitnehmers nicht zu rechtfertigen vermögen (BGer in JAR 2001, S. 222; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR, S. 774). Eine minder

schwerwiegende Verfehlung hätte - um eine fristlose Entlassung trotzdem rechtfertigen

zu können - einer Abmahnung des Beschwerdegegners und einer wiederholten

Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers bedurft, was in den Akten nicht belegt ist.

In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass in den Berichterstattungen der

Medien der Eindruck geweckt worden ist, dass der Beschwerdeführer der Intoleranz

und der rigiden Strenge des Beschwerdegegners zum Opfer gefallen sei. Aus den

Akten erhellt, dass dies nicht stimmt - vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der

Beschwerdegegner hat sich gegenüber dem Beschwerdeführer sehr lange offen und

tolerant gezeigt (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 2.4).

Der Beschwerdegegner liess den Beschwerdeführer zum Beispiel bewusst gewähren,

als letzterer sich dazu entschied, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer abzuhängen.

Ebenso akzeptierte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer seine Klassen

nicht selbst in den Gottesdienst begleitete, sondern dies seinen Arbeitskollegen

überliess und im Gegenzug andere Arbeiten übernahm. Die Schreiben in den Akten

belegen, dass sich der Beschwerdegegner jeweils in bestimmtem, aber sachlichem

und anständigem Ton an den Beschwerdeführer gewandt hat. Dasselbe kann leider


  • 25 -

weder von den Briefen gesagt werden, die der Beschwerdeführer an den

Beschwerdegegner gesandt hat, noch von den Publikationen im Internet, in denen der

Beschwerdeführer sich mit dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat auseinander

gesetzt hat. Der Beschwerdeführer neigt dazu, sich in teils herablassendem und

zynischem Ton über jene Menschen zu äussern, die sein Gedankengut nicht teilen.

Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer in seinen Briefen an den Beschwerdegegner immer wieder im Ton

vergriffen hat, keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung (notabene ohne

vorgängige Abmahnung) zu konstituieren vermag, wenn auch der Beschwerdeführer

dadurch massgeblich zur Eskalation des schwelenden Konflikts beigetragen hat.

12.

Schliesslich

führt

der

Beschwerdegegner

mehrfach

aus,

dass

das

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer dermassen zerrüttet

gewesen sei, dass die fristlose Entlassung zwecks Vermeidung weiteren Schadens

habe ausgesprochen werden müssen (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom

  1. August 2011 E. 6.1). Damit spricht der Beschwerdegegner die wohl wichtigste

Voraussetzung der fristlosen Kündigung an: Ein wichtiger Grund für eine fristlose

Kündigung liegt üblicherweise bloss dann vor, wenn es dem Kündigenden nach Treu

und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten

ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010

vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsgerichts A1 06 151 vom

  1. November 2006 E. 6.2 sowie A 07 148 vom 25. Januar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). An die objektive und subjektive

Gewichtigkeit einer fristlosen Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die

fristlose Kündigung darf immer nur als ultima ratio ausgesprochen werden und

untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa). Hierzu ist festzuhalten

was folgt:

12.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts (und entgegen dem Entscheid des Staatsrats

vom 17. August 2011 E. 6.1) ist die Voraussetzung, dass dem Beschwerdegegner die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin

nicht mehr zuzumuten gewesen sei, vorliegend nicht erfüllt. Zunächst einmal ist

festzuhalten, dass der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war

und ist. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer das Kruzifix in

seinem Klassenzimmer bereits rund anderthalb Jahre vor der Eskalation der

Differenzen zwischen den Parteien abgehängt hatte. Der Beschwerdegegner hatte dies

zur Kenntnis genommen und geduldet. Angesichts der Tatsache, dass der

Beschwerdegegner bereits während anderthalb Jahren toleriert hatte, dass der

Beschwerdeführer kein Kruzifix in seinem Klassenzimmer hängen hatte (siehe dazu

auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2), ist nicht

nachzuvollziehen, weshalb und inwiefern dies dem Beschwerdegegner nicht auch noch

die weiteren Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (mithin dem

Ende des Schuljahres 2010/2011) zuzumuten gewesen wäre. Ebenso verhält es sich

mit der Forderung in Bezug auf die Befreiung von Gottesdienstbesuchen: Bereits vor

der Eskalation der Meinungsverschiedenheiten der Parteien war der Beschwerdeführer

faktisch offensichtlich vom Besuch von Gottesdiensten befreit worden, weil seine


  • 26 -

Arbeitskollegen seine Klasse jeweils im Tausch gegen andere Tätigkeiten in die Messe

begleitet hatten. Inwiefern und weshalb es dem Beschwerdegegner auf ein Mal nicht

mehr möglich gewesen sein soll, den status quo (mithin die Dispensation des

Beschwerdeführers von der Begleitung der Schulkinder zum Gottesdienst) aufrecht zu

erhalten bis zur Klärung der umstrittenen Rechtsfrage (oder zumindest bis zum

nächsten ordentlichen Kündigungstermin), ist nicht nachvollziehbar. Dass sich der

Beschwerdegegner statt dessen zu einer fristlosen Kündigung hat hinreissen lassen,

war und ist ungerechtfertigt.

12.2 Erschwerend kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts hinzu, dass der Präsident

der Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010 (auf die

Frage hin, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Konsequenzen nach sich

ziehen werde) ausgesagt hat: „’Es wird Konsequenzen haben’. Aber es sei nicht so,

dass [der Beschwerdeführer] um seinen Job bangen müsse. Er sei optimistisch, dass

man einen Kompromiss finden werde, der für alle tragbar sei.“ Zwölf Tage später (am

September

hat

der

Beschwerdegegner

beschlossen,

das

Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Auf Grund der Aussagen des Präsidenten der Gemeinde in der Lokalzeitung musste

der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage

rechnen. Als Grund für die fristlose Entlassung kommt allein das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 21. September 2010 in Frage, in dem sich der

Beschwerdeführer geweigert hat, den Weisungen des Beschwerdegegners Folge zu

leisten. Wie bereits einlässlich begründet, vermag dieses Schreiben allein jedoch

keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu konstituieren. Zum einen ist es

zwar in provokativem, aber keinesfalls beleidigendem Ton verfasst. Zum anderen ist

nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht geweigert hat, die

Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, da die Rechtslage - wie bereits

mehrfach ausgeführt - umstritten ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die

Rechtsprechung fristlose Kündigungen wegen beharrlicher Verweigerung der

Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bloss (wenn

überhaupt) dann schützt, wenn die Kündigung auf Abmahnung hin erfolgte. Das war

vorliegend eben gerade nicht der Fall.

13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Einzelnen:

13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG sowie Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien

Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu

werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1;

129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör

dient

zum

einen

der

Sachaufklärung.

Zum

anderen

stellt

es

ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49

E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche


  • 27 -

Gehör umso mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung

in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der

Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides.

13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit

eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der

Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der

Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der

Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der

Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfügung, sondern

bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesenermassen bereits am 28. September

2010

stattfand)

angehört

werden

müssen.

Denn

nur

so

wäre

es

dem

Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers

bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksichtigen.

Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die

von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde

berücksichtigt werden kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen

Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht

musste diese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine

eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den

Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundesgerichts

1C_103/2007 E. 5.3).

13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen Dienstrecht auch

relativ

informelle

Äusserungsgelegenheiten

vor

der

Kündigung

dem

verfassungsrechtlichen

Gehörsanspruch

zu

genügen

vermögen,

sofern

dem

Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteil

des Bundesgerichts 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom

  1. März 2006 E. 2.1; 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 2c/bb). Dies war vorliegend

eben gerade nicht der Fall: Angesichts der Tatsache, dass sich der Präsident der

betroffenen Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010

dahingehend zitieren liess, dass der Beschwerdeführer keinesfalls um seinen Job zu

bangen habe, musste Letzterer eben gerade nicht mit einer fristlosen Entlassung innert

weniger Tage und ohne vorgängige Abmahnung rechnen. Der Beschwerdegegner hat

mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der einschneidenden

fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt.

13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des

rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen

Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der

materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung

ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132

Erw. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum

Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es

das Kantonsgericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des


  • 28 -

Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben.

14.

Als

Zusammenfassung

ist

in

Erinnerung

zu

rufen,

dass

nach

der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine besonders schwere Verfehlung eine

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Wiegt die Verfehlung weniger

schwer, kann sie nur dann eine fristlose Entlassung des Arbeitsverhältnisses zur Folge

haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang

Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). Im Einzelnen:

14.1 Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre Zeit eingeräumt

worden sind, um seine Nachqualifikation nachzuholen, vermag das Kantonsgericht das

fehlende Diplom des Beschwerdeführers nicht als besonders schwerwiegende

Verfehlung, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte, zu

qualifizieren - dies umso weniger, als die fristlose Kündigung nach Ablauf bloss eines

Drittels der eingeräumten Zeit für die Nachqualifikation ausgesprochen worden ist

(E. 8).

14.2 Überdies machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zum Vorwurf,

sich verschiedenen Weisungen (unter anderem der Anordnung, das Kruzifix im

Klassenzimmer bis zu einem bestimmten Datum wieder aufzuhängen) widersetzt zu

haben (E. 9). Die Frage nach der Rechtmässigkeit oder -widrigkeit dieser Weisung

lässt das Kantonsgericht bewusst offen. Fest steht dennoch was folgt: Angesichts der

Tatsache,

dass

die

Frage

nach

der

Rechtmässigkeit

von

Kruzifixen

in

Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen selbst in Fachkreisen umstritten ist, durfte sich

der Beschwerdeführer nicht in der Sicherheit wiegen, dass die Anordnung des

Beschwerdegegners

per

se

unrechtmässig

sei.

Ebenso

wenig

hätte

der

Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass seine Weisung ohnehin korrekt sei.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung hätte sich eine fristlose Kündigung allein in

diesem letzteren Fall rechtfertigen lassen, wenn nämlich der Beschwerdeführer klaren

und

zweifelsohne

rechtmässigen

Weisungen

des

Beschwerdegegners

zuwidergehandelt hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie in E. 9 eingehend

erörtert - eben gerade nicht erfüllt. Überdies hätte der Beschwerdegegner selbst für

den Fall, dass man die Weisung des Beschwerdegegners als zweifelsfrei rechtmässig

hätte qualifizieren können, den Beschwerdeführer zumindest ein Mal abmahnen

müssen, was er nicht getan hat.

14.3 Zweifelsohne hat die Medialisierung der Differenzen den Konflikt verschärft und

zur Eskalation beigetragen (E. 10) - nach Ansicht des Kantonsgerichts haben jedoch

beide (sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner) die

Meinungsverschiedenheiten zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Öffentlichkeit

ausgetragen.

14.4 Schliesslich vermag das Kantonsgericht den wenig versöhnlichen und

unangepassten Ton, den der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner

angeschlagen hat, nicht als besonders schwere Verfehlung zu qualifizieren, die eine

fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (E. 11). Eine weniger schwerwiegende


  • 29 -

Verfehlung darf nur dann in einer fristlosen Entlassung münden, wenn sie trotz

Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler

Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). In den Akten sind weder eine Verwarnung durch den

Beschwerdegegner noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers

belegt. Letzten Endes hat der Beschwerdeführer - wenn auch in unanständigem und

forderndem Ton - nichts anderes gemacht, als eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen. Die Reaktion des Beschwerdegegners darauf - nämlich die fristlose

Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohne Abmahnung

  • war ungerechtfertigt.

14.5 Abschliessend bringt der Beschwerdegegner vor, das Vertrauensverhältnis sei

dermassen zerrüttet gewesen, dass die Entlassung zwecks Vermeidung weiteren

Schadens habe ausgesprochen werden müssen (E. 12). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung des Angestellten bloss dann,

wenn dem Vorgesetzten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten

ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden

kann. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Voraussetzung vorliegend eben

gerade nicht erfüllt, weil der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten

war (1.). Überdies hatte der Beschwerdeführer bereits anderthalb Jahre vor Eskalation

der Differenzen das Kruzifix aus seinem Klassenzimmer entfernt, was der

Beschwerdegegner widerstandslos hingenommen und geduldet hatte (2.). Schliesslich

war der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Zuspitzung des Konflikts faktisch von

der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen befreit worden (3.). Dem Kantonsgericht

erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern es dem Beschwerdegegner nicht möglich

gewesen sein soll, den damaligen status quo bis zum Ablauf des nächsten

ordentlichen Kündigungstermins aufrecht zu erhalten.

14.6 Zu guter Letzt hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor

Erlass der fristlosen Kündigung nicht angehört worden ist (E. 13). Da das Recht,

angehört zu werden, formeller Natur ist, führt diese Verletzung des rechtlichen Gehörs

unabhängig vom Entscheid in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung.

15. Demzufolge war die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers durch den

Beschwerdegegner vom 8. Oktober 2010 ungerechtfertigt. Dieser Ausgang des

Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der

angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 (eröffnet am

  1. September 2011) aufzuheben ist, zeitigt seine Folgen in der Verlegung der

Gerichtskosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:

15.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, weshalb

er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den

Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen

Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien

oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel jedoch keine

Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). In casu liegen keine Gründe vor, von dieser

Regel abzuweichen. Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.


  • 30 -

15.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv

beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus

Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91

Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die

Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4

Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die

in

Anwendung

der

Art.

27

ff.

GTar

festzusetzen

sind

und

im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--

betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf

beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von

der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit

des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur

insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen

vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger

Schritte und Besprechungen. Hinzu kommt, dass sich vorliegend keine komplizierten

formellen Rechtsfragen stellten, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, ob

das fordernde und wenig versöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber

dem Beschwerdegegner als wichtiger Grund qualifiziert werden konnte, der eine

fristlose

Kündigung

rechtfertigte.

Schliesslich

ist

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mehrheitlich

das

eingereichte

Gutachten

wiedergegeben

und

kaum

weiterführende

rechtliche

Abklärungen angestellt oder eigene Ausführungen gemacht hat. In Würdigung der

gesamten Umstände, insbesondere der Bedeutung, des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten Aufwands rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--

zuzusprechen. In diesen Fr. 2 400.-- ist auch die Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem Staatsrat (Verfahren CHE 328/10 mit Entscheid vom 17. August

2011, eröffnet am 2. September 2011) enthalten. Diesem Verfahren ist überdies ein

Zwischenverfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

vorausgegangen (sowohl vor dem Staatsrat [Staatsratsentscheid vom 27. Oktober

2010] als auch vor dem Kantonsgericht [Urteil A1 10 220 vom 28. Januar 2011]) - die

Parteientschädigungen für dieses Zwischenverfahren sind in den Fr. 2 400.-- ebenfalls

enthalten. Die Parteientschädigung wird zur einen Hälfte (mithin in der Höhe von

Fr. 1 200.--) dem Staatsrat auferlegt. Die andere Hälfte der Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 1 200.-- hat die Regionale Orientierungsschule C_________ zu

bezahlen, da sie zum einen im vorliegenden Verfahren als unterliegend gilt und zum

anderen das Verfahren massgeblich mitverursacht hat durch die fristlose Entlassung

des Beschwerdeführers.

15.3 Am 4. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit

beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde

gegen den Staatsrat eingereicht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) war die

Beschwerde abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gerichtsgebühr in

der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Ihm wurde keine Parteientschädigung


  • 31 -

zugesprochen. Die Festsetzung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren

A1 11 76 wird unverändert aufrecht erhalten, weil die Rechtverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen ist. Zwischen

dem Datum der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend die

aufschiebende Wirkung vom 28. Januar 2010 (A1 10 220) und der Erhebung der

Rechtsverweigerungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer sind bloss etwas mehr

als zwei Monate vergangen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, die das VVRG -

abgesehen von rechtfertigenden Umständen - einer Behörde zur Erledigung der bei ihr

hinterlegten Beschwerde auferlegt (Art. 61a Abs. 1 VVRG), war mithin noch nicht

abgelaufen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde war

mithin offensichtlich ungerechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang zugesprochenen

Kosten und Parteientschädigungen werden nicht neu verlegt.

15.4 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Oktober 2011 nicht bloss, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid der

Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuerlegen seien und dass ihm eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen sei. Darüber hinaus begehrte er an, dass ihm die

Kosten für das beigebrachte Gutachten gemäss Rechnung zu entschädigen seien.

Diese Forderung ist abzuweisen. Das Gutachten wurde durch den Beschwerdeführer

(und nicht durch das Kantonsgericht) in Auftrag gegeben, weshalb die Kosten, die

seine Erstellung nach sich gezogen hat, grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer

selbst zu bezahlen sind. Privatgutachten haben (bloss) die Bedeutung von

Parteivorbringen

(Karl

Spühler/Annette

Dolge/Myriam

Gehri,

Schweizerisches

Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern

2010, 10. Kapitel N 213; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), N 25 zu Art.

183 ZPO). Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu nicht

entscheidend war, ob die Kruzifixe in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen die

Glaubens-

und

Gewissensfreiheit

tatsächlich

verletzen.

Deshalb

hat

das

Kantonsgericht die Frage auch bewusst offen gelassen. Massgebend war vielmehr die

Frage, ob das provokative und fordernde Verhalten des Beschwerdeführers als eine

besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden konnte, welche seine fristlose

Entlassung ohne Abmahnung rechtfertigte. Zur Klärung dieser Frage hat das

Gutachten des Beschwerdeführers kaum etwas beigetragen. Der Beschwerdeführer

hat mithin die Kosten für die von ihm eingebrachten Beweismittel (unter anderem auch

das Gutachten) selbst zu tragen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die prozessualen Rechtsbegehren

(Ziff. V./1. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) werden abgewiesen. In der Sache

wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


  • 32 -

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von total

Fr. 2 400.--

zugesprochen.

Fr. 1 200.--

davon

hat

die

Regionale

Orientierungsschule C_________ zu bezahlen. Die weiteren Fr. 1 200.-- werden

dem Staat auferlegt.

Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem

Staatsrat schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 9. November 2012

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