Primary assembly not bound by communal opposition decision

A1 10 189Cantonal CourtNov 11, 2011Dismissed

Summary

X. challenged a zoning-plan amendment in municipality A., arguing that the communal council had already upheld his objection and that this decision was final. The court held that, under the cantonal planning provisions, the primary assembly is not bound by the communal council's objection decision and may itself adopt and modify the zoning plan. The legally relevant act is the plan adopted by the assembly, not the prior objection ruling. Because the adopted plan did not fully zone parcel no. 22 as buildable, the appellant could not derive any right from the council's earlier decision. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 36-37 kRPG; zoning-plan adoption and objections; the primary assembly is not bound by the municipal council's objection decision. The primary assembly receives the objection file, deliberates and decides on the zoning plan and regulations, and may modify them ex officio or on the basis of objections. Persons who maintain their objection, or who are affected by changes made by the assembly and have a protected interest, may appeal to the State Council. The legally relevant act is the zoning plan as adopted by the assembly; a prior objection decision by the communal council does not preclude a different solution in the final adoption procedure (consid. 4.1-4.2).

Full text

RVJ / ZWR 2012

33

Jurisprudence de la Cour de droit public

et de la Commission de recours en matière fiscale

Rechtsprechung der öffentlichrechtlichen Abteilung

und der Steuerrekurskommission

Raumplanung

Aménagement du territoire

KGE A1 10 189 vom 11. November 2011

Raumplanung; Zonenplanänderung

– Gemäss Art. 36 Abs. 2 kRPG berät die Urversammlung die Nutzungszonenpläne

und Reglemente und nimmt sie an. Sie kann gestützt auf Art. 37 Abs. 2 kRPG daran

auch Änderungen vornehmen (E. 4.1).

– Voraussetzungen nach Art. 37 Abs.1-3 kRPG, um beim Staatsrat Beschwerde ein-

reichen zu können (E. 4.1).

– Die Urversammlung ist an einen vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid

nicht gebunden (E. 4.2).

Ref. CH :

Ref. VS : Art. 36 kRPG, Art. 37 kRPG

Aménagement du territoire ; modification d’un plan d’affectation des zones

– Selon l’art. 36 al. 2 LcAT, l’assemblée primaire délibère et décide de l’adoption des

plans d’affectation des zones et des règlements. A teneur de l’art. 37 al. 2 LcAT,

elle peut aussi y apporter des modifications (consid. 4.1).

– Conditions prévues par l’art. 37 al. 1 à 3 LcAT pour recourir devant le Conseil

d’Etat (consid. 4.1).

– L’assemblée primaire n’est pas liée par une décision du conseil communal prise

sur opposition (consid. 4.2).

Ref. CH :

Ref. VS : art. 36 LcAT, art. 37 LcAT

Gekürzter Sachverhalt

A. Die Gemeinde A. beabsichtigte eine Zonenplanänderung. Das

entsprechende Dossier mit den Plänen wurde öffentlich aufgelegt. X.

erhob gegen die beabsichtigte Zonenplanänderung Einsprache, die

der Gemeinderat guthiess. Die Urversammlung nahm die Zonenplan-

änderung an, der Einspracheentscheid des Gemeinderats blieb unbe-

rücksichtigt.

KGVS A1 10 189


Erwägungen

(...)

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde

habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Ein-

sprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die

Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm

nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfah-

ren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine

Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in

die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festge-

halten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv

rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung

ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde

vom 19. November 2008.

4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt

werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die

Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten

unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente

an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungs-

plänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG)

und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und

solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an

Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutz-

würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim

Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG).

4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urver-

sammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid

nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennut-

zungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die

Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen

die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22

gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan,

welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen

worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung

einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der

Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung

habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle

34

RVJ / ZWR 2012


RVJ / ZWR 2012

35

Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft

sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone ein-

zig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als

Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urver-

sammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzutei-

lung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats

abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Ent-

scheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als

auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht

mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es

überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses

Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozes-

sualen Leerlauf führen, um so mehr als der Beschwerdeführer aus die-

sem formellen Mangel, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, materiell-

rechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Keywords

zoning planprimary assemblyobjection decisionmunicipal councilplanning lawappeal