Total expropriation denied because remaining parcel stayed buildable

A1 08 2Cantonal CourtMar 7, 2008Dismissed

Summary

The owner of parcel no. 512 challenged a partial expropriation for a road and asked for total expropriation at a higher land price, alternatively for compensation for a decrease in value of the remainder. The Kantonsgericht held that the remaining 257 m2 parcel was still legally and practically buildable under the local building regulations, so the conditions for total expropriation were not met. Because the remainder retained its buildability, no compensable loss in value existed. The appeal was dismissed and the Revisionskommission's decision was confirmed.

Regest

Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG; Totalenteignung und Minderwert bei Teilenteignung: Der Enteignete kann Totalenteignung nur verlangen, wenn die verbleibende Fläche infolge der Teilinanspruchnahme nicht mehr oder nur noch unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten bestimmungsgemäss nutzbar ist. Bleibt die Restfläche nach den ordentlichen bau- und zonenrechtlichen Vorschriften weiterhin überbaubar, entfällt ein Minderwert. Für die Beurteilung ist auf die effektive Restnutzbarkeit unter den massgebenden örtlichen Bauvorschriften abzustellen; blosse Einschränkungen der Wünschbarkeit oder eine geringere Baumöglichkeit genügen nicht (consid. 4.2.1, 4.2.2, 5.3).

Full text

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Enteignung

KGVS A1 08 2

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. März 2008 i.S. X. c.

Revisionskommission und Kons.

Totalenteignung – Minderwert

− Wann kann der Enteignete bei teilweiser Beanspruchung der Parzelle die

Totalexpropriation verlangen (Art. 13 Abs. 2 lit. c, 21 Abs. 2 kEntG)?

− Ist die Restfläche weiterhin gemäss der planungsrechtlichen Grundordnung

überbaubar, entfällt ein Minderwert.

Expropriation totale; moins-value

− Cas où le propriétaire d'un immeuble frappé d'expropriation partielle peut exiger une

expropriation totale (a rt. 13 al. 2 lit. c, 21 al . 2 LEx)?

− La partie restante ne subit aucune moins-value si elle reste constructible selon les

règles ordinaires applicables à cet égard.

Gekürzter Sachverhalt

Der Kanton enteignete zum Bau einer Strasse 192 m2 von insgesamt

499 m2 der Parzelle Nr. 512, gelegen in der Bauzone Z2 und der

Gefahrenzone

2

(blaue

Lawinenzone)

der

Gemeinde

A.

Die

Schätzungskommission legte die Bodenentschädigung auf Fr. 100.--/m2 fest,

was die Revisionskommission am 16. November 2007 bestätigte. Erwägend

führte sie aus, die Parzelle Nr. 512 liege in der Bauzone Z2 und in der

Lawinengefahrenzone blau, sei jedoch in ihrer Form eingeschränkt überbaubar.

Die Restparzelle erfahre durch die Enteignung keinen Minderwert.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Dezember 2007 verlangte

der Eigentümer X. bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

die vollständige Enteignung zum Preis von Fr. 120.--/ m2, allenfalls einen

Minderwert für die Restparzelle. Mit Urteil vom 7. März 2008 bestätigte das

Kantonsgericht den Entscheid der Revisionskommission.

Erwägungen

(….)

      1. Vor der Teilexpropriation wies die Parzelle Nr. 512 eine

Gesamtfläche von 449 m2 auf, so dass der Beschwerdeführer eine Baute mit

einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 269.4 m2 (0.6 x 449 m2) hätte

erstellen können. Eine solche Überbauung wäre unter Einhaltung der

Bedingungen von Art. 62 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der

Gemeinde Randa [BZR], angenommen von der Urversammlung am 20.

Oktober 1991, homologiert vom Staatsrat


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am 10. März 1993) realisierbar gewesen. Das nach der Teilenteignung

verbleibende Grundstück von 257 m2 kann bei einer Ausnützung von 60

% mit einem Gebäude von höchstens 154.2 m2 (0.6 x 257 m2)

nutzbarer Bruttogeschossfläche überbaut werden. Auch wenn diese

Fläche von rund 155 m2 eher am unteren Rand des Wünschbaren liegt,

sind in dieser Fläche nach Art. 27 BZR oder Art. 5 der Bauverordnung

vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) und der Umschreibung

im dazugehörenden Glossar Keller, Estrich, Waschküchen etc. nicht

enthalten. Die Realisierung dieser Bruttogeschossfläche ist auch unter

Berücksichtigung der im BZR vorgeschriebenen Gebäudelänge, -höhe

und Grenzabstände sowie der verbleibenden Form und Grösse des

Grundstücks ohne Weiteres möglich. Das auf dem von der

Revisionskommission hinterlegten Situationsplan 1:500 eingezeichnete

und lediglich der Illustration dienende Bauprojekt mit einer Grundfläche

von 86 m2 veranschaulicht dies deutlich. Bei einer solchen Grundfläche

würde der Beschwerdeführer bereits bei der Errichtung eines

zweistöckigen Hauses das höchst zulässige Mass von 154.2 m2

überschreiten, doch ist bei einer maximalen Gebäudehöhe von 9/12 m

eine Einschränkung auf zwei Geschosse nicht notwendig. Die Akten

liefern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Falls

gemäss Art. 28 BZR, welcher die Au snützungsziffer von 0.6 auf 0.7

erhöhen würde. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als auch eine

Überbauung mit einer Bruttogeschossfläche von 179.9 m2 (0.7 x 257

m2) auf dem Restgrundstück mit einem teilweisen Ausbau des

Dachgeschosses immer noch realisierbar wäre. Der Hinweis der

Revisionskommission

auf

Grösse

und

Überbaubarkeit

der

Nachbarparzellen ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

      1. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch nach

erfolgter Teilenteignung die gesetzlich erlaubte, maximale Ausnützung

von 60 % bzw. 154.2 m2 Bruttogeschossfläche durch die Errichtung

einer entsprechenden Baute vollständig, realistisch und zweckmässig

umsetzen kann. Durch die Teilexpropriation ergibt sich mithin –

unabhängig von einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden

Erschliessung – keine Ei nschränkung der Überbaubarkeit, womit die

bestimmungsgemässe Verwendung (Überbauung mit Wohn- und

Ferienhäusern)

weder

verunmöglicht

noch

unverhältnismässig

erschwert

wird.

Somit

sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Totalenteignung in casu nicht erfüllt.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die

Totalenteignung im ersten Schatzungsentscheid versprochen worden. Aus

den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer dies für die in seinem


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Eigentum stehende und ebenfalls von der Entei gnung betroffenen

Parzelle Nr. 1294, Plan Nr. 7, zugesichert wurde. Der Beschwerdeführer

hat allenfalls irrtümlich angenommen, diese Zusicherung würde sich

auch auf die Parzelle Nr. 512 beziehen. Dieser Irrtum liegt

wahrscheinlich im Umstand begründet, dass die Begehren des

Beschwerdeführers vor der ersten Schatzungskommission wie folgt

festgelegt wurden: "Bodenpreis: für Parzelle 1294 Fr. 15.00/m2, inkl.

Uebernahme Restparzellen Bodenpreis: für die Parzelle 512 in der

Bauzone

Fr.

120.00/m2,

mindestens

wie

Angrenze

Eventuell

Totalexpropriation der Parzelle 512". Die Schätzungskommission hat in

der Folge lediglich verfügt: "Dem Begehren betreffend Uebernahme der

Restparzelle ist zu entsprechen." Aufgrund der Übernahme des

Wortlauts und mit Blick auf den Gesamtzusammenhang kann Letzteres

einzig so verstanden werden, dass mit dem "Begehren betreffend

Uebernahme der Restparzelle" nur die Parzelle Nr. 1294 gemeint sein

konnte. Dies musste auch vom Beschwerdeführer so verstanden

werden, weshalb er aus seinem allfälligen Irrtum nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann. Im Übrigen wurde gegen den Entscheid der

ersten Schatzungskommission vom Enteigner in genereller Art

eingesprochen. Die Revisionskommission ist keine Beschwerdeinstanz

und sie hat die tatsächlichen und rechtlichen Fragen vollständig neu und

selbständig zu prüfen und an Stelle der angefochtenen Schatzung eine

neue vorzunehmen, die auch eine Verschlechterung der ersten

Schatzung (für Enteigner und Enteigneten) beinhalten kann (ZWR 1981

S. 122). So gesehen könnte der Beschwerdeführer aus allfälligen

Zusicherungen der ersten Kommission eh nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

    1. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz zu

Recht von einer To-talexpropriation der Parzelle Nr. 512 abgesehen hat.

(….)

    1. Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall das

verbleibende Grundstück nach wie vor überbaubar und hat mithin nicht

an Wert verloren. Für die enteignete Fläche von 192 m2 wurde der

Beschwerdeführer umfassend entschädigt. In Anlehnung an die

vorstehende Begründung der Ablehnung der Totalenteignung (E. 4.2.1)

ist demnach auch ein Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu

verneinen, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung entfällt. Es ist

zudem nicht ersichtlich, warum sein Grundstück nicht über die daran

vorbeiführende Strasse erschlossen werden kann.

Keywords

expropriationpartial takingtotal expropriationloss in valuebuildabilityzoningresidual parcel