Neighbor standing to challenge all building-law violations

A1 06 186Cantonal CourtFeb 16, 2007Confirmed

Summary

The builder appealed against the canton’s decision to admit the neighbors’ complaint about a building-permit issue concerning the east-side setback of a projected structure. The court held that, in building-permit proceedings, a neighbor with the required proximity and protectable interest may invoke any legal violation connected with the permit, even if the breached rule does not specifically protect that neighbor’s own parcel. The appeal was therefore dismissed and the standing ruling of the Staatsrat was upheld.

Regest

Art. 40 lit. a BauG, Art. 44 and 47 VVRG; neighbor standing in building-permit proceedings: once the appellant shows the required spatial proximity and a special, protectable interest, it may challenge all alleged legal defects of the permit. The complaint is not limited to norms serving the complainant’s individual protection; it suffices that the person is directly affected in a manner exceeding the general public. The scope of review therefore extends to all violations invoked to obstruct the project, including norms lying in the public interest only (consid. 7.1-7.2).

Full text

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KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S.

Einschränkung der Rügen des Nachbarn

Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.

Griefs du voisin

Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?

Gekürzter Sachverhalt

Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a.,

der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der

ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat über-

prüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker

verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich

KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187


vor Kantonsgericht, die Nachbarn seien zu dieser Rüge nicht legiti-

miert, da sie nicht ihre Interessenlage betreffe, und der Staatsrat hätte

darauf nicht eintreten dürfen.

Das Kantonsgericht wies in seinem Urteil diese Begründung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzutreffend ab .

Erwägungen

(...)

  1. Der Beschwerdeführer spricht den Nachbarn die Berechtigung

ab, Baurechtswidrigkeiten an der Ostseite des Gebäudes zu rügen, da

der Grenzabstand zu ihren Parzellen unbestritten eingehalten sei. Er

scheint sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz hätte auf ent-

sprechende Rügen der Nachbarn gar nicht eintreten dürfen, weil diese

nicht ihrem Schutz dienten.

7.1 Die Legitimation der Beschwerdeführer hängt im Baubeschwerde-

verfahren einerseits von ihrer erforderlichen engen Beziehung zum Bau-

grundstück und andererseits davon ab, ob sie durch die Bewilligung

unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendjemand oder die Allge-

meinheit in ihren eigenen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind

(Art. 40 lit. a BauG

; Art. 44 VVRG). Diese Formulierung deckt sich mit Art.

89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) oder dem alten Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege. Ist die Legitimation aufgrund dieser

Normen bejaht worden, kann mit der Beschwerde jegliche Rechtsverlet-

zung, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest-

stellung und grundsätzlich auch die Unzweckmässigkeit (vor dem Staats-

rat) der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 47 VVRG). Im

Gegensatz zur Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde muss die

angerufene und verletzte Norm nicht dem Schutz des Beschwerdeführers

dienen

; seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein. Es

ist somit unerheblich, ob die Bestimmung allenfalls nicht seinem Schutz

dient, sondern im öffentlichen Interesse liegt (Urteil [des Bundesgerichts]

1P.330/2006 vom 10. November 2006

; ZWR 1992 S. 50 E. 1.2

; Urteil [des Kan-

tonsgerichts] vom 15. Dezember 1997 i.S. R.C. c. Staatsrat).

7.2 Die Parzellen der Nachbarn grenzen unmittelbar an jene der Bau-

herrschaft. Das Gebäude als solches, aber auch die ersuchten Änderun-

gen wirken sich auf die nähere Umgebung der Bauparzelle aus. Die Nach-

barn haben somit die verlangte räumliche Nähe zum Bauobjekt, weshalb

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ihre Legitimation grundsätzlich gegeben ist. Der Nachbar kann, wie dar-

gelegt, alle Rügen, die dazu dienen, das von ihm ungeliebte Bauprojekt

zu verhindern, vorbringen. Deshalb hat der Staatsrat nicht nur die Legi-

timation der Nachbarn zur Beschwerdeeinreichung, sondern auch deren

Berechtigung, alle Rechtsverletzungen, mit denen das Abänderungsge-

such ihrer Ansicht nach behaftet war, vorzubringen, zu Recht bejaht und

hat sich dadurch keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht.

(....)

Keywords

building permitneighbor standingsetback distancelegal interestplanning lawappeal admissibility