Orientation school teacher has no retroactive vacation compensation during illness

A1 06 16Cantonal CourtMar 10, 2006Dismissed

Summary

An orientation school teacher in Valais, who was incapacitated for months and later retired, sought retroactive vacation compensation for school holidays that coincided with his illness. The authorities refused, and the Kantonsgericht upheld that refusal. The court held that the cantonal regime for teachers at primary, orientation, secondary, and vocational schools is separate from the civil-service regime and does not provide a right to postpone or compensate vacation lost through sickness. It also rejected the arguments based on equality and arbitrariness, emphasizing the structural differences between teachers and civil servants, and between these teachers and higher-education staff.

Regest

Art. 342 lit. a OR; Ferienanspruch des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen bei Krankheit; keine analoge Anwendung beamtenrechtlicher Regeln. Der kantonale Gesetzgeber darf für das Lehrpersonal dieser Stufen eine eigenständige Ferienordnung vorsehen, die nicht auf individuell festgelegten Ferien beruht, sondern auf den schulfreien Perioden des Schuljahres. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über einen Ferienunterbruch im Krankheitsfall, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachbezug oder finanzielle Kompensation der in die Krankheitszeit fallenden Ferien. Eine solche Ordnung verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch ist sie willkürlich, sofern sachliche Gründe aus der besonderen Organisation und Aufgabenstellung des Unterrichtswesens vorliegen (consid. 5-8).

Full text

Beamtenrecht

Fonction publique

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat

und DEKS

Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers

– Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.

– Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.

– Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im

Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der

Krankheit fallenden Ferien.

Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation

– Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des

enseignants.

– Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles

spécialisées.

– Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles

secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-

trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.

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KGVS A1 06 16


Gekürzter Sachverhalt

Orientierungsschullehrer A. war vom 11. Februar bis zum 31. Okt-

ober 2002 krank und arbeitsunfähig. Er nahm zu Beginn des Monats

November 2002 die Arbeit wieder vollumfänglich auf und ging Ende

August 2005 in Pension. Noch während seiner Krankheitszeit erkun-

digte sich der Lehrer nach der Möglichkeit, die während seiner Krank-

heit nicht bezogenen Ferien nachträglich ganz oder teilweise nachho-

len zu können. Es folgte ein Austausch diverser Korrespondenzen mit

dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Erziehung,

Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS). Schliesslich verlangte der Leh-

rer am 09. April und 18. Oktober 2004 eine anfechtbare Verfügung,

worauf der Vorsteher des DEKS am 20. Januar 2005 sinngemäss einen

Ferienanspruch verneinte. Der Staatsrat schützte den departementa-

len Entscheid, worauf der Lehrer die Sache an das Kantonsgericht

weiterzog. Hier verlangte er die Zusprechung eines «kompensatori-

schen Ferienanspruch(s) von 3 1/2 Wochen (...), welcher aufgrund der

zwischenzeitlich eingetretenen Pensionierung auszuzahlen» sei. Er sei

wegen der schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich vor

der Wiederaufnahme der Arbeit anfangs November 2002 zu erholen. Er

habe stets den realen Bezug der Ferien verlangt und könne nun, nach-

dem er den Schuldienst quittiert habe, diese Ferien nicht mehr real

beziehen, weshalb er, entgegen seiner Absicht, nur noch einen peku-

niären Ersatz verlangen könne. Die öffentlichrechtliche Abteilung des

Kantonsgerichts wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am

  1. März 2006 ab.

Erwägungen

(...)

  1. Auch der Beschwerdeführer bestreitet den öffentlichrecht-

lichen Charakter des Anstellungsverhältnisses als Lehrer an der Orien-

tierungsschule in Siders nicht. Demzufolge verlangt er auch nicht

mehr die direkte Anwendung der Bestimmungen gemäss den Art. 329

ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Vielmehr

kommt Art. 342 lit. a OR zur Geltung, der Bund, Kantonen und Gemein-

den die Kompetenz überlässt, das öffentliche Dienstverhältnis, vorbe-

halten hier nicht relevante Bereiche, zu ordnen. Entscheidend ist

somit die kantonale Gesetzgebung und die Regeln des OR kämen höch-

stens als subsidiär anwendbares, öffentliches Recht des Kantons zur

Anwendung. Die kantonale Gesetzgebung regelt einerseits das Dienst-

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verhältnis der Beamten und Angestellten und andererseits jenes der

Lehrpersonen separat, weil das Lehrpersonal grundsätzlich nicht der

Beamtenschaft zugeordnet wird. Dabei enthält die Gesetzgebung über

das Lehrpersonal jedoch teilweise Verweisungen auf die beamten-

rechtliche Regelung. Im Übrigen sieht aber die Gesetzgebung über das

kantonale Lehrpersonal je nach der Schulstufe und dem Schultypus

teilweise oder gänzlich unterschiedliche Regelungen vor.

5.1 In Bezug auf die Ferien sind beamtenrechtlich einerseits die

Gesetzgebung über das Statut der Beamten und Angestellten und

andererseits jene über deren Besoldung heranzuziehen.

5.1.1 Das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und

Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (BtG; SGS/VS 172.2)

und die gestützt darauf erlassene Anschlussgesetzgebung ist gemäss

Art. 1 BtG, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, auf das Dienst-

verhältnis aller Beamten und Angestellten, die Inhaber einer im Ämter-

verzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder

der Gerichtskanzleien, aufgeführten Funktion sind (Abs. 1), anwend-

bar. Das BtG gilt subsidiär auch für das Korps der Kantonspolizei

sowie für das durch den Staatsrat ernannte Lehrpersonal, also mit

Ausnahme des Lehrpersonals der obligatorischen Schulstufe (Kinder-

garten, Primar- und Orientierungsschule). Es verweist ferner ausdrük-

klich darauf, das Gesetz über das Unterrichtswesen ordne das Statut

des Lehrpersonals (Abs. 2).

5.1.2 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Ange-

stellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 (BBsG; SGS/VS

172.4) und die darauf erlassenen Anschlussgesetzgebung regelt unter

Vorbehalt von Sonderbestimmungen die Besoldung aller Beamten und

Angestellten, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen

Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanzleien auf-

geführten Funktion sind (Art. 1). Art. 28 BBsG legt den Ferienanspruch

der Beamten auf vier bzw. fünf Wochen pro Jahr fest. Gemäss Art. 36

Abs. 3 BBsV gelten die Ferien bei Krankheit oder Unfall, die ärztlich

bezeugt sind, als unterbrochen. Das BBsG und dessen Anschlussge-

setzgebung erwähnen das Lehrpersonal überhaupt nicht.

5.2 Auf kantonaler Ebene regelt zum einen das GUW den öffent-

lichen Unterricht auf Kindergarten-, Primar-, Orientierungs- und

Mittelstufe, das Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbil-

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dung vollzieht, vom 14. November 1984 (kBBG; SGS/VS 412.1) den

Berufsschulunterricht und diverse Spezialgesetze die höhere berufli-

che Ausbildung.

5.2.1 Der 1. Titel des 4. Teils des GUW befasst sich mit dem

Lehrpersonal. Darin wird der Staatsrat beauftragt, in einem Regle-

ment die «übrigen Verpflichtungen und Befugnisse des Lehrperso-

nals» festzulegen (Art. 82). Ein solches Reglement ordnet zudem

«das Statut des Lehrpersonals der Sekundar- und Mittelschule» und

«legt namentlich dessen Rechte und Pflichten fest und enthält Vor-

schriften über die Ferienordnung, die Dispense und die Stellvertre-

tungen» (Art. 88). Art. 91 ff. GUW, die sich mit der Besoldung der

Lehrpersonen des Kindergartens, der Primar-, Orientierungs- und

Mittelschule befassen, verweisen für die Lehrerbesoldung auf das

diesbezügliche Gesetz. Unter der Überschrift «Ferien Urlaube»

bestimmt Art. 19 des Reglements über die Anstellungsbedingungen

des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelstufe

vom 20. Juni 1963 (Anstellungsreglement; SGS/VS 405.200), das

Lehrpersonal komme in den Genuss der Ferien und Urlaube, die im

Reglement des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichts-

stufe vorgesehen sind, besondere Urlaube stünden dem Lehrperso-

nal auf Grund der gleichen Normen wie dem Personal der kantona-

len Verwaltung zu. Im Reglement über die Organisation des

Schuljahres vom 14. März 1973 (Organisationsreglement; SGS/VS

400.104) werden in Art. 2 die wöchentlichen freien Tage bestimmt.

Die Festlegung der freien Tage an Weihnachten, Ostern und Pfing-

sten sowie an Allerheiligen wird in Art. 10 dem Departement über-

tragen. Die Gemeindeverwaltungen und die regionalen Schulkom-

missionen oder -direktionen haben gemäss Art. 10 alljährlich dem

Departement bis zum 10. Juli den Ferienplan mit der Dauer des

Schuljahres in Wochen berechnet, bekannt zu geben und die Daten

der Ferien und der schulfreien Tage sowie die Änderungen und den

entsprechenden Ausgleich zu melden.

5.2.2 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Pri-

mar-, Orientierungs- und Mittelstufe vom 12. November 1982 (LBsG,

SGS/VS 405.3) verlangt, dass die Lehrpersonen während des Schuljah-

res ihre volle Tätigkeit der Schule widmen (vgl. auch Art. 79 GUW; Art.

17 Abs. 2 Anstellungsreglement). Die Schuldauer während des obliga-

torischen Schulunterrichts beträgt 37 - 42 Wochen (Art. 39 GUW). Art.

13, 21 und 28 LBsG setzen die Dauer des Schuljahres der Primar-,

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Orientierung- und Mittelschule auf 38 Wochen fest und der Lohn

gemäss Tabelle geht von einer vollzeitlichen und ganzjährigen

Tätigkeit und Besoldung aus (Art. 1, 15 f., 23 f., 31 f.). Das LBsG und die

dazugehörende Verordnung vom 30. September 1983 (LBsV;

SGS/VS 405.301) enthalten aber keine speziellen Bestimmungen über

den Ferienanspruch des Lehrpersonals, sondern halten nur fest, dass

der Lehrer für das ganze Jahr bezahlt ist.

5.2.3 Im Bereich der Berufsbildung erteilt Art. 15 kBBG dem

Staatsrat die Kompetenz, in einem Reglement das Statut des Lehrper-

sonals zu regeln. Die entsprechende Verordnung über das Anstel-

lungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen

vom 21. August 1991 (SGS/VS 412.310) enthält keine speziellen Vor-

schriften über die Ferien des Lehrpersonals, hält jedoch die Dauer des

Schuljahres ebenfalls mit 38 effektiven Schulwochen fest und

bestimmt, dass der vollamtliche Lehrer seine ganze Tätigkeit der

Schule zu widmen habe (Art. 7, 9, 13).

5.2.4 Demgegenüber gibt das Gesetz über das Dienstverhältnis

des Personals der Fachhochschule Wallis (PGFH-VS; 417.02), Dozen-

ten und Lehrbeauftragten Anspruch auf sieben Wochen Ferien im

Jahr, die sie im Einvernehmen mit ihren direkten Vorgesetzten so

nehmen, dass der reibungslose Ablauf der Arbeit nicht gestört wird.

Die Dauer der Ferien der obersten Schulleitung und des technischen

und administrativen Personals sowie des Mittelbaus richtet sich

nach dem BtG (Art. 26). Eine analoge Regelung sieht der kantonale

Gesetzgeber für die Professoren und Lehrbeauftragen der Pädagogi-

schen Hochschule Wallis (Art. 19 der Verordnung betreffend das Sta-

tut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 12.

Januar 2000 [PVPH; SGS/VS 419.102]) und für jene der Fachhoch-

schule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (Art. 22 des Regle-

ments über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule

für Gesundheit und soziale Arbeit vom 16. Oktober 2002 [RFHW-GS;

SGS/VS 419.201]) vor. In allen diesen Regelungen wird ferner für das

technische und administrative Personal auf die Regelung des BtG

verwiesen. Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der

Lehranstalten für eine höhere Ausbildung vom 17. November 1988

(FHBsG; SGS/VS 417.039) und die dazugehörende Verordnung vom

  1. Dezember 1995 (SGS/VS 417.030) enthalten keine speziellen

Bestimmungen über den Ferienbezug durch das Lehrpersonal, son-

dern hält sich an die Grundsätze des LBsG).

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5.3 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass der kantonale

Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung der Ferien für das Lehr-

personal auf Stufe Primar-, Orientierungs-, Mittelschul- und Beruf-

schule getroffen hat. Er geht grundsätzlich davon aus, die unter-

richtsfreie Zeit diene den Lehrpersonen dazu, den Unterricht

vorzubereiten, Schularbeiten zu korrigieren, sich weiter zu bilden,

sich zu erholen und schliesslich Ferien zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

LBsG). Demgegenüber sehen die gesetzlichen Regelungen der Fach-

hochschulen grundsätzlich eine bestimmte Ferienzeit von sieben

Wochen vor und verweisen für das technische und administrative Per-

sonal auf das BtG.

5.3.1 Diese Unterschiede erklären sich durch die verschiedenen

Aufträge der Schultypen. Die Fachhochschulen haben neben der Auf-

gabe, zu unterrichten, noch den Auftrag, Weiterbildungsveranstaltun-

gen anzubieten, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwik-

klungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu

erbringen (Art. 3 des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule

Wallis vom 22. September 1999 [SGS/VS 414.73]; Art. 4 des Gesetzes

über die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 04. Oktober 1096

[SGS/VS 419.1]; Art. 3 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule

Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002 [SGS/VS

419.20). Dieses Anforderungsprofil hat zur Konsequenz, dass die an

den Fachhochschulen tätigen Lehrpersonen ihre Arbeit über das

ganze Jahr hinweg erledigen. Ihre Tätigkeit ähnelt in Bezug auf die zeit-

liche Abfolge jener eines Beamten oder Angestellten. Deshalb sehen

diese Schulen auch bestimmte Ferienansprüche vor, die zwar infolge

der Lehrtätigkeit über jenen der Beamten liegen, aber wie bei den

Beamten sind die Ferien nach Absprache mit den Vorgesetzten sowie

in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schule zu nehmen (vgl. wei-

ter vorne E. 5.2.4). Beim Lehrpersonal der Fachhochschulen weiss der

Vorgesetzte somit im Normalfall auch, wann ein Lehrer sich in den

Ferien befindet.

5.3.2 Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der Lehrerper-

sonen der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen sowie des beruf-

lichen Unterrichts, die in jedem Fall als Arbeitszeit zu gelten hat, in

erster Linie auf die Unterrichtszeit. Diese wird zu Beginn eines Schul-

jahres in Wochen festgelegt und beträgt 38 effektive Wochen. Während

dieser Zeit kann das Lehrpersonal keine Ferien beziehen. In den ent-

sprechenden Besoldungsdekreten wird die Unterrichtszeit pro Woche

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für eine vollzeitliche Tätigkeit mit ganzjähriger Entlöhnung definiert.

Diese Regelung geht zu Recht davon aus, dass der Lehrer über diesen

festgelegten Zeitrahmen hinaus viel Zeit für die Vorbereitung der

Unterrichtsstunden, für Korrektur der Arbeiten, für Gespräche mit

Eltern und Schülern, für seine persönliche Weiterbildung und für

andere Arbeiten im Umfeld der Schule und der Erziehung der ihm

anvertrauten Kinder aufwendet. Wie er diese Arbeit jedoch organi-

siert, ist ihm weitgehend freigestellt. Gewiss ist davon auszugehen,

dass er während der Schulzeit, die nicht von Ferienwochen unterbro-

chen ist, weit mehr als die von einem Beamten geforderten acht Stun-

den und 24 Minuten bzw. industrielle Zeit 8.4 Std. (Art. 3 des Regle-

ments über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung; SGS/VS

172.211; Art. 27 BBsG) arbeitet und arbeiten muss. Diese «Überzeit»

kann er in den «Ferien» kompensieren. Während den längeren Ferien

anlässlich kirchlicher Festtage, während den Herbst- und Fasnachtsfe-

rien und vor allem im Sommer ist die Lehrperson in der Organisation

der Zeit aber weitgehend frei und organisiert sich wie ein Selbständi-

gerwerbender. So kann sie das kommende Schuljahr am Ende des

alten, vor Beginn des neuen, zwischendurch oder, rein theoretisch

wenigstens, nur mit äusserst wenig Zeitaufwand, auf die Unterlagen

des vorausgehenden Schuljahres zurückgreifend, vorbereiten. Einzig

für die Zeit der obligatorischen Fortbildungskurse steht fest, dass die

Lehrperson nicht Ferien bezieht. Es kann somit während den längeren,

schulfreien Abschnitten von aussen nicht festgestellt werden, ob die

Lehrperson in einem bestimmten Zeitpunkt arbeitet oder sich erholt

bzw. in den Ferien ist.

  1. Der kantonale Gesetzgeber hatte diese grundlegenden Unter-

schiede bei der Regelung der Arbeitszeit und des Ferienbezugs vor

Augen, als er sich diesbezüglich für die Lehrer der Primar-, Orientie-

rungs-, Mittel- und Berufschulen für eine Lösung ausgesprochen hat,

die von der Regelung für die Beamten und Angestellten bzw. das Lehr-

personal der Fachhochschulen klar differiert.

6.1 Wenn Art. 19 Anstellungsreglement mit der Überschrift

«Ferien Urlaube» für das Lehrpersonal vorsieht, dieses komme in den

Genuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über

die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen seien, dann

schliesst diese Bestimmung ausdrücklich die Regelung für die Beam-

ten und die Fachhochschullehrer aus. Der Gesetzgeber ging von einer

eigenen Ferienregelung für das Lehrpersonal dieser Stufen aus und ein

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Krankheitsfall während den längern, schulfreien Abschnitten des

Schuljahres lasse im Gegensatz zu den Beamten und Angestellten

auch dann keinen Kompensationsanspruch entstehen, wenn die

Krankheit vom Arzt bestätigt und über längere Zeit dauern sollte. Dass

er keine dem Beamtenrecht analoge Regelung wollte, wird noch

dadurch verstärkt, dass Abs. 2 von Art. 19 des Anstellungsreglements

für die besonderen Urlaube ausdrücklich auf die Normen verweist, die

für das Personal der Verwaltung gelten (Schluss e contrario). Einen

Anspruch auf eine analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Rege-

lung besteht somit nicht. Es kann deshalb auch nicht von einer Lücke

gesprochen werden, die mit einer analogen Regelung zu füllen wäre.

6.2 Wie dargelegt, hatte der kantonale Gesetzgeber somit durch-

aus sachliche Gründe, für das Lehrpersonal der Primar-, Orientie-

rungs-, Mittel- und Berufsschule eine andere Regelung als für die

Beamten und Fachhochschullehrer aufzustellen. Deshalb liegt auch

keine rechtsungleiche Behandlung vor, da die Sachverhalte nicht iden-

tisch sind (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.151/2005 vom 09. Februar

2006, E. 4.2; BGE 129 I 346 E. 6).

6.3 Auch Herbert Plotke verweist auf diese Unterschiede in der

Ferienregelung zwischen dem Lehrpersonal und Beamten und zitiert

kantonale Rechtsprechung, die den Grundsatz festhalten, dass Lehr-

personen im Gegensatz zum Verwaltungspersonal bei Erkrankung

während den Ferien diese Tage nicht kompensieren können (Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. , vollständig überarb. und stark

erw. Auflage, 2003, S. 599 f., FN 331 [BJM 1985 S. 46, RJN 1986 S. 122].

  1. Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der öffentlichrechtli-

che Arbeitgeber nicht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dem

Arbeitnehmer ein Minimum an Ferien gewähren muss und dieser

Ferienanspruch nicht zwingender Natur ist, ob somit einem Lehrer,

der wegen Krankheit eines grossen Teils seiner Ferien verlustig geht,

nicht ein Nachbezugsrecht in einem bestimmten Umfang zugestanden

werden muss. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die oben

erwähnte Schlussfolgerung im Ergebnis nicht willkürlich ist.

7.1 Ein Entscheid ist nämlich nicht nur dann willkürlich, wenn er

klarem Sachverhalt widerspricht, wenn er schwerwiegend eine

Rechtsnorm oder einen klaren, rechtlichen Grundsatz verletzt, son-

dern auch wenn er in schockierender Art und Weise dem Recht-

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sempfinden und der Billigkeit widerspricht. Doch kann von Willkür

nur dann die Rede sein, wenn ein Entscheid in klarer, offensichtlicher

Weise unhaltbar ist. Unhaltbar muss das Ergebnis, nicht bloss die

Begründung sein. Willkür ist aber nicht schon dann gegeben, wenn

eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender

erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings

mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil [des Bundes-

gerichts] 2P.187/2005 vom 06 Februar 2006 E. 3; BGE 131 I 217 E. 2.1;

129 I 8 E. 2.1).

7.2 Im konkreten Fall des Beschwerdeführers muss für die Beur-

teilung unter dem Gesichtspunkt, ob das Verweigern der Ferien-

kompensation in schockierender Art und Weise dem Rechtsempfin-

den und der Billigkeit widerspricht, davon ausgegangen werden,

dass er das Schuljahr 2001/2002 vorbereitet und ausgeruht angetre-

ten hat. Er kam in der Folge gemäss Ferienplan der Gemeinde Siders

in den Genuss der Herbstferien vom 19. bis zum 29. Oktober 2001

sowie der Weihnachtsferien vom 21. Dezember 2001 bis zum 07.

Januar 2002. Am 04. Februar 2002 erkrankte er und war bis am Ende

des Schuljahres krank, konnte somit die Woche Fasnachtsferien, die

1 1/2 Wochen an Ostern, die halbe Woche an Pfingsten und Fron-

leichnam sowie sämtliche Sommerferien nicht beziehen. In Anbe-

tracht der effektiv bezogenen Ferien- und der geleisteten Schultage

kann im konkreten Fall nicht von einem geradezu schockierenden

Ergebnis die Rede sein.

7.3 Wie es sich schliesslich verhält, wenn eine Lehrperson wäh-

rend des gesamten Schuljahres unterrichtet hat, dann jedoch wäh-

rend der ganzen Dauer der Sommerferien schwer krank oder sogar

während allen periodischen Ferien und dazu auch im Sommer krank

war, dazwischen aber voll arbeitsfähig gewesen ist, kann für den

vorliegenden Fall offen bleiben. Eine solche Konstellation ist im

Übrigen, da zu sehr aussergewöhnlich, auch nicht von grundsätzli-

chem Interesse.

  1. Es kann somit abschliessend festgehalten werden, dass der

Lehrköper der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschule kei-

nen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Ferientage hat, sondern

dass die kantonale Regelung davon ausgeht, das Lehrpersonal

nehme die auch ihm zustehenden Ferien in den periodischen Schul-

ferien und den schulfreien Tagen. Das Lehrpersonal legt seine

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Ferien nicht mit einem Vorgesetzten im Voraus fest und sie sind des-

halb auch nicht kalendermässig bestimmt, weshalb eine analoge

Anwendung des Ferienunterbruchs im Krankheits- oder Unfallfall

nach beamtenrechtlicher Regelung und jener der Fachhochschulen

nicht möglich ist. Die in Art. 19 Anstellungsreglement vorgesehene

Regelung ist deshalb abschliessend und nicht ergänzungsfähig.

Diese Regelung ist schliesslich auch im konkreten Fall vom Ergebnis

her nicht willkürlich.

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