Deletion of Article 9a bis in disability benefits amendment

20021888Federal Administrative Practice (VPB)Sep 29, 1992Modified

Summary

The Council of States dealt with the divergence on the Eurolex amendment to the Disability Insurance Act. While it followed the National Council on the remaining points, it accepted the commission proposal to delete Article 9a bis. The debate focused on whether export of benefits would be required and on the risk of extending the scheme beyond its intended scope. The chamber thus modified the National Council's draft by striking the contested provision.

Regest

Eurolex amendment to the Disability Insurance Act; deletion of Article 9a bis concerning export of benefits. In divergence proceedings, the second chamber may reject the first chamber's provision where it considers the extension of benefits unnecessary and potentially incompatible with the intended territorial scope of the scheme. Approval of the commission proposal results in the exclusion of the contested article from the bill (consid. not specified).

Full text

E 29 septembre 1992

914

Eurolex Prestations complémentaires

92.057-33

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification

Differenzen - Divergences

Siehe Seite 705 hiervor - Voir page 705 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992

Art. 28 Abs. 1, 1bis, 1ter; Art. 29 Abs. 1; Ziff. II, III Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 28 al. 1, 1bis, 1ter; art. 29 al. 1; ch. Il, Ill al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat beschlossen, die Viertels-Invalidenrente aufrechtzuerhalten. Er hat entgegen dem Entwurf des Bundesrates die Viertelsrente wieder in die IV aufgenommen und die Wirkung der Leistungen im Umfang von etwa 7 Millionen Schweizerfranken sozialpolitisch so hoch gewertet, dass Ihre Kommission gestern nacht darauf verzich- tet hat, den früheren Beschluss des Ständerates aufrechtzuer- halten.

Damit ist Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates gegeben. Es bleiben keine Differenzen, sofern kein anderer Antrag gestellt wird.

Angenommen - Adopté

92.057-34

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification

Differenzen - Divergences

Siehe Seite 709 hiervor - Voir page 709 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992

Ziff. I Titel, Art. 9a Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I titre, art. 9a al. 1, art. 13 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Kommission den Beschlüssen des Nationalrates zu diesem Bundesgesetz folgt, mit der Ausnahme von Artikel 9a bis.

Angenommen - Adopté

Art. 9a bis Antrag der Kommission Streichen

Antrag Onken Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 9a bis Proposition de la commission Biffer

Proposition Onken Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit Artikel 9a bis eine Ausweitung beschlossen, die aufgrund des EWR nicht notwendig ist und eine Oeffnung zum Export der Ergänzungs- leistungen beinhaltet, die weit über die bisherige Rechtsvor- stellung hinausgeht

Die Kommission beantragt mit 8 zu 1 Stimmen, den Beschluss des Nationalrates zu Artikel 9a bis abzulehnen. Herr Onken wird seinen Antrag vertreten, mit welchem er den Beschluss des Nationalrates wiederaufnimmt

Ich möchte folgende Gründe angeben, die die Kommission bewogen haben, diesen Antrag zu stellen: Die Hilflosenent- schädigung ist eine pauschalisierte Sachleistung für Leistun- gen von Angehörigen, von Nachbarn für Spitex-Dienste sowie kleinere Hilfsmittel. Sie ist also eine pflegebedingte Bedarfslei- stung, die, soll Missbrauch verhindert werden, umfangreiche Abklärungen notwendig macht, die im Ausland nicht vorge- nommen werden können. Sachleistungen müssen zudem ge- mäss dem EWR-Recht nicht exportiert werden.

Auch bei der Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprin- zip. Es kommt auch hier bei Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht zum Export von Leistungen. Die meisten EG-Länder ex- portieren ihre vergleichbaren Leistungen nicht, also besteht kein Gegenrecht. Der Export dieser Leistungen wurde in bila- teralen Verhandlungen besonders von Italien immer wieder gefordert, doch ist es bisher gelungen, dies wegen des gefähr- lichen Präjudizes zu verhindern.

Die im Bundesgesetz gemäss Entwurf des Bundesrates ent- haltene Lösung ist für Einwanderer, also Ausländer und Aus- landschweizer, sehr grosszügig. Wer hilflos in die Schweiz ein- reist, erhält Hilflosenentschädigung, auch wenn die Hilflosig- keit nicht in der Schweiz eingetreten ist. Wer hilflos ausreist, er- hält in der Regel die entsprechenden Leistungen des auslän- dischen Staates. Der Weg der Hilflosenentschädigung über die Gesetzgebung in den Ergänzungsleistungen wurde be- wusst gewählt, um dieselben nicht exportieren zu müssen. Wird dies aber durch die Fassung des Nationalrates geändert, besteht die Gefahr, dass diese Exportleistungen durch EG- Gerichtsentscheid als Umgehung des EG-Rechts eingestuft werden und die Exportleistungen auch dann auferlegt wer- den, wenn die Hilflosigkeit im Ausland entstanden ist In der Folge müssten auch Ergänzungsleistungen exportiert wer- den, was einer nicht mehr endenwollenden Lawine gleich- kommen würde. Das muss mindestens in die Beurteilung ein- bezogen werden, denn die Gefahr besteht, dass die von uns aufgestellte Gesetzmässigkeit auf dem Rechtsweg umgangen wird.

Daher beantragt die Kommission mit 8 zu 1 Stimmen, Arti- kel 9a bis zu streichen.

Onken: Ich möchte Artikel 9a bis in der Tat im Gesetz behalten und Sie bitten, dem Nationalrat in der Lösung, die er in das Ge- setz eingeführt hat, zu folgen.

Sie sehen, dass sich dieser Artikel 9a bis auf invalide Schwei- zer Bürger bezieht, deren Hilflosigkeit in der Schweiz entstan- den ist - diese Voraussetzung ist ausdrücklich verankert - und

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification

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1992

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Herbstsession

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Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-33

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00

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