Federal magistrates' pay and pension bill approved

20017105Federal Administrative Practice (VPB)Dec 5, 1988Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Council of States debated the federal project revising the remuneration and occupational pension rules for members of the Federal Council, the Federal Court and the Federal Chancellor. It entered into the bill without opposition, accepted the commission's detailed amendments, and approved the federal law and federal decree in the final vote unanimously. The only substantive change adopted concerned survivor pensions: if the beneficiary of a widow's or widower's pension earns income and the total exceeds 50% of an incumbent magistrate's annual salary, the pension is reduced by the excess amount.

Omnilex headnote

No specific statutory provision is interpreted in a judicial sense; the chamber approved a legislative project revising the remuneration and occupational pension regime of federal magistrates. It confirmed the policy choice to consolidate the rules into fewer enactments, to exclude federal magistrates from the BVG, and to maintain a reduction mechanism for survivor pensions where the sum of pension and earned income exceeds half of the annual salary of an incumbent magistrate. The amendment reflects the principle of equal treatment between widow's and widower's pensions and the legislature's discretion in structuring magistrates' pension schemes.

Full text

  1. Dezember 1988 S

805

Besoldung und berufliche Vorsorge

lichkeit muss er aber in vielen Fällen akzeptieren, was ihm vorgeschlagen wird. Wenn er eine Chance sieht, dass das Programm verwirklicht wird, ist er bereit, das zu tun. Hier geht es eben dann nicht primär um Entwicklungshilfe, son- dern grundsätzlich um Massnahmen im Gesamten, also beispielsweise um eine vernünftige Finanzpolitik und darum, dass der Staat sich nicht weiter verschuldet. Er muss dann versuchen, mit seinen eigenen Mitteln auszukommen. Wie er das macht, wo er spart, ob er ausgerechnet weniger Geld für die Bildung ausgibt oder ob er bei der Armee, bei der Polizei spart, ist grundsätzlich Sache des betreffenden Staates.

Sie haben bedauert, dass die Schweiz keine Mitbestimmung hat. Ich selber finde persönlich durchaus, dass es sinnvoll wäre, wenn die Schweiz. dem IWF beiträte - da pflichte ich Ihnen absolut bei, Herr Onken. Ich bin sehr froh, bei näch- ster Gelegenheit auf Ihre Hilfe zählen zu können. Aber weil wir nicht Mitglied sind, haben wir immerhin mit Herrn Cam- dessus vereinbart, dass wir mitsprechen können. Wir haben also etwas dazu zu sagen, wo diese Mittel letztlich einge- setzt werden sollen. Herr Camdessus hat sich auch anerbo- ten, bei uns einmal mit den Leuten der Entwicklungshilfe, die den Währungsfonds so sehr kritisieren, zu sprechen und mit ihnen zu diskutieren. Er hat gesagt, wir sollten Beispiele bringen und Hinweise geben, was in einzelnen Ländern falsch gemacht würde, wenn wir dies könnten!

In dieser Frage haben wir also gemacht, was möglich ist. Wir sind der Auffassung, dass man diesen ärmsten Ländern helfen sollte, damit sie nicht aus der ganzen Weltwirtschaft abgekoppelt werden. Sie sollten also verbunden bleiben und genügend Zeit haben, um Anpassungen ihrer eigenen Wirtschaft vorzunehmen. Wichtig ist allerdings dabei auch, was Herr Hunziker angeführt hat.

Dafür, dass es wirklich zu einer Hilfe kommt, ist das, was Herr Hunziker angeführt hat, Voraussetzung: Sie müssen eine gute eigene Wirtschafts- und Finanzpolitik betreiben. Den ersten Faktor Finanzpolitik habe ich angeführt. Der zweite ist zweifellos die Wirtschaftspolitik, auch die Wäh- rungspolitik. Man muss verhindern, dass es zu einer Infla- tionsrate kommt, wie sie angeführt worden ist. Brasilien hat jetzt eine solche von etwa 530 Prozent, also 28 Prozent im Monat, bis Ende des Jahres vielleicht auch 1000 Prozent. In diesen Fällen ist es selbstverständlich, dass die Armen noch ärmer werden, wenn nichts geschieht. Letztlich haben nur jene in einem solchen System eine Chance, die über Realka- pital verfügen. Aber derjenige, der einen Lohn bezieht, hat nie eine Chance, zu irgend etwas zu kommen. Das ist die Situation in diesen Ländern. Diese können wir aber nicht ändern; sie müssen sie selber ändern.

Herr Onken hat die Frage gestellt, ob es nicht besser wäre, à-fonds-perdu-Beiträge zu leisten. Es wäre kaum besser, abgesehen davon, dass die Schweiz gegenüber den ärmsten der Länder die Guthaben bereits abgeschrieben hat. Es gibt also nichts mehr, auf das zu verzichten wäre. Umgekehrt: Wenn diese Länder kreditwürdig bleiben wollen, müssen sie auch zeigen, dass sie bereit sind, Kredite nicht nur aufzu- nehmen, sondern auch wieder zurückzuzahlen.

Wir hoffen mit Ihnen, dass diese Länder mit Hilfe dieser Kredite dafür sorgen, die Situation für ihre Leute zu verbes- sern. Sie sollen nicht einfach gezwungen sein, möglichst viel zu produzieren und dann auszuführen, nur um die Schulden zurückzahlen zu können.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzu- stimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

8-S

Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

88.061

Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers

Rétribution et prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération

Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwurf vom 14. September 1988 (BBI III, 729) Message, projets de loi et d'arrêté du 14 septembre 1988 (FF III, 693)

A. Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

A. Loi federale concernant la retribution et la prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédéra- tion

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

B. Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vor- sorge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesge- richts sowie des Bundeskanzlers

Antrag der Kommission Art. 10 Abs. 2bis

Solange der Empfänger einer Ehegattenrente ein Erwerbs- einkommen erzielt, das zusammen mit der Rente 50 Prozent der Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird seine Rente um den Mehrbetrag gekürzt.

Für den Rest: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

B. Arrêté fédéral concernant la rétribution et la pré- voyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal federal ainsi que du chancelier de la Confe- dération

Proposition de la commission Art 10 al. 2bis

Aussi longtemps que le bénéficiaire d'une rente de viduité touche un revenu professionnel, sa rente est réduite dans la mesure où le total de la rente et du revenu professionnel excède le 50 pour cent du traitement annuel d'un magistrat en fonction.

Pour le reste: Adhérer au projet du Conseil fédéral

E 5 décembre 1988

806

Rétribution et prévoyance professionnelle

Piller, Berichterstatter: Weniger Gesetze, weniger Papier, kleinere Regelungsdichte, das möchten wir alle. In der Tat gibt es schon zu denken, wenn allein für die Regelung der Bezüge und der Ruhegehälter der Bundesräte, der Bundes- richter und für die Besoldung des Bundeskanzlers drei einfache Bundesbeschlüsse notwendig sind.

Die vorliegende Botschaft hat zum Ziel, dies zu vereinfa- chen, aber auch materiell einige Aenderungen vorzuneh- men. Bis heute erhielten die Bundesräte und die Bundes- richter nach Ausscheiden aus dem Amt ein Ruhegehalt, das der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson entspricht. Der Bundeskanzler war Mitglied der Eidgenössi- schen Versicherungskasse. Seit 1971 sind die Bezüge der Magistraten in Prozenten der Höchstbesoldung des Beam- tengesetzes ausgedrückt. Nachdem die neue Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse dem Bundes- kanzler - wie den übrigen Magistratspersonen des Bundes - eine Ruhegehaltsordnung zuweist, erschien es dem Bun- desrat zweckmässig, bei dieser Gelegenheit die Besol- dungs- und Ruhegehaltsordnung aller Magistratspersonen zusammenzufassen und den heutigen Verhältnissen anzu- passen.

In bezug auf das BVG ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass die Magistratspersonen von seinem Anwen- dungsbereich auszunehmen sind. Magistraten seien atypi- sche Arbeitnehmer - sagt der Bundesrat -, und sie liessen sich nur schwer in das System des BVG einbauen. Wegen des unterschiedlichen Werdegangs, des sehr ungleichen Alters und verschieden langer Amtsausübung hätten eine Reihe komplizierter Ausnahmeregelungen getroffen werden müssen. Insbesondere die Frage nach der Freizügigkeit des Uebertritts von einer Fürsorgeeinrichtung zur anderen müs- ste jedesmal einer Lösung zugeführt werden und wäre wohl des öftern auch Gegenstand fast unwürdiger Diskussionen. Der Bundesrat findet, dass mit der Ausklammerung des BVG eine übersichtliche, knappe und vernünftige Lösung gefun- den werden konnte.

Formal bewirken die Vorlagen vor allem zwei Verbesserun- gen: Erstens - eingangs bereits erwähnt - gibt es nur noch zwei Bundesbeschlüsse; zweitens wird der Forderung der heutigen Staatsrechtslehre Rechnung getragen, dass solche Regelungen in einen referendumspflichtigen Erlass ge- hören.

Materiell sollen folgende Neuerungen beschlossen werden: Die Bundesrichtergehälter werden von bisher 98 auf neu 100 Prozent der Höchstbesoldung nach Beamtengesetz angehoben. Das Gehalt des Bundeskanzlers wird bei 102 Prozent belassen; durch den Wegfall der Beiträge an die Eidgenössische Versicherungskasse wird indessen eine reale Besoldungserhöhung bewirkt, und neu ist der Bundes- kanzler etwas besser eingestuft als die Bundesrichter, was nach Ansicht des Bundesrates durch seine Funktion und Stellung gerechtfertigt ist.

Verbessert wird auch die Ruhegehaltsordnung für Bundes- richter, die bis anhin vor allem in jenen Fällen unbefriedi- gend war, wo ein Bundesrichter vor der Vollendung von 15 Amtsjahren und vor Erreichen des 65. Altersjahres aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt ausschied. Weiter wurde dem Postulat der Gleichberechtigung Rech- nung getragen, und es soll neben der Witwenrente auch die

. Witwerrente eingeführt werden.

Ihre Kommission hat sich am 25. November eingehend mit dieser Vorlage befasst und bittet Sie, darauf einzutreten und sie mit einer kleinen Modifikation zu genehmigen; ich komme darauf noch zurück.

Eine längere Diskussion galt der Frage, ob ein Bundesrat bereits nach vier Jahren Anrecht auf ein volles Ruhegehalt haben solle. Es lag ein Antrag vor, auf acht Jahre zu gehen. Ihre Kommission möchte an den vier Jahren festhalten, und dies aus folgenden Ueberlegungen:

Diese Regelung wahrt dem einzelnen Regierungsmitglied und auch dem Parlament den nötigen Handlungsspielraum. Es hat sich auch gezeigt, dass die heute gültige Regelung auch nie missbraucht wurde. Wenn aber ein Bundesrat gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszu-

üben, oder wenn er merkt, dass er das Vertrauen von Volk und Parlament verloren hat, ist es besser für unseren Staat, wenn die Konsequenzen ohne kleinliches Feilschen um Prozente des Ruhegehaltes gezogen werden können.

Eine grosszügige Regelung ist auch bei relativ frühem Aus- scheiden aus dem Amt in der Regel angebracht. Einerseits wird das hohe Gehalt gekürzt, wenn ein alt Bundesrat einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, und andererseits wird dadurch verhindert, dass ehemalige Bundesräte dazu animiert werden, in alle möglichen Geschäftstätigkeiten ein- zusteigen. Ihre Kommission ist aber der Meinung, dass diese grosszügige Lösung nicht so ausgelegt werden darf, als seien wir für nur vierjährige Amtszeiten der Bundesräte. Die Kommission findet, dass längere Amtszeiten für das gute Funktionieren unseres Staates zwingend seien und dass nur in begründeten Ausnahmefälle von diesen vier Jahren Gebrauch gemacht werden sollte.

Dies wurde bis heute so gehandhabt; es liegt auch an den Parteien bei der Auswahl der Kandidaten und am Parlament bei der Wahl, entsprechend zu wirken.

Weiter lag in der Kommission ein Antrag vor, den Magi- stratspersonen auch die Familien- und Kinderzulagen zu gewähren. Ihre Kommission ist mit dem Bundesrat der Mei- nung, dass darauf verzichtet werden kann, weil die Globallö- sung recht grosszügig ist und sich bei unseren Bundesma- gistratspersonen deshalb keine Sonderzulagen aufdrängen. Als Antrag der Finanzdelegation und im Einverständnis mit dem Bundesrat schlägt Ihnen Ihre Kommission ferner vor, dass, solange der Empfänger einer Ehegattenrente ein Erwerbseinkommen erzielt, das - zusammen mit der Rente - 50 Prozent der Jahresbesoldung einer amtierenden Magi- stratsperson übersteigt, diese Rente um den Mehrbetrag gekürzt wird. Dies entspricht auch dem Postulat der Gleich- berechtigung.

Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzu- treten und den Kommissionsbeschlüssen zuzustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

A. Bundesgesetz - Loi fédérale

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 - 4 Titre et préambule, art. 1 à 4

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)

B. Bundesbeschluss - Arrêté fédéral

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 bis 9, 10 Abs. 1 und 3, 11 bis 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, Art. 1 à 9, 10 al. 1 et 3, 11 à 14 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 10 Abs. 2bis - Art. 10 al. 2bis

Piller, Berichterstatter: Sie haben den Antrag ausgeteilt erhalten. Ich habe ihn bereits begründet. Ich bitte Sie, zuzu- stimmen.

Angenommen - Adopté

  1. Dezember 1988 S

807

Postulat Flückiger

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

88.710 Postulat Flückiger Europäische Integration. Grenzkontrollen Intégration européenne. Contrôles douaniers allégés

Wortlaut des Postulates vom 27. September 1988

In seinem Europabericht vom 24. August 1988 stellt der Bundesrat im wesentlichen fest, dass die Schweiz die Zusammenarbeit mit ihren europäischen Partnern verstär- ken und ausbauen müsse.

Konkret heisst dies, dass zweckdienliche Massnahmen getroffen, neue Regelungen erlassen und Abkommen aus- gehandelt werden müssen. Demnach besteht Anlass, der Entwicklung vorzugreifen, insbesondere im Bereich der Grenzkontrollen für den Reisendenverkehr auf Strasse und Schiene.

Bald werden sich Anpassungen als unerlässlich erweisen, wird doch das Abkommen von Schengen, das 1985 zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Bel- gien, den Niederlanden und Luxemburg beschlossen wor- den ist, zur Folge haben, dass die inneren Grenzen dieser fünf Staaten schon ab 1. Januar 1990 praktisch beseitigt werden.

Auf diesen ersten Liberalisierungsschritt wird, grundsätzlich im Jahr 1993, die Aufhebung der Kontrollen für Personen und Waren zwischen den sieben anderen Mitgliedstaaten der EG folgen.

Aus politischen, wirtschaftlichen und psychologischen Gründen, aber auch um den schweizerischen Zollbeamten annehmbare Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, muss verhindert werden, dass unser Land - im Herzen Europas und als unvermeidbare Nord-Sud-Verbindung - nicht als eine Art anachronistische Sperre erscheint.

Ich bitte daher den Bundesrat, dem Parlament einen Bericht über die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen vorzu- legen, die geändert werden müssen, damit:

  • zwischen Grenz- und Reisendenverkehr kein Unterschied mehr gemacht wird;

  • die in der Schweiz und die in den EG- und EFTA-Staaten lebenden Personen gleich behandelt werden;

  • die zum Eigengebrauch bestimmten Waren nach ihrem Wert verzollt werden;

  • die Freimengen für Massengüter erhöht werden;

  • die Gesetze und Verordnungen, die nicht den Zollbereich betreffen, jedoch von der Zollverwaltung anzuwenden sind, soweit wie möglich den EG-Bestimmungen angepasst werden.

Texte du postulat du 27 septembre 1988

La Suisse doit intensifier et approfondir sa collaboration avec ses partenaires européens, note en substance le Conseil fédéral dans son rapport sur l'Europe, du 24 août 1988.

Concrètement, cela indique que des mesures pratiques devront être prises, de nouvelles réglementations adoptées et des accords négociés.

Partant, il y a lieu d'anticiper les évolutions, notamment en matière de contrôles douaniers du trafic voyageurs sur route et par chemin de fer.

Des aménagements s'avèrent rapidement indispensables, sachant que la République fédérale d'Allemagne, la France, la Belgique, la Hollande et le Luxembourg ont conclu, en 1985, l'Accord de Schengen qui aura pour effet de pratique- ment abolir, dès le 1er janvier 1990 déjà, les frontières internes entre les cinq Etats contractants.

Cette première étape libératoire sera suivie, en principe dès 1993, de la suppression des contrôles de personnes et de marchandises entre les sept autres pays membres de la CE. Pour des raisons politiques, économiques voire psychologi- ques, de même que pour permettre aux fonctionnaires des douanes suisses de travailler dans des conditions pratica- bles, il conviendra d'éviter que notre pays n'apparaisse alors, au centre de l'Europe et en tant que passage Nord- Sud obligé, comme une sorte de verrou anachronique.

Ce qui m'amène à prier le Conseil fédéral de présenter un rapport au Parlement relatif aux dispositions légales à divers niveaux qui devront être modifiées, pour

  • ne plus faire la différence entre trafic de frontière et voyageurs;

  • traiter les personnes domiciliées en Suisse et dans les pays de la CE et de l'AELE de la même façon;

  • imposer les marchandises destinées à l'usage privé d'après leur valeur;

  • élargir les tolérances concernant des produits de grande consommation;

  • adapter aux prescriptions CE, dans la mesure du possible, les lois et ordonnances autres que douanières dont l'appli- cation incombe à l'administration des douanes.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bührer, Cavadini, Delalay, Ducret, Gadient, Hänsenberger, Hefti, Jaggi, Jel- mini, Rhinow, Roth, Schönenberger, Simmen, Zimmerli (15)

M. Flückiger: C'est en se présentant à un bureau de douane suisse que vous et moi, de même que nos concitoyens naturellement, feront dès 1993, selon un processus progres- sif, l'expérience directe, la découverte physique des consé- quences du marché unique des Communautés euro- péennes. Rentrant de France, d'Italie, d'Allemagne voisine ou d'ailleurs dans la Communauté, notre différence nous apparaîtra sans intermédiaire dans sa forme pratique immé- diatement saisissable.

Dans la zone communautaire, où suivant notre bon plaisir, nous nous serons rendus du Danemark au Portugal sans avoir eu à nous soumettre aux opérations douanières en . usage aujourd'hui, nous aurons apprécié la suppression des obstacles administratifs et probablement pris la mesure de l'Europe. Nous serons d'autant plus rendus conscients de l'existence de contingences propres à la Suisse, que nous aurons vécu la suppression des contrôles douaniers aux frontières intérieures des Douze comme une forme de révo- lution positive, même s'il convient de s'attendre à l'instaura- tion de mesures de substitution desdits contrôles, tout au moins en ce qui concerne la circulation des marchandises. Cependant, dans l'intervalle qui nous sépare de l'achève- ment du Marché unique, la Suisse se sera encore rappro- chée de l'Europe. Les Communautés européennes et l'AELE auront institué le grand espace de libre-échange englobant toute la partie occidentale du continent européen. Réserve faite des dispositions fondamentales, notre législation aura été adaptée autant que besoin au droit européen.

A une telle évolution politique et juridique devra corre- spondre un allégement des contrôles du trafic des voyage- urs sur routes et par chemins de fer, de manière à faciliter le passage de la frontière suisse et à rendre pratiquable le travail des fonctionnaires des douanes. Cela, non sans veil- ler à ne pas compromettre la qualité des contrôles, eu égard à la nécessité de garantir les ressources et la sécurité du pays. On le voit, la problématique des changements néces- saires apparaît plutôt complexe.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers

Rétribution et prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.061

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.12.1988 - 18:15

Date

Data

Seite

805-807

Page

Pagina

Ref. No

20 017 105

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Keywords

remunerationoccupational pensionsfederal magistratessurvivor pensionequal treatmentlegislative amendment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Council of States should enter into the bill on remuneration and occupational pensions for federal magistrates.

Extracted holding

The Council entered into the bill without opposition.

Extracted reasoning

The chamber accepted the need to simplify and modernize the remuneration and pension rules and to combine them into fewer enactments.

Key legal question

Whether the proposed federal law and federal decree should be approved, including the amendment to Art. 10 para. 2bis on survivor pensions.

Extracted holding

The chamber approved the bill and the federal decree, and adopted the commission's amendment reducing a widow's/widower's pension when combined with earned income exceeds 50% of the annual salary of an incumbent magistrate.

Extracted reasoning

The commission considered the amendment consistent with equal treatment and accepted the Federal Council's overall proposal with a small modification.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.