National Council petitions on immunity, food additives, and oaths

20016722Federal Administrative Practice (VPB)Oct 7, 1988Confirmed

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Omnilex summary

On 7 October 1988, the National Council dealt with several petitions. It approved the Council of States' refusal to enter into the request to lift the immunity of Federal Judges Forni and Leu. It also decided, on the food-additives petition, to transmit the matter to the Federal Council only for notice, and on the petition seeking deletion of the oath and affirmation rules for the National Council, to take note of it without giving it follow-up.

Omnilex headnote

Art. 14 Abs. 1 VG; relative immunity of federal judges: the protected sphere is limited to conduct directly relating to the judge's official judicial function; private ancillary activity, even if authorization-based, does not as such fall within the notion of official activity. In petitions, Parliament may either approve a refusal to enter into the matter or merely take note of a request without giving it follow-up where existing rules already largely satisfy the requested concerns; the ceremonial form of oath and affirmation may justify maintaining the institution.

Full text

Petitionen

1465

  1. Oktober 1988 N

Sechzehnte Sitzung - Seizième séance

Freitag, 7. Oktober 1988, Vormittag Vendredi 7 octobre 1988, matin

08.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Reichling

Petitionen - Pétitions

87.260 Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu

Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Mit Eingabe vom 2. Juni 1986 an den Bundesrat richtete Karel Rychetsky durch Rechtsanwalt Lombard (Marseille) schwere Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter Forni und Leu. Er machte geltend, die Bundesrichter hätten in einem ihn betreffenden Verfahren eine Rolle gespielt, die mit ihrer Funktion als Bundesrichter unvereinbar sei. Herr Rychetsky ist der Auffassung, dass ihm der Zugang zum Recht verweigert wurde und dass die Gegenpartei im Ver- fahren deutlich begünstigt wurde. Er ersuchte daher den Bundesrat, das Vorgehen und die Haltung der angeschul- digten Bundesrichter einer Prüfung zu unterziehen.

  2. Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht und den Parla- mentsdiensten überwies die Bundeskanzlei die Eingabe von Rechtsanwalt Lombard an die eidgenössischen Räte in der Meinung, diese könne als Strafklage gegen die Bundesrich- ter Forni und Leu betrachtet werden.

  3. Am 16. Dezember 1987 beschloss der Nationalrat auf Antrag seiner Petitions- und Gewährleistungskommission, auf das Gesuch von Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten, die Immunität dieser Bundesrichter aber nicht aufzuheben. Die Kommission und der Nationalrat gingen davon aus, dass die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bundesrichter als Mitglieder des Obersten Gerichts hat. Hingegen könne eine Beziehung zwischen der amtlichen Stellung der Bundesrichter und ihrer privaten Tätigkeit als Schiedsrichter nicht ausgeschlossen werden (vgl. Amtliches Bulletin 1987, S. 1759ff.).

  4. Am 22. Januar 1988 erteilte die Petitions- und Gewährlei- stungskommission des Ständerates ihren Kommissionsmit- gliedern Professor Rene Rhinow und Professor Ulrich Zimmerli den Auftrag abzuklären, ob bzw. wieweit behauptete strafbare Handlungen von Bundesrichtern, die als Schiedsrichter tätig sind, sich auf deren «amtliche Tätig- · keit oder Stellung beziehen» (Art. 14 Abs. 1 VG) und dem- nach nur aufgrund einer Ermächtigung der eidgenössi- schen Räte vom Strafrichter untersucht werden können.

  5. Am 23. Juni 1988 beschloss der Ständerat auf Antrag seiner Petitions- und Gewährleistungskommission, auf das Gesuch von Herrn Rychetsky nicht einzutreten (vgl. Amtli- ches Bulletin 1988, S. 415ff.).

Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

Die Ausübung des Mandats eines Parlamentariers greift in die verschiedensten politischen Bereiche ein und bedarf in der Tat eines weitgehenden Schutzes im Sinne der Ermäch-

tigungspraxis. Eine etwas andere Betrachtungsweise drängt sich jedoch für die Bundesrichter auf. Die Bundesrichter sind zwar hinsichtlich relativer Immunität den Parlamentari- ern gleichgestellt, wenn man vom Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgeht. Die Bedeutung der Immunität für Richter ist dennoch eine andere als für Parlamentarier, die vorab im Hinblick auf eine möglichst ungehinderte Ausübung ihres politischen Man- dats auf einen weitgehenden Schutz ihrer Bewegungsfrei- heit angewiesen sind. Eine zu grosszügige Handhabung der relativen Immunität der Richter gefährdet das Vertrauen des Bürgers in den Staat wesentlich stärker als ein grosszügiger Schutz der Parlamentarier. Der Bürger sucht bei ihm sein Recht: Versagt der Richter, weil er nicht unabhängig oder weil er parteiisch ist, nimmt der Rechtsstaat Schaden. Die Grenzen der «amtlichen Tätigkeit» der Richter lassen sich viel klarer definieren als beim eidgenössischen Parlamenta- rier. Die relative Immunität des Richters ist mit anderen Worten nur dort legitim, wo die umstrittene Tätigkeit unmit- telbar sein Wirken im Richteramt betrifft - oder nochmals anders gesagt: der Rechtsstaat schliesst beim Richter einen weitgehend nach Opportunitätskriterien umschriebenen rechtsfreien Raum aus, wie er dem Politiker mit Rücksicht auf die verfassungsmässige Ausübung seines Mandats ein- geräumt werden muss.

Es ist unbestritten und wurde von der EMRK bestätigt, dass es sich beim Rychetsky/Allan-Schiedsgerichtsverfahren um ein privates gehandelt hat. Wären die Bundesrichter Forni und Leu nach Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet gewe- sen, ein Mandat als Schiedsrichter anzunehmen, stünde ein «amtliches» Wirken von vornherein ausser Zweifel. Der Nationalrat erblickte indessen auch in der Ausübung eines privaten Schiedsrichtermandats eine amtliche Tätigkeit, weil diese bewilligungspflichtig sei. Mit der Einführung einer Bewilligungspflicht für die Schiedsrichtertätigkeit soll jedoch vorab einer übermässigen Belastung der Bundes- richter mit Nebenämtern entgegengewirkt werden. Dienst- rechtliche Ueberlegungen sind bei der Auslegung von Arti- kel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes jedoch sachfremd. Fazit: Immunität darf nur für die amtliche Tätigkeit oder Stellung des Bundesrichters im engeren Sinne anerkannt werden.

Antrag der Kommission

Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates schliesst sich nach eingehender Diskussion dieser Betrachtungsweise an und beantragt dem Nationalrat ein- stimmig Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, also Nichteintreten auf das Gesuch von Herrn Rychetsky um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Forni und Leu.

Proposition de la commission

Après une discussion nourrie, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales du Conseil national s'incline devant ces considérations et propose à l'unanimité à son Conseil d'approuver la décision du Conseil des Etats, c'est-à-dire de refuser d'entrer en matière sur la requête Rychetsky demandant la levée de l'immunité des juges fédéraux Forni et Leu.

Zustimmung - Adhésion

88.259 Weltbund zum Schutze des Lebens. Nahrungsmittelzu- sätze

Ligue mondiale pour la protection de la vie. Additifs ali- mentaires

Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Mit Eingabe vom Juni 1987 reichte der Weltbund zum Schutze des Lebens, Sektion Schweiz, eine Petition ein. Die

Motion Hess Peter

1466

N

7 octobre 1988

Petenten fordern, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf den Verpackungen deklariert und die Grundnahrungsmittel in Zukunft frei von chemischen Zusätzen sein sollen. Ferner soll die Bestrahlung der Lebensmittel, worunter auch die Gemüse fallen, in der Schweiz gesetzlich verboten werden, und auch die Importeure sollen verpflichtet werden, nur unbestrahlte Lebensmittel in die Schweiz einzuführen.

  1. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai und am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen zu folgendem Schluss:

  2. Aufgrund der Vorschriften der Lebensmittelverordnung (LMV) und der Zusatzstoffverordnung ist der Wunsch der Petitionäre, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf der Verpak- kung deklariert werden müssen, seit 1980 bereits insofern erfüllt, als alle Zusatzstoffe, die Allergien auslösen können (Konservierungsmittel), offen deklariert werden müssen; für die anderen Zusatzstoffe ist eine Deklaration der Art des Zusatzstoffes (z. B. Farbstoff) vorgeschrieben. Artikel 13 LMV verlangt auf Packungen die Angaben der Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 22. Desgleichen wird der Grundsatz befolgt, die Grundnah- rungsmittel frei von Zusatzstoffen zu halten. Diese sind grösstenteils zusatzstofffrei.

Ganz allgemein sind Zusatzstoffe nur dann erlaubt, wenn sie vorgängig einer eingehenden Beurteilung international und national unterzogen und für unschädlich befunden wurden. Sehr viele Zusatzstoffe kommen in der Natur vor oder sind abgewandelte Naturprodukte.

Auf der andern Seite ist festzuhalten, dass naturbelassene Lebensmittel nicht unbedingt gesund sind. Vielfach können solche Lebensmittel erst nach einer Behandlung, z. B. einer Erhitzung, bedenkenlos gegessen werden.

  1. Was die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft, so wird eine solche in der Schweiz nur von Fall zu Fall und nach eingehender Prüfung bewilligt. Die Einfuhr bestrahlter Lebensmittel in die Schweiz ist verboten.

  2. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Konsumen- ten mit der heute bestehenden Information und Deklaration auf den Lebensmitteln nicht die gewünschte Auswahl tref- fen können. Im Interesse aller gesundheitsbewussten Bürge- rinnen und Bürger sollten alle Zusatzstoffe auf den Verpak- kungen deklariert werden.

Antrag der Kommission

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.

Antrag Weder-Basel Es sei die Petition in der Form eines Postulats dem Bundes- rat zu überweisen.

Proposition de la commission

Pour toutes ces raisons, la commission recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.

Proposition Weder-Bâle Transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de postulat.

Präsident: Die Petitionskommission beantragt, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen. Herr Weder-Basel beantragt, die Petition als Postulat dem Bun- desrat zu überweisen. Das Postulat gilt als eingereicht. Der Bundesrat hatte keine Gelegenheit, dazu Stellung zu neh- men. Wir werden das Postulat behandeln, sobald der Bun- desrat dazu Stellung nehmen konnte.

Zum Antrag der Kommission liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben in diesem Sinne zugestimmt.

Zustimmung - Adhésion

88.263

Compeer Jakob. Reglement des Nationalrates. Streichung der Artikel 4 und 5

Compeer Jakob. Règlement du Conseil national. Abroga- tion des articles 4 et 5

Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Mit Eingabe vom 5. Juli 1987 reichte Herr Jakob Compeer eine Petition ein. Der Petent fordert die Streichung der Artikel 4 und 5 des Geschäftsreglements des Nationalrates. Dies insbesondere deshalb, weil das «Zeremoniell beim Schwur» «Jahr für Jahr lächerlicher» werde und «die Gelüb- deform» ein «Akt der Unaufrichtigkeit» sei.

  2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 29. August 1988 mit dieser Eingabe. Sie hielt dabei fest, dass gerade das Moment des «Oeffentlichen» und «Zeremoniellen» beim Eid bzw. Gelübde der besonderen Bedeutung des Eides bzw. Gelübdes entspricht. Die Kom- mission lehnt deshalb die Aufhebung dieser Institutionen ab. Allerdings ist die Kommission der Meinung, dass die Formulierungen und eventuell auch der Rahmen von Eid und Gelübde der heutigen Zeit angepasst und somit in ihrer Aussagekraft gestärkt werden sollen. Sie verweist dazu auf die hängige parlamentarische Initiative von Nationalrätin Ursula Bäumlin «Eides- und Gelübdeformel. Abänderung» (87.231).

Antrag der Kommission

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

Proposition de la commission

Pour ces motifs, la commission unanime propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.

Präsident: Die Kommission beantragt einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Auch zu diesem Antrag liegen weder Wortbegehren noch Anträge vor. Sie haben dem Antrag der Kommission zuge- stimmt.

Zustimmung - Adhésion

86.175

Motion Hess Peter Waldschäden Dégâts aux forêts

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die erforderlichen Massnahmen für eine weitere, nachhaltige Senkung der Schadstoffemissionen in der Luft zu treffen, insbesondere 1. zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Dieselfahrzeuge;

  1. zeitlich raschere Verschärfung der Abgasvorschriften für Motorräder und Motorfahrräder;

  2. Umrüstung, ev. gestaffelte Ausserverkehrssetzung von Altfahrzeugen;

  3. Fortführung von Tempo 80/120 über den 31. Dezember 1987 hinaus;

  4. Verschärfung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) durch Revision der Sanierungsbestimmungen der LRV mittels Auf- hebung oder Einschränkung der Erleichterungen für beste- hende Feuerungsanlagen;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Petitionen

Pétitions

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1988

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1988 - 08:00

Date

Data

Seite

1465-1466

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Ref. No

20 016 722

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Keywords

immunitypetitionjudicial independencefood labelingadditivesoathparliamentary procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether to approve the Council of States' decision not to enter into the request to lift the immunity of Federal Judges Forni and Leu.

Extracted holding

The National Council approved the Council of States' decision and did not proceed with lifting immunity.

Extracted reasoning

The commission accepted the view that only conduct directly relating to a federal judge's official judicial function falls within relative immunity; a private arbitral mandate does not automatically qualify as official activity.

Key legal question

Whether the petition on food additives should be referred to the Federal Council as a postulate rather than merely taken note of.

Extracted holding

The petition was transmitted to the Federal Council for information only, not as a postulate.

Extracted reasoning

The committee considered that existing food-law rules already largely met the requested labeling requirements and therefore recommended simple referral for notice.

Key legal question

Whether the petition seeking abolition of National Council oath and affirmation provisions should be followed.

Extracted holding

The petition was taken note of but given no follow-up.

Extracted reasoning

The committee held that the public and ceremonial character of oath and affirmation corresponds to their special significance and saw no reason to abolish them, though wording may deserve modernization.

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