Individual heating and hot water cost accounting

20016648Federal Administrative Practice (VPB)Sep 26, 1988Other

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Omnilex summary

Grendelmeier's two motions sought to make individual heating-cost accounting and individual hot-water accounting compulsory nationwide from 1991 for new multi-unit buildings and from 1993 for existing ones. In its written statement, the Federal Council recognized the energy-saving potential of such systems and noted that they are technically feasible, but emphasized that under the 1985 energy policy program the cantons are responsible for implementation. It therefore asked that both motions be transformed into postulates and deferred federal-level regulation to the forthcoming energy legislation.

Omnilex headnote

Individual heating and hot water cost accounting; federal competences and cantonal implementation. The Federal Council may acknowledge the energy-saving utility of consumption-based billing in multi-unit buildings while nonetheless preferring a cantonal implementation model. Where an energy-policy program assigns primary responsibility to the cantons and the technical feasibility is not in dispute, federal compulsory nationwide rules should be deferred to the framework of future implementing legislation rather than imposed immediately; a motion may accordingly be invited to be treated as a postulate.

Full text

Motion Grendelmeier

1168

N

26 septembre 1988

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988 Die Pumpspeicherfrage ist vor dem Hintergrund der heuti- gen Stromversorgungslage in der Schweiz zu sehen. Cha- rakteristisch ist dabei das saisonale Ungleichgewicht von Verbrauch und Produktion: Die Nachfrage nach elektrischer Energie nimmt seit geraumer Zeit im Winter stärker zu als im Sommer. Dies bedeutet konkret, dass der Winteranteil am Jahresverbrauch 1985/86 bereits 54,5 Prozent ausmachte, verglichen mit einem Anteil von 52,9 Prozent zehn Jahre zuvor. Demgegenüber ist die Produktionsseite eher som- merlastig: Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre entfielen 53,0 Prozent der Jahreserzeugung auf die Monate April bis September. Die hohe Sommerproduktion ist vorwiegend auf die hydrologischen Verhältnisse zurückzuführen, die den Flusskraftwerken in der Regel ein hohes Erzeugungsauf- kommen ermöglichen. Der Beitrag der Kernkraftwerke an die Stromversorgung im Sommer liegt dagegen - bedingt durch die üblichen Stillstandzeiten infolge Revisions- und Unterhaltsarbeiten - deutlich unter den Winterwerten.

Dieses Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage im Stromsektor hat zur Folge, dass einerseits im Winter Versor- gungsengpässe auftreten können und andererseits im Som- mer meistens ein Ueberangebot vorhanden ist. Strom- überschüsse im Sommer treten aber nicht nur in der Schweiz, sondern im gesamten Westeuropa auf. Pumpspei- cherwerke sollen dazu dienen, diese Stromüberschüsse sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise kann Bandenergie (vor allem aus Kern- und Laufkraftwerken) in Spitzenenergie umgewandelt werden, die in Zeiten grösster Nachfrage im Winter und während der Woche (Montag bis Freitag) abge- rufen werden kann.

Bei den hier zur Diskussion stehenden drei Pumpspeicher- projekten handelt es sich um Erweiterungsbauten von bestehenden Kraftwerksystemen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Val Bercla), der Kraftwerke Hinterrhein AG (Val Madris) und der Kraftwerke Oberhasli AG (Grimsel). Auf- grund der bei der Bundesverwaltung zurzeit vorliegenden Projektunterlagen weisen die nachfolgenden Zahlenanga- ben provisorischen Charakter auf; sie sind dementspre- chend als grobe Richtwerte zu verstehen.

  1. Jedes der genannten Projekte ist konzessionspflichtig. Die Frage, ob die Realisierung der drei Projekte zu verant- worten sei, hat deshalb in erster Linie die Konzessionsbe- hörde zu beantworten. Konzessionsbehörde ist gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) der Kanton oder ein nach kantonalem Recht bestimmtes Gemeinwesen (Art. 24bis Abs. 3 BV, Art. 2 WRG); bei internationalen Gewässern ist der Bundesrat für die Verleihung der Nutzungsrechte zuständig (Art. 24bis Abs. 4 BV, Art. 7 WRG). Der Konzes- sionsbehörde obliegt es, im Rahmen des Konzessionsver- fahrens Nutz- und Schutzinteressen einander gegenüberzu- stellen und abzuwägen. Beim Grimselprojekt kommt hinzu, dass es im Bundesinventar der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar) aufge- führt ist. Verpflichtenden Charakter hat dieses Inventar in erster Linie für den Bund. Da jedoch die Aufstellung des Inventars in enger Kontaktnahme mit den betroffenen Kan- tonen erfolgte, sind diese ebenfalls gehalten, bei späteren Entscheiden das Inventar zu berücksichtigen.

Eine wichtige Entscheidungsgrundlage kann im weiteren die Umweltverträglichkeitsprüfung liefern, die im Konzes- sionsverfahren (1. Stufe) und Baubewilligungsverfahren (2. Stufe) durchzuführen ist.

Natur und Technik brauchen beim Bau von Wasserkraftwer- ken nicht zwangsläufig in einem Gegensatz zueinander zu stehen; vielmehr sind durch Anwendung umweltschonender Technologien Lösungen denkbar, die beiden Aspekten gebührend Rechnung tragen.

  1. Die Realisierung der drei Pumpspeicherprojekte hätte nebst einer durch neue Wasserfassungen bedingten Mehr- produktion vor allem einen Umlagerungseffekt zur Folge: Im Winter würde sich die Nettoproduktion (d. h. die im Mittel zu erwartende Produktion abzüglich die benötigte Pumpener- gie) insgesamt um rund 1500 Millionen kWh erhöhen, im Sommer dagegen wäre wegen der Minderproduktion und des höheren Pumpenergiebedarfs ein Rückgang der Netto- erzeugung um rund 1450 Millionen kWh zu erwarten. Aufs Jahr bezogen könnte die Nettoproduktion um etwa 50 Mil- lionen kWh gesteigert werden. Im Winter würden zudem die Unterlieger-Laufkraftwerke an Rhein und Aare vom erhöh- ten Wasserdargebot profitieren, woraus sich eine zusätzli- che Produktion in der Grössenordnung von 100 Millionen kWh ergäbe (bei internationalen Wasserkraftanlagen ist nur der Hoheitsanteil der Schweiz berücksichtigt).

  2. Die Erstellungskosten für die drei Ausbauvorhaben belau- fen sich nach ersten groben Schätzungen auf 2,8 Milliarden Franken. Ueber die alternative Verwendung dieser Investitio- nen für Sparmassnahmen und die dadurch erzielten Strom- einsparungen können zurzeit keine näheren Angaben gemacht werden. Im Zusammenhang mit den in Arbeit befindlichen Energieszenarien werden diese Fragen stu- diert.

  3. Die für den Pumpspeicherbetrieb benötigte Bandenergie sowie die aus der Pumpspeicherung erzielte Spitzenenergie werden zur Preisen gehandelt, die je nach Marktlage stark schwanken können. Detaillierte Preis- und Kostenangaben kann der Bundesrat mangels Unterlagen nicht machen.

  4. Es liegt weitgehend im Ermessen des Kraftwerkbetreibers zu beurteilen, ob und wann der Pumpbetrieb wirtschaftlich ist. Sein Entscheid dürfte u. a. von der Einschätzung der Preis- und Absatzentwicklung für Band- und Spitzenenergie, von der versorgungspolitischen Notwendigkeit, von allge- meinen wirtschaftlichen Erwartungen und von konzessions- rechtlichen Bestimmungen abhängen.

  5. Stromimporte aus Kernkraftwerken dürfen nicht einseitig nur mit dem Betrieb von Pumpspeicherwerken in Beziehung gebracht werden. Vielmehr gilt es, diese Einfuhren im Rah- men der gesamten Stromversorgung zu betrachten. Der Bundesrat erachtet Importverträge mit ausländischen Elek- trizitätsgesellschaften insbesondere auch zur Vermeidung möglicher Versorgungsengpässe in den neunziger Jahren als notwendig. Zu diesen und anderen Aspekten der Strom- importe hat er sich übrigens bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der Einfachen Anfrage Keller vom 10. März 1987 (Abhängigkeit von ausländischem KKW- Strom) eingehend geäussert.

87.901

Motion Grendelmeier Individuelle Heizkostenabrechnung Comptes individuels de chauffage

Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert:

  1. Ab 1. Januar 1991 nur noch Neubauten von Mehrfamilien- häusern sowie für vermietete Geschäfts- und Büroräume zuzulassen, die eine individuelle Heizkostenabrechnung er- lauben.

  2. Altbauten sind bis 1993 entsprechend umzurusten.

  3. Ab 1993 ist das System der individuellen Heizkostenab- rechnung obligatorisch und muss gesamtschweizerisch ein- geführt sein.

Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé:

Motion Grendelmeier

1169

  1. September 1988 N

  2. de n'autoriser à partir du 1er janvier 1991 la construction d'habitations collectives, de locaux commerciaux et de bureaux destinés à être loués à des entreprises que s'ils sont équipés d'un dispositif permettant le décompte individuel de chauffage;

  3. d'établir des dispositions prévoyant que les constructions antérieures à la date susmentionnée soient modernisées en ce sens d'ici 1993.

  4. C'est donc à partir de cette année-là que le système de décompte individuel de chauffage deviendra obligatoire dans toute la Suisse.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Jaeger, Weder- Basel, Zwygart (4)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988

In Gebäuden mit mehreren Energiebezügern (Mieter oder Miteigentümer) schafft die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) einen wirkungsvol- len Energiesparanreiz. Untersuchungen im Raume Basel ergaben durchschnittliche Einsparungen von über 15 Pro- zent (vgl. Bericht «Erfolge sind messbar», Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft, 1985). Die VHKA kann technisch bei neuen Gebäuden ohne weiteres eingeführt werden. Dies gilt auch bei bestehenden Gebäuden ausser solchen mit einer Flächen- oder Luftheizung.

Nach dem zwischen Bund und Kantonen vereinbarten Energiepolitischen Programm von 1985 sind die Kantone für die Einführung der VHKA verantwortlich. In den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Tessin wer- den die Heiz-und Warmwasserkosten in neuen Gebäuden nach Verbrauch abgerechnet. Für bestehende Gebäude, welche das grosse Energiesparpotential bilden, wird die VHKA nur von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land- schaft verlangt. In den Kantonen Bern, Glarus, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bestehen zwar die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (teilweise nur für Neubauten), werden jedoch noch nicht vollzogen. Der Bund hat mit den Kantonen in diesem Zusam- menhang folgende Unterlagen erarbeitet:

  • Abrechnungsmodell (1985, Bundesamt für Energiewirt- schaft in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Mieter- Vermieter),

  • Muster für kantonale Vorschriften (1987, Bundesamt für Energiewirtschaft in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe «Heizkostenabrechnung» der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen),

  • Wärmezählerverordnung vom 21. Mai 1986 (SR 941.231),

  • Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 (SR 941.241),

  • Verordnung vom 4. August 1986 über Messapparate für elektrische Energie und Leistung (SR 941.251).

Die Typenprüfungen der Wärmezähler wurden 1987 aufge- nommen. Mit der Prüfung der nicht-eichfähigen Heizkosten- verteiler hat das Zentralschweizerische Technikum Luzern (Ingenieurschule HTL) im Herbst 1987 begonnen.

Obwohl nach einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 4. Dezember 1984 über Rechtsetzungskompetenzen des Bundes im Bereiche der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Energiekostenabrech- nung, VPB 1986 50/1) die geltende Verfassung ein Bundes- obligatorium für die VHKA erlauben würde, will der Bundes- rat der bevorstehenden eneregiepolitischen Diskussion nicht vorgreifen und die Einführung der VHKA auf Bundes- ebene im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zum neuen Energieartikel prüfen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die beiden Motionen in Postulate umzuwandeln.

87.902

Motion Grendelmeier Individuelle Warmwasserabrechnung Comptes individuels de chauffage

Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert:

  1. Ab 1. Januar 1991 nur noch Neubauten von Mehrfamilien- häusern sowie für vermietete Geschäfts- und Büroräume zuzulassen, die eine individuelle Warmwasserabrechnung erlauben.

  2. Altbauten sind bis 1993 entsprechend umzurüsten.

  3. Ab 1993 ist das System der individuellen Warmwasserab- rechnung obligatorisch und muss gesamtschweizerisch ein- geführt sein.

Texte de la motion du 9 octobre 1987 Le Conseil fédéral est chargé:

  1. de n'autoriser à partir du 1er janvier 1991 la construction d'habitations collectives, de locaux commerciaux et de bureaux destinés à être loués à des entreprises que s'ils sont équipés d'un dispositif permettant le décompte individuel d'eau chaude;

  2. d'établir des dispositions prévoyant que les constructions antérieures à la date susmentionnée soient modernisées en ce sens d'ici 1993.

  3. C'est donc à partir de cette année-là que le système de décompte individuel d'eau chaude deviendra obligatoire dans toute la Suisse.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Jaeger, Weder- Basel, Zwygart (4)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom September 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral de septembre 1988

In Gebäuden mit mehreren Energiebezügern (Mieter oder Miteigentümer) schafft die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) einen wirkungsvol- len Energiesparanreiz. Untersuchungen im Raume Basel ergaben durchschnittliche Einsparungen von über 15 Pro- zent (vgl. Bericht «Erfolge sind messbar», Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft, 1985). Die VHKA kann technisch bei neuen Gebäuden ohne weiteres eingeführt werden. Dies gilt auch bei bestehenden Gebäuden ausser solchen mit einer Flächen- oder Luftheizung.

Nach dem zwischen Bund und Kantonen vereinbarten Energiepolitischen Programm von 1985 sind die Kantone für die Einführung der VHKA verantwortlich. In den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Tessin wer- den die Heiz-und Warmwasserkosten in neuen Gebäuden nach Verbrauch abgerechnet. Für bestehende Gebäude, welche das grosse Energiesparpotential bilden, wird die VHKA nur von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land- schaft verlangt. In den Kantonen Bern, Glarus, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bestehen zwar die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (teilweise nur für Neubauten), werden jedoch noch nicht

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Grendelmeier Individuelle Heizkostenabrechnung Motion Grendelmeier Comptes individuels de chauffage

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1988

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.901

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.09.1988 - 14:30

Date

Data

Seite

1168-1169

Page

Pagina

Ref. No

20 016 648

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Keywords

energy savingsheating costshot watermulti-unit buildingscantonal competencefederal legislationconsumption-based billing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether individual heating cost accounting should become mandatory nationwide for new and existing buildings.

Extracted holding

The Federal Council acknowledged the energy-saving effect but preferred cantonal implementation and asked that the motions be converted into postulates.

Extracted reasoning

VHKA is technically feasible and can save energy, but under the 1985 energy policy program the cantons are responsible for introduction; federal action should wait for the forthcoming energy-policy legislation.

Key legal question

Whether individual hot water accounting should become mandatory nationwide for new and existing buildings.

Extracted holding

The Federal Council took the same position as for heating cost accounting and requested conversion of the motion into a postulate.

Extracted reasoning

The same technical and federalism considerations apply to hot water accounting.

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