Council of States approves amendments to Hunting Act

20014524Federal Administrative Practice (VPB)Jun 2, 1986Granted

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Omnilex summary

At its 2 June 1986 sitting, the Council of States resolved outstanding divergences on the revised Hunting Act. It aligned with the National Council on several provisions, retained its own wording on others, and accepted compromise solutions on key issues such as wild-boar, squirrel, partridge, and game-damage compensation rules. The chamber also approved the deletion of a paragraph on insurance exclusions, tightened some hunting restrictions, and accepted transitional rules enabling a ten-year moratorium for partridge hunting. The bill was then sent back to the National Council.

Omnilex headnote

Hunting Act revision; divergence resolution between chambers on species protection, hunting seasons, compensation for game damage, insurance exclusions, and enforcement powers. The Council of States may retain or modify its own draft, but may also accept National Council amendments where the compromise better balances wildlife protection, cantonal implementation, and enforcement needs. Transitional provisions may be used to introduce moratoria for newly huntable species, and compensation rules may lawfully combine a general duty to indemnify with exclusions for trivial damage and with consideration of reasonable preventive measures. Paragraphs affecting enforcement and institutional arrangements may be adapted to preserve effectiveness and limit extra-parliamentary commissions.

Full text

Loi sur la chasse

218

E 2 juin 1986

Dr. Niklaus Küchler von Alpnach für die Amtsdauer 1986- 1990 als Mitglied des Ständerates gewählt hat.»

Herr Küchler legt den Eid ab M. Küchler prête serment

Präsident: Ich heisse den neuen Ständerat, Herrn Küchler, in unserer Mitte willkommen und wünsche ihm alles Gute für seine Tätigkeit im Ständerat.

83.033 Jagdgesetz Loi sur la chasse

Siehe Jahrgang 1984, Seite 484 - Voir année 1984, page 484 Beschluss des Nationalrates vom 18. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 18 décembre 1985

Differenzen - Divergences Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1 let. a et b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat in Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstabe a nebst den einheimischen auch die ziehenden Säugetiere und Vögel eingeschlossen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat an- zuschliessen.

Bei Buchstabe b - das betrifft nur den französischen Text - beantragen wir auch Zustimmung.

Angenommen - Adopté

Art. 5 Abs. 1 Bst. abis Antrag der Kommission Festhalten

Art. 5 al. 1 let. abis Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Bei Buchstabe abis bean- tragt Ihnen Ihre Kommission Festhalten, und zwar mit 9 gegen 0 Stimmen.

Der Bundesrat hat ja in seiner Vorlage die Schonzeit für das Wildschwein vom 1. Februar bis zum 31. Juli festgesetzt. Der Ständerat hat dann die Schonzeit verkürzt und bereits am 30. Juni enden lassen, also einen Monat früher. Der Natio- nalrat hat das Ende der Schonzeit vom Ständerat übernom- men, hingegen seinerseits diese Schonzeit um einen Monat verkürzt, indem sie einen Monat später beginnt. Dagegen wurden nun Bedenken laut, weil die Wildschweine im Monat Februar trächtig sind und einzelne Muttertiere bereits gesetzt haben. Diesen Bedenken sollte man Rechnung tra- gen. Wir beantragen Ihnen deshalb, am Beschluss des Stän- derates festzuhalten.

Präsident: Herr Bundespräsident Egli ist mit der Version der Ständeratskommission einverstanden.

Angenommen - Adopté

Art. 5 Abs. 1 Bst. i Antrag der Kommission Edelmarder, Steinmarder und Eichhörnchen vom 16. Februar bis 31. August

Art. 5 al. 1 let. i Proposition de la commission La martre, la fouine et l'écureuil du 16 février au 31 août;

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier geht es um das Eich- hörnchen. Bezüglich Eichhörnchen wurden im Verlaufe der Verhandlungen dieses Gesetzes einige Haken geschlagen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, für das Eichhörnchen keine Schonzeit vorzusehen. Die Begründung dafür ist, dass das Eichhörnchen sowieso keine Jagdbeute ist, sondern nur gejagt wird, wenn es Schaden stiftet. Der Ständerat hat dieser Version zugestimmt. Der Nationalrat hat das gestri- chen und hat damit den vollständigen Schutz postuliert. Die Ständeratskommission schlägt Ihnen nun eine Mittellösung vor, und zwar mit sieben zu drei Stimmen, indem die gleiche Schonzeit wie beim Edel- und Steinmarder gelten soll.

Angenommen - Adopté

Art. 5 Abs. 1 Bst. k Antrag der Kommission Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 16. November bis 30. September

Art. 5 al. 1 let. k Proposition de la commission Le coq du tétras lyre, le lagopède et la perdrix du 16 novembre au 30 septembre

Frau Bührer, Berichterstatterin: Beim Buchstaben k geht es um zweierlei, erstens um die Frage, ob das Rebhuhn jagdbar sein soll oder nicht, und zweitens, ob die Schonzeit für das Rebhuhn - falls es jagdbar ist - und den Birkhahn und das Schneehuhn zwei Wochen früher enden soll. Hier muss man sagen: Je eher die Jagdzeit beginnen kann, um so eher können diese Vögel gejagt werden. Es ist also eine Minde- rung des Schutzes. Der Ständerat hat das Ende der Schon- zeit vorverlegt und hat das Rebhuhn als jagdbar erklärt. Der Nationalrat hat das Rebhuhn geschützt und ist bezüglich Schonzeit der bundesrätlichen Version gefolgt. Ihre Kom- mission beantragt Ihnen mit acht zu zwei Stimmen, beim Buchstaben k festzuhalten. Man muss hier aber auf Arti- kel 29 Absatz 2 verweisen, einen Artikel in den Uebergangs- bestimmungen, der für das Rebhuhn eine zehnjährige Schonzeit postuliert in dem Sinne, dass mit der Jagd auf das Rebhuhn erst in zehn Jahren begonnen werden kann. Zudem wird auf Artikel 5 Absätze 3 bis 5 verwiesen, gemäss denen die Kantone und der Bund die Möglichkeit haben, der Entwicklung angemessen Rechnung zu tragen, indem diese Frist verlängert oder verkürzt werden kann. Das Rebhuhn hat sehr viel zu reden gegeben, und wir meinen, dass damit nun ein tragfähiger Kompromiss gefunden worden ist.

Bundespräsident Egli: Wir sind damit einverstanden, dass grundsätzlich das Rebhuhn bejagt werden darf, aber nur unter der Voraussetzung, dass Sie bei Artikel 29 Absatz 2 der vorgesehenen Uebergangsbestimmung beipflichten und für die Jagdbarkeit ein Moratorium von zehn Jahren an- ordnen.

Hingegen sehen wir vor, dass für die Schonzeit der Lösung des Nationalrates zugestimmt werden sollte, d. h. die Schon- zeit auf 1. Dezember bis 15. Oktober festzulegen, und zwar deshalb, weil das Birkhuhn und das Schneehuhn dringend eines besseren Schutzes bedürfen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates

21 Stimmen 17 Stimmen

  1. Juni 1986 S

219

Jagdgesetz

Art. 5 Abs. 1 Bst. n Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 5 al. 1 let. n Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier sind der Kormoran und die Halbgänse (Brandgans und Rostgans) neu aufgeführt worden. Die Halbgänsearten geben zu keinen weiteren Dis- kussionen Anlass, hingegen hat die Jagdbarerklärung des Kormorans zu reden gegeben. Man muss sehen, dass der Kormoran als Jagdbeute wertlos ist. Sein Abschuss kommt nur in Frage, wenn er Schaden stiftet, um die Schäden in Grenzen zu halten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht bei Schä- den an den Fischbeständen in den Flüssen und Seen. Dazu muss gesagt werden, dass die Fische in Flüssen und Seen nicht zu den Nutztieren zählen. In den Fischzuchtanstalten sind geeignete Vorkehren zur Verhinderung von Schäden möglich. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Natio- nalrat anzuschliessen.

Angenommen - Adopté

Art. 5 Abs. 2 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 5 al. 2 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schliessen wir uns dem Nationalrat an. Dieser Punkt ist mit Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe i erledigt. Es geht um das Eichhörnchen.

Angenommen - Adopté

Art. 7 Randtitel Abs. 2 und 2bis Antrag der Kommission Festhalten

Art. 7 titre al. 2 et 2bis Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir beantragen Ihnen Fest- halten am Marginale «Artenschutz». Es geht nämlich hier tatsächlich um den Artenschutz und nicht um geschützte Arten. Dieses Marginale des Nationalrates ist unzutreffend. Beim Absatz 2 hat der Nationalrat eingefügt «oder weitere . öffentliche Interessen». Ihre Kommission beantragt Ihnen Festhalten. Wir sind der Meinung, dass es hier um den Schutz des Lebensraumes und um die Erhaltung der Arten- vielfalt geht und dass da weitere öffentliche Interessen kei- nen Platz haben.

Auch bei Absatz 2bis beantragen wir Festhalten. Wir sind der Meinung, dass Absatz 2 eine genügende Rechtsgrund- lage bietet, um die Regulierung der Steinbockbestände zu garantieren.

Angenommen - Adopté

Art. 9 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 9 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Das

Wort «jagdbare», das wir seinerzeit eingefügt haben, wäre wieder gestrichen. Das ist nach Meinung der Kommission richtig, denn es geht hier ja um die Haltung von geschützten Tieren. Für die Haltung von jagdbaren Tieren ist das Tier- schutzgesetz da.

Angenommen - Adopté

Art. 10 Abs. 2bis Antrag der Kommission Streichen

Art. 10 al. 2bis Proposition de la commission Biffer

Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir beantragen Ihnen, den Absatz 2bis überhaupt zu streichen. Wir sehen die Notwen- digkeit für diesen Absatz nicht ein.

Angenommen - Adopté

Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 11 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Die vor- geschlagene Fassung scheint uns gut. Anstatt nur von Abschuss zu sprechen, spricht man auch von Massnahmen. Die Formulierung bringt im übrigen notwendige Klärungen.

Angenommen - Adopté

Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1

.... angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 11 Absatz 3 Selbst- hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

Abs. 2

Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädi- gungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden. Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 12 Proposition de la commission Al. 1

.... de façon appropriée. Sont exceptés les dégâts causés par des animaux contre lesquels il est possible de prendre des mesures individuelles selon l'article 11, 3e alinéa. Al. 2

Les cantons règlent l'indemnisation. Les indemnités ne seront versées que pour autant qu'il ne s'agisse pas de dommages insignifiants et que les mesures de prévention raisonnables aient été prises. Les dépenses pour des mesures de prévention peuvent être prises en compte lors de l'indemnisation des dégâts causés par le gibier. Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2

Frau Bührer, Berichterstatterin: In diesen beiden Absätzen geht es vermutlich um den Schicksalsartikel dieses Geset- zes, um die Entschädigung von Wildschäden. Mit der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Fassung in Absatz 1

E 2 juin 1986

220

Loi sur la chasse

und 2 glauben wir, einen guten Kompromiss gefunden zu haben. Das entscheidende Element ist ja die Verankerung der Entschädigungspflicht. Wenn es nicht zu Spannungen kommen soll oder die heute verbreiteten Spannungen zwi- schen Jägern einerseits und Landwirten und Waldbesitzern andererseits nicht andauern sollen, kommen wir um die Verankerung der Entschädigungspflicht nicht herum. Die Formulierung bringt gewisse Einschränkungen; aber sie scheinen uns vernünftig und angemessen.

Knüsel: Darf ich unsere Frau Kommissionspräsidentin nur noch ganz kurz ergänzen. Es gibt eine ganze Reihe von Kantonen, die sehnlichst auf die Revisionen der kantonalen Jagdgesetze warten. Es eilt. Aus dieser Sicht gesehen erachte ich den Kompromissvorschlag, den unsere Kommis- sion dem Plenum unterbreitet, als sehr, sehr ausgewogen. Er enthält die Entschädigungspflicht im Grundsatze. Er ver- pflichtet zum zweiten die Kantone, diese ganze Angelegen- heit zu regeln, er beinhaltet die Zumutbarkeit und scheidet Bagatellfälle aus. Ich glaube, aus der Gesamtverantwortung heraus beurteilt vermag diese Fassung, wie sie Ihnen die Kommission vorschlägt - und da möchte ich Frau Bührer nur unterstützen -, sowohl den Jäger wie den Landbesitzer und vor allem auch den Waldbesitzer zufriedenzustellen. Ich bitte Sie ebenfalls, dieser Fassung zuzustimmen.

Schmid: In Absatz 2 hiess es in der bundesrätlichen Fas- sung im letzten Satz: «Sie» - nämlich die Kantone - «bezeichnen die Träger der Entschädigungspflicht.» In der jetzt vorgeschlagenen Fassung steht einfach «die Kantone regeln die Entschädigungspflicht». Der ausdrückliche Ver- weis allerdings, dass sie die Kompetenz haben, die Träger der Entschädigungspflicht zu bezeichnen, fehlt noch. Meine Frage geht dahin: Ist das in diesem lapidaren Satz «Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht» enthalten oder nicht? Wenn es nicht enthalten ist, so dass hier eine Lücke bestünde, oder sogar anzunehmen wäre, dass der Kanton in jedem Fall selbst entschädigungspflichtig wäre, würde ich Ablehnung empfehlen.

Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir haben über diesen Punkt in der Kommission diskutiert und sind einhellig der Meinung gewesen, dass, wenn es heisst «regeln die Entschädigungspflicht», die Bezeichnung der Entschädi- gungsträger inbegriffen ist. Das war die Meinung der Kom- mission.

Bundespräsident Egli: Man muss die Geschichte dieses letzten Satzes kennen. Hauptsächlich im Nationalrat oder in dessen Kommission bestand zeitweise ein Antrag, der dahin ging, dass eine Entschädigung nicht geschuldet wäre, wenn die Betreffenden Verhütungsmassnahmen angeordnet, durchgeführt und finanziert haben. Wir haben diesem Umstand nun teilweise Rechnung getragen, indem wir sagen, dass die Verhütungsmassnahmen bei der Entschädi- gung mitberücksichtigt werden können.

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3 Frau Bührer, Berichterstatterin: In Absatz 3 von Artikel 12 beantragen wir Ihnen, dass Sie sich dem Nationalrat und damit der bundesrätlichen Fassung anschliessen. Es geht darum, ob der Bund zwingend 50 Prozent beizutragen hat oder ob eine Bandbreite von 30 bis 50 Prozent gegeben ist, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat.

Angenommen - Adopté

Art. 15 Abs. 1bis und 3 Antrag der Kommission Festhalten

Art. 15 al. 1bis et 3 Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier gehören Absatz 1bis und Absatz 3 zusammen. Ihre Kommission hat mit 5 gegen 2 Stimmen Festhalten beantragt. Sie erachtet es als richtig, dass zwei Kategorien von Ansprüchen nicht versichert wer- den können, nämlich erstens die Ansprüche eines Frevlers an einen anderen Frevler und zweitens Schadenersatzan- sprüche des Pächters oder des Patentkantons auf Ersatz des widerrechtlich erlegten Wildes oder eines anderen Schadens.

Bundespräsident Egli: Hier hält der Bundesrat an der Fas- sung des Nationalrates fest, das heisst an der Streichung von Absatz 1bis aus folgenden zwei Ueberlegungen.

  1. Es muss berücksichtigt werden, dass diese Versiche- rungsbestimmungen nicht zum Schutze des Versicherten, also des Täters, aufgestellt werden, um ihm die Versiche- rung zu erleichtern, sondern die Versicherungsbestimmun- gen werden zum Schutz des Verletzten aufgestellt, und deshalb sehen wir nicht ein, weshalb gewisse Schäden nicht versichert sein sollten.

  2. Wir sind zudem der Auffassung, dass auch der Wilderer - auch wenn er auf dem Pfad der Untugend wandelt - nicht ein Freiwild ist, das überhaupt keinen Schutz verdient. Wir bitten Sie deshalb, dem Streichungsbeschluss des Nationalrates zu folgen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission 21 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates 12 Stimmen

Art. 16 Abs. 1 Bst. e Antrag der Kommission Festhalten

Art. 16 al. 1 let. e Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission Festhalten. Der Nationalrat hat eingefügt «Schutzgebiete oder offene Jagdgebiete», und wir haben mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen, festzuhalten und also die offenen Jagdgebiete nicht einzuschliessen. Es geht darum, für die Leute, die in Jagdgebieten wohnen, Kompli- kationen zu vermeiden.

Angenommen - Adopté

Art. 17 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Festhalten

Art. 17 al. 1 let. b Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission Festhalten, und das nicht ganz ohne Beden- ken. Der Kampf gegen die Wilderei verdient natürlich Unter- stützung, aber die Kommission meint, dass die Einschrän- kung für die Bergbevölkerung zu weit gehe.

Wir beantragen deshalb Festhalten, das heisst Streichung von Buchstabe b.

Bundespräsident Egli: Wir teilen zwar die Bedenken der Frau Referentin, aber wir stimmen zu.

Angenommen - Adopté

Art. 17 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

  1. Juni 1986 S

221

Jagdgesetz

Art. 17 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 17 Abs. 1 Bst. f Antrag der Kommission Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;

Art. 17 al. 1 let. f Proposition de la commission Brûle de façon massive des talus, des lisières de champs ou des pâturages ou élimine des haies;

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schlägt Ihnen die Kom- mission eine neue Formulierung vor. Wir unterscheiden zwischen Böschungen, Feldrainen und Weiden, die nicht flächenhaft abgebrannt werden dürfen, und Hecken, die man nicht beseitigen darf. Wir fanden, dass das Wort «roden», das in der bundesratli- chen Fassung vorkommt, nur in bezug auf Wald ein geeig- neter Begriff sei und haben deshalb den Begriff «beseiti- gen» gewählt.

Angenommen - Adopté

Art. 17 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 17 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier hat sich die Kommis- sion mit Stichentscheid für die nationalrätliche Fassung entschieden. Mit der Streichung würden wir die Möglichkei- ten dieses Gesetzes ganz entscheidend schwächen. Wie soll man beispielsweise jemanden noch bestrafen, der seinen Hund wildern lässt oder Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung missachtet?

Angenommen - Adopté

Art. 18 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir

Frau Bührer, Berichterstatterin: Bei Artikel 18 beantragen wir Festhalten, und zwar weil wir der Meinung sind, dass nicht in jedem Spezialgesetz andere Verjährungsfristen gel- ten sollen. Wenn die Verjährungsfrist, wie sie im Strafgesetz- buch festgelegt ist, nicht ausreicht, muss eben dort eine Aenderung gesucht werden.

Bundespräsident Egli: Mit einem gewissen Unmut einver- standen.

Angenommen - Adopté

Art. 20 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 20 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier hat der Nationalrat die Bestimmungen verschärft, indem er die Kann-Formulierung fallengelassen hat. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit

fünf zu vier Stimmen, dem Nationalrat zuzustimmen. Es geht hier immerhin um recht schwere Tatbestände, also vorsätzli- che oder grobfahrlässige Tötung, oder um recht schwere Jagdvergehen.

Angenommen - Adopté

Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schlägt Ihnen die Kom- mission mit sieben zu zwei Stimmen vor, sich dem National- rat anzuschliessen. Zwar wurde anerkannt, dass die bera- tende Jagdkommission, zum Beispiel bei diesem Gesetz, ausgezeichnete Arbeit geleistet hat. Wenn diese Kommis- sion nun aufgehoben werden soll, so heisst das nicht, dass von Fall zu Fall, zum Beispiel bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung, eine Expertenkommission in dieser oder ähnlicher Zusammensetzung wieder beigezogen wer- den kann. Wir tragen mit unserem Antrag, d. h. mit dem Beschluss des Nationalrates, der Absicht Rechnung, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen zu be- schränken.

Angenommen - Adopté

Art. 29 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 29 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Frau Bührer, Berichterstatterin: Diese Uebergangsbestim- mung gehört als notwendige Ergänzung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k, in dem das Rebhuhn als jagdbar erklärt wird. Wir sind der Meinung, dass auf diese Weise die Möglichkeit besteht, dass sich die Bestände erholen.

Bundespräsident Egli: An sich könnte dieser Zweck auch erreicht werden durch die Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2. Aber ich glaube, dass es aus psychologischen Gründen besser wäre, wenn wir das Reb- huhn ausdrücklich erwähnten. Wir haben damit mehr Chan- cen, beim Nationalrat die Zustimmung zu erreichen.

Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr La séance est levée à 19 h 00

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Jagdgesetz Loi sur la chasse

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In

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1986

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.033

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

02.06.1986 - 18:15

Date

Data

Seite

218-221

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Pagina

Ref. No

20 014 524

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Keywords

hunting lawdivergencesspecies protectioncompensationclosed seasontransitional provisionpoachinglegislative compromise

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 1(1)(a)-(b).

Extracted holding

The Council of States agreed to the National Council's version, including migratory mammals and birds and the French text amendment.

Extracted reasoning

The commission supported alignment with the lower chamber.

Key legal question

Whether to maintain the Council of States version on Article 5(1)(abis) concerning wild boar closed season.

Extracted holding

The Council of States retained its version.

Extracted reasoning

The commission considered the earlier end of the closed season preferable in view of breeding concerns.

Key legal question

Whether to adopt the compromise on Article 5(1)(i) concerning squirrel protection.

Extracted holding

A middle solution was adopted, setting the same closed season as for marten and stone marten.

Extracted reasoning

The commission rejected both total protection and complete absence of a closed season.

Key legal question

Whether partridge should be huntable and how Article 5(1)(k) should be framed.

Extracted holding

The Council of States maintained the commission's position, while noting the ten-year moratorium in Article 29(2).

Extracted reasoning

The compromise combined huntability with a transitional moratorium and adaptable seasonal protection.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 5(1)(n) for cormorant and half-geese.

Extracted holding

The Council of States agreed to the National Council's version.

Extracted reasoning

The cormorant was treated as huntable only to prevent damage; the half-geese raised no objection.

Key legal question

Whether to retain Article 7 marginal heading and paragraphs 2 and 2bis.

Extracted holding

The Council of States retained the commission text, rejecting the National Council's additions.

Extracted reasoning

The provision concerned species protection and habitat preservation; the additional reference to public interests was considered misplaced.

Key legal question

Whether to align Article 9(1) with the National Council.

Extracted holding

The Council of States agreed and removed the word 'huntable' from the provision on keeping protected animals.

Extracted reasoning

The commission considered this wording correct because the article concerned protected animals.

Key legal question

Whether to delete Article 10(2bis).

Extracted holding

The Council of States approved deletion.

Extracted reasoning

The commission saw no need for the paragraph.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 11(2).

Extracted holding

The Council of States agreed, extending the rule from shooting to measures generally.

Extracted reasoning

The formulation provided needed clarification.

Key legal question

How Article 12 should regulate compensation for game damage.

Extracted holding

The Council of States adopted the commission compromise on paragraphs 1 and 2 and accepted paragraph 3 with the National Council version.

Extracted reasoning

The compromise preserved a compensation duty while allowing cantonal regulation, exclusions for trivial damage, and consideration of preventive measures.

Key legal question

Whether to retain Article 15(1bis) and (3) excluding certain insurance claims.

Extracted holding

The Council of States rejected the commission proposal and followed the National Council in deleting paragraph 1bis.

Extracted reasoning

Insurance rules protect the injured person, and even poachers should not be entirely excluded from protection.

Key legal question

Whether to keep Article 16(1)(e) excluding open hunting grounds.

Extracted holding

The Council of States retained the commission text and excluded open hunting grounds.

Extracted reasoning

This was meant to avoid complications for residents in hunting areas.

Key legal question

Whether to keep Article 17(1)(b) on anti-poaching restrictions in mountain regions.

Extracted holding

The Council of States retained the commission text by deleting letter b.

Extracted reasoning

The restriction was considered too broad for the mountain population.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 17(1)(c).

Extracted holding

The Council of States agreed to the National Council's version.

Extracted reasoning

No detailed reasoning stated.

Key legal question

Whether to adopt the revised wording of Article 17(1)(f).

Extracted holding

The Council of States accepted the new wording banning large-scale burning of slopes, field margins, and pastures and the removal of hedges.

Extracted reasoning

The term 'remove' was preferred to 'clear' outside forestry.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 17(3).

Extracted holding

The Council of States agreed to the National Council's version.

Extracted reasoning

Deleting the rule would significantly weaken enforcement against offenses such as letting a dog hunt illegally or ignoring animal protection measures.

Key legal question

Whether to retain Article 18 on limitation periods.

Extracted holding

The Council of States retained the commission text.

Extracted reasoning

Limitation periods should not vary from one special statute to another.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 20(1) concerning serious hunting offenses.

Extracted holding

The Council of States agreed to the stricter National Council formulation.

Extracted reasoning

The provision concerns serious offenses such as intentional or grossly negligent killing and grave hunting violations.

Key legal question

Whether to follow the National Council on Article 25 abolishing the advisory hunting commission.

Extracted holding

The Council of States agreed to the National Council's version.

Extracted reasoning

This reflected the policy of limiting extra-parliamentary commissions, while allowing expert input ad hoc.

Key legal question

Whether to approve Article 29(3) as a transitional provision for partridge hunting.

Extracted holding

The Council of States approved the provision.

Extracted reasoning

It complemented Article 5(1)(k) and helped allow stock recovery.

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