Amendment of milk economy decree adopted by Council of States

20013856Federal Administrative Practice (VPB)Sep 18, 1985Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Council of States debated a federal amendment to the milk economy decree. It entered into consideration without opposition, adopted the commission's wording for Articles 5a(5) and 5b(5), fixing the surcharge at 80 to 85 percent of the milk base price, and approved the draft in the final vote by 26 to 1. The chamber also agreed to strike off the related Finance Commission motion and transmit it to the National Council.

Omnilex headnote

Art. 5a al. 5 et 5b al. 5 du décret fédéral sur l'économie laitière; fixation d'une fourchette maximale du prélèvement sur les livraisons excédentaires. Lorsqu'une réduction ou taxe liée au dépassement du contingentement est adaptée à l'évolution du prix de base du lait, le législateur peut prévoir non seulement un pourcentage minimal, mais aussi une limite supérieure; une telle borne supérieure répond à des considérations de sécurité constitutionnelle et de détermination normative suffisante. Le Conseil statue ensuite sur l'ensemble du projet après l'adoption article par article (consid. non indiqué).

Full text

Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification

496

E 18 septembre 1985

85.044 Milchwirtschaftsbeschluss. Änderung Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification

Botschaft und Beschlussentwurf vom 14. August 1985 (BBI II, 989) Message et projet d'arrêté du 14 août 1985 (FF II, 1005)

Antrag der Kommission Eintreten

Proposition de la commission Entrer en matière

Gerber, Berichterstatter: In der Junisession haben die eid- genössischen Räte auf Antrag ihrer Finanzkommissionen zwei gleichlautende Motionen überwiesen, die den Bundes- rat beauftragen, eine dringliche Revision des Milchwirt- schaftsbeschlusses vorzuschlagen mit dem Ziel, dem Bun- desrat die Kompetenz zu geben, den Abzug von Milchgeld oder die Abgabe gemäss Artikel 5a und 5b des Milchwirt- schaftsbeschlusses nötigenfalls bis auf 85 Prozent des Milchgrundpreises zu erhöhen. Der Bundesrat schlägt nun vor, Artikel 5a Absatz 5 und Artikel 5b Absatz 5 entsprechend zu ändern. Gemäss heutiger Fassung des Milchwirtschafts- beschlusses beträgt die Abgabe 40 Rappen, die auf höch- stens 60 Rappen pro Kilogramm Milch erhöht werden kann. Seit einigen Jahren bereits beträgt nun diese Abgabe 60 Rappen. Bei Beginn der Milchkontingentierung betrug der Milchgrundpreis 75 Rappen. Er wurde mittlerweile auf 92 Rappen erhöht. Die Abgabe für Überlieferungen ist somit, gemessen am Milchgrundpreis, entwertet worden. Im Jahre 1984 haben die Milcheinlieferungen die Summe der total verteilten Kontingente von 31,09 Millionen Zentnern um rund 400 000 Zentner oder rund 1,3 Prozent übertroffen. Das führte zu einer starken Belastung der Milchrechnung. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verwertung der überlieferten Milch besonders teuer zu stehen kommt. Bun- desrat und Landwirtschaft waren sich einig, dass Massnah- men zur Reduktion der Milcheinlieferung ergriffen werden müssen. Der Bundesrat seinerseits hat den genossen- schaftsinternen Austausch auf 2000 Kilogramm beschränkt. Die Möglichkeit der Kontingentszuteilung im Falle einer sogenannten Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion ist nun gegenüber bisher eingeschränkt. Das Volkswirt- schaftsdepartement erhielt den Auftrag, auf Beginn der nächsten Kontingentierungsperiode ab 1. Mai 1986 gezielte Kontingentskürzungen zu prüfen. Die Initiative für die Motio- nen der Finanzkommissionen dagegen ging von den Milch- produzenten aus. Der nun vorliegende Entwurf des Bundes- rates für eine Abänderung des Milchwirtschaftsbeschlusses sieht entgegen der in den Motionen geforderten Dringlich- keit den Erlass eines gewöhnlichen, allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses vor. Ihr Büro ist der Meinung, dass die Dringlichkeit umgangen werden dürfe, da die betroffenen Kreise über die geplante Erhöhung bereits informiert sind und die übermässigen Milcheinlieferungen erst am Ende der Kontingentierungsperiode, d. h. nach Ablauf der Referen- dumsfrist im Januar, erfolgen. Aus gleichen Überlegungen kann sich Ihr Büro auch mit der rückwirkenden Inkraftset- zung der Änderung einverstanden erklären.

Gegenwärtig läuft das Vernehmlassungsverfahren für einen neuen Milchwirtschaftsbeschluss 1987. Der alte Milchwirt- schaftsbeschluss ist also nur noch zwei Jahre gültig. Seine Abänderung hat sich auf ein Minimum zu beschränken. Da Artikel 5b Absatz 2 nicht mehr zur Anwendung gelangt, wurde auf seine Aufnahme in die Vorlage verzichtet.

Bei Artikel 5a Absatz 5 und Artikel 5b Absatz 5 schlägt Ihnen Ihr Büro folgende Änderung im letzten Satz vor: «Diese Abgabe beträgt 80 bis 85 Prozent.» Nach Meinung Ihres

Büros muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine obere Abzugsgrenze festgelegt werden.

Ihr Büro beantragt Ihnen mit Blick auf die grosse Bedeutung der Milchwirtschaft für die Einkommenssicherung in der Landwirtschaft einstimmig Eintreten auf die Vorlage.

Piller: Ich werde heute dieser Vorlage nicht zustimmen. Bei der Behandlung der Motion habe ich hier im Rate ausge- führt, warum ich lineare Kürzungen als ungerecht einstufe. Wir hatten auch bei der Behandlung des sechsten Landwirt- schaftsberichtes Gelegenheit, darüber zu diskutieren. Ich stelle fest, dass heute noch keine Bereitschaft besteht, die Preisdifferenzierung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. In der Botschaft wird diese Frage mit keinem einzigen Wort gestreift. Bei dieser Vorlage hätte man Gelegenheit gehabt, einen ersten Versuch in diese Richtung zu wagen. Ich hoffe, dass bei der Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses, für den gegenwärtig die Vernehmlassung läuft, dieses Problem doch noch einmal gründlich diskutiert wird.

Ein Herr Hauser hat in einer lesenswerten Arbeit die Einfüh- rung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung in der Schweiz analysiert. Er kommt zu sehr interessanten Schlüs- sen, die einige Aussagen aus dem Bundesamt für Landwirt- schaft doch in Frage stellen. Herr Hauser stellt fest, dass erstens die Grossen die Überlieferer sind und nicht die Kleinen. Als Beispiel: Im Kontingent zu diesen 20 000 Kilo haben nur 14 Prozent der Produzenten überliefert. Bei Kon- tingenten über 100 000 Kilo haben 67 Prozent überliefert. Es sind also vor allem die grossen Produzenten, welche zu viel liefern.

Zum zweiten hat Herr Hauser festgestellt, dass nicht etwa diejenige überliefern, die an sich pro Hektare ein kleineres Kontingent haben, sondern im Gegenteil, dass diejenigen, die bereits hohe Kontingente pro Hektarfläche haben, über- liefern, d. h. also die, die sehr intensiv produzieren und wohl auch sehr viel Importfutter verwenden.

Drittens hat Herr Hauser festgestellt, dass der Preisabzug mit zunehmender Kontingenthöhe an Wirkung verliert. Das ist wohl verständlich, weil die Produktionskosten auch nied- riger sind, je höher das Kontingent ist. Bei Kontingenten über 100 000 Kilo sind 20 Rappen pro Liter für die Überliefe- rung immer noch interessant, und ich bin überzeugt, dass deshalb mit dieser Vorlage nicht die Wirkung erzielt wird, die wir erwarten.

Ich persönlich bin der Meinung, dass es eigentlich nur zwei Lösungen geben würde, die wirklich gerecht sind:

Erstens: Es handelt sich um ein echtes Kontingent. Dann wird einfach nicht überliefert. Wer immer noch überliefert, erhält keinen Rappen. Als zweite Lösung: Man nimmt die Produktionskosten in Rechnung, so dass es wirklich jeden Produzenten gleich stark trifft. Tatsächlich trifft diese Kür- zung die grossen Produzenten weit weniger als die kleinen. Sie werden weiterhin überliefern. Die Geschichte wird das zeigen; wir werden das in zwei Jahren analysieren können. Ich habe die Vorschläge bei der Behandlung der Motion bereits vorgetragen. Diese Vorschläge stammen auch nicht von mir, sondern von den Organisationen, die sich für die Erhaltung der Klein- und Mittelbetriebe einsetzen in diesem Lande. Ich möchte das Zitat von Herrn Bundespräsident Furgler hier einfach wiederholen: «. .. und merken es die anderen endlich, dann heisst es, das sei selbstverständlich.» Aber gemerkt wurde es eben noch nicht.

Ich habe keinen Antrag gestellt, weil auch nicht eine Kom- mission diese Vorlage behandelt hat. Ich verzichte darauf, weil es hier im Moment keinen Sinn hat. Ich bitte einfach Herrn Bundespräsident Kurt Furgler, bei der jetzt anstehen- den Revision verschiedener Gesetzesvorlagen in der Land- wirtschaft doch dahin zu wirken, dass das Bundesamt endlich die tiefen, festgefahrenen Geleise verlässt, damit endlich neue Ideen vorfahren können.

Knusel: Das Votum von Herrn Kollega Piller veranlasst mich doch noch zu einer Stellungnahme.

AHV. Beitrag von Bund und Kantonen

497

  1. September 1985 S

Gemäss Landwirtschaftsgesetz sind die schweizerischen Milchproduzenten gehalten, sich den Gegebenheiten und den Bedürfnissen des Marktes anzupassen. Dass nun mit diesem Beschluss der Weg in die richtige Richtung gegan- gen wird, scheint unzweifelhaft zu sein. Ich befürchte aber, dass mit dieser zusätzlichen Verschärfung alle diese Grenz- kostenrechnungen weitgehend dahinfallen und dass mög- licherweise eine verstärkte und beschleunigte Fleischpro- duktion angekurbelt wird. Das schliesse ich nicht aus. Ich möchte bei dieser Gelegenheit Herrn Bundespräsident Furgler und der Abteilung Landwirtschaft - ich sage das ganz offen - für die grossen Bemühungen zur Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh aus dem Berggebiet danken, denn dort liegt der Schwerpunkt der bergbäuerli- chen Einkommen. Gerade in diesem Herbst, als die EG- Konkurrenz ausserordentlich gross gewesen ist, wirken sich diese Massnahmen viel segensreicher aus, als neue Wege zu gehen, die ich recht gefährlich finde.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté

Art. 5a Abs. 5, 5b Abs. 5 Antrag des Büros des Ständerates Art. 5a Abs. 5

. ... Diese Abgabe beträgt 80 bis 85 Prozent des Milchgrund- . preises.

Art. 5b Abs. 5

... Diese Abgabe beträgt 80 bis 85 Prozent des Milchgrund- preises.

Art. 5a al. 5, 5b al. 5 Proposition du Bureau du Conseil des Etats Art. 5a al. 5

...

Cette taxe s'élève à un montant compris entre 80 et 85

pour cent du prix de base du lait.

Art. 5b al. 5

... Cette taxe s'élève à un montant compris entre 80 et 85 pour cent du prix de base du lait.

Gerber, Berichterstatter: Hier schlägt Ihnen Ihre Kommis- sion die folgende Formulierung vor: «Diese Abgabe beträgt 80 bis 85 Prozent des Milchgrundpreises.» Wir haben nach Auffassung der Juristen in unserer Kommission die verfas- sungsrechtliche Pflicht, hier einen oberen Betrag festzuset- zen, und haben uns deshalb für diese Formulierung entschieden. Wir beantragen Ihnen, diese Formulierung «80 bis 85 Prozent» aufzunehmen. Wir haben uns auch überlegt, ob es sinnvoll sei, wenn man weitergeht mit Abzügen. Es kamen dann Bedenken zum Vorschein, indem man uns sagte: Wenn wir zu weit gehen mit den Abzügen, besteht die Gefahr, dass allzuviel Milch im Betrieb selber verwertet wird und dann in Form von Butter usw. in den Handel kommt. Diese Gefahr ist nicht auszuschliessen. Es geht also hier darum, dass man eine sinnvolle Grenze einschaltet.

Bundespräsident Furgler: Ich verzichte auf das Wort. Angenommen - Adopté

Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen

26 Stimmen

1 Stimme

Abschreibung - Classement

Präsident: Wir kommen zum Antrag, die Motion der Finanz- kommission des Ständerates vom 14. Mai 1985 über den Milchwirtschaftsbeschluss abzuschreiben.

Zustimmung - Adhésion An den Nationalrat - Au Conseil national

85.039 AHV. Beitrag von Bund und Kantonen AVS. Contribution de la Confédération et des cantons

Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. Juli 1985 (BBI (I, 701) Message et projet d'arrêté du 3 juillet 1985 (FF II, 705)

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

M. Genoud, rapporteur: Par son message et son projet d'arrêté fédéral du 3 juillet 1985, le Conseil fédéral nous propose de faire usage de la clause de sûreté figurant dans les dispositions transitoires de la loi sur l'assurance-vieil- lesse et survivants et ainsi de reporter l'allégement de la charge des cantons en ce qui concerne la participation au financement de l'AVS.

Il faut rappeler que le premier train de mesures de la nou- velle répartition des tâches entre la Confédération et les cantons était assorti sur le plan financier d'une somme des transferts qui devait soulager les finances fédérales de 200 millions de francs par année environ, très exactement de 183 millions en 1986 et 1987. Il faut souligner qu'après l'acceptation par les Chambres fédérales de ce premier paquet, cette diminution de la charge de la Confédération a été ramenée à quelque 110 millions de francs. En outre, cela implique qu'un des plus importants éléments de transfert financier va connaître un retard de réalisation qui compro- met sérieusement l'équilibre de l'opération; cela au préju- dice des finances fédérales. En effet, la révision de la loi sur l'assurance-maladie aurait dû entrer en vigueur en 1986, en même temps que la suppression progressive de la part des cantons au financement de l'AVS. Aujourd'hui,. il faut se rendre à l'évidence: ce calendrier était trop optimiste et les travaux législatifs relatifs à l'assurance-maladie vont pren- dre encore pas mal de temps.

Dans ces circonstances, il est inévitable de faire intervenir la clause de sûreté en mettant en œuvre la correction finan- cière qu'elle prévoit et ceci jusqu'à ce que la participation de

64-S

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Milchwirtschaftsbeschluss. Änderung Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1985

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.044

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.09.1985 - 08:00

Date

Data

Seite

496-497

Page

Pagina

Ref. No

20 013 856

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Keywords

milk economycontingent pricingagricultural policylegislative amendmentoverdelivery surchargeparliamentary vote

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Council of States should enter into consideration on the amendment bill

Extracted holding

The chamber entered into consideration without opposition.

Extracted reasoning

The commission considered the amendment necessary and limited to a minimal revision of the existing decree.

Key legal question

Whether Article 5a(5) and Article 5b(5) should be amended to set the surcharge at 80 to 85 percent of the milk base price

Extracted holding

The proposed wording was adopted.

Extracted reasoning

The chamber accepted the commission's view that constitutional reasons required an upper limit for the deduction and that the proposed range was appropriate.

Key legal question

Whether the bill should be adopted as a whole

Extracted holding

The draft federal decree was adopted by 26 votes to 1.

Extracted reasoning

After the article-by-article debate, the chamber approved the bill in the final vote.

Key legal question

Whether the motion of the Finance Commission of the Council of States should be struck off the list

Extracted holding

The motion was approved for removal and transmitted to the National Council.

Extracted reasoning

After adoption of the amendment, the chamber agreed to classify the motion accordingly.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.