Investment aid for regional sports facility: realisation unit and trust

150001604Federal Administrative Practice (VPB)Oct 16, 1991Dismissed

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Omnilex summary

Schulgemeinde A. sought a federal investment loan of CHF 266,250 for the first expansion stage of the sports facility W. The EVD reduced the loan to CHF 96,000 after deducting cantonal and district contributions as third-party contributions, holding that no realisation unit existed between the school municipality and the neighboring districts. The Bundesrat upheld this view, finding that a realisation unit requires a durable association responsible not only for financing but also for ongoing operation and maintenance. It also rejected the reliance argument based on a cantonal statement, because the canton was not competent to decide the federal loan.

Omnilex headnote

Art. 4 Abs. 1 IHG; Begriff der Realisierungseinheit und Vertrauensschutz bei Investitionshilfe: Eine Realisierungseinheit liegt nur vor, wenn sich ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss nicht bloss auf die Finanzierung, sondern auch auf den dauernden Betrieb und den Fortbestand der Infrastrukturanlage erstreckt (E. 2.3). Blosse finanzielle Beteiligung benachbarter Gemeinwesen ohne weitergehende öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen begründet keine solche Einheit; ihre Beiträge sind als Drittbeiträge vom Gesamtaufwand abzuziehen. Eine behördliche Auskunft entfaltet keinen Vertrauensschutz, wenn die auskunftserteilende Stelle zur definitiven Entscheidung nicht zuständig ist und keine vorbehaltlose Zusicherung vorliegt (E. 3).

Full text

JAAC 56.47

Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1991

Aide aux investissements pour une installation sportive régionale. Art. 4 al. 1er LIM. Bénéficiaire de l'aide.

  • Il n'y a unité de réalisation que lorsqu'un groupement constitué durablement se charge non seulement du financement, mais encore de l'exploitation permanente et de l'existence future d'un équipement collectif.

  • Lorsque des collectivités publiques voisines participent au financement d'un projet sans assumer d'autres obligations de droit public ou privé, leurs contributions sont déduites du coût total à titre de contributions de tiers pour le calcul du prêt d'investissement.

  • Aucune violation de la bonne foi.

Investitionshilfe für eine regionale Sportanlage. Art. 4 Abs. 1 IHG. Empfänger der Hilfe.

  • Eine Realisierungseinheit besteht erst dann, wenn ein auf Dauer bezogener Zusammenschluss nicht nur für die Finanzierung, sondern auch für den dauernden Betrieb und den weiteren Bestand der Infrastrukturanlage eingesetzt wird.

  • Beteiligen sich Nachbar-Gemeinwesen an der Finanzierung eines Projekts, ohne weitere öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen einzugehen, so werden für die Berechnung des Investitionsdarlehens ihre Beiträge als Beiträge Dritter von den Gesamtkosten abgezogen.

  • Keine Verletzung von Treu und Glauben.

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Aiuto agli investimenti per un impianto sportivo regionale. Art. 4 cpv. 1 LIM. Beneficiario dell'aiuto.

  • Esiste unità di realizzazione unicamente quando un'associazione costituita durevolmente si occupa non soltanto del funzionamento, ma anche dell'esercizio permanente e dell'ulteriore esistenza dell'impianto d'infrastruttura.

  • Se collettività pubbliche vicine partecipano al finanziamento di un progetta senza assumere ulteriori obblighi di diritto pubblico o privato, per il calcolo del prestito d'investimento i loro contributi sono alla stregua di contributi di terzi dedotti dai costi totali.

  • Nessuna violazione della buona fede.

I

A. Mit Verfügung vom 29. März 1982 bewilligte das EVD der Schulgemeinde A. für einen Bodenerwerb zwecks Erstellung einer regionalen Sportanlage ein Investitionshilfedarlehen im Betrag vom Fr. 829 700 .- (24,8% der Gesamtkosten von Fr. 3 338 228 .- ). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

B. Am 14. März 1988 stellte die Schulgemeinde A. einen Antrag auf Zusicherung einer Investitionshilfe für das Projekt «Sportanlage W., 1. Ausbauetappe». Auf die Gesamtkosten von Fr. 1 065 000 .- , abzüglich Kantonsbeiträge von Fr. 484 225 .- und Fremdkapital von Fr. 314 525 .- , beantragte die Schulgemeinde A. eine Investitionshilfe im Betrage von Fr. 266 250 .-. Der Kanton leitete den Antrag am 15. März 1988 an die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung im EVD weiter.

C. Mit Verfügung vom 21. Juni 1989 bewilligte das EVD ein Investitionshilfedarlehen von Fr. 96 000 .- (9% der Gesamtbaukosten von Fr. 1 065 000 .- ), zinslos und mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Das EVD zog von den Gesamtkosten von Fr. 1 065 000 .- nicht nur die Beiträge des Kantons von Fr. 484 225 .- sowie Eigenleistungen von Fr. 550 .- ab, sondern auch die Beiträge der Bezirke A (Fr. 331 743 .- ), B (Fr. 87 935 .- ) und C (Fr. 64 547 .- ) von insgesamt Fr. 484 225 .- ab. Da die Schulgemeinde A. und die drei Bezirke A, B und C keine Realisierungseinheit im Sinne des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) bildeten, könne nur für den Restbetrag (Gesamtkosten, abzüglich Beiträge des Kantons und der Bezirke sowie der Eigenleistungen) ein Bundesdarlehen beansprucht werden.

D. Gegen diese Verfügung erhob die Schulgemeinde A. am 17. Juli 1989 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des EVD vom 21. Juni 1989 und die Gewährung eines zinslosen Investitionshilfedarlehens im Betrage von Fr. 266 250 .- , mit einer Tilgungsfrist von 30 Jahren.

Sie machte geltend, das Vorhaben stehe im Interesse des ganzen Kantons. Dass nur die Schulgemeinde A. juristisch als Trägerin auftrete, sei allein dadurch bedingt, dass sie Grundeigentümerin sei und sich in unmittelbarer

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Nachbarschaft der Anlage Schulhäuser befänden. Es habe daher nahegelegen, den Betrieb und den Unterhalt der Anlage der Schulgemeinde zu übertragen, welche in der Nähe über Schulhausabwarte verfüge; die anderen interessierten Körperschaften hätten ihren Beitrag in Form von Geld erbringen müssen. Hätte man für das Projekt eine andere Trägerschaft gewählt, so wäre das Investitionshilfedarlehen nicht gekürzt worden. Richtigerweise komme es aber nicht auf das äussere Kleid (die gewählte Rechtsform) an, sondern auf das dahinterstehende Projekt.

E. (Vernehmlassung des EVD)

F. In ihrer Replik vom 27. Oktober 1989 beantragte die Schulgemeinde A. eine Wiedererwägung der Verfügung durch das EVD und hielt im übrigen an ihren Anträgen fest.

Sie machte geltend, die Restkosten der Schulgemeinde A. betrügen entgegen den Behauptungen des EVD Fr. 266 250 .-. Durch die blosse Zusprechung von Fr. 96 000 .- , obwohl von Seiten der kantonalen Ratskanzlei ein Investitionshilfedarlehen des Bundes im Betrage von Fr. 266 250 .- in Aussicht gestellt worden sei, ergebe sich ein entsprechender Fehlbetrag in ihrer Kasse.

Für das Vorliegen einer Realisierungseinheit spreche, dass die Bezirke A, B und C in der Baukommisssion W. je durch ein Mitglied vertreten seien. Die Beteiligung der Bezirke sei eher widerwillig, auf Druck der Fakten hin, erfolgt. Unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Investitionshilfe an Berggebiete vom 16. Mai 1973 (BBl 1973 I 1610) machte die Schulgemeinde A. geltend, auch der hier vorliegende Zusammenschluss stelle eine Realisierungseinheit im Sinne des IHG dar.

II

  1. (Zuständigkeit, vgl. VPB 54.17)

  2. Das EVD hat bloss deshalb eine Kürzung des geforderten

Investitionshilfedarlehens vorgenommen, weil es eine Realisierungseinheit zwischen der Schulgemeinde A. und den Bezirken A, B und C verneinte; demzufolge hat es die Beiträge der drei Bezirke als Beiträge Dritter behandelt und diese neben den Eigenleistungen und dem Kantonsbeitrag von den Gesamtkosten abgezogen.

Die Gesamtkosten des Projekts wie auch die übrigen Voraussetzungen der Gewährung eines Investitionshilfedarlehens sind nicht umstritten.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Realisierungseinheit im Sinne des IHG vorliegt.

2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 IHG wird die Investitionshilfe für

Infrastrukturvorhaben - auf Antrag und durch die Vermittlung der Kantone - Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten gewährt, deren Tätigkeit dem Zwecke dieses Gesetzes dient.

Sogenannte Realisierungseinheiten erwähnt das Gesetz nicht ausdrücklich.

2.2. In der Botschaft wird über diese Realisierungseinheiten Folgendes ausgeführt (BBl 1973 1610):

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«Wenn auch in der Regel Gemeinwesen Träger der Infrastruktur sind, können entsprechende Aufgaben auch von Privaten wahrgenommen werden. Sogenannte Realisierungseinheiten, die institutionell und organisatorisch mit dem gesamtregionalen Entwicklungsträger nicht identisch sind, können sich grundsätzlich in beliebiger Form konstituieren. Wesentlich ist, dass ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und das projektierte Vorhaben Teil des Entwicklungskonzepts ist. Unter diesen Voraussetzungen können alle Formen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Zusammenschlüsse, ja sogar Private, Empfänger der Investitionshilfe sein.»

Es folgen in der Botschaft Hinweise über das Verhältnis der Realisierungseinheiten zu den gesamtregionalen Trägern, mit folgendem Schluss:

«Die Investitionshilfe soll indessen nicht den Kanton entlasten, sondern das Restfinanzierungsproblem der Realisierungseinheiten lösen helfen. Fallen Kanton und Realisierungseinheit zusammen, besteht eine Gefahr von Interessenkollisionen (BBl 1973 1611).»

Die Investitionshilfe wird ausgerichtet, damit der Empfänger sich in einer bestimmten Weise verhalte, nämlich die im Entwicklungskonzept ausgewiesenen Projekte verwirkliche. Der Zwecksicherung ist daher besonderes Gewicht beizumessen (BBl 1973 1615 f. und BBl 1973 1621).

Die Infrastrukturanlagen, denen die hier zu beurteilende Sportanlage zuzurechnen ist (Art. 3 Bst. a IHG sowie Art. 2 Abs. 1 der V vom 9. Juni 1975 über Investitionshilfe für Berggebiete, [IHV], SR 901.11, sowie BBl 1973 1609 f.), sind geprägt von der langen Lebensdauer und dem häufigen Auseinanderfallen von Nutzniessern und Kostenträgern.

2.3. Es ist davon auszugehen, dass sich Realisierungseinheiten grundsätzlich in beliebiger Form konstituieren können. Das vorliegende Projekt, beruhend auf einer Zusammenarbeit zwischen der Schulgemeinde A. und den drei Bezirken A, B und C liegt im öffentlichen Interesse und bildet Teil des Entwicklungskonzepts des Kantons.

Das EVD geht davon aus, dass hier nicht von einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Zusammenschluss gesprochen werden kann; es handle sich nur um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Realisierung des Projekts.

Da der Zweck der Investitionshilfe darin liegt, den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und sie so der Verwirklichung und dauernden Erhaltung der ausgewiesenen Projekte dient, erscheint es folgerichtig, erst dann von einer Realisierungseinheit auszugehen, wenn ein irgendwie gearteter, auf Dauer bezogener Zusammenschluss vorliegt. Dieser soll nicht nur die Finanzierung des Projekts sichern, sondern auch dessen dauernden Betrieb und damit den weiteren Bestand der Infrastrukturanlage.

Eine gesetzliche Pflicht der Bezirke A, B und C zur Leistung von Beiträgen an die zu beurteilende Anlage besteht weder hinsichtlich der Verwirklichung noch hinsichtlich deren dauernden Erhaltung, und es liegen auch keine vertraglichen Abmachungen über eine gemeinsame dauernde Erhaltung der

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Anlage vor. Es kann daher vorliegend weder von einer von Gesetzes wegen bestehenden (vgl. VPB 42.73) noch von einer privatrechtlich abgesicherten Interessengemeinschaft gesprochen werden.

2.4. Die Rechtsauffassung des EVD, eine Realisierungseinheit zwischen der Beschwerdeführerin und den Bezirken A, B und C liege nicht vor, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

  1. Aus der Auskunft der für die Übermittlung des Gesuches an das EVD zuständigen kantonalen Behörde, es dürfe mit der Zusprechung eines Investitionshilfedarlehens im Betrag von Fr. 266 500 .- gerechnet werden, vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten.

3.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben als Vertrauensschutzgrundsatz ist aus Art. 4 BV abgeleitet (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B III b 2; Sameli Katharina, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 96 [1977] II, S. 322 ff., 347 ff. und 364 ff .; Gueng Urs, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970 499 ff.).

Nach diesem Grundsatz hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens auf die Richtigkeit und nach den Umständen auch auf Vollständigkeit behördlicher Auskünfte.

Dies setzt indessen voraus, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, zuständig war; zudem muss die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sein.

Vorliegend war der Beschwerdeführerin klar, dass der Entscheid über die Bewilligung des Investitionshilfedarlehens beim EVD lag; die Auskunft der für die Übermittlung des Antrages an das EVD zuständigen kantonalen Behörde vermag daher zum vornherein kein schätzenswertes Vertrauen in die falsche Auskunft zu begründen.

Es kann so offen gelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Ebenso erübrigte sich vorliegend im Beschwerdeverfahren eine Konsultation des Kantons, welcher im übrigen einen wesentlich höheren Beitrag leistet, als von der Beschwerdeführerin als IHG-Darlehen gefordert wird (Art. 14 Abs. 3 IHG).

  1. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese setzen sich zusammen aus einer Spruchgebühr von Fr. 300 .- und einer Schreibgebühr von Fr. 105 .- , insgesamt Fr. 405 .-.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 56.47 - Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1991

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1992

Anno

Band Volume

56

Volume

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Pagina

Ref. No

150 001 604

--

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Keywords

investment aidregional sports facilityrealisation unitthird-party contributionstrust protectiongood faithdurable associationadministrative appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Schulgemeinde A. and the neighboring districts formed a realisation unit under Art. 4(1) IHG.

Extracted holding

A realisation unit exists only if a durable association secures not only financing but also the permanent operation and continued existence of the facility.

Extracted reasoning

The districts contributed funds only; there were no statutory duties or contractual arrangements for joint permanent operation or maintenance. The project was therefore a cooperation for implementation, not a durable collective entity.

Key legal question

Whether the canton’s information created protected reliance requiring the higher loan amount.

Extracted holding

No breach of good faith was shown.

Extracted reasoning

Trust protection requires, among other things, an authority competent to give the information and an unconditional assurance. The cantonal office that forwarded the application was not competent to decide the loan, so no protectable reliance arose.

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