Asylum decision notified to applicant despite representative's appearance

150000782Federal Administrative Practice (VPB)Aug 24, 1988Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Council dismissed a supervisory submission concerning an asylum refusal and internment order. The applicant argued that the appeal period should have started only when his lawyer received decision copies, because counsel had informed the DFW of the mandate before the decisions were posted. The Federal Council held that the DFW had not yet been bound to serve counsel, that direct service on the applicant caused no disadvantage, and that a renewed formal service would have been excessive formalism. No supervisory intervention under Art. 71 VwVG was warranted.

Omnilex headnote

Art. 11 Abs. 3, Art. 38 und Art. 71 VwVG; Eröffnung an den Vertreter im Vertretungsfall und Rechtsfolgen einer mangelhaften Zustellung. Eine Behörde hat Mitteilungen grundsätzlich an den bevollmächtigten Vertreter zu richten, sobald das Vertretungsverhältnis feststeht. Ist die Behörde jedoch im Zeitpunkt des Versands der Verfügung nicht zuverlässig über das Bestehen der Vollmacht orientiert, verletzt die direkte Zustellung an die Partei nicht ohne Weiteres das Verfahrensrecht. Entscheidend ist, ob die Eröffnung ihren Zweck erreicht und die Partei tatsächlich irregeführt oder benachteiligt worden ist (vgl. Erw. 4 f.). Bleibt ein Nachteil aus, rechtfertigt der Mangel weder Nichtigkeit noch aufsichtsrechtliches Einschreiten; überspitzter Formalismus ist zu vermeiden.

Full text

JAAC 52.54

Entscheid des Bundesrates vom 24. August 1988 [Datum korrigiert gemäss VPB 53/II S. 232]

Asile. Procédure. Notification des décisions en cas de représentation. Le délai de recours commence à courir à partir de la notification d'une décision au demandeur d'asile lorsque son représentant se fait connaître de l'autorité, procuration à l'appui, le jour même où cette décision est prise et qu'il en reçoit une copie en temps utile.

Asyl. Verfahren. Eröffnung von Entscheiden im Vertretungsfall. Die Beschwerdefrist läuft ab Zustellung eines Entscheides an den Asylbewerber, wenn sein Vertreter sich mittels Vollmacht gegenüber der Behörde genau am Tag vorstellt, wo der Entscheid getroffen wird, und er eine Kopie davon innert nützlicher Frist erhält.

Asilo. Procedura. Notifica delle decisioni in caso di rappresentanza. Il termine di ricorso decorre dal recapito della decisione al richiedente l'asilo se il suo rappresentante si fa conoscere dall'autorità, a mezzo procura, il giorno stesso in cui è presa la decisione e ne riceve una copia in tempo utile.

1

I

A. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) verfügte am 27. August 1987 die Ablehnung des vom Beschwerdeführer eingereichten Asylgesuchs sowie die Internierung. Die Verfügungen tragen den Ausgangsstempel des 28. August 1987. Sie wurden dem Beschwerdeführer persönlich am 31. August 1987 zugestellt (Unterschrift und Poststempel auf dem Rückschein).

B. Am 27. August 1987 traf beim DFW ein Schreiben seines Anwalts ein, worin dieser bekannt gab, der Beschwerdeführer habe ihn mit seiner Interessenwahrung beauftragt. Die entsprechende Vollmacht lag diesem Schreiben bei.

C. Am 31. August 1987, am Tag der Zustellung der Verfügungen an den Beschwerdeführer, führte der Vertreter des Beschwerdeführers mit einem Vertreter des DFW ein Telefongespräch. Dabei versprach der Vertreter des DFW, dem Vertreter des Beschwerdeführers Verfügungskopien zuzustellen. Die Kopien gingen im Anwaltsbüro am 2. September 1987 ein.

D. Am 1. Oktober 1987 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gegen die beiden Verfügungen vom 27. August 1987 Beschwerde.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 1987 trat das EJPD auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

E. Das EJPD wies zwei darauf bei ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuche um Wiederherstellung der Frist ab.

F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1987 gelangt der Vertreter des Beschwerdeführers an den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates mit der Bitte um Prüfung des Falles.

II

  1. Nach Art. 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat dabei nicht die Rechte einer Partei.

Aufsichtsbehörde über das EJPD ist der Bundesrat und nicht die Geschäftsprüfungskommission. Somit hat der Bundesrat die Eingabe vom 18. Dezember 1987 zu behandeln.

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen am 28. August 1987 sei der DFW bereits über das Vertretungsverhältnis orientiert gewesen und hätte demnach die Verfügungen an den Vertreter und nicht an den Beschwerdeführer persönlich zustellen sollen. Die 30tägige Beschwerdefrist beginne erst mit der Zustellung der Verfügungskopien an den Vertreter des Beschwerdeführers am 2. September 1987 zu laufen.

  2. Richtig ist, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG die Behörde ihre Mitteilungen an den bevollmächtigten Vertreter zu richten hat, soweit ein solcher besteht.

2

Es stellt sich somit die Frage, ob das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen als bestehend angesehen werden muss. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 99 V 179 betraf insofern einen andern Sachverhalt, als zwar die schriftliche Vollmacht erst nach dem Absenden der Verfügung eintraf, die Behörde aber bereits vorher den Anwalt des Betroffenen als dessen bevollmächtigten Vertreter anerkannt und behandelt hatte, indem sie ihm namentlich medizinische Auskünfte gegeben und Akten ediert hatte.

Ähnliches ist vorliegend nicht der Fall. Das beim DFW am 27. August 1987 eingegangene Schreiben wies erstmals auf das Vertretungsverhältnis des Anwaltsbüros hin.

  1. Beim DFW werden Verfügungen in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VwVG grundsätzlich den bevollmächtigten Rechtsvertretern zugestellt. Bestehen Zweifel, ob ein Vertretungsverhältnis tatsächlich besteht, fordert der DFW den Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG vor der Entscheideröffnung auf, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte über ein Vertretungsverhältnis bestanden.

Ob die einen Tag vor dem Postabgang der Verfügungen eingetroffene Vollmacht allein schon die an den Beschwerdeführer direkt erfolgte Zustellung ungültig macht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zwar muss sich ein Anwalt bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen können, dass seine Post bei der Verwaltung sofort Wirkung zeitigt. Anderseits muss er aber auch die betrieblichen Gegebenheiten gebührend berücksichtigen. Bei einem grossen Verwaltungsbetrieb wie dem DFW wäre es ein grosser Aufwand, wenn jede Verfügung nach der Ausfertigung und der Unterschrift des zuständigen Vorgesetzten vor dem Postabgang nochmals vom Sachbearbeiter darauf überprüft werden müsste, ob während dieser kurzen Zeit eine Änderung im Vertretungsverhältnis eingetreten ist. Der Verwaltungsablauf würde damit bedeutend schwerfälliger.

  1. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer aus der an ihn selbst erfolgten Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind.

Er selbst und sein erst gerade beigezogener Anwalt wussten, dass der DFW die Zustellung einer Verfügung für die letzte August-Woche (vor dem für den 1. September angekündigten Hungerstreik) in Aussicht genommen hatte. Am gleichen Tag, an dem die Zustellung erfolgte, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch über die Lage orientiert. Es wurden ihm anschliessend Entscheidkopien gesandt und nicht etwa eine neue Verfügung zugestellt. Eine erneute förmliche Zustellung an den Rechtsvertreter wäre auf einen überspitzten Formalismus hinausgelaufen (BGE 112 III 84/85).

Es trifft zu, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheides keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG). Das Bundesgericht nimmt in diesbezüglich streitigen Fällen eine Interessenabwägung vor zwischen der Rechtssicherheit (Gewissheit über Rechtskraft einer Verfügung) und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Dabei hat es hervorgehoben, dass dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen sollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan

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ist, wenn eine Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht habe. Es sei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 93).

Davon kann vorliegend keine Rede sein.

  1. Der Bundesrat kommt somit zum Schluss, dass durch die Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer weder klares Recht noch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Aufl., S. 1071).

Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht erforderlich (Art. 71 VwVG).

4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.54 - Entscheid des Bundesrates vom 24. August 1988 [Datum korrigiert gemäss VPB 53/II S. 232]

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1988

Anno

52

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Pagina

Ref. No

150 000 782

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Keywords

asylumnotificationrepresentationappeal periodformalismsupervisory complaintadministrative procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the supervisory complaint to the Federal Council was admissible as an oversight request concerning the EJPD decision

Extracted holding

The Federal Council, as supervisory authority over the EJPD, had to deal with the submission; the complainant had no party rights under Art. 71 VwVG.

Extracted reasoning

A report of facts to the supervisory authority is possible at any time under Art. 71 VwVG, but the informant is not a party. The Federal Council, not the National Council's supervisory commission, is the competent supervisory authority over the EJPD.

Key legal question

Whether the appeal period started only upon delivery of decision copies to counsel

Extracted holding

No. The time limit did not begin only with receipt of copies by counsel; service on the applicant was effective.

Extracted reasoning

Although authorities must address communications to a duly authorized representative under Art. 11 Abs. 3 VwVG, here the DFW had no established basis to treat representation as already in force when the decisions were mailed. The applicant suffered no prejudice from direct service, and a renewed formal notification would have been excessive formalism.

Key legal question

Whether the direct service to the applicant violated clear law or essential procedural rules requiring supervisory intervention

Extracted holding

No supervisory intervention was required because no obvious violation of law, essential procedural rules, or public interests was shown.

Extracted reasoning

Under Art. 38 VwVG, a defective notification must not harm the party only if it actually misled or prejudiced the party. Given the prior knowledge of the impending decision, the same-day telephone contact, and the later sending of copies, the notification fulfilled its purpose.

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