RIPOL entry and deposit of identity documents for child protection

RBOG 2013 Nr. 03Other CourtOct 25, 1980Dismissed

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Omnilex summary

The Obergericht dismissed the father's appeal against child-protection measures intended to prevent a possible abduction to Pakistan. It held that he could not challenge the RIPOL entry because the measure did not affect his visitation rights and served only the child's interests. In any event, the preventive entry was justified in light of the father’s statements and the practical difficulty of returning the child from Pakistan. The court also upheld the order requiring him to deposit his biometric foreigner ID card, because 'identity documents' covered that document and the obligation already stemmed from the divorce settlement and judgment.

Omnilex headnote

Art. 307 Abs. 1 ZGB; child-protection measures to prevent a possible abduction: a RIPOL entry may be ordered where there is a concrete risk and the measure serves the child’s protection. The complaining parent is not sufficiently affected if the measure does not impair contact rights and operates solely in the child’s interest. In assessing necessity, the authority may consider the parent’s reluctance to disclose future plans and the practical difficulty of repatriation from a non-contracting state. A prior divorce settlement incorporated into the judgment may also justify the continued duty to deposit all identity documents, including a biometric foreigner’s permit.

Full text

Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und Hinterlegung der Ausweisschriften zur Verhinderung einer möglichen Kindesentführung


Art. 307 Abs. 1 ZGB


1. Ein Pakistani und eine Deutsche heirateten 2001 in Pakistan. Aus dieser Verbindung ging 2004 ein Sohn hervor. 2012 wurde die Ehe in der Schweiz geschieden. Das Kind wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, wobei die im Rahmen des Eheschutzentscheids angeordnete Besuchsbeistandschaft bestätigt wurde. Ausserdem wurde der Vater unter Androhung der Ungehorsamsstrafe angewiesen, seine Ausweisschriften für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechts bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Ferner wurde es dem Vater untersagt, mit seinem Sohn die Schweiz zu verlassen. Dieses Ehescheidungsurteil erwuchs 2013 in Rechtskraft. In der Folge gelangte die Beiständin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und beantragte weitere Kindesschutzmassnahmen, da die Gefahr einer Entführung des Kindes durch den Vater minimiert werden müsse. Daraufhin beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, es sei im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) einzutragen, dass das Kind die Schweiz weder allein noch in Begleitung von Drittpersonen verlassen dürfe, ausgenommen in Begleitung seiner Mutter oder gestützt auf eine notariell beglaubigte Vollmacht der Inhaberin der elterlichen Sorge. Ausserdem wies die Behörde den Vater an, den biometrischen Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung C) nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf eine Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem zu verzichten. Ebenso sei von der Anweisung, wonach er den biometrischen Ausländerausweis nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen habe, abzusehen.

2. a) aa) Soweit der Beschwerdeführer die Eintragung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)[1] anfocht, stellt sich vorab die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Anordnung überhaupt beschwert ist. Vater und Sohn wohnen beide in derselben Ortschaft, weshalb das Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers durch diese Massnahme nicht beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Kind auch nach der Eintragung wie bis anhin pflegen können. Der Vermerk erfolgt im Interesse des Kindes, und der Antrag der Beiständin an die Vorinstanz, wonach zusätzliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen seien, wurde in Absprache mit der Kindesmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge gestellt. Die Eintragung ist mit keinerlei Nachteilen für das Kind verbunden und bezweckt einzig, eine allfällige Entführung des Kindes nach Pakistan zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus dem Eheschutzentscheid, wonach der Richter ein entsprechendes Begehren der Kindesmutter auf Eintragung abgewiesen hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jener Entscheid erging im summarischen Verfahren, und es kommt ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils keine Bedeutung mehr zu. Kindesschutzmassnahmen können jederzeit beantragt werden, und es war, nachdem das Ehescheidungsurteil rechtskräftig wurde, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, mit Blick auf den Antrag der Beiständin einen Entscheid zu fällen. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten[2].

bb) Doch selbst wenn auf diesen Antrag eingetreten werden wollte, wäre er abzuweisen. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung über seine Zukunftspläne keine Angaben machen wollte. Immerhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er schon möchte, dass sein Sohn seine Familie in Pakistan sehen könnte. Die Vorinstanz hielt auch mit Recht fest, dass sich eine (zwangsweise) Rückführung des Kindes aus Pakistan mangels einer staatsvertraglichen Grundlage[3] als schwierig erweisen würde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn mit seiner pakistanischen Familie in Kontakt bringen möchte, was in der Schweiz nicht möglich ist, und angesichts der Schwierigkeiten, die eine allfällige Rückführung des Kindes aus Pakistan zur Folge hätte, erscheint die Eintragung im RIPOL als gerechtfertigt.

b) Der Beschwerdeführer focht auch die Anweisung an, wonach er den biometrischen Ausländerausweis (Niederlassungsbewilligung C) nach Erhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen habe. Diese Anordnung steht auf dem Boden der bereits mit der Scheidungskonvention eingegangenen Verpflichtung, für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechts die Ausweisschriften bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, welche Regelung in das Scheidungsurteil übernommen wurde. Dabei umfasst der Begriff "Ausweisschriften" nicht nur den Reisepass des Beschwerdeführers, sondern auch weitere Dokumente wie den Ausländerausweis. Gegen die Anweisung ist somit nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerde denn auch keine nachvollziehbaren Gründe anzuführen, weshalb er sich nunmehr einer der Scheidungskonvention und dem Scheidungsurteil entsprechenden Anordnung widersetzen will. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Obergericht, 1. Abteilung, 20. November 2013, KES.2013.45

[1] Vgl. Art. 1 RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008 (SR 361.0)

[2] Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 59 N 90

[3] Das Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) wurde von Pakistan nicht ratifiziert (vgl. www.hcch.net/Überein­kommen/Nr. 28/Statustabelle).

Keywords

child protectionabduction riskRIPOLstandingidentity documentsvisitation rightsforeign child removal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the father could challenge the RIPOL entry order

Extracted holding

He lacked sufficient personal detriment; the complaint was not admissible on this point.

Extracted reasoning

The entry did not affect his contact with the child and served solely the child's interests; the prior divorce-related decision had no continuing effect after the final divorce judgment.

Key legal question

Whether the RIPOL entry protecting the child from abduction was justified

Extracted holding

Even if admissible, the order was justified.

Extracted reasoning

The father would not disclose future plans, wanted the child to see family in Pakistan, and a return from Pakistan would be difficult without a treaty basis; the preventive measure was therefore appropriate.

Key legal question

Whether the father had to deposit his biometric foreigner ID card with the authority

Extracted holding

Yes. The term 'identity documents' included the foreigner ID card, and the order corresponded to the divorce agreement and judgment.

Extracted reasoning

The measure restated an existing obligation already accepted in the divorce settlement and judgment; no persuasive reasons were given to depart from it.

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