Non-transferred mortgage rights and titles must be deleted after auction

RBOG 1998 Nr. 16Other CourtApr 6, 1998Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The purchaser of an auctioned property objected to the enforcement office's instruction that mortgage certificates in ranks 5 to 7 be deleted and requested delivery of the certificates. The Rekurskommission dismissed the complaint, holding that in a forced sale of real estate non-transferred liens and mortgage titles must be deleted under Art. 68(1)(b) VZG in conjunction with Art. 142 SchKG. The office had no discretion, and the purchaser's cost-based arguments could not override the statutory deletion rule.

Omnilex headnote

Art. 142 SchKG; Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG; Löschung nicht überbundener Pfandrechte und Pfandtitel nach Grundstücksversteigerung. Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken bildet die Steigerung den Schlusspunkt der Verwertung; nicht überbundene Lasten sind grundsätzlich zu löschen. Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG ist klar und lässt dem Betreibungsamt insoweit keinen Ermessensspielraum. Fiskalische oder praktische Interessen des Ersteigerers vermögen den gesetzlichen Löschungsbefehl nicht zu durchbrechen; eine abweichende Behandlung kommt höchstens in Betracht, wenn der Ersteigerer zugleich betreibender Pfandgläubiger ist (vgl. Erwägungen 2a–b).

Full text

Die nach einer Liegenschaftenversteigerung nicht überbundenen Pfandrechte und Pfandtitel sind zu löschen


Art. 142 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG


1. Die Beschwerdeführerin ersteigerte eine Liegenschaft. In der Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs an das Grundbuchamt hielt das Betreibungsamt fest, die Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang seien gänzlich zu löschen. Die Beschwerdeführerin verlangte die Herausgabe der Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang, weil an deren Löschung kein schutzwürdiges Interesse bestehe.

2. a) Das Prinzip der Rechtssicherheit gilt im besonderen Mass für die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Die Steigerung bildet an und für sich den Schlusspunkt einer Zwangsverwertung, über die hinaus grundsätzlich keine Lasten mehr bestehen sollen (Art. 142 SchKG). Bereits diese Betrachtungsweise lässt "fiskalische Interessen" in den Hintergrund treten. Gerade solche macht die Beschwerdeführerin aber vorab geltend, wenn sie beispielsweise ausführt, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die nochmalige Errichtung der bestehenden Schuldbriefe eine Gebühr von 3 Promille auf Fr. 2 Mio. bezahlt werden sollte; die Gebühr sollte nicht höher sein als die wirtschaftliche Leistung der Amtsperson. Diesen - aus Sicht des Ersteigerers durchaus nachvollziehbaren - Gründen steht der klare Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG gegenüber: Nach dieser Bestimmung hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch bzw. zur Löschung die Pfandrechte und sonstigen Lasten anzumelden, welche nicht überbunden werden konnten (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 31 N 45). Diese Regelung ist klar und lässt dem Betreibungsbeamten keinen Spielraum. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht im Zug der Anpassung seiner Verordnungen an das revidierte SchKG Art. 68 Abs. 1 VZG unverändert liess.

Auch in der Praxis finden sich keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung. BGE 106 II 189 bekräftigt, die Löschung der Pfandrechte im Grundbuch und die Löschung der Pfandtitel finde ihre Stütze in Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG. Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons Tessin (SJZ 69, 1973, Nr. 178 S. 382) bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Ersteigerer gleichzeitig der betreibende Pfandgläubiger war; zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, der Ersteigerer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Pfandtitel unter Streichung der Gläubiger im Gläubigerregister ihm übergeben würden. BGE 99 Ib 432 ff. (= ZBGR 1975 S. 222 ff.) schliesslich hielt zwar fest, beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung seien Art. 68 ff. VZG analog anwendbar auf die Verwertung von Liegenschaften. Stünden jedoch keine Interessen Dritter entgegen, könne mit Zustimmung aller Beteiligter auch ein einfacheres, den Interessen des Erwerbers der Liegenschaft eher entsprechendes Verfahren gewählt und Eigentümerschuldbriefe an den Erwerber übergeben werden. Mit dieser Haltung wird aber nur bekräftigt, dass Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG strikte und entsprechend dem Gesetzeswortlaut anzuwenden ist, soweit es um die Zwangsversteigerung von Grundstücken geht. Die flexible Handhabung dieser Bestimmung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung lässt sich zudem nur deshalb rechtfertigen, weil die Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlangt wird und - je nach Art des Nachlassvertrags - ein privatrechtlicher Vertrag oder zumindest ein vertragsähnliches Gebilde vorliegt.

b) Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, vom klaren Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG abzuweichen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ist dem Betreibungsamt eine Gesetzesverletzung nicht vorzuwerfen, wenn es anordnete, die Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang seien zu löschen. Nur am Rand ist darauf hinzuweisen, dass auch in rechtspolitischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Ersteigerer von bestehenden Schuldbriefen profitieren sollte, indem ihm ermöglicht würde, diese ohne Kosten der Neuerrichtung zu "aktivieren"; eine Ausnahme von Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Ersteigerer gleichzeitig der betreibende Pfandgläubiger ist, weil er alsdann auch derjenige wäre, der einen allfälligen Verlust zu tragen hätte.

Rekurskommission, 6. April 1998, BS 98 5

Keywords

land auctionmortgage certificatedeletionlegal certaintyenforcement officereal estatepledge rights

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether mortgage rights and mortgage titles not transferred at a land auction must be deleted rather than handed over to the purchaser.

Extracted holding

Yes. In a forced sale of real estate, Art. 68(1)(b) VZG requires the enforcement office to register for deletion all liens and other burdens that could not be transferred; the office had no discretion to do otherwise.

Extracted reasoning

Legal certainty has particular weight in forced real-estate sales. The auction is the final step of realization, and no further burdens should ordinarily remain. The clear wording of Art. 68(1)(b) VZG leaves no room for a different solution, and the practice and case law support strict deletion of non-transferred mortgage rights and titles.

Key legal question

Whether the purchaser had a protectable interest in receiving the mortgage titles instead of their deletion.

Extracted holding

No. The court held that financial convenience or avoiding reissuance costs does not justify departing from the statutory deletion rule; an exception would only be conceivable if the purchaser were also the executing pledge creditor.

Extracted reasoning

The asserted fiscal considerations are subordinate to the statutory scheme. Allowing the purchaser to 'activate' existing mortgage certificates without new issuance costs would contradict the purpose of the auction and the text of Art. 68(1)(b) VZG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.