Supervisory complaint in Thurgau criminal proceedings: jurisdiction and procedure

RBOG 1996 Nr. 33Other CourtApr 30, 1996

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Omnilex summary

In a supervisory complaint arising from a Thurgau criminal case, the Obergericht held that competence lies with it, not with the Obergericht’s Rekurskommission, because § 18 StPO assigns supervision of criminal justice to the Obergericht. It further stated that a supervisory complaint does not confer formal party status; it is only an informal complaint or report to the supervisory authority. Finally, the court held that an unsolicited reply could not be rejected out of hand, since supervisory complaint proceedings are not governed by express procedural rules and are subject to the official investigation principle.

Omnilex headnote

§ 18 aStPO/TG; supervisory complaint in criminal proceedings; competence and procedural status. The supervisory complaint is an informal remedy without strict form or time limits, directed to the competent supervisory authority, and exists by virtue of the authority’s supervisory powers. In Thurgau criminal procedure, supervision of the administration of criminal justice rests with the Obergericht; the Rekurskommission has no independent supervisory competence absent delegation (consid. 1). The complainant does not thereby acquire full party status; the proceeding remains a non-contentious supervisory report, notwithstanding possible cost consequences or compensation (consid. 2). In the absence of express procedural rules, the official investigation principle applies, so unsolicited or even belated submissions are not excluded but must be considered ex officio insofar as relevant (consid. 3).

Full text

Zuständigkeit und Verfahren bei Aufsichtsbeschwerden im thurgauischen Strafprozess; Ergänzung zu RBOG 1992 Nr. 41


§ 18 aStPO (TG)


1. a) Die Aufsichtsbeschwerde wendet sich grundsätzlich gegen die Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder gegen ein unbotmässiges Verhalten eines Beamten. Sie ist ein bloss formloser Rechtsbehelf, eine Anzeige, und ist in der Regel weder an Form noch an Fristen - sofern sie beispielsweise nicht gegen bestimmte Handlungen erhoben wird (vgl. § 243 ZPO) - gebunden. Aufsichtsbeschwerden richten sich an die für die kritisierte Behörde zuständige Aufsichtsinstanz. Die Möglichkeit, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, ist die Konsequenz der Aufsichtskompetenz der mit der Beschwerde angegangenen Behörde. Diese ist neben den von Amtes wegen vorzunehmenden Aufsichtsmassnahmen darauf angewiesen, auf Fehler hingewiesen zu werden. Die Aufsichtsbeschwerde bedarf deshalb keiner gesetzlichen Grundlage. Auch wenn ein Gesetz somit keine besondere Aufsichtsbeschwerde vorsieht, ist eine Verzeigung bei der Aufsichtsbehörde möglich, um diese zu veranlassen, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 265 f.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 539; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 1428 ff.; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 145; RBOG 1989 Nr. 37 S. 152).

Obwohl die Strafprozessordnung die Aufsichtsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, besteht somit auch im thurgauischen Strafverfahren die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs (RBOG 1992 Nr. 41).

b) Die Aufsichtsbeschwerde im Strafprozessrecht stützt sich auf § 18 StPO (RBOG 1992 Nr. 41). Gemäss dieser Bestimmung (Abs. 2) beaufsichtigt das Obergericht die Strafrechtspflege der Gerichte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung dieser Aufsichtsbeschwerde demgemäss das Obergericht und nicht die Rekurskommission des Obergerichts zuständig: Der Rekurskommission kommt im Bereich des Strafprozesses keine selbständige Aufsichtskompetenz zu, soweit entsprechende Aufgaben nicht seitens des Obergerichts an sie delegiert wurden (analog § 12 Abs. 2 Satz 3 des für die Zivilrechtspflege geltenden GerOG), was nach der Praxis für den Erlass von allgemeinen - in der Regel administrativen - Weisungen an untere Instanzen und für die Vornahme der Visitationen auch im strafprozessualen Bereich gilt. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 213 StPO nichts; § 213 Abs. 1 StPO betrifft die Beschwerdegründe und regelt nicht die Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde muss schon deshalb beim Obergericht liegen, weil sich der Rechtsbehelf nicht gegen das Gerichtspräsidium, sondern gegen das Bezirksgericht richtet: Die Eröffnung des Entscheids des Bezirksgerichts über den Freispruch des Angeklagten wurde - freilich reichlich unorthodox - zurückgestellt, um die Alimentationsguthaben der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden; ein solches Vorgehen ist nur durch Entscheid des Gerichts möglich. Die unübliche informelle Sistierung des Falles erfolgte ausserdem in einem Zeitpunkt, als die Streitsache zur Begründung des Entscheids bei der Bezirksgerichtskanzlei lag; diese aber untersteht ihrerseits der Aufsicht des Bezirksgerichts. Der Bezirksgerichtspräsident ist in dieses Verfahren vorab als Vorsitzender des Bezirksgerichts involviert.

Eine Zuständigkeit der Rekurskommission besteht nur insofern, als sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verschiebung einer Hauptverhandlung und die Verweigerung der Akteneinsicht richtet; da insoweit mit Blick auf § 211 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich ohnehin, nachdem gleichzeitig Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, den Fall durch das Obergericht zu behandeln.

2. In Aufsichtsbeschwerdeverfahren wird die Partei, die sich an die Aufsichtsbehörde wendet, regelmässig als Beschwerdeführerin bezeichnet. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass ihr eine eigentliche Parteistellung nicht zukommt, da die Aufsichtsbeschwerde bloss einen formlosen Rechtsbehelf und letztlich eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde darstellt (RBOG 1992 Nr. 41). Daran ändert auch nichts, dass der betreffenden Partei, hat sie zu Unrecht Aufsichtsbeschwerde erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden können, genauso wie ihr umgekehrt für den Fall des Schutzes einer Beschwerde, wenn dieser Rechtsbehelf notwendig war, um eine ausstehende Handlung einer unteren Instanz zu bewirken, eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen werden kann.

3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine umfangreiche Stellungnahme ein, die sich letztlich als unaufgeforderte Replik präsentiert. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren unterliegt keinen ausdrücklichen prozessualen Vorschriften, so dass entgegen der Auffassung des Gerichtspräsidiums diese Eingabe nicht aus dem Recht zu weisen ist; vielmehr gilt im Aufsichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime, so dass auch allenfalls verspätete Vorbringen einer Partei von Amtes wegen in Rücksicht zu ziehen sind.

Obergericht, 30. April 1996, JU 94 8

Keywords

supervisory complaintjurisdictionparty statusofficial investigation principlecriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Which authority is competent to decide a supervisory complaint in Thurgau criminal proceedings?

Extracted holding

The Obergericht is competent; the Rekurskommission has no independent supervisory competence in criminal proceedings unless the Obergericht has delegated it.

Extracted reasoning

Supervisory complaint is based on § 18 StPO; that provision places supervision of criminal justice with the Obergericht. § 213 StPO concerns grounds of complaint, not competence. The complaint was directed against the Bezirksgericht, not merely against the court presidency, and the challenged informal handling fell within the court's own sphere.

Key legal question

Does a supervisory complaint give the complaining party formal party status?

Extracted holding

No. The complainant is treated as a complainant, but supervisory complaint remains an informal remedy and essentially a report to the supervisory authority.

Extracted reasoning

The remedy is not an ordinary adversarial proceeding; it is a formless means of prompting supervisory action. Cost consequences or a possible compensation do not transform it into a full party proceeding.

Key legal question

May an unsolicited reply in supervisory complaint proceedings be disregarded?

Extracted holding

No. In the absence of express procedural rules, the filing is not to be excluded; the official investigation principle applies and late submissions must be considered ex officio as far as relevant.

Extracted reasoning

Supervisory complaint proceedings are not governed by express procedural rules. Because the proceedings are ex officio in nature, even a belated submission may have to be taken into account.

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