Jurisdiction of insurance court in supplemental insurance disputes

TVR 2000 Nr. 12Other CourtMay 10, 2000Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The insurer challenged a Thurgau hospital's attempt to recover CHF 19,560.35 for the rental of a medically necessary special bed used during a patient's inpatient stay under supplemental insurance. The court held that disputes arising from supplemental insurance are private-law disputes and, under § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG, fall within the exclusive original jurisdiction of the insurance court. A prior administrative remedy procedure, including objection removal and a DFS appeal decision, is therefore excluded. The court annulled both lower decisions and confirmed that the hospital must sue directly before the insurance court.

Omnilex headnote

§ 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG; supplemental-insurance disputes between public hospitals and insurers or insured persons: the insurance court is the sole first-instance forum. Because such claims are private-law in nature, an antecedent administrative remedy procedure is incompatible with the statutory allocation of jurisdiction. The hospital is generally not entitled to pursue sovereign enforcement and objection-removal proceedings against the insurer; instead, it must bring a direct action before the insurance court. This also applies where the claim concerns hospital charges for special services not covered by the ordinary inpatient tariff (consid. 2). A conversion of an inadmissible appeal into a claim is not permitted if it would improperly impose the role of plaintiff on the insurer.

Full text

Streitigkeiten aus Zusatzversicherung, Zuständigkeit des Versicherungsgerichts


§ 69 a Abs. 1 Ziff. 2 VRG


Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zwischen Kantonsspitälern als öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons und Versicherern oder Versicherten schliesst ein vorgängiges Rechtsmittelverfahren aus.

C ist querschnittgelähmt und durch eine Heilkosten-Zusatzversicherung «spital-halbprivat» bei der Q krankenversichert. Vom 17. April bis 12. August 1998 befand sie sich im Thurgauischen Kantonsspital Frauenfeld zur stationären Behandlung, welches ab 27. April 1998 ein Spezialbett «Monarch MK6» zumietete, um der Patientin eine medizinisch indizierte Luftkissenlagerung zu ermöglichen. Die Kosten für die Miete dieses Bettes beliefen sich auf insgesamt Fr. 19 560.35, wofür das Kantonsspital der Q Rechnung stellte. Die Q weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen, worauf das Kantonsspital das Betreibungsverfahren einleitete. Am 6. Mai 1999 wurde der Q schliesslich der Zahlungsbefehl zugestellt. Den gleichentags dagegen erhobenen Rechtsvorschlag hob das Kantonsspital Frauenfeld mit Verfügung vom 31. Mai 1999 auf und erteilte definitive Rechtsöffnung. Den dagegen am 23. Juni 1999 erhobenen Rekurs der Q wies das DFS mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 ab und erteilte definitive Rechtsöffnung über Fr. 19 560.35 zuzüglich 4 % Verzugszins. Dagegen erhob die Q am 5. November 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des DFS vom 26. Oktober 1999 sei aufzuheben. Dieses heisst die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Entscheide des Kantonsspitals vom 31. Mai 1999 und des DFS vom 26. Oktober 1999 aufhebt.

Aus den Erwägungen:

1. a) Mit dem Gesetz über den Verbund der kantonalen Krankenanstalten vom 10. Februar 1999 wurde die Grundlage zur Errichtung der Spital Thurgau AG geschaffen, die per 1. Januar 2000 gegründet worden ist. Diese hat unter anderem sämtliche Rechte und Pflichten des Kantonsspitals Frauenfeld (unselbständige Anstalt) übernommen. Sie hat damit ebenso die vorliegend umstrittene Forderung über Fr. 19 560.35 übernommen. Nachdem die Forderung als solche aber ihren Ursprung im Jahre 1998 hat, ist sie nach den damaligen Normen zu beurteilen.

b) Die Q ist Versicherer Cs für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für diverse Zusatzversicherungen (insbesondere halbprivat). Streitig ist eine Forderung des Kantonsspitals Frauenfeld gegenüber der Q Krankenkasse infolge Spitalaufenthalt Cs für die Miete eines Spezialbetts. Diese Mietkosten werden deshalb in Rechnung gestellt, weil sich das Kantonsspital Frauenfeld auf den Standpunkte stellt, das Spezialbett habe zugemietet werden müssen und gehöre nicht zur normalen Spitalinfrastruktur. Ausschlaggebend hierfür sei die Anknüpfung an § 11 Abs. 2 der Taxordnung. Nach dieser Bestimmung könnten therapeutische Massnahmen bei Privatpatienten besonders verrechnet werden. Bei allgemeinversicherten Patienten allerdings wäre die Zumietung des Spezialbettes in der Tagestaxe eingeschlossen. Die Q hingegen ist der Ansicht, diese Kosten seien in der Tagespauschale für Privatpatienten enthalten. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich aus TVR 2000 Nr. 11. Allerdings beurteilt das Versicherungsgericht solche Streitigkeiten als einzige Instanz (§ 69a Abs. 1 VRG). Insofern der Beschwerdeeingabe der Q ein Rekursverfahren als Folge des hoheitlichen Entscheides des Kantonsspitals Frauenfeld vom 31. Mai 1999 ihr gegenüber vorausging, war dieses Vorgehen nicht in Einklang mit der privatrechtlichen Natur der Zusatzversicherungen.

b) (...)

2. a) Streitigkeiten aus Zusatzversicherung sind privatrechtlicher Natur, die erstinstanzlich im Verfahren gemäss Art. 47 VAG zu beurteilen sind (BGE 123 V 324 ff.). Während in anderen Kantonen hierfür der Zivilrichter zuständig ist, hat der Gesetzgeber im Kanton Thurgau das Versicherungsgericht als zuständig erklärt (§ 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Dieses hat sich – wie gesagt – nun auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zwischen Versicherer oder Versicherten und Leistungserbringern für zuständig erklärt. Die Zusatzversicherung ist Vertrag zwischen dem Versicherten (oder Versicherungsnehmer) und dem Versicherer. Gegenüber dem Versicherer besteht von Seiten Dritter im Allgemeinen kein direktes Forderungsrecht (Ausnahme z.B. gegenüber dem Autohaftpflichtversicherer). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass erstens das Spital im Allgemeinen nicht direkt den Zusatzversicherer belangen kann. Schuldner der Leistung ist vielmehr grundsätzlich der Patient (für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt Art. 42 KVG). Das ist nicht nur beim privatrechtlichen Verhältnis zwischen Arzt und Patient so (Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR), sondern auch zwischen Patient und öffentlichem Spital (öffentlichrechtliches Verhältnis; siehe §§ 5, 6 und 8 der Taxordnung, die nun aber per 1. Januar 2000 aufgehoben worden ist). Abweichend davon wird das Spital sinnvollerweise immer dann direkt an den Versicherer gelangen, wenn dieser Kostengutsprache geleistet hat oder wenn dies ein Vertrag mit dem Versicherer so vorsieht. Zweitens ist ein Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sowohl die Verfügung des Spitals gegenüber der Q mit der hoheitlichen Beseitigung des Rechtsvorschlages vom 31. Mai 1999 als auch der Rekursentscheid des DFS vom 26. Oktober 1999 aufzuheben sind und damit die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Klage ist ausgeschlossen, da es nicht angeht, den Versicherer in eine Rolle (Kläger) zu drängen, die ihm grundsätzlich nicht zukommt.

b) Dem Kantonsspital beziehungsweise nunmehr der Spital Thurgau AG steht es somit frei, (direkt) vor Versicherungsgericht gegen die Patientin beziehungsweise den Versicherer zu klagen (vgl. § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Inwiefern der Versicherer sie dabei auf eigene Kosten vertreten kann, wie dies vor Kantonalem Schiedsgericht der Fall ist (Art. 89 Abs. 3 KVG), ist bisher nicht entschieden worden. Angesichts der Parallelität der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung dürfte dies jedoch angezeigt sein. Dafür sprechen auch Art. 42 Abs. 2 KVG und die Verträge zwischen Versicherern und Leistungserbringern.

Entscheid vom 10. Mai 2000

Keywords

supplemental insuranceinsurance courtjurisdictionlegal enforcementpublic hospitalprivate lawdirect actionobjection removal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether disputes arising from supplemental insurance between a public hospital and an insurer must first go through a remedy procedure before the insurance court.

Extracted holding

The insurance court has exclusive first-instance jurisdiction, so a prior administrative remedy procedure is excluded.

Extracted reasoning

Supplemental insurance disputes are private-law matters. In Thurgau, § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG assigns such disputes to the insurance court as sole instance, which is incompatible with an intermediate remedy procedure against the hospital's decision.

Key legal question

Whether the hospital's removal of the objection and the DFS appeal decision could stand.

Extracted holding

Both decisions had to be annulled because the legal enforcement route was impermissible in this type of dispute.

Extracted reasoning

The hospital could not proceed by sovereign objection removal and the DFS could not confirm that route; the hospital must instead sue directly before the insurance court.

Key legal question

Whether the hospital may directly bring a claim against the insurer or patient before the insurance court.

Extracted holding

Yes, the hospital may sue directly before the insurance court.

Extracted reasoning

The insured person is ordinarily the debtor; direct action by the hospital is the proper procedural route, subject to any cost-agreement or coverage arrangement.

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