Appeal inadmissible for defective signature

ZK2 2020 32Other CourtAug 17, 2020Dismissed

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Omnilex summary

The defendant appealed a district court order rejecting a non-entry request in a personality-rights case. The appeal was timely, but the court held it was inadmissible because the emailed filing lacked a valid signature and the later mailed copies only bore a photocopied signature. Since counsel was a lawyer and had been warned of the defect, no additional cure period was granted. The court therefore did not enter into the appeal and charged CHF 800 in costs to the defendant, without awarding party compensation.

Omnilex headnote

Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; form requirements for written submissions and cure of signature defects. Filings must bear an original handwritten signature or a recognized electronic signature; a photocopied signature is invalid. An email sent outside an approved electronic filing platform and without qualified electronic signature is likewise ineffective. A missing signature is in principle a curable defect, but a cure period need not be granted where the defect is conscious or attributable to professionally represented counsel who can be expected to know the filing rules. In such circumstances, the authority may refuse to enter into the remedy without granting a further deadline (consid. 3).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. August 2020

ZK2 2020 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Persönlichkeitsverletzung (Nichteintretensantrag)

(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020, ZGO 2019 34);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. C.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagte) aus Persönlichkeitsverletzung ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 verwarf das Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten wegen doppelter Rechtshängigkeit und trat auf die Klage ein. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten auf postalischem Wege am 25. Mai 2020 in Deutschland zugestellt (KG-act. 8; Vi-act. E 14). Mit normalem E-Mail an die Adresse e-gerichtskanzlei@kgsz.ch des Kantonsgerichts reichte dieser am 24. Juni 2020 eine vom 23. Juni 2020 datierende Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Eingabe enthielt keine Unterschrift (KG-act. 1). Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 teilte die Kantonsgerichtskanzlei dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass die Eingabe weder form- noch fristwahrend sei. Er wurde namentlich darauf hingewiesen, dass Rechtseingaben dem Gericht nur postalisch, durch persönliche Übergabe oder elektronisch via anerkannte Zustellplattform eingereicht werden könnten und insbesondere nicht via gewöhnlichem E-Mail, bei elektronischer Übermittlung müsse die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (KG-act. 2). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Doppel der Beschwerde vom 23. Juni 2020 nach, welche bei der Post in CH-9200 Gossau aufgegeben wurden (KG-act. 5 und dazugehöriges Couvert). Die zwei Doppel enthalten die offensichtlich kopierte Unterschrift des beklagtischen Rechtsvertreters.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Deren Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 6) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 7). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten gemäss Postbeleg in Deutschland am 25. Mai 2020 zugestellt. Nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz konnte dagegen innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO eingereicht werden. Die Beschwerdefrist lief mithin am 24. Juni 2020 ab. Die beiden am 24. Juni 2020 mittels E-Mail übermittelten bzw. der schweizerischen Post in Gossau aufgegebenen Eingaben erfolgten somit am letzten Tag der Frist und damit fristgerecht.

3. a) Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Um das unerlässliche Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig zu sein, müssen sie von der Partei oder von der sie erstattenden Vertretung entweder eigenhändig unterzeichnet (Art. 13 und 14 Abs. 1 OR) oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3 zu Art. 130 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 und 7 zu Art. 130 ZPO).

Das Bundesgericht entschied bereits im Jahre 1986 für alle an das Bundesgericht gerichtete Eingaben, dass die Unterschrift eigenhändig angebracht werden müsse, nicht z.B. mit einer Schreibmaschine und auch eine photokopierte Unterschrift nicht genüge, weil sonst dem Missbrauch mittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 Ia 173). In BGE 121 II 252 ff (= Praxis 85 [1996], Nr. 147) wandte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf das Verwaltungsverfahren an und erklärte eine mittels Fax eingereichte Eingabe für ungültig. Die per Fernkopierer übermittelte Beschwerdeschrift enthalte zwangsläufig nur eine Kopie der Unterschrift ihres Verfassers, was im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen stehe. Wer einen Fernkopierer benutze, um eine solche Rechtsschrift zu übermitteln, wisse folglich von vorneherein, dass diese Rechtshandlungen ungültig seien (E. 3 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte es in BGE 142 IV 299 für das Strafverfahren.

Nichts Anderes kann im vorliegenden Zivilverfahren gelten. Eine bloss fotokopierte Unterschrift vermag das Erfordernis der (eigenhändigen) Unterschrift offensichtlich nicht zu erfüllen. Die bei der Post in Gossau aufgegebenen Doppel der Beschwerde enthalten keine eigenhändige, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten diese zwei Doppel der Eingabe gleichentags nach Gossau übermittelt hat, kann dahingestellt bleiben. Eine fotokopierte Unterschrift ist so oder so ungültig. Als ungültig erweist sich auch die ohne qualifizierte elektronische Unterschrift und nicht über eine anerkannte Zustellplattform eingereichte Eingabe vom gleichen Tag.

b) Die fehlende Unterschrift ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein verbesserlicher Mangel. Die Eingabe gilt als nicht erfolgt, wenn sie innert einer gerichtlichen Nachfrist nicht verbessert wird. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Behörde verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf Verbesserung besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299, E. 1.3.4; BGE 121 II 252 E. 4b = Praxis 85 [1996] Nr. 147 E. 4b). Dies gilt auch für ausländische Anwälte, welche in der Schweiz prozessieren (BGE 142 IV 299, E. 1.3.5).

Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die schweizerischen Formvorschriften dem Rechtsvertreter der Beklagten grundsätzlich bekannt waren, hat er doch die Eingaben an die Vorinstanz vom 11. November 2019 (Vi-act. A II) und 6. Dezember 2019 (Vi-act. A III) eigenhändig unterzeichnet. Es muss deshalb ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er die elektronische Eingabe bewusst ohne Unterschrift und nicht über eine anerkannte Zustellplattform einreichte. Trotz der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts machte die Kantonsgerichtskanzlei den Rechtsvertreter der Beklagten auf die fehlende elektronische Unterschrift in der elektronischen Eingabe vom 24. Juni 2020 aufmerksam. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte hierauf gleichentags weitere Doppel der Eingabe mit einer bloss kopierten Unterschrift ein. Dass diese Eingaben nicht rechtsgültig sein würden, musste ihm als Rechtsanwalt bewusst sein. Weitere Nachfristansetzungen haben unter diesen Umständen zu unterbleiben. Auf die nicht gültig unterzeichnete Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde.

5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

17. August 2020 sl

Keywords

personality rightsappeal deadlinesignature requirementphotocopied signatureelectronic filingformal defectcurable defectnon-entryappellate costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was filed within the 30-day deadline.

Extracted holding

Yes. The deadline expired on 2020-06-24, and the emailed and mailed filings on that day were timely.

Extracted reasoning

The lower court decision was served on 2020-05-25; the appeal period under the ZPO ended on 2020-06-24.

Key legal question

Whether the appeal was validly signed and therefore admissible.

Extracted holding

No. Neither the emailed filing nor the later mailed copies contained a valid handwritten or qualified electronic signature.

Extracted reasoning

Under Art. 130 ZPO, filings must be signed. A photocopied signature does not satisfy the requirement, and the email was neither electronically signed nor filed via an approved platform. Because counsel knowingly used defective filing methods, no further cure period was granted.

Key legal question

Whether a cure period should be granted for the missing signature.

Extracted holding

No. As a legally trained representative, counsel could not rely on a further cure period after being warned of the defect.

Extracted reasoning

Although Art. 132 ZPO generally allows cure of formal defects, the court held that the defect was conscious and attributable to counsel, so no additional deadline had to be set.

Key legal question

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extracted holding

The defendant bears the appellate costs, and no party compensation is awarded because no response was ordered.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; without a response, no indemnity is due.

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