Non-entry for failure to pay appeal advance

ZK2 2020 28Other CourtJul 28, 2020Dismissed

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Omnilex summary

The Schwyz Cantonal Court ruled on an appeal by A.________ GmbH against a first-instance order dissolving the company and ordering bankruptcy liquidation. After the court ordered an advance on costs of CHF 2,000 and granted an extension, the company still failed to pay. The vice-president therefore held that the appeal could not be entered into. Because of the non-entry, reduced second-instance costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten auf die Berufung wegen unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss nach Androhung: Wird der vorgeschriebene Vorschuss innert der gesetzten Frist und auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Rechtsmittelgericht auf die Berufung nicht ein. Die Nichtleistung des Vorschusses ist ein prozessuales Eintretenshindernis, sofern die Säumnisfolge ausdrücklich angedroht wurde. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; bei Nichteintreten sind die Kosten grundsätzlich der säumigen Partei aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwächst (consid. betreffend Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Juli 2020

ZK2 2020 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister Kanton Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juni 2020, ZES 2020 197 / ZES 2020 271);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz am 3. Juni 2020 verfügte, die Einsetzung einer Geschäftsführung für die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Wollerau werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Gesuchsgegnerin auferlegt;

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 10. Juni 2020 (Postaufgabe) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 29. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin diesen Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 2);

  • dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis Montag, 20. Juli 2020 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 9);

  • dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss ebenso wenig innert der angesetzten Nachfrist bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

  • dass dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c und lit. a ZPO);

  • dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungs­beschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘000.00.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

28. Juli 2020 sl

Keywords

non-entryadvance on costsappealcorporate dissolutionbankruptcy liquidationcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the advance on costs.

Extracted holding

No. Because the appellant did not pay the advance even within the extended time limit, the court had to decline entry into the appeal.

Extracted reasoning

Under Art. 101(3) CPC, failure to pay the ordered advance within the set grace period leads to non-entry when this consequence has been threatened.

Key legal question

Allocation of second-instance court costs after non-entry.

Extracted holding

The reduced second-instance costs are borne by the appellant.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC.

Key legal question

Entitlement to party compensation for the respondent.

Extracted holding

No party compensation is awarded.

Extracted reasoning

The respondent is not granted an indemnity under the CPC provisions cited by the court.

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