Appeal discontinued after settlement in employment dispute

ZK1 2017 41Other CourtOct 26, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The defendants appealed an employment judgment of the District Court of March. Before the appellate court decided the merits, the parties reached a settlement on 19 October 2017 and jointly requested that the appeal proceedings be discontinued. The Kantonsgericht Schwyz granted the request, discontinued the appeal under Art. 241(3) CPC, and ordered no court costs. It also stated that no further party compensation would be fixed, and indicated the appeal route to the Federal Supreme Court.

Omnilex headnote

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Abschreibung des Verfahrens nach Vergleich im Berufungsverfahren; Kostenfolge bei geringem Streitwert. Schliessen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich und beantragen sie die Abschreibung, ist das Verfahren nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als erledigt abzuschreiben. Weitere Prozessentschädigungen sind nicht festzusetzen, wenn die Parteien dies nicht verlangen bzw. die Kostenregelung vertraglich regeln. Bei bloss teilweiser Anfechtung ohne Anschlussberufung ist für die Kostenfrage auf den im Berufungsverfahren massgebenden Streitwert abzustellen; liegt dieser unter dem Schwellenwert von Art. 114 lit. c ZPO, sind Gerichtskosten nicht zu sprechen (vgl. Erwägungen).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. Oktober 2017

ZK1 2017 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

1. A.________, 2. B.________, Beklagte und Berufungsführerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

D.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017, ZEO 2015 42);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Beklagten 1 und 2 am 29. September 2017 Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag erhoben (KG-act. 1);

  • dass die Beklagten 1 und 2 mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 dem Kantonsgericht mitteilten, dass die Parteien zur Erledigung der Streitsache den Vergleich vom 19. Oktober 2017 geschlossen hätten, und dem Gericht unter Beilage eines Originals dieses Vergleichs beantragen, das Berufungsverfahren infolge Vergleichs abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Vergleich vom 19. Oktober 2017 bzw. zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers (KG-act. 10 und 10/1);

  • dass die Parteien unter anderem folgende Vereinbarung getroffen haben (KG-act. 10/1):

„1. Die Beklagten 1 und 2 verpflichten sich, innerhalb von zwei Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem Kantonsgericht Schwyz unter Beilage dieses Vergleichs die Abschreibung des Verfahrens zu beantragen.

3. Der Kläger bezahlt den Beklagten 1 und 2 an die Aufwendungen im Berufungsverfahren den Betrag von CHF 4‘000.00 als Parteientschädigung. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht Schwyz keine weiteren Parteientschädigungen festzulegen und allfällige Gerichtskosten direkt dem Kläger aufzuerlegen.

Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine andere Kosten- und Entschädigungsfolge als im vorgenannten Absatz 1 verfügen, gilt zwischen den Parteien im Innenverhältnis dennoch die in Ziff. 3 Abs. 1 vereinbarte Regelung. D.h., die Parteien verpflichten sich im Innenverhältnis wieder so zu stellen, dass die Regelung gemäss Ziff. 3 Abs. 1 erfüllt ist.

...“;

  • dass nach dem Gesagten das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

  • dass keine weiteren Prozessentschädigungen festzusetzen sind;

  • dass mit Berufung nur eine Teilanfechtung erfolgte und keine Anschlussberufung im Recht liegt, mithin der Streitwert im Berufungsverfahren unter Fr. 30‘000.00 zu liegen kommt, weshalb in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu sprechen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ergehen kann;-

verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

26. Oktober 2017 kau

Keywords

employment contractsettlementdiscontinuanceappealcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal proceedings should be discontinued after the parties' settlement.

Extracted holding

Yes. The appeal proceedings were discontinued because the parties concluded a settlement and requested dismissal of the case.

Extracted reasoning

Under Art. 241(3) CPC, a case is to be discontinued when the parties settle the dispute and request termination.

Key legal question

How costs of the appeal proceedings should be allocated after settlement.

Extracted holding

No court costs were ordered and no further procedural compensation was fixed.

Extracted reasoning

Because the appeal was only partially challenged, no cross-appeal was filed, the value in dispute in appeal remained below CHF 30,000, and under Art. 114 lit. c CPC no court costs were to be charged.

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