Costs after dismissal of criminal proceedings

GPR 2017 5Other CourtSep 13, 2017Granted

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Omnilex summary

The Schwyz Cantonal Court allowed the accused’s appeal against the prosecutor’s dismissal decision insofar as it had imposed CHF 500 in costs and refused compensation. It held that, after a long period of prosecutorial inactivity, the accused could not be blamed for being unreachable or for not notifying address changes, and that the lump-sum costs were not properly substantiated and were largely incurred only after the alleged offenses had become time-barred. The court set aside the challenged cost order and shifted the proceedings costs to the competent district. The appeal costs of CHF 800 were charged to the state.

Omnilex headnote

Art. 423 StPO; cost allocation after discontinuance of criminal proceedings: investigative costs may not be imposed on the accused where, due to prolonged inactivity of the authorities, the accused could not reasonably anticipate an ongoing procedural relationship and the alleged failure to maintain reachability is therefore not blameworthy. Costs that arise only long after the reported conduct and are not specifically substantiated cannot be charged by way of a lump-sum award. Where the appeal succeeds, the costs of the appellate proceedings follow the outcome and are borne by the state/authority; a subsidiary compensation request need not be examined (consid. 2-3).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. September 2017

GPR 2017 5

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Kosten und Entschädigung (Einstellung Strafverfahren)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. Januar 2017, SUH 2016 1094);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte ein. Sie auferlegte ihm dennoch mit der Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung und der Rechtshilfe verbundene Kosten von pauschal Fr. 500.00 (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Mit der rechtzeitig der Schweizer Post am 13. Februar 2017 aufgegebenen Beschwerde vom 12. Februar 2017 beantragt der Beschuldigte (Art. 395 Abs. 2 StPO), die Verfahrenskosten vollständig dem Staat aufzuerlegen bzw. „hilfsweise“ durch eine Entschädigung oder Genugtuung in derselben Höhe zu „egalisieren“. Die Staatsanwaltschaft erstattete eine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 3), wozu sich der Beschuldigte – allerdings verspätet – nochmals vernehmen liess (KG-act. 7).

2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft damit, der laut Polizeirapport vom 10. April 2009 (U-act. Dossier 1/1) von der Verzeigung wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz in Kenntnis gesetzte Beschuldigte sei nicht mehr erreichbar gewesen und habe weder Adressänderungen noch längerdauernde Abwesenheiten der Behörde gemeldet. Die tatsächliche Höhe der Ausschreibungs- und Rechtshilfekosten sind indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Akten ausgewiesen. Sie fielen mehr als zwei Jahre nach der Verzeigung an. Das Ausschreibungsbegehren datiert erst vom 17. September 2011 (vgl. Neben- bzw. Personalakten) und der Aufwand für die Rechtshilfe der Tessiner Polizei entstand im Mai 2016 (U-act. A 7).

a) Es kann nicht erwartet werden, dass ein Verzeigter nach mehr als einem Jahr ohne Verfahrenshandlungen dafür sorgt, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können (vgl. BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 = 142 IV 286 nicht publ. E. 1.2; BEK 2015 46 vom 18. Dezember 2015 E. 3.a). Dass sie den Beschuldigten innerhalb eines Jahres nach der polizeilichen Verzeigung zu kontaktieren versucht hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht. Aktenkundig ist abgesehen von einem den Beschuldigten nicht betreffenden Verfahrensübernahmegesuch (U-act. Dossier 1/9) im einschlägigen Dossier als erste verfahrensbezogene Untersuchungshandlung (vgl. BGer 6B_377/2016 vom 7. No­vember 2016 E. 3.3.2) erst ein vom 25. Februar 2011 datierendes Auskunftsgesuch (U-act. Dossier 1/10). Zufolge dieser längeren Untätigkeit ist dem Beschuldigten mangelnde Zustellbarkeit nicht vorwerfbar.

b) Eine andere Frage ist, ob der Beschuldigte darüber hinaus in dem Sinne empfangspflichtig blieb, dass er der Behörde Adressänderungen, mithin auch die offenbar erst über ein Jahr nach der Verzeigung im Mai 2010 erfolgte Wohnungsaufgabe (vgl. U-act. A 1), oder länger dauernde Abwesenheiten melden musste. Diese Frage kann indes offen bleiben. Vorliegend konnte der Beschuldigte aufgrund der polizeilichen Verzeigung noch nicht ohne weiteres ein Verfahrensverhältnis (vgl. auch § 95 JG) voraussehen. Er wurde zwar als Beschuldigter einvernommen. Dies geschah jedoch im Rahmen einer Anzeige, die er der Polizei erstattete, die ihn nicht wie üblich auf die von der Staatsanwaltschaft nun geltend gemachten Pflichten hinwies (U-act. Dossier 1/2 Nr. 8), weshalb ihm diese nicht ohne Weiteres erkennbar waren (dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b). Nach der längeren Behördenuntätigkeit können dem Beschuldigten unter diesen Umständen trotz ausstehender Nichteröffnungs­­verfügungen (vgl. § 60 aStPO bzw. Art. 310 StPO) nicht wegen Ver­stös­sen gegen die Empfangspflicht nur im Rechtsmittelverfahren pauschalierbare (§ 3 Abs. 4 GebO) Kosten auferlegt werden, die in Bezug auf die ihm angelasteten Versäumnisse nicht ausgewiesen sind. Zudem fielen sie in einem erheblichen Ausmass erst an, als die Taten, deren Verzeigung dem Beschuldigten bekanntgegeben wurden, verjährt waren.

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und hat der Staat bzw. der Bezirk die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 423 StPO). Ausgangsgemäss muss auf den nur „hilfsweise“ gestellten Antrag auf eine Entschädigung zur „Egalisierung“ allfällig auferlegter Verfahrenskosten nicht eingegangen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Entschädigungsfällige Aufwendungen des ohne Anwalt Beschwerde führenden Beschuldigten sind nicht ersichtlich;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des zuständigen Bezirks.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

13. September 2017 kau

Keywords

cost allocationdismissal of proceedingscompensationreachabilityauthority inactivityappeal coststime bar

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the accused could be charged with investigation costs after dismissal of the case.

Extracted holding

The cost award was unlawful; the appeal was upheld and the cost order set aside.

Extracted reasoning

Because the authorities had been inactive for a long period, the accused could not be blamed for lack of reachability or for not reporting address changes. The imposed, lump-sum costs were not sufficiently substantiated and were largely incurred long after the reported conduct had become time-barred.

Key legal question

Whether a compensation or satisfaction award had to be examined as an alternative to cost allocation.

Extracted holding

No separate ruling was required because the appeal succeeded on costs and the alternative request became moot.

Extracted reasoning

Since the full cost burden was shifted to the state/ district, the subsidiary request to offset costs by compensation or satisfaction did not need to be addressed.

Key legal question

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The state bears the appeal costs of CHF 800.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the appeal.

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