Complaint dismissed for lack of proper signature and reasoning

BEK 2020 99Other CourtJul 23, 2020Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged a prosecutorial order in a drunk-driving investigation concerning an examination of physical and mental condition and blood sampling. The cantonal court had already set a deadline to cure defects by submitting precise requests, reasons, and a signed complaint. No corrected filing was received. The court held that the complaint remained insufficiently reasoned and unsigned, so it did not enter into the matter. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 385 Abs. 1 und 2, Art. 396 Abs. 1, Art. 110 Abs. 1 StPO; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Unterschrift. Eine Rechtsmittelschrift muss sich mit den selbständigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und den beantragten Entscheid klar bezeichnen. Zwar ist bei Mängeln grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen; sie fällt jedoch ausser Betracht, wenn die Eingabe zwar eine minimale Begründung enthält, diese aber den Anforderungen nicht genügt, oder wenn die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgt. Wird innert angesetzter Nachfrist keine den Formerfordernissen entsprechende Eingabe eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 428 StPO.

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2020

BEK 2020 99

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. Juni 2020, SUI 2020 2231);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) mit Verfügung vom 17. Juni 2020 eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blutentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete, die Polizei beauftragte, die beschuldigte Person sachdienlich zum Vorfall und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu befragen sowie die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (vgl. angef. Verfügung);

  • dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte, welche diese zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

  • dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn seine Eingabe den Anforderungen nicht entspricht, eine Beschwerde jedoch grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist und später weder ergänzt noch korrigiert werden kann, weshalb die Regel der Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dann nicht greift, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);

  • dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers eine kurze Begründung enthält und klar ist, was er will, jedoch seine Begründungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthalten;

  • dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2020 eine Nachfrist bis am 7. Juli 2020 angesetzt wurde, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen sowie die Beschwerde innert gleicher Frist unterzeichnet einzureichen (KG-act. 3) mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde nicht auf das Rechtsmittel eingetreten, und ihm diese Verfügung am 2. Juli 2020 zugestellte wurde;

  • dass der Beschwerdeführer innert der oben genannten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte und auch bis dato keine Eingabe einging;

  • dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal sie auch innert Nachfrist nicht unterzeichnet wurde (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO);

  • dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

  • dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. Juli 2020 rfl

Keywords

criminal procedurecomplaint admissibilityformal requirementssignaturecure deadlinenon-entrycourt costsdriving fitness

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint met the formal requirements under the StPO and could be considered on the merits.

Extracted holding

No. The complaint lacked sufficient engagement with the challenged reasoning and was not signed within the cure deadline, so the court could not enter into it.

Extracted reasoning

A complaint must be filed within the statutory time limit, be reasoned, and identify the requested relief. Although a short rationale existed, it did not adequately address the lower authority's reasons. The appellant also failed to file a corrected, signed submission within the set deadline; therefore the defect could not be cured.

Key legal question

How the costs of the non-entry decision should be allocated.

Extracted holding

The appellant must bear the reduced costs caused by the non-entry.

Extracted reasoning

Because the appeal failed at the admissibility stage, costs were imposed on the losing appellant.

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