Complaint dismissed against non-prosecution order

BEK 2020 68Other CourtAug 11, 2020Dismissed

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Omnilex summary

The complainant appealed against the Innerschwyz Public Prosecutor's non-prosecution order in a case about alleged defamation and insult in a letter to the editor. He argued that the statement about who filed the animal cruelty complaint was false and that the prosecutor should have opened an investigation. The court held that the appeal did not meaningfully challenge the prosecutor's reasoning and that the impugned statement was true on the record, while the remaining epithets were protected criticism. Any bias complaint was not examined because no formal recusal request had been made. The appeal was dismissed and costs were charged to the complainant.

Omnilex headnote

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Nichtanhandnahme bei offensichtlicher Straflosigkeit oder klarer Nichtunterstellung unter einen Straftatbestand. Die Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen; andernfalls ist auf sie nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme auch dann zulässig, wenn sich die beanstandete Äusserung nach Aktenlage als wahr erweist (Art. 173 Ziff. 2 StGB) oder als sozialadäquate, auf das Verhalten bezogene Kritik erscheint. Ein behaupteter Ausstandsgrund ist ohne formelles Gesuch nach Art. 58 StPO grundsätzlich nicht zu prüfen. Kostenfolgen richten sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. August 2020

BEK 2020 68

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (üble Nachrede, Beschimpfung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. April 2020, SUI 2019 3109);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 31. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung (U-act. 8.1.03). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn im am 22. Mai 2019 veröffentlichten Leserbrief als Lügner dargestellt und in seiner Ehre verletzt zu haben. Er beanstandete den Titel „Frech, unverantwortlich und überheblich“ und die Textpassage „Die Anzeige wegen Tierquälerei wurde nicht von den Wildhütern eingereicht, sondern vom Veterinäramt. Soviel zu den Tatsachen.“ (vgl. U-act. 8.1.02).

Mit Verfügung vom 21. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme einer Strafuntersuchung wegen Verleumdung

(KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft stellte unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 4).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.3.1; BEK 2019 150 vom 14. April 2020, E. 2.a; BEK 2019 201 vom 26. März 2020, E. 3).

Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen. Demnach hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (BEK 2019 150 vom 14. April 2020, E. 2.a; BEK 2019 25 vom 17. Juli 2019, E. 3; Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).

a) Die Staatsanwaltschaft erwog, Gegenstand einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sei entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. Verleumdung unter vier Augen. Die Überschrift des Leserbriefs des Beschuldigten beziehe sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf dessen Vorgehensweise, weshalb ein Werturteil und keine Formalinjurie vorliege. Der Leserbrief richte sich sodann an die gesamte Leserschaft der Zeitung. Die beanstandete Textpassage sei weder eine Formalinjurie, noch eine üble Nachrede oder Verleumdung, welche sich nur an den Beschwerdeführer richte, weshalb nicht Art. 177 StGB, sondern Art. 173 StGB zu prüfen sei (angef. Verfügung, E. 4). Der Beschuldigte mache sich keiner üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar, wenn er beweise, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspreche (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Aus den beigezogenen Verfahrensakten SUI 2014 1699 gehe hervor, dass einerseits ein Wildhüter eine Strafanzeige wegen Wildernlassen von Hunden eingereicht habe. Andererseits habe die leitende Amtstierärztin des Veterinäramtes Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bzw. Tierquälerei gestellt. Insofern entspreche die beanstandete Passage aus dem Leserbrief des Beschuldigten der Wahrheit. Der Titel des Leserbriefs überschreite sodann das erlaubte Mass eines Angriffs nicht und sei als eine im Rahmen einer sozialadäquaten Kritik erlaubten Äusserung zu qualifizieren (angef. Verfügung, E. 5).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung der Staatsanwaltschaft, das Veterinäramt habe eine Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe die Anzeige des Wildhüters vom 22. Februar 2014 beigelegt. Erst am 3. April 2014 habe die Amtstierärztin, welche den Hund nie gesehen habe, diese Anzeige ergänzt. Es sei klar bewiesen, dass die beanstandete Textpassage des Leserbriefs des Beschuldigten nicht stimme und eine Verleumdung vorliege (KG-act. 1).

Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzulegen, inwiefern die auf den Akten des Strafverfahrens SUI 2014 1699 beruhenden, staatsanwaltschaftlichen Ausführungen zu den zwei unterschiedlichen Strafanzeigen unrichtig sein sollen. Soweit er vorbringt, die Amtstierärztin sei erst nach der Strafanzeige des Wildhüters auf diese „aufgesprungen“, legt er keinen nachvollziehbaren Grund für einen anderen Entscheid dar. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Bezeichnungen „frech“, „überheblich“ und „unverantwortlich“ als eine im Rahmen einer sozialadäquaten Kritik erlaubte, sich auf die Vorgehensweise und nicht auf die Person beziehende Äusserung zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht auf, weshalb die Staatsanwaltschaft hätte anders entscheiden müssen.

c) Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen zutreffend ausführte, macht sich der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB keiner üblen Nachrede strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht. Der Beschuldigte behauptete in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Textpassage des Leserbriefs, die Anzeige wegen Tierquälerei sei nicht von den Wildhütern, sondern vom Veterinäramt eingereicht worden. Aus den Akten geht hervor, dass ein Wildhüter am 22. Februar 2014 eine Strafanzeige wegen „Wildernlassen von Hunden“ einreichte (U-act. 8.1.05). Sodann erstattete die leitende Amtstierärztin des Veterinäramtes der Urkantone am 3. April 2014 Strafanzeige wegen „Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz“ bzw. Tierquälerei i.S.v. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 TSchV (U-act. 8.1.08). Insofern entspricht die Textstelle aus dem Leserbrief des Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft korrekt erwog – der Wahrheit. Es ist sodann unerheblich, dass das Veterinäramt die Strafanzeige erst nach derjenigen des Wildhüters einreichte und den Hund

möglicherweise nicht gesehen hat *. * Die Staatsanwaltschaft verfügte unter diesen Umständen zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu einer möglichen Voreingenommenheit des fallführenden Staatsanwaltes einen Ausstand begründen will, ist dies mangels förmlichen Ausstandsgesuchs i.S.v. Art. 58 StPO nicht weiter zu behandeln. Im Übrigen wären ohnehin keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich, zumal es wahr ist, dass das Veterinäramt Strafanzeige wegen Tierquälerei erstattete (vgl. oben E. 2.c) und der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht zu beweisen vermochte, dass die Wildhüter unwahre Aussagen gemacht hätten (BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018; BGer, Urteil 6B_425/2018 vom 11. Mai 2018).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO), weshalb dem Beschuldigten mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

13. August 2020 sl

Keywords

non-prosecutiondefamationinsulttruth defensecriticismrecusalcomplaint requirementscourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prosecutor's non-prosecution order was correct because the alleged statements were plainly not criminally relevant or were proven true.

Extracted holding

The complaint did not show any reason to overturn the finding that the challenged statements were either permissible criticism or corresponded to the truth, so non-prosecution was proper.

Extracted reasoning

The complainant failed to explain why the prosecutor's assessment of the record was wrong. The passage about the complaint's origin was true, as one report came from a game warden and a later one from the veterinary office. The terms 'frech', 'überheblich', and 'unverantwortlich' were treated as admissible criticism aimed at conduct, not the person.

Key legal question

Whether the complainant's allegation of bias required recusal of the prosecutor.

Extracted holding

No recusal issue was examined in the absence of a formal recusal request, and in any event no recusal grounds were apparent.

Extracted reasoning

The complaint did not contain a proper motion under Art. 58 StPO; moreover, the asserted facts did not establish objective bias.

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