Non-prosecution annulled in defamation complaint case

BEK 2019 129Other CourtDec 19, 2019Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A complained against the Schwyz cantonal prosecutor’s non-prosecution order in a defamation matter. The court held that after an earlier criminal case against A had been discontinued for limitation reasons, there was no sufficient basis to continue accusing him of a defamatory campaign. The accused also failed to show serious reasons for the truth of their statements. The complaint was therefore upheld, the non-prosecution order annulled, court costs were imposed on the state, and the posted security was refunded. The compensation request was rejected as unsubstantiated.

Omnilex headnote

Art. 173 Ziff. 2 StGB; Art. 397 Abs. 3, Art. 423, Art. 428 Abs. 1, Art. 433 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1 StPO; non-prosecution in an alleged defamation case may not be upheld where the prior proceedings against the complainant were terminated for formal reasons and no serious grounds for the truth of the renewed accusations are shown. Where the burden of proof is reversed under Art. 173 Ziff. 2 StGB, the person making the statement must adduce serious reasons supporting truthfulness. A costs award based on Art. 426 Abs. 2 StPO cannot be used to circumvent the presumption of innocence. Unsubstantiated compensation claims are not examined further.

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2019

BEK 2019 129

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2019, SUB 2019 6 / SUB 2019 7);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 29. Oktober 2018 stellte A.________ gegen C.________ und D.________ Strafantrag bezüglich Verleumdung, eventuell üble Nachrede

(U-act. 8.1.001). Er beanstandete anlässlich der Akteneinsicht vom 30. Juli 2018 festgestellte Passagen in deren Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, wonach er eine Verleumdungskampagne gegen sie geführt habe, was, wie die Beschuldigten wüssten, nicht zutreffe (ebd. Ziff. 1-3).

2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 17. Juni 2019, keine

Strafuntersuchung durchzuführen, mit der Begründung, dass das Strafverfahren SUH 2011 1041 (dazu vgl. auch BEK 2016 191 vom 24. März 2017 und dazu BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 sowie BEK 2018 170 vom 21. März 2019 und dazu BGer 6B_582/2019 vom 24. September 2019) gegen den Strafantragsteller aus förmlichen Gründen (Verjährung) eingestellt worden sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Verhalten ehrverletzend gewesen sei, denn die Einstellung beweise nicht, dass die Beschuldigten ihn seinerzeit wider besseres Wissen der Ehrverletzung beschuldigt hätten. Ebenso wenig könne dies aus einem Urteil des Bezirksgerichts Höfe abgeleitet werden, womit die zunächst superprovisorisch gutgeheissenen Anträge der Beschuldigten, dem Strafantragsteller das Betreten und

Fotografieren ihrer Liegenschaft zu verbieten, abgewiesen worden sei. Deshalb fehle es an einem Anfangsverdacht bezüglich wissentlich unwahrer Behauptungen der Beschuldigten. Im Übrigen hätten diese die beanstandeten Äusserungen in einem Strafverfahren bezüglich der noch offenen Kosten- und Entschädigungsregelung vorgebracht, um das nach ihrer Überzeugung bestehende zivilrechtliche Verschulden des Strafantragstellers zu begründen. Die Äusserungen seien mithin gerechtfertigt gewesen.

3. Gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung beschwert sich der Strafantragsteller. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

4. Wurde die wegen Ehrverletzungen gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung zufolge Verjährung eingestellt, entfällt grundsätzlich unabhängig von einer fehlenden materiellen Beurteilung des Falls jeder Anlass, ihn weiterhin in derselben Angelegenheit eines strafbaren Verhaltens, namentlich einer Verleumdungskampagne, zu bezichtigen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten zufolge Umkehr der Beweislast nach der Einstellung noch ernsthafte Gründe für die Wahrheit der von ihnen, allenfalls nicht wider besseres Wissen vorgebrachten Äusserungen, angeben können müssten (Art. 173 Ziff. 2 StGB; vgl. auch BEK 2018 146 vom 26. März 2019 E. 4 b/bb). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in dem rechtkräftig eingestellten Verfahren betreffend die noch offene Kosten- und Entschädigungsregelung unter diesen Umständen erforderlich gewesen sein soll, am Vorwurf einer Verleumdungskampagne festzuhalten, zumal bei einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO strafrechtliche Vorwürfe ohnehin gegen die Unschuldsvermutung verstossen.

5. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Infolge dieser Aufhebung versteht sich die Weiterführung der Strafuntersuchung von selbst, weshalb sich vorläufig mögliche Weisungen an die Staatsanwaltschaft (Art. 397 Abs. 3 StPO) erübrigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die Beschuldigten mangels Teilnahme im Beschwerdeverfahren nicht unterliegen. Der Beschwerdeführer belegt und beziffert seinen Entschädigungsantrag im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 433 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zurückbezahlt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Beschuldigten (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Dezember 2019 kau

Keywords

defamationnon-prosecutioninitial suspicionburden of proofpresumption of innocencecostscompensationlimitationcriminal complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the non-prosecution order should be annulled and a criminal investigation opened for defamation/defamation by the accused persons.

Extracted holding

Yes. The complaint was upheld and the non-prosecution order was annulled without substitution.

Extracted reasoning

After the earlier defamation case against the complainant had been discontinued for limitation reasons, there was no longer a basis to keep accusing him of a defamatory campaign. In addition, the accused would have to present serious reasons for the truth of their statements under the reversed burden of proof. No sufficient initial suspicion of knowingly false assertions existed.

Key legal question

Whether the complainant was entitled to a compensation award in the complaint proceedings.

Extracted holding

No. The compensation request was not substantiated or quantified.

Extracted reasoning

The complainant did not document and quantify his compensation claim, so the court did not examine it further.

Key legal question

Who bears the costs of the complaint proceedings and what happens to the posted security.

Extracted holding

The state bears the costs, and the posted security is to be reimbursed to the complainant.

Extracted reasoning

Because the complaint succeeded, the costs were imposed on the state; the accused did not participate in the complaint proceedings and therefore did not bear costs.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.