Recusal request against prosecutor office declared inadmissible

BEK 2018 54Other CourtJul 18, 2018Dismissed

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Omnilex summary

In a recusal proceeding arising from criminal case SUI 2016 9, the applicant sought the disqualification of the Innerschwyz prosecutor's office and prosecutor B.________, alleging bias because exculpatory witnesses were not heard and the police allegedly pressured witnesses not to file a complaint. The Kantonsgericht Schwyz held that the request was not sufficiently substantiated and that a request against an entire authority must be supported separately for each member. Finding no concrete indication of bias in the file, it did not enter into the request and ordered the applicant to pay CHF 300 in costs.

Omnilex headnote

Art. 56 ff. and Art. 58 StPO; recusal request and burden of substantiation; a recusal application must be filed without delay and must set out, by concrete and credible facts, the grounds relied upon. Mere assertions, vague insinuations or complaints about evidence-taking do not suffice. A request directed against a prosecutorial office as a whole is admissible only if the alleged grounds are pleaded with respect to each individual office holder concerned. Absent such substantiation and absent any objective indication of bias from the file, the authority may not proceed to a substantive review and shall not enter into the request (consid. 2). Costs follow the outcome of the recusal proceedings (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Juli 2018

BEK 2018 54

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz und/oder Staatsanwalt ** B.________**, Gesuchsgegner/in,

betreffend

Ausstand

(Ausstandsgesuch vom 23. Januar 2018 , SUI 2016 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2017, der nach Einsprache von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Strafbefehl vom 22. Juli 2016 ersetzte, sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gesuchsteller im Verfahren SUI 2016 9 wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe setzte die Staatsanwaltschaft an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen fest (U-act. 0.5.02). Gegen diesen Strafbefehl vom 1. Dezember 2017 erhob der Gesuchsteller mit Schreiben 9. Dezember 2017 erneut Einsprache. Er stellte zudem einen Antrag wegen Befangenheit (U-act. 14.3.10), den er nach Aufforderung (U-act. 14.3.13) am 23. Januar 2018 präzisierte (KG-act. 2; U-act. 14.3.14).

Mit Schreiben vom 11. April 2018 überwies der zuständige Staatsanwalt B.________ das Ausstandsgesuch vom 9. Dezember 2017 resp. 23. Januar 2018 samt den Akten des Verfahrens SUI 2016 9 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2018 mit Frist zur freigestellten Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller zugestellt (KG-act. 4, 6 und 7); er liess sich nicht vernehmen.

2. Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach Art. 56 ff. StPO. Das Ausstandsgesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung, ein Ausstandgrund liege vor, oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt (Boog, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Keller, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N 11 zu Art. 58 StPO). Das Ausstandsgesuch kann sich nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde (Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO).

a) Der Gesuchsteller wirft mit Schreiben vom 23. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Befangenheit vor, weil sie den Umstand ignoriere, dass die Polizei auf einen Verzicht der Anzeigeerstattung gedrängt habe und weil Entlastungszeugen nicht einvernommen worden seien (KG-act. 2). Er bezieht sich stets auf „die Staatsanwaltschaft“, ohne das hervorgeht, ob sich das Gesuch gegen die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde oder den fallführenden Staatsanwalt B.________ richtet.

b) Soweit sich der Gesuchsteller lediglich auf die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde bezieht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Denn ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde ist nur dann zulässig, wenn es für jedes Einzelmitglied entsprechend begründet ist (Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Oder anders gesagt, legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern die einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Innerschwyz konkret von Ausstandsgründen betroffen sein sollen. Richtet der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt, ist Folgendes festzustellen: Der Vorwurf der Befangenheit behauptet der Gesuchsteller nur, ohne diesen substantiiert darzulegen und sich bei seinen pauschalen Vorbringen auf konkrete Tatsachen zu stützen, die einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO zu begründen vermögen. Die Ausführungen betreffend das der Polizei vorgeworfene Verhalten sind nicht relevant für das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt. Genauso wenig schafft die blosse Nichtabnahme von Beweisen einen Ausstandsgrund. Der Gesuchsteller begründet somit das Gesuch um Ausstand von Staatsanwalts B.________ i.S.v. Art. 58 StPO ebenfalls nicht hinreichend. Auch gehen aus den Akten keine Anhaltspunkte hervor, die für eine Befangenheit von Staatsanwalt B.________ sprechen, und damit eine weitere Überprüfung von Amtes wegen erforderlich machen würden. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

c) Das Nichteintreten fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. der Vorsitzenden.

3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

18. Juli 2018 kau

Keywords

recusalbiassubstantiationprosecutorinadmissibilitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the recusal request against the prosecutor's office and prosecutor B.________ was admissible and substantiated.

Extracted holding

The request was inadmissible and, in any event, insufficiently substantiated; no concrete facts indicating bias were shown.

Extracted reasoning

A recusal request must be filed without delay and supported by credible, concrete facts. A request against an authority as a whole is only admissible if reasons are given for each member. The applicant relied on vague allegations, complaints about police conduct, and non-taking of evidence, none of which established a recusal ground for the prosecutor.

Key legal question

Allocation of procedural costs.

Extracted holding

The applicant had to bear the costs of the recusal proceedings.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings.

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