Non-entry due to missing grounds and security deposit

BEK 2018 13Other CourtFeb 20, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A criminal appeal against a non-entry order was dismissed by the Schwyz cantonal court president. The court held that the appellants filed no substantiated reasons within the 10-day statutory appeal period, that no grace period was available for a deliberately deficient filing, that appellant C. lacked an apparent grievance, and that the ordered security deposit was not paid in time. Costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex headnote

Art. 385 Abs. 1 und 2, Art. 383 sowie Art. 396 StPO; Nichteintreten auf Beschwerde wegen fehlender Begründung und Nichtleistung der Sicherheitsleistung. Eine Rechtsmittelschrift muss innert der gesetzlichen Frist die anfechtungsbegründenden Rügen und Beweismittel enthalten und sich mit den selbständigen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen; bei bewusst mangelhafter Eingabe ist keine Nachfrist anzusetzen (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung kann ohne Nachfristfolge verlangt werden; wird sie innert Frist nicht erbracht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Beschwerdelegitimation setzt eine eigene, hinreichend ersichtliche Beschwer voraus.

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Februar 2018

BEK 2018 13

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **3.C.________, neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**G.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, üble Nachrede, Verleumdung und Verletzung des Schriftgeheimnisses)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2018 5, 8);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ und B.________ am 24. Oktober 2016 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die im Rubrum erwähnten Mitglieder der Fürsorgebehörde des Bezirkes Einsiedeln wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, übler Nachrede, Verleumdung und Verletzung des Schriftgeheimnisses erstatteten (U-act. 8.2.001);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;

  • dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);

  • dass die angefochtene Verfügung A.________ und B.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid), sich die C.________ sich diese Abholung ihrer einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter entgegenhalten lassen muss und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;

  • dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;

  • dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);

  • dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und die Strafanzeige nicht mitunterzeichnet hat (U-act. 8.2.001), ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_47/2018 vom 31. Januar 2018 nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. Februar 2018 kau

Keywords

non-entrycriminal appealappeal periodreasoned submissionsecurity depositstandingcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal had to be entered into despite the absence of a timely reasoned submission.

Extracted holding

No. The appeal was inadmissible because no reasons were filed within the statutory 10-day appeal period.

Extracted reasoning

Under Art. 385(1) and Art. 396 StPO, the appeal must state the grounds and be filed within the legal time limit; a knowingly deficient filing does not justify an extension.

Key legal question

Whether the appellant C. had standing to appeal.

Extracted holding

No. C. had not participated in the lower proceedings and had not signed the criminal complaint, so no legally cognizable prejudice was shown.

Extracted reasoning

Standing to appeal requires a concrete grievance; this was not apparent for C.

Key legal question

Whether non-payment of the ordered security deposit justified non-entry.

Extracted holding

Yes. The requested security of CHF 200 per appellant was not paid within the deadline, and no grace period was required.

Extracted reasoning

Art. 383 StPO allows non-entry for failure to provide security without granting an additional time limit.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.