Withdrawal of objection and validity of penalty order objection

BEK 2018 122Other CourtDec 18, 2018Granted

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Omnilex summary

The Schwyz Cantonal Court upheld a complaint by an accused against the prosecutor’s declaration that a penalty order had become final. The accused had initially withdrawn his objection to the penalty order, but later claimed that the withdrawal had been made under mistake or deception because he had not known that the victim and her procedural representative might withdraw the criminal complaint. The court held that the prosecutor lacked competence to finally decide the validity of the contested withdrawal and had to refer the matter to the competent first-instance court. The declaration of finality was annulled, appeal costs were put on the state, and appointed counsel was compensated.

Omnilex headnote

Art. 354 Abs. 3, Art. 356 Abs. 2, Art. 386 Abs. 3 and Art. 438 Abs. 2 and 4 StPO; contested withdrawal of objection to a penalty order. The prosecutor's declaration that a penalty order has become final is a merely declaratory act. If, before that declaration, the accused asserts that the withdrawal of the objection was induced by mistake, deception or another unlawful influence, the validity of the withdrawal is not to be determined by the prosecutor but by the competent court seized of the objection proceedings. The prosecutor must therefore transmit the file to the first-instance court for decision on the objection's validity; no independent reasoning on the merits of the alleged vitiated consent can replace that competence (consid. 2-4).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Dezember 2018

BEK 2018 122

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 27. Juni bzw. 5. Juli 2018, SUH 2017 1816);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 13. April 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der einfachen und der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Schwester schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (26 Tagessätze) und Ersatzmassnahmen (30 Tagessätze) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1‘700.00 (U-act. 0.1.01). Gegen die Schuldsprüche wegen der versuchten einfachen Körperverletzung und einer Drohung erhob der Beschuldigte am 26. April 2018 Einsprache (U-act. 14.1.01 betreffend Sachverhalte Ziffer 2.1 und 2.2), die er jedoch am 15. Mai 2018 zurückzog (U-act. 14.1.04). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 widerrief er den Rückzug der Einsprache zufolge Grundlagenirrtums resp. Täuschung

(U-act. 14.1.05). Indes stellte die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2018 bzw. 5. Juli 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls fest (U-act. 9.1.50 sowie KG-act. 5/1). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. Juli 2018 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Feststellung ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache und Fortführung, eventualiter zur Prüfung des geltend gemachten Willensmangels und unter Angabe einer verfassungskonformen Begründung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).

2. Vorliegend angefochten ist die staatsanwaltschaftliche Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls im Sinne von Art. 438 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Bei der Feststellung handelt es sich indes nicht um einen eigentlichen Entscheid, sondern um einen deklarativen Akt der zuständigen Strafbehörde über die unverzügliche Gesetzesfolge, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO; EGV-SZ 2013 A 5.7). Das Einspracheverfahren wird mit dem Rückzug der Einsprache unmittelbar beendet und die angefochtene Verfügung hat daher nur deklarativen Charakter (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; vgl. auch Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 559, 614 und 624 f.). Die Feststellung der Rechtskraft bedarf daher keiner Begründung und die Sache ist insoweit auch nicht im Sinne des Eventualantrages der Beschwerde zurückweisbar.

3. Im Widerrufsschreiben vom 15. Juni 2018 machte der amtliche Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass sein Klient auf keinen Fall die Einsprache zurückgezogen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sowohl seine Schwester als auch deren Prozessbeiständin den Strafantrag zurückziehen wollten. Er verlangte gestützt auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3), dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit des Einspracherückzugs überprüfe (U-act. 14.1.05 S. 2).

Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Ebenfalls ist der Rückzug des Rechtsbehelfs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) nur unter dem Vorbehalt endgültig, dass keine Partei geltend macht, sie sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft zu seiner Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2 mit Hinw.). Ein Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3). Einspracherückzugsmöglichkeiten bestehen sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht (vgl. dazu auch Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 3 und 4 StPO; Daphinoff, a.a.O., S. 623). Ausserhalb der Entscheidkompetenzen der Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 3 StPO) befindet jedoch das Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch, 3. A. 2017, Rz 1366) unabhängig von einer deklarativen Feststellung eines Rückzugs bzw. der Rechtskraft (vgl. BGE ebd.). Da der Beschuldigte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft seinen Einspracherückzug vor der Rechtskraftfeststellung widerrief, hätte diese die Sache vor der Rechtskraftfeststellung wie im Fall der bestrittenen Verspätung einer Einsprache zum Entscheid über deren Gültigkeit an das erstinstanzliche Gericht überweisen müssen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Feststellung der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft mit der Weisung aufzuheben, die Sache zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu überweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist der amtliche Verteidiger des im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschuldigten (Art. 436 Abs. 2 StPO) ausnahmsweise zu entschädigen, da das Vorliegen eines Verfahrensendes im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO offen ist;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellung der Rechtskraft aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Angelegenheit zur Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe bzw. der Gültigkeit der Einsprache an das erstinstanzliche Gericht zu überweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Privatklägerschaft (2/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Dezember 2018 kau

Keywords

penalty orderwithdrawal of objectionvitiated consentfinality declarationdeclaratory actcompetencecriminal procedureappeal costsappointed counsel

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prosecutor's declaration of finality of the penalty order could stand after the accused revoked his objection withdrawal on grounds of mistake or deception.

Extracted holding

The prosecutor should not have treated the penalty order as final once the revocation of the withdrawal had been raised before the finality declaration; the matter had to be referred to the first-instance court to decide the validity of the objection.

Extracted reasoning

A withdrawal is generally possible, but if a party alleges that it was induced by deception or mistake, the validity of the withdrawal must be decided by the competent court. The prosecutor's role is limited to a declaratory act; it has no competence to definitively rule on the validity of the objection once the withdrawal is contested.

Key legal question

Whether the case should be sent back to the prosecutor for further reasoning on the alleged defect in consent.

Extracted holding

No. The complaint succeeded insofar as the finality declaration was set aside, but the proper course was a transfer to the competent first-instance court, not a remand for prosecutorial reassessment.

Extracted reasoning

The prosecutor lacked decision-making power over the validity of the objection; therefore, no additional reasoning by the prosecutor could cure the defect.

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