Challenge to pledge notice timing dismissed

BEK 2018 107Other CourtSep 20, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A debtor appealed a lower supervisory decision upholding a pledge notice for a seizure scheduled four days after service. He argued that he should have had ten days to object before the seizure. The cantonal court held that new arguments were inadmissible, that Art. 90 SchKG only requires notice by the previous day and not a full 24-hour or ten-day period, and that the notice was timely. The appeal was dismissed insofar as it was admissible; appellate proceedings were cost-free.

Omnilex headnote

Art. 90 SchKG; Art. 17 SchKG; Art. 326 Abs. 1 ZPO; pledge notice and admissibility of new appellate arguments: the seizure must be announced at the latest on the preceding day; full 24 hours are not required, and the debtor has no ten-day period to object before execution of the seizure. A ten-day complaint period concerns the seizure or its record, not the prior notice. In appeal proceedings, new requests, facts, and evidence are barred; the appeal court will not examine undeveloped or merely reiterated grievances (consid. 2-3).

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. September 2018

BEK 2018 107

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, **2.**Kanton Schwyz, Beschwerdegegner,

vertr. durch Amt für Justizvollzug, Postfach 73, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

betreffend

Pfändungsankündigung (Betreibungsnummer zz)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 27. Juni 2018, APD 2018 20);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Kanton Schwyz betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Begehren vom 1. Februar 2018 für eine Busse von Fr. 7‘500.00 und eine weitere Forderung von Fr. 2‘500.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 2017 (Betr.-act. 3). Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch unangefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2018 (ZES 2018 147) stellte der Kanton Schwyz am 13. Juni 2018 das Fortsetzungsbegehren (Betr.-act. 8). Der Betreibungskreis Altendorf Lachen lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2018 auf den 29. Juni 2018, 08.30 Uhr, zur Pfändung auf das Büro des Betreibungskreises vor (Betr.-act. 1). Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 durch die Post zugestellt (Betr.-act. 2).

Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlichem Vermerk auf der Pfändungsankündigung am 26. Juni 2018 (Postaufgabe) wie folgt Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen (Vi-act. 1):

Beschwerde!

Der Termin 29.6.18 sei aufzuheben.

Dem BF sei die 10 Tage Frist zur Einsprache zu gewähren.

Begründung: Der BF hat die Pfändungsankündigung am 25.6.18 erhalten. Der Termin 29.6.18 entspricht nicht dem 10 Tage Einsprachetermin wie auf der Rückseite gewährt.

Der BF: sign. A.________

Der Bezirksgerichtspräsident March wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.00.

Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 4. Juli 2018 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen an und stellt die folgenden Anträge:

Dem BF sei Gelegenheit zu geben, innert 10 Tagen gegen die Pfändungsankündigung zu opponieren. Sobald über die Opposition ein Entscheid vorliegt, sei die Pfändung zu vollstrecken.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten sowie jene des Betreibungskreises Altendorf Lachen eingeholt. Die Aktenüberweisungsschreiben des Bezirksgerichtspräsidenten March wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5, 9, 11). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).

a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer machte erstinstanzlich lediglich geltend, der Termin vom 29. Juni 2018 entspreche nicht dem „10 Tage Einsprachetermin“ und es sei ihm die 10 Tagefrist zur Einsprache zu gewähren. Zweitinstanzlich macht er neu geltend, der Beschwerdegegner Ziff. 1 habe dem Beschwerdeführer als Rechtsmittelbelehrung offeriert, innert 10 Tagen gegen die Pfändungsankündigung zu opponieren, sofern er mit der Pfändung nicht einverstanden sei. Die Pfändungsankündigung sei zumindest in der Höhe zu beanstanden. Darauf ist infolge des Novenverbots nicht einzutreten.

b) Der Bezirksgerichtspräsident erwog im Entscheid vom 27. Juni 2018 im Wesentlichen, die Pfändung müsse gemäss Art. 90 SchKG spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt werden. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen habe den Pfändungstermin auf den 29. Juni 2018 festgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung am 25. Juni 2018 und damit rechtzeitig erhalten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Mit diesen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es genügt nicht, bloss seine erstinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO). Auf die Beschwerde ist insoweit ebenfalls nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. Es ist nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen Ankündigung und Pfändung liegen. Art. 90 SchKG verlangt lediglich, dass der Vollzug der Pfändung spätestens am vorherigen Tag angekündigt wird. Der Vollzug ist auch am gleichen Tag möglich, dann aber anfechtbar. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich auch hier die geschlossenen Zeiten, Betreibungsferien und der Rechtsstillstand (Lebrecht in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, N 4 f. zu Art. 90 SchKG).

Vorliegend hat bereits der Bezirksgerichtspräsident zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 die Pfändungsankündigung auf den 29. Juni 2018, 08.30 Uhr erhalten habe und die Frist gemäss Art. 90 SchKG damit eingehalten sei. Darauf ist zu verweisen. Der Pfändungstermin fiel weder in die geschlossenen Zeiten noch in die Betreibungsferien. Gründe für einen Rechtsstillstand macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdegrund geltend macht, es sei ihm eine zehntägige Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung zur Anfechtung der Pfändung zu geben, so verkennt er die Tragweite der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Pfändungsankündigung. Die dortige Rechtsmittelbelehrung steht im Abschnitt betreffend die Pfändungsvorschriften nach Art. 91 SchKG. Sie lautet dahingehend, dass wegen Verletzung dieser Be­stimmungen sich der Schuldner innerhalb 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungs *urkunde * bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren hat, ansonsten angenommen wird, dass er mit der * Pfändung *(Anm: nicht mit der Pfändungs * ankündigung *) einverstanden ist. Zwar ist die Pfändungsankündigung ebenfalls anfechtbar (Lebrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 90 SchKG), wobei die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG zehn Tage beträgt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Pfändungsankündigung zehn Tage vor der Pfändung mitzuteilen ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der Bezirksgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Entscheids von Fr. 200.00 auferlegt. Der Beschwerdeführer bemängelt dies nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. September 2018 sl

Keywords

debt enforcementpledge noticeseizurenoven banappeal admissibilitytimelinesssupervisory complaintcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether new arguments against the pledge notice could be raised on appeal

Extracted holding

New arguments and assertions were inadmissible on appeal.

Extracted reasoning

The appeal court applied the prohibition on new allegations and evidence in appeal proceedings and refused to consider arguments raised for the first time.

Key legal question

Whether the pledge notice was served too late under Art. 90 SchKG

Extracted holding

The notice was timely because it was received on 25 June 2018 for a seizure scheduled on 29 June 2018.

Extracted reasoning

Art. 90 SchKG only requires notice at the latest on the previous day; full 24 hours are not required. The scheduled date did not fall within closed times, enforcement holidays, or a legal stay.

Key legal question

Whether the debtor was entitled to a ten-day period to object before the seizure

Extracted holding

No ten-day period before the seizure follows from the notice or the cited legal remedy information.

Extracted reasoning

The court distinguished the ten-day complaint period against the seizure itself from any supposed ten-day objection period before execution of the seizure.

Key legal question

Whether first-instance procedural costs of CHF 200 should be set aside

Extracted holding

The complaint did not challenge the cost award, so the appellate court did not examine it.

Extracted reasoning

Because no specific grievance was raised against the first-instance costs, there was nothing to review.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.