Legal aid and appointed counsel in a minor criminal case

BEK 2017 199Other CourtJan 22, 2018Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The accused appealed a refusal of free legal aid and appointed counsel in a criminal proceeding for repeated disobedience of official orders. The appeal court held that the case could not automatically be treated as a trivial matter only because a fine and short substitute detention were expected. Because the matter arose out of a complex family-law dispute and the accused might be mentally ill, the lower court had to reassess the need for defense. The request was rejected as to the accused's son, since he was not a party. Appeal costs were charged to the state.

Omnilex headnote

Art. 130, 131 and 132 StPO; legal aid and appointed defense in a seemingly minor criminal case; a case is not conclusively a bagatelle merely because only a fine or short substitute detention is expected. Even in such matters, compulsory defense may be required where the circumstances of the case, including factual or procedural complexity and the accused's personal situation, make defense necessary. The court must examine all relevant indicators under Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO and cannot rely solely on the low expected sanction; conversely, a person who is not a party to the criminal proceedings lacks standing to seek such relief.

Full text

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. Januar 2018

BEK 2017 199

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Dezember 2017, SEO 2017 27);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig, weil sie 2015 in sieben Fällen ein von der KESB Innerschwyz angeordnetes Besuchsrecht dem Vater des gemeinsamen Sohnes C.________ nicht gewährt haben soll. Die Beschuldigte wurde mit Fr. 800.00 gebüsst bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen angeordnet. Nach Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter (Vi-act. 1 f.). Die Beschuldigte ersuchte am 5. November 2017 (Vi-act. 4) um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn. Der Richter wies das Gesuch am 13. Dezember 2017 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihr im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vorderrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen.

2. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil es sich bei vorliegendem Ungehorsam (Art. 292 StGB) um einen mit Busse bedrohten, offensichtlichen Bagatellfall handle. Andere Umstände, welche eine amtliche Verteidigung der Beschuldigten geboten erscheinen lassen würden, lägen nicht vor.

a) Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinw.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft konkret eine Busse von Fr. 800.00 bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen für angemessen hält.

b) Die Verteidigung der Beschuldigten kann trotzdem aus verschiedenen Gründen notwendig sein (Art. 130 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hier jedoch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 1 bzw. Art. 130 lit. d StPO) und auch der Ehemann dürfte entgegen der Auffassung seiner Anwältin (Vi-act. 11) nicht als Privatkläger am vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigte mitwirken können, da der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) direkt die staatliche Autorität eines Verbotes schützt und nur mittelbar dem Interesse des Ehemannes dient, sein Besuchsrecht durchzusetzen (Riedo/Bo­ner, BSK, 32013, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, PK, 32018, Art. 292 StGB N 1; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die Beschuldigte wird deshalb an der Hauptverhandlung kaum aufgrund des Auftretens von professionell vertretenen Gegenparteien in Schwierigkeiten geraten. Vorliegender Straffall hängt indes mit einer Streitigkeit um Sorge, Obhut und Besuchsrecht zusammen, mit welcher sich schon das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht mehrmals beschäftigten (vgl. U-act. 15.0.06 ff.). Dabei war die Beschuldigte anwaltlich vertreten und deswegen wurde das Strafverfahren auf Gesuch der zu Beginn anwaltlich verteidigten Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft nahm auch zur Kenntnis, dass die Beschuldigte psychisch erkrankt sein könnte (U-act. 9.0.03). Der Einzelrichter prüfte die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht unter diesen Aspekten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einzelrichter anzuweisen, die Notwendigkeit einer Verteidigung der Beschuldigten nach Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 131 bzw. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl, BSK, 22014, Art. 132 StPO N 42). Dagegen ist die Beschwerde in Bezug auf den Sohn abzuweisen, weil dieser nicht Partei ist.

3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, weshalb es sich erübrigt, auf den diesbezüglichen Antrag der Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege einzugehen. Die Beschuldigte war in der Lage, das beschränkte Thema der angefochtenen Verfügung mit ihrer Beschwerde adäquat zu rügen und Anträge zu stellen, welche in Bezug auf ihren Sohn jedoch aussichtslos sind. Gegen diesen Zwischenentscheid ist keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich;-

beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Person der Beschuldigten aufgehoben und der Einzelrichter angewiesen, die Notwendigkeit ihrer Verteidigung im Sinne der Erwägungen zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

24. Januar 2018 sl

Keywords

legal aidappointed defenseminor offensestandingprocedural motionsubstitute detentionfamily-law disputemental illnesscost allocation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the refusal of unentgeltliche Prozessführung and official defense for the accused should be upheld in a minor case.

Extracted holding

The refusal was set aside for the accused; the lower court must reassess whether defense is necessary under the applicable provisions.

Extracted reasoning

Although the case was treated as a minor offense with only a fine or short substitute detention expected, defense could still be necessary because of the case's complex family-law background and the accused's possible mental illness; the lower court failed to consider these aspects.

Key legal question

Whether the request for legal aid was admissible as to the accused's son.

Extracted holding

It was rejected because the son was not a party to the criminal proceedings.

Extracted reasoning

Only the accused was a party; the son had no procedural standing in the criminal case.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.