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ZZ.2000.7 ΓÇó Exclusion of statutory grace period must be explicit
ZZ.2000.7Other CourtFeb 1, 2000Confirmed
The Zivilkammer of the Obergericht held that the 8-day grace period provided by § 81(3) ZPO is a statutory deadline, not a judicial one. After the final extension, the party is entitled by law to this additional period to complete the procedural act. A judge may grant a last extension and warn of consequences, but if the statutory grace period is to be excluded, the order must clearly and expressly refer to § 81(3) ZPO. General warnings are insufficient.
§ 81 Abs. 3 ZPO; Notfrist und Ausschluss durch richterliche Verfügung. Die Notfrist von 8 Tagen nach Verweigerung der Fristerstreckung ist eine gesetzliche Frist und der richterlichen Dispositionsbefugnis entzogen. Der Richter kann zwar im Rahmen der Prozessleitung eine letztmalige Fristerstreckung gewähren und dabei prozessuale Nachteile androhen; soll jedoch die gesetzliche Notfrist ausgeschlossen werden, bedarf es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Anordnung mit Hinweis auf § 81 Abs. 3 ZPO. Die Ansetzung einer Frist darf zudem nicht derart knapp erfolgen, dass der gesetzliche Anspruch auf die Notfrist faktisch vereitelt wird (E. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.2000.7** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 02.02.2000 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.363 |
| Titel: | ** Notfrist** |
| Resümee: | § 81 Abs. 3 ZPO. Die Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Ein allfälliger Ausschluss der Notfrist muss ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen. |
| SOG 2000 Nr. 7 § 81 Abs. 3 ZPO. Die Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Ein allfälliger Ausschluss der Notfrist muss ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen. Nach § 81 Abs. 3 ZPO kann der Gesuchsteller, nachdem der Richter eine Fristerstreckung verweigert hat, noch innert einer zusätzlichen Frist von 8 Tagen (Notfrist) die Prozesshandlung vornehmen. Bei der Notfrist von 8 Tagen handelt es sich nicht um eine richterliche, sondern um eine gesetzliche Frist, welche der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Nach der letztmals gewährten Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei von Gesetzes wegen Gelegenheit, die Prozesshandlung innert der Notfrist von 8 Tagen noch vorzunehmen. Da der Richter frei ist, ob er eine beantragte Fristerstreckung gewähren will oder nicht, steht es ihm daher beispielsweise auch zu, eine (letztmalige) Fristerstreckung zu gewähren unter gleichzeitigem Hinweis darauf, die gesetzliche Notfrist werde ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der gesetzlichen Notfrist muss aber ausdrücklich und unmissverständlich mit Hinweis auf die Bestimmung von § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen. Die Frist darf zudem nicht so knapp angesetzt werden, dass dem Gesuchsteller der Anspruch auf die Gewährung der gesetzlichen Frist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO beschnitten wird. Dem Richter ist es im Rahmen seines Prozessleitungsrechts freigestellt, den Verhältnissen entsprechende Sanktionen anzudrohen. Die vom Richter einmal in Aussicht gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege, ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem richterlichen Ermessensspielraum entrückt. Diese Strenge des Gesetzes ruft nach einer entsprechend klaren, unmissverständlichen richterlichen Verfügung, die die nachteilige, unter Umständen überaus hart treffende prozessuale Folge der Nichtbeachtung der angeordneten Frist ausdrücklich nennt (SOG 1975, Nr. 13). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Februar 2000* |
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