Hardship premium reduction also applies to source-taxed persons

ZZ.1999.46Other CourtJun 10, 1999Partially Granted

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Omnilex summary

The Versicherungsgericht held that the hardship premium-reduction regulation also applies to persons taxed at source. The source-taxed regulation contains special rules only for entitlement, calculation, and filing, but no exclusion of hardship cases. Because the insured credibly invoked an accident, interrupted work, and reduced income, the court found that a hardship examination could not be dispensed with. It therefore partly upheld the appeal and remitted the case to the compensation office for assessment of the hardship requirements.

Omnilex headnote

§ 6 Abs. 4 VO PV; BGS 832.214 § 1 Abs. 1; BGS 832.215 § 1 Abs. 1; applicability of hardship-based premium reduction to source-taxed persons: The regulation on premium reduction for source-taxed insured persons contains special rules only for entitlement, calculation and application, but no exhaustive derogation excluding hardship cases. Where both the source-taxed regulation and the hardship regulation provide for subsidiary application of the ordinary premium-reduction rules, the hardship regime remains applicable to source-taxed persons. If hardship is plausibly alleged and cannot be excluded on the file, the compensation office must examine the statutory prerequisites; a remittal is required.

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.46**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:11.06.1999
FindInfo-Nummer:O_VS.2014.736
Titel:** Anspruch in der Krankenversicherung quellenbesteuerter Personen**
Resümee:** Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Regelung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden (Erw. 2). Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214) ist auch auf Personen anwendbar, die an der Quelle besteuert werden (Erw. 3).**
SOG 1999 Nr. 46 ** Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.** Regelung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden (Erw. 2). Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214) ist auch auf Personen anwendbar, die an der Quelle besteuert werden (Erw. 3). Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten, die an der Quelle besteuert wird, und ihren drei Kindern eine Prämienverbilligung von Fr. 1'528.- zu. Das Vorliegen eines Härtefalles wurde nicht geprüft. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2. a) Der Regierungsrat kann den Anspruch auf Prämienverbilligung für quellenbesteuerte Personen abweichend regeln oder ganz ausschliessen (§ 19 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13). Der Regierungsrat hat diese Kompetenz in § 6 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) an das Departement des Innern subdelegiert (vgl. § 6 Abs. 1 VO PV). Gestützt darauf hat das Departement des Innern das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen erlassen, die an der Quelle besteuert werden (BGS 832.215, nachfolgend Reglement). b) Für quellenbesteuerte Personen gelten grundsätzlich die Normen der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern das Reglement keine abweichenden Regeln enthält (Reglement § 1 Abs. 1). Ehepaare, Ein- oder Zweielternfamilien bilden eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit (Reglement § 1 Abs. 2 Satz 1). Die Prämienverbilligung entspricht der Summe der Richtprämien der Familie abzüglich den Selbstbehalt von 7 bzw. 8 Prozent auf 75 Prozent des der Quellensteuer unterliegenden Bruttoeinkommens (vgl. Reglement § 3 Abs. 1 - 3). Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens ist von Lohnbestätigungen des Arbeitgebers für mindestens 4 Monate auszugehen, wobei die daraus ersichtlichen Bruttoeinkünfte auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hochgerechnet werden (Reglement § 3 Abs. 4). (...) 3. a) Die Beschwerdeführerin macht (erstmals auf dem Antragsformular und später in ihren Eingaben) geltend, sie habe Ende 1997 einen Unfall erlitten. Den von der Arbeitgeberin für die Monate Januar bis Mai bescheinigten Lohn habe sie nicht während des ganzen Jahres erhalten, und sie sei auch nicht während des ganzen Jahres beschäftigt gewesen. Die Suva habe ihre Zahlungen im September 1998 eingestellt. Auch einen 13. Monatslohn habe sie nicht erhalten. b) Für anspruchsberechtigte Personen, welche nicht der Sonderregelung für an der Quelle besteuerte Versicherte unterliegen, sieht § 6 Abs. 4 VO PV vor, sie könnten, wenn sie durch besondere Verhältnisse wie beispielsweise Unglück, Krankheit oder Arbeitslosigkeit in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt seien, bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Das Versicherungsgericht hat zu dieser Bestimmung entschieden, wenn jemand sinngemäss das Vorliegen eines solchen Härtefalles behaupte (wie es die Beschwerdeführerin bereits auf dem Antragsformular tat, indem sie darauf hinwies, sie arbeite wegen eines Unfalls seit dem 23. Dezember 1997 nicht mehr) und dessen Vorliegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, seien die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Nicht zu entscheiden war dagegen bisher, ob die Härtefallregelung auch für Personen gilt, welche an der Quelle besteuert werden. c) aa) Gemäss § 1 Abs. 1 des Reglementes über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden (BGS 832.215) gelten für quellenbesteuerte Personen grundsätzlich die Normen der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern das Reglement keine abweichenden Regeln enthält. Das Reglement enthält abweichende Regeln in Bezug auf die Anspruchsberechtigung (§ 2), in Bezug auf die Berechnung des Anspruchs (§ 3) und in Bezug auf die Stellung des Antrages (§ 4). § 3 des Reglementes, der die Berechnung des Anspruchs regelt, tritt offensichtlich teilweise an die Stelle der allgemeinen Regelung von § 18 VO KVG und § 5 VO PV und ersetzt bzw. ergänzt die dortigen Bestimmungen. Er schliesst jedoch die davon abweichenden Sondervorschriften über die Prämienverbilligung in Härtefällen nicht aus, da das Reglement insoweit keine eigene Regelung enthält, weshalb gemäss § 1 Abs. 1 des Reglementes die Normen der ordentlichen Prämienverbilligung gelten. bb) Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214) erklärt in § 1 Abs. 1 ebenfalls die Normen der ordentlichen Prämienverbilligung für anwendbar, soweit es selbst keine abweichenden Regeln enthält. Es enthält keine Bestimmung, welche in Abweichung von den Normen der ordentlichen Prämienverbilligung die Anwendbarkeit dieses Reglementes auf quellenbesteuerte Personen ausschliessen würde. cc) Nach dem Gesagten stehen weder das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden (BGS 832.215), noch das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214) einer Anwendung der Bestimmungen über die Prämienverbilligung in Härtefällen auf quellenbesteuerte Personen entgegen. Aufgrund der in beiden Reglementen vorgesehenen subsidiären Geltung der Normen der ordentlichen Prämienverbilligung ist die Härtefallregelung deshalb auch auf quellenbesteuerte Personen anwendbar. d) Die Regelung betreffend die Prämienverbilligung in Härtefällen ist somit grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Da sie sich sinngemäss auf die Härtefallregelung beruft und aufgrund der Aktenlage ein entsprechender Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Prüfung der Voraussetzungen eines Härtefalles als unumgänglich. * Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1999*

Keywords

premium reductionhealth insurancesource taxationhardship caseremandsubsidiary application

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Key legal question

Whether the hardship premium-reduction regime applies to persons taxed at source.

Extracted holding

Yes. Neither the source-taxed persons regulation nor the hardship regulation excludes application of the hardship rules; the subsidiarily applicable ordinary premium-reduction rules therefore also govern hardship cases for source-taxed persons.

Extracted reasoning

The source-taxed regulation only departs from the ordinary rules on entitlement, calculation, and application; it contains no special rule excluding hardship cases. The hardship regulation likewise refers subsidiarily to the ordinary rules and contains no exclusion for source-taxed persons.

Key legal question

Whether the matter must be remitted for examination of hardship conditions.

Extracted holding

Yes. Because the insured invoked hardship and an entitlement could not be excluded on the file, the compensation office had to examine the conditions.

Extracted reasoning

Once hardship is plausibly alleged and not ruled out by the file, the authority must assess the statutory prerequisites instead of deciding without such examination.

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