Victim may be required to provide security for criminal costs

ZZ.1994.25Other CourtJun 9, 1994Annulled

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Omnilex summary

The criminal chamber held that a victim who files a criminal complaint in a prosecution-by-complaint case may also be ordered to provide security for procedural costs under § 82 StPO. However, the authority must inform the victim that an indigent applicant may seek exemption from the advance requirement. Because the investigating judge omitted this warning in the cost-security order, the victim's informational rights under Art. 8 para. 2 OHG were violated. The order was therefore set aside and the matter returned for a new order including the proper notice.

Omnilex headnote

§ 82 StPO; Art. 8 Abs. 2 OHG: Prozesskostensicherheit kann auch vom strafantragstellenden Opfer verlangt werden; das Opfer wird dadurch nicht kostenrechtlich privilegiert. Indes verpflichtet Art. 8 Abs. 2 OHG die Behörden, das Opfer in jedem Verfahrensabschnitt über seine Rechte zu informieren. Soweit das kantonale Verfahrensrecht keine besondere Mitteilungsregel enthält, kann sich das Opfer unmittelbar auf die bundesrechtliche Informationspflicht berufen. Der Untersuchungsrichter hat daher bei Anordnung des Kostenvorschusses das Opfer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Gesuchstellung um Befreiung bei Bedürftigkeit hinzuweisen; unterbleibt dies, liegt eine Rechtsverweigerung vor und die Verfügung ist aufzuheben (consid. 2-4).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.25**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:10.06.1994
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.50
Titel:** Opferhilfegesetz, Prozesskostensicherheit**
Resümee:§ 82 StPO, Art. 8 Abs. 2 Opferhilfegesetz - Auch das strafantragstellende Opfer kann zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verhalten werden. Mit der Verfügung ist es jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass unbemittelte Antragsteller auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden können.
SOG 1994 Nr. 25 § 82 StPO, Art. 8 Abs. 2 Opferhilfegesetz -Auch das strafantragstellende Opfer kann zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verhalten werden. Mit der Verfügung ist es jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass unbemittelte Antragsteller auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden können. 1. Gemäss § 82 StPO kann bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, der Untersuchungsrichter den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Dazu setzt er ihm eine angemessene Frist und eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Unbemittelte Antragsteller können auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden. Eine solche Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Obergericht (SOG 1982, Nr. 13, S. 27). 2. Der Antragsteller kann zugleich auch Opfer im Sinne des seit 1.1.1993 geltenden Opferhilfegesetzes (OHG) sein. Die Bestimmungen des OHG schliessen nicht aus, dass aufgrund der kantonalen Strafprozessordnung auch vom strafantragstellenden Opfer ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Opfer bezüglich der Kosten in irgendeiner Weise privilegiert wird (Thomas Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in ZStrR 1993, S. 375 ff., S. 390). 3. Gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte und teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Die kantonale Strafprozessordnung wurde hinsichtlich dieser Bestimmung nicht ergänzt. Kantonale Vorschriften wurden nur zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 OHG erlassen. Bezüglich der übrigen Bestimmungen des 3. Abschnitts des OHG wurde eine generelle Verweisung auf das OHG in § 6 Abs. 2 StPO vorgenommen (Botschaft und Entwurf des RR an den KR von Solothurn, RRB Nr. 3861 vom 23.11.1992, S. 25). Da das kantonale Verfahrensrecht somit keine Informations- oder Mitteilungsregelung vorsieht, kann sich das Opfer direkt auf Art. 8 Abs. 2 OHG berufen (BBl 1990 II, S. 987). Das Opfer ist somit von den Behörden in jedem Verfahrensabschnitt über seine Rechte gemäss kantonaler Strafprozessordnung bzw. OHG zu informieren. 4. Das unbemittelte strafantragstellende Opfer (wie auch ein anderer unbemittelter Strafantragsteller) hat aufgrund von § 82 letzter Satz StPO das Recht, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen. Der Untersuchungsrichter muss das Opfer (nicht aber die übrigen Antragsteller) jedoch auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, damit es von diesem seinem Recht Kenntnis erhält. Da dies im vorliegenden Fall der Untersuchungsrichter in seiner Kostenvorschussverfügung unterliess, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Information gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG verletzt worden. Aus dieser Rechtsverweigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und der Untersuchungsrichter wird den Kostenvorschuss noch einmal - mit der entsprechenden Rechtsbelehrung - verfügen müssen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen, wenn er sich als unbemittelt betrachtet. Diesen Umstand hätte er dem Untersuchungsrichter indessen in geeigneter Weise (z.B. mittels URP-Formular) zu belegen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juni 1994*

Keywords

criminal complaintcost securityvictim rightsinformation dutyindigenceprocedural costs

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Key legal question

Whether a victim filing a criminal complaint may be required to provide security for procedural costs.

Extracted holding

Yes. The criminal procedure rules allow security to be demanded from any complainant in a complaint-based offence, including a victim.

Extracted reasoning

Section 82 StPO permits the investigating judge to require security from the complainant. The Victim Assistance Act does not exempt the victim from such a cost advance.

Key legal question

Whether the investigating judge had to inform the victim about the possibility of exemption from the security requirement if indigent.

Extracted holding

Yes. The authority had to inform the victim of the possibility to apply for exemption from the advance if indigent.

Extracted reasoning

Under Art. 8 para. 2 OHG, authorities must inform victims at every procedural stage of their rights. Because the cantonal procedure contained no specific notification rule, the victim could rely directly on the OHG. Failing to give that warning violated the victim's right to information.

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