Seizure of self-employed debtor’s income

ZZ.1990.29Other CourtJul 19, 1990Partially Granted

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Omnilex summary

In a debt enforcement proceeding against a self-employed debtor, the enforcement office set an income seizure at CHF 100 per month. The creditor complained that the debtor’s income was much higher and that the office had accepted the debtor’s own statements without sufficient verification. The supervisory authority held that attachable income must be determined ex officio based on the actual circumstances at the time of seizure. Where a self-employed debtor’s statements are not credible, the office must make further inquiries, examine business records or comparable indicators, and may use tax assessments or comparative estimates. The complaint was therefore partially upheld and the office was instructed to complete its investigation.

Omnilex headnote

Art. 93 SchKG; determination of attachable income from self-employment. The enforcement office and supervisory authorities must ascertain the debtor’s actual earning capacity ex officio at the time of seizure. They may not rely uncritically on the self-employed debtor’s statements, especially where doubts exist as to their credibility. The office must question the debtor in detail about income and expenses, inquire into receivables and available business assets, and require production of business books or equivalent records where available. If no reliable records exist, income is to be estimated on the basis of comparable businesses and, as an auxiliary factor, the latest tax assessment and the debtor’s expenses may be taken into account (consid. 3).

Full text

Geschäftsnummer:** ZZ.1990.29**
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:20.07.1990
FindInfo-Nummer:O_SC.2015.53
Titel:** Verdienstpfändung**
Resümee:** Art. 93 SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes, wenn das Einkommen eines selbständig erwerbstätigen Schuldners gepfändet werden muss.**
SOG 1990 Nr. 29 ** Art. 93 SchKG.*Vorgehen des Betreibungsamtes, wenn das Einkommen eines selbständig erwerbstätigen Schuldners gepfändet werden muss. In einer Betreibung gegen einen selbständig erwerbstätigen Schuldner verfügte das Betreibungsamt eine Verdienstpfändung von 100 Franken pro Monat. Die Gläubigerin erhob Beschwerde. Sie machte geltend, das Einkommen des Schuldners sei bedeutend höher als vom Betreibungsamt angenommen und erlaube eine beträchtlich höhere Verdienstpfändung. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass sich das Betreibungsamt völlig auf die Angaben, die der Schuldner gegenüber dem Bezirksweibel gemacht hatte und die sich als unglaubwürdig herausstellten, verlassen hatte. Sie hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Zum Vorgehen des Betreibungsamtes bei Verdienstpfändungen führte sie aus: Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden haben die tatsächlichen Feststellungen, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens führen, von Amtes wegen zu treffen (BGE 112 III 21 mit Hinweisen).Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Muss das Einkommen eines selbständig erwerbstätigen Schuldners gepfändet werden, darf sich das Betreibungsamt, wie die Aufsichtsbehörde schon verschiedentlich ausgeführt hat, nicht allein auf die Angaben des Schuldners verlassen, zumal dann nicht, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, Selbständig erwerbstätige Schuldner müssen vom Betreibungsamt unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen eingehend über ihre Erwerbsverhältnisse -- Einnahmen und Ausgaben -- befragt werden. Dabei ist insbesondere danach zu forschen, ob dem Schuldner derzeit Kundenguthaben oder andere Forderungen (etwa gegenüber Banken oder den PTT) zustehen, die allenfalls gepfändet werden könnten. Buchführungspflichtige Schuldner sind (nötigenfalls unter Androhung von Strafe) aufzufordern, ihre Geschäftsbücher dem Betreibungsamt zur Einsichtnahme vorzulegen. Dasselbe gilt für nichtbuchführungspflichtige Schuldner, die eine Buchhaltung oder wenigstens weitgehend lückenlose buchhaltungsähnliche Aufzeichnungen über ihren Geschäftsverkehr führen. In diesen Fällen ist der Verdienst des Schuldners vom Betreibungsamt unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen und der Angaben des Schuldners festzulegen. In den übrigen Fällen darf sich das Betreibungsamt nur dann auf die Angaben des Schuldners verlassen, wenn diese glaubwürdig sind. Trifft dies nicht zu, ist der Ertrag des Geschäftes des Schuldners durch Vergleich mit anderen, gleich grossen Geschäften derselben Branche zu schätzen, Dabei kann insbesondere auch die letzte Steuereinschätzung als Hilfsmittel beigezogen und der vom Schuldner betriebene Aufwand berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen SOG 1986 Nr. 11 E. 3).Dass dem Betreibungsamt von den Steuerbehörden keine Einsicht in die Steuerakten gewährt wird, spielt keine Rolle, kann das Amt doch den Schuldner auffordern, ihm die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorzulegen und sein Einverständnis zur Einsicht in die Steuerakten zu erklären. Schliesslich ist es, wenn der Schuldner von sich aus keine Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, angebracht, ihn unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zu verpflichten, seine Einnahmen und Ausgaben lückenlos aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen monatlich dem Betreibungsamt vorzulegen. * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 20. Juli 1990

Keywords

debt enforcementincome seizureself-employed debtorex officio fact findingincome estimationbusiness recordstax assessment

Extracted by Omnilex

Key legal question

How must the enforcement office determine seizable income when a self-employed debtor’s income is to be attached?

Extracted holding

The enforcement office must establish the relevant facts ex officio and cannot rely solely on the debtor’s statements if their reliability is doubtful; it must conduct further inquiries and, where necessary, estimate income using available records and comparable businesses.

Extracted reasoning

The court held that actual circumstances at the time of seizure are decisive. For self-employed debtors, the office must thoroughly question them about income and expenses, investigate receivables, request business books where available, and otherwise use plausible comparative and tax-based estimation methods if the debtor’s statements are not credible.

Key legal question

Was the creditor’s complaint against the income seizure upheld?

Extracted holding

The complaint was upheld in part and the office was ordered to carry out supplementary investigations.

Extracted reasoning

Because the office had relied almost entirely on the debtor’s implausible statements without adequate verification, the income assessment was insufficient and had to be reconsidered.

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